Urteil des OVG Niedersachsen vom 15.11.2012

OVG Lüneburg: zahnmedizin, niedersachsen, wartezeit, zahl, beschwerdeinstanz, streichung, rechtskraft, winter, hochschule, vergleich

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Zulassung zum Studium der Zahnmedizin -
Sommersemester 2012 - einstweiliger Rechtsschutz -
Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester
2012 an der Georg-August-Universität Göttingen.
OVG Lüneburg 2. Senat, Beschluss vom 15.11.2012, 2 NB 198/12
Art 12 Abs 1 GG, § 9 Abs 5 S 1 Nr 2 KapVO ND, § 4 Abs 2 Nr 3 LVerpflV ND
Gründe
I.
Durch Beschlüsse vom 27. April 2012, auf die wegen der Einzelheiten des
Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, sechs Antragsteller im 1. Fachsemester, vier Antragsteller im 2.
Fachsemester, zwei Antragsteller im 3. Fachsemester sowie eine Antragstellerin
im 4. Fachsemester vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen; im
Übrigen hat es die Anträge abgelehnt.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die sowohl von den Antragstellern,
die aufgrund ihres Losranges nicht vorläufig zum Studium im 1. bis 3.
Fachsemester zugelassen worden sind (Antragsteller zu 2. und 3., 7. bis 10. und
16.) als auch die von der Antragsgegnerin erhobenen Beschwerden
(Antragsteller zu 1., 4. bis 6. und 11. bis 15.). Die Antragsgegnerin begehrt die
Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, soweit es den Anträgen
für das 4. Fachsemester (Antragstellerin zu 11.), das 2. Fachsemester
(Antragsteller zu 12. und 15.) sowie das 1. Fachsemester (Antragsteller zu 1., 4.
bis 6., 13. und 14.) stattgegeben hat, während die vorläufige Zulassung für das
3. Fachsemester die Antragstellerin zu 8., der Antragsteller zu 10. für das 2.
Fachsemester und die Antragsteller zu 2., 3., 7., 9. sowie 16. für das 1.
Fachsemester erstreben.
II.
Die Beschwerden der Antragsteller 2. und 3., 7. bis 10. und 16. sind
unbegründet, während die die Antragsteller zu 1., 4. bis 6. und 11. bis 15.
betreffenden Beschwerden der Antragsgegnerin Erfolg haben.
Die Antragsgegnerin macht im Fall des Antragstellers zu 15. geltend, es fehle an
einem Anordnungsgrund (dazu 1.). Darüber hinaus erheben alle
Beschwerdeführer im Rahmen des Anordnungsanspruchs Einwände gegen die
Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht (dazu 2.1). Die
Antragsgegnerin wendet sich zudem gegen die Berechnung des
Verwaltungsgerichts für die Studienplatzkapazität in den höheren
Fachsemestern (dazu 2.2.).
1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann dem Antragsteller zu 15.,
dem von dem Verwaltungsgerichts mit der von der Antragsgegnerin mit der
Beschwerde angegriffenen Entscheidung vorläufig ein Studienplatz im 2.
Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin zugewiesen worden ist, auch bei
dem gebotenen strengen Maßstab ein Anordnungsgrund nicht abgesprochen
werden.
Es bedarf dann keiner einstweiligen Anordnung, wenn der um vorläufigen
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Es bedarf dann keiner einstweiligen Anordnung, wenn der um vorläufigen
Rechtsschutz Suchende die von ihm begehrte Rechtsposition ohnehin nicht in
Anspruch nehmen kann oder will. Daher kann von der Dringlichkeit einer
Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem hier
begehrten Umfang keine Rede sein, wenn von vornherein feststeht, dass der
Studienplatzbewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen an den
Lehrveranstaltungen des Semesters, für das er seine vorläufige Zulassung
erstrebt, nicht teilnimmt. In der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang
indes streitig, ob auch dann ein Anordnungsgrund gegeben ist, wenn der
Studienplatzbewerber erst einige Zeit nach Semesterbeginn einen Antrag auf
Erlass einer Regelungsanordnung stellt. Während einige Verwaltungsgerichte
eine Antragstellung grundsätzlich spätestens am ersten Vorlesungstag des
Bewerbungssemesters fordern (so z. B. VG Leipzig, Beschl. v. 26.5.2011 - NC 2
L 223/11 -, juris Langtext Rdnr. 4), verzichten andere Gerichte auf eine starre
Zeitgrenze, fordern aber allgemein, dass ein sinnvoller Einstieg in das
betreffende Semester noch möglich ist (etwa OVG Lüneburg, Beschl. v.
2.4.1981 - 10 B 1572/80 -, NVwZ 1983, 106; OVG Greifswald, Beschl. v.
22.4.2009 - 1 M 22/09 -, juris <3.11. für das Wintersemester noch ausreichend>;
OVG Münster, Beschl. v. 11.3.2004 - 13 C 14/04 -, NVwZ-RR 2005, 416; Beschl.
v. 15.5.2008 - 13 C 165/08 -, NVwZ 2008, 703 <11.12. und 14.1. für das
Wintersemester nicht mehr hinreichend>; OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2003 - 6
D 11940/02 -, juris
Vorlesungsbeginn nicht ausreichend>; VG Bremen, Beschl. v. 6.7.2011 - 5 V
304/11 -, juris Langtext Rdnr. 9 ff. ;
vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2011 - NC
2 BC 315/11 -, juris). Wieder andere bejahen selbst dann einen
Anordnungsgrund, wenn zur Zeit des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung
das Semester bereits verstrichen ist (z. B. VGH Kassel, Beschl. v. 15.3.2002 - 8
WX 407/02 -, NVwZ-RR 2002, 750; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.8.2003 - NC 9
S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37). Das Bundesverfassungsgericht hat
demgegenüber an einer durch die Verwaltungsgerichte selbst definierten
Zeitgrenze im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG deutliche Kritik geübt (Beschl. v.
21.7.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris Langtext Rdnr. 17; Beschl. v. 15.4.2003 - 1 BvR
710/03 -, juris Langtext Rdnr. 10).
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, anlässlich dieses Einzelfalls zu diesen
Streitfragen in grundsätzlicher Form Stellung zu beziehen. Denn der
Antragsteller zu 15. war mit Blick auf das vorgelegte ärztliche Attest vom 18. Juni
2012 aus gesundheitlichen Gründen und damit aus von ihm nicht zu
vertretenden Umständen bis zum 6. Juni 2012 an einer Aufnahme seines
Studiums gehindert. Nach seinem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen
Vortrag hat er im streitgegenständlichen Sommersemester 2012 seit dem 7. Juni
2012 regelmäßig an Vorlesungen teilgenommen und ist bemüht gewesen, die
Fehlzeitenquoten der Praktika durch die Teilnahme an Blockpraktika
auszugleichen.
2. Es besteht in allen vorliegenden Beschwerdeverfahren entgegen der Ansicht
des Verwaltungsgerichts hingegen kein Anordnungsanspruch der Antragsteller
auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin
sowohl im 1. Fachsemester (dazu 2.1) als auch in den höheren Fachsemestern
(dazu 2.2).
2.1 Das bereinigte Lehrangebot ist entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts und der Antragsteller auf 236,3438 LVS festzusetzen. Dazu
im Einzelnen:
2.1.1 Die Lehrverpflichtung der Professoren und Hochschuldozenten ist
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in
Verbindung mit Satz 2 LVVO in der Fassung der Änderung vom 2. August 2011
(Nds. GVBl. S. 276) mit einem Wert von neun LVS in Ansatz zu bringen. Diesen
Ansatz hat auch die Antragsgegnerin zu Recht von Anfang an in ihre
Kapazitätsberechnung eingestellt und die vier Professorenstellen folgerichtig mit
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einem Lehrangebot von insgesamt 36 LVS berechnet. Das Verwaltungsgericht
hat hingegen die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Zeitpunktes des
Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung zum 1. Oktober 2011 für das
Studienjahr 2011/2012 als maßgeblichem Berechnungszeitraum und mithin
auch für das streitgegenständliche Sommersemester 2012 nicht schon mit einer
Regellehrverpflichtung von neun LVS, sondern noch mit einer solchen von acht
LVS zu rechnen sei.
Diesem Berechnungsansatz des Verwaltungsgerichts folgt der Senat - wie
bereits in seinen Entscheidungen vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. - (juris
Langtext Rdnr. 10 ff.) zu gleichlautenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts
zum vorangegangenen Wintersemester 2011/2012 betreffend den Studiengang
Zahnmedizin und vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 u.a. - (juris Langtext Rdnr.
16 ff.) betreffend den Studiengang Humanmedizin ausgeführt - auch unter
Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in
seinem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 29.
Oktober 2012 (- 8 C 705/12 u.a. -, S. 11 BU) weiterhin nicht. Die durch die
Änderungsverordnung vom 2. August 2011 bewirkte Erhöhung der
Lehrverpflichtung für Professoren und Hochschuldozenten in der Zeit vom 1.
Oktober 2011 bis zum 30. September 2015 durch § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO um
eine LVS auf neun LVS ist nach Art. 2 dieser Änderungsverordnung zwar erst
am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten. Die Schlussfolgerung des
Verwaltungsgerichts, angesichts der in § 5 Abs. 2 KapVO bezeichneten
zeitlichen Grenze "bis zum Beginn des Berechnungszeitraums" (1.10.2011)
könne diese geänderte Fassung der LVVO im streitgegenständlichen
Sommersemester 2012, dessen Berechnungszeitraum am 1. Oktober 2011
begonnen habe, (noch) nicht berücksichtigt werden, ist hingegen nicht
gerechtfertigt. Fraglich ist bereits, ob die durch den Verordnungsgeber
vorgenommene Erhöhung der Lehrverpflichtung als normative Festsetzung ein
"Datum" für die Kapazitätsberechnung im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO darstellt
(verneinend noch Senat, Beschl. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 u.a. -, juris Langtext
Rdnr. 11; bejahend hingegen etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 13.8.2010 - NC 9
S 357/10 -, juris Langtext Rdnr. 26: "Daten" in diesem Sinn sind auch normative
Festsetzungen, soweit sie für die Kapazitätsermittlung von Einfluss sind).
Jedenfalls aber ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO bestimmt, dass die
Lehrverpflichtung der genannten Lehrpersonen in der Zeit ab dem 1. Oktober
2011 und damit auch ab dem Beginn des Berechnungszeitraums des
streitgegenständlichen Sommersemesters 2012 neun LVS beträgt. Durch diese
Formulierung hat der Verordnungsgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass die Erhöhung der Lehrverpflichtung bereits zu Beginn des
Berechnungszeitraums 2011/2012 wirksam werden soll. Soweit ersichtlich sind
die Hochschulen im Land Niedersachsen dieser Verpflichtung vorab in ihren
erstellten Kapazitätsberechnungen bereits zum Wintersemester 2011/2012
gefolgt und haben die übrigen Verwaltungsgerichte des Landes Niedersachsen
ihren Überprüfungen der Kapazitäten in den einzelnen Studiengängen diesen
Wert zugrunde gelegt (vgl. etwa VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11
u.a. -, juris Langtext Rdnr. 46 f. ; VG Hannover, Beschl.
v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. - ). Und schließlich bleibt es der
Antragsgegnerin unbenommen, unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung
ihren Kapazitätsberechnungen bereits von sich aus einen höheren als den
normativ vorgegebenen (Mindest-)Wert zugrunde zu legen, da sich diese
Vorgehensweise kapazitätserhöhend auswirkt und eine solche freiwillige
Berücksichtigung kapazitätserhöhender Umstände weder durch § 5 Abs. 2
KapVO noch durch eine andere Vorschrift ausgeschlossen ist (so bereits VG
Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 47).
Daher ist in einem ersten Schritt von einem unbereinigten Lehrangebot von
insgesamt 356 LVS ( 4 x 9 LVS = 36 LVS; 3 x 10 LVS = 30 LVS; 13 x 10 LVS =
130 LVS; 40 x 4 LVS = 160 LVS; vgl. BU S. 20 des angefochtenen
Beschlusses) auszugehen.
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2.1.2 Auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ist die im Stellenplan
2010 vorgenommene Streichung einer befristeten Ä1-Stelle (Lehrdeputat: vier
LVS) in der Abteilung Kieferorthopädie in dem Zentrum ZMK anzuerkennen,
sodass das unbereinigte Lehrangebot von (richtigerweise) 356 LVS entgegen
der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um vier LVS zu erweitern ist.
Das Verwaltungsgericht hat den Wegfall dieser Stelle (wie in der Vergangenheit,
zuletzt mit das Wintersemester 2011/2012 betreffendem inhaltlich
gleichlautendem Beschluss vom 4. November 2011 - 8 C 706/11 u.a. -, juris
Langtext Rdnr. 73 ff.) deshalb nicht anerkannt, weil es in den von der
Antragsgegnerin vorgelegten Beschlüssen der zuständigen Gremien eine
hinreichende Abwägung der für die Streichung sprechenden Umstände mit den
Belangen der Studienplatzbewerber nicht hat erkennen können.
Der Senat hat in seinem das vorangegangene Wintersemester 2011/2012
betreffenden Beschluss vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. - (juris Langtext
Rdnr. 13 ff.) hingegen die von der Antragsgegnerin vorgetragene
Abwägungsentscheidung als in kapazitätsrechtlicher Hinsicht ausreichend
akzeptiert. Der Senat hält an dieser Auffassung fest und verweist zur
Begründung auf seine genannte Entscheidung, zumal weder das
Verwaltungsgericht noch die Antragsteller im streitgegenständlichen
Sommersemester 2012 durchgreifende Einwände hiergegen erhoben haben
und auch das Verwaltungsgericht sich in diesem Punkt in seiner aktuellen, das
Wintersemester 2012/2013 betreffenden Rechtsprechung (vgl. VG Göttingen,
Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 705/12 u.a., S. 16 BU) nunmehr der Ansicht des
Senats angeschlossen hat.
Zur Klarstellung sei indes bemerkt, dass sich der Senat insoweit nicht die
Auffassung der Antragsgegnerin zu eigen macht, die Anforderungen an die
Dokumentation der Abwägung dürften nicht überspannt werden, weil nach § 12
der vorläufigen Geschäftsordnung des Fakultätsrats der medizinischen Fakultät
Protokolle als Ergebnisprotokolle geführt würden, so dass darin eine
umfassende Abwägung nur anklingen könne. Das Bundesverfassungsgericht
hat das Gebot der nachprüfbaren Begründung und der Nachprüfung durch die
Verwaltungsgerichte unmittelbar aus Verfassungsrecht hergeleitet (BVerfG,
Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 = NVwZ 1984, 571).
Die Vorlage von Begründungen minderer Überzeugungskraft erfolgt daher auf
eigenes Risiko. Im Übrigen hindert eine Geschäftsordnungsregelung der
fraglichen Art nicht daran, sich gängiger Praxis dahin anzuschließen, dass
Gremienbeschlüsse durch Entscheidungsvorlagen vorbereitet werden, die das
Problem und dessen angestrebte Lösung in angemessener Tiefe darstellen,
und darauf im Protokoll ergänzend Bezug zu nehmen.
2.1.3 Der Senat erkennt auf die Beschwerden der Antragsgegnerin die von dem
Verwaltungsgericht nicht akzeptierten, von der Antragsgegnerin auf der
Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO (befristete Beschäftigungen zum Zweck
der eigenen Weiterqualifikation) vorgenommenen Deputatsreduzierungen der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. Q. und Dr. R. auch in dem hier
streitgegenständlichen Sommersemester 2012 an, während das auf die von
dem Verwaltungsgericht akzeptierten Deputatsreduzierungen für die weiteren
wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. S. und Dr. T. bezogene
Beschwerdevorbringen einiger Antragsteller keinen Erfolg hat.
Der Senat hat wiederholt - zuletzt mit das vorangegangene Wintersemester
2011/2012 betreffendem Beschluss vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. -,
juris Langtext Rdnr. 20 ff. - die im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots
nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten
Lehrdeputate in Höhe von jeweils vier LVS für die vier genannten
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beschäftigungsverhältnis
auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt
werden, akzeptiert. Zur Begründung hat er angeführt, an dem von der
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Antragsgegnerin vorgetragenen Ziel der anzuerkennenden Weiterbildung mit
dem Ziel der Habilitation und Forschung bestehe kein vernünftiger Zweifel.
Soweit der Vorwurf von Scheinverträgen demgegenüber maßgeblich auf die
lange Dauer des Bestandes der befristeten Arbeitsverhältnisse gestützt werde,
könne ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte auch unter
Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgericht angenommenen gesteigerten
Darlegungslast der Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen
werden, die Beschäftigung diene nicht mehr der wissenschaftlichen
Weiterqualifikation. Auf die arbeitsrechtliche Frage, ob diese wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit eine unbefristete Beschäftigung
beanspruchen könnten, komme es in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht an.
Hieran ist auch unter Berücksichtigung des im Vergleich zum vorangegangenen
Wintersemester 2011/2012 inhaltsgleichen Beschwerde- und
Beschwerdeerwiderungsvorbringens einiger Antragsteller festzuhalten.
Daher bestehen nach Ansicht des Senats auch unter Beachtung einer
gegebenenfalls auf Seiten der Antragsgegnerin bestehenden gesteigerten
Darlegungslast keine vernünftigen Zweifel, dass die genannten vier
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihrem Ziel der
Weiterqualifikation weiterhin festhalten und dieses Ziel noch in einer
realistischen Zeitspanne erreichen können. Dass zurzeit für die
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. Q. und Dr. R. ein konkretes Zeitfenster
von der Antragsgegnerin nicht benannt werden kann, rechtfertigt angesichts der
Spezialisierung und des geringen Umfangs der Tätigkeit dieser Mitarbeiterinnen
auf jeweils lediglich einer 1/8-Stelle kein anderes Ergebnis. Daher sind die
genannten vier wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils nur
mit einem Lehrdeputat von vier LVS in die Kapazitätsberechnung
einzubeziehen.
Mithin bleibt es wiederum zunächst bei dem Wert von 356 LVS, da der von dem
Verwaltungsgericht vorgenommene Abzug von insgesamt einem Viertel (2 x 1/8
<0,1250> für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. Q. und Dr. R.) nicht
vorzunehmen ist.
2.1.4 Der Einwand der Antragsgegnerin, entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts sei der Personalbedarf für die ambulante
Krankenversorgung mit dem in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO normativ
vorgegebenen Wert von 30 v. H. in Ansatz zu bringen (und nicht mit 28 v. H.; zur
Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO in seiner jetzigen
Form s. Senat, Beschl. v. 23.12.2010 - 2 NB 93/101 u.a. -; Beschl. v.15.12.2011
- 2 NB 104/11 u.a. - juris Langtext Rdnr. 18 m. w. N.) greift durch. Der Senat hat
sich bereits mit Beschluss vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. - (juris
Langtext Rdnr. 24 ff.) und
betreffendem> Beschluss vom 10. August 2012 - 2 NB 37/12 - (juris Langtext
Rdnr. 10) auch im Interesse der Einheitlichkeit insoweit der Rechtsprechung der
übrigen Obergerichte (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v.
24.8.2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris Langtext Rdnr. 10 ff.; OVG Münster,
Beschl. v. 28.3.2011 - 13 C 11/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 4 ff.; Beschl. v.
4.2.2009 - 13 C 4/09 -, juris Langtext Rdnr. 8 f.; OVG Koblenz, Beschl. v.
2.5.2011 - 6 B 10262/11 -; VGH München, Beschl. v. 28.4.2011 - 7 CE 10.10402
- u.a., juris Langtext Rdnr. 11 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.9.2010 - NC 2 B
58/09 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008 - 3 Nc 141/07 -, juris)
angeschlossen. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerde- und
Beschwerdeerwiderungsvorbringens einiger Antragsteller festzuhalten.
Der weitergehenden Forderung einiger Antragsteller, bei der
Kapazitätsberechnung angesichts des Anstiegs der Bewerberzahlen und der
Neuregelung durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - TV-Ärzte - vom 30.
Oktober 2006 entweder einen (im Vergleich zu dem bisher von den
niedersächsischen Verwaltungsgerichten in Ansatz gebrachten Wert von 28 v.
H. noch geringeren) Wert von 25 bzw. 20 v. H. in Ansatz zu bringen oder
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überhaupt keinen Abzug vorzunehmen, ist nach dem oben Gesagten mithin
nicht zu folgen; diesem Begehren hat der Senat im Übrigen bereits in der
Vergangenheit eine Absage erteilt (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschl. v. 9.8.2012
- 2 NB 334/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 29 m. w. N.). Auch hieran hält der Senat
fest.
Im Ergebnis ergibt sich eine Verminderung der für die Berechnung der
Lehrdeputate berücksichtigten Stellen entsprechend dem Personalbedarf für die
Aufgaben in der zahnmedizinischen Krankenversorgung nach Maßgabe von § 9
Abs. 5 KapVO von insgesamt 19,2904 Stellen. Hierbei ist zunächst für den
Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1 KapVO unverändert eine Verminderung um 1,8435 Stellen vorzunehmen
(60 Stellen abzüglich 1,8435 Stellen = 58,1565 Stellen). In einem weiteren
Schritt ist nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO (ambulante Krankenversorgung)
der Wert der verbleibenden Stellen um den Faktor 30 v. H. zu vermindern
(58,1565 Stellen x 30 v. H. = 17,4469 Stellen).
Dies bedeutet, dass im Ergebnis (unter Berücksichtigung der von dem
Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten und von den Antragstellern nicht
angegriffenen Deputatsreduzierungen in einem Umfang von zwei LVS) das
bereinigte Lehrangebot nicht - wie vom Verwaltungsgericht errechnet - mit
250,4447 LVS, sondern mit 236,3438 LVS anzusetzen ist. Zu den Einzelheiten
der Berechnung verweist der Senat auf seinen den Berechnungszeitraum
2011/2012 und mithin auch das streitgegenständliche Sommersemester 2012
betreffenden Beschluss vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. - (juris Langtext
Rdnr. 31 ff.).
2.1.5 Dieses bereinigte Lehrangebot von 236,3438 LVS ist entgegen der
Ansicht des Verwaltungsgerichts und auch unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens und des kompensatorischen
Beschwerdeerwiderungsvorbringens einiger Antragsteller mit Blick auf den
Zukunftsvertrag II (LT-Drs. 16/2655) nicht um einen Sicherheitszuschlag in Höhe
von 15 v. H. zu erhöhen.
Der Senat hat in seinen das Wintersemester 2011/2012 betreffenden, insoweit
gleichlautenden Beschlüssen (vgl. Beschl. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 u.a. -, juris
Langtext Rdnr. 46 ff.; Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, juris Langtext
Rdnr. 40 ff. ; Beschl. v. 10.8.2012 - 2 NB 37/12 -, juris Langtext
Rdnr. 49 ff. ; Beschl. v. 14.8.2012 - 2 NB 51/12 u.a. -, juris
Langtext Rdnr. 69 ff. ) im Einzelnen ausgeführt, dass und warum
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus dem Zukunftsvertrag II
bereits keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für konkret bestimmbare
Studienplatzbewerber folgen. Hieran wird auch unter Berücksichtigung der
ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem
streitgegenständlichen Beschluss vom 27. April 2012, soweit sie über die
Erwägungen in dem vorangegangenen Beschluss vom 4. November 2011 (- 8 C
706/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 143 ff.) hin- ausgehen, sowie des Vorbringens
der Antragsteller in den vorliegenden Beschwerdeverfahren festgehalten. Die
von dem Verwaltungsgericht nunmehr in dem angefochtenen Beschluss vom
27. April 2012 zur Verteidigung seiner Auffassung ergänzend angeführten
Erwägungen (vgl. hierzu BU S. 35 oben, 36 oben und mittig, S. 37 3. Absatz, S.
38 oben und unten, S. 39 oben) sowie die übrigen Ausführungen einiger
Antragsteller zu der Frage, ob die Zielsetzung des Zukunftsvertrages II auch auf
die Schaffung zusätzlicher Studienplätze gerade auch in dem stark
nachgefragten Studiengang Zahnmedizin gerichtet war, beziehen sich nicht auf
die für den Senat entscheidungserhebliche Frage der subjektiven Drittwirkung
und geben ihm daher keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzurücken.
Im Übrigen hält das Verwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung (vgl.
VG Göttingen, Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 705/12 u.a. -, S. 25 BU) auch in
diesem Punkt an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest und verneint
nunmehr - wenn auch vorrangig mit einer anderen Argumentation - die
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Notwendigkeit eines Sicherheitszuschlages.
Soweit einige Antragsteller in diesem Zusammenhang in ihrer
Beschwerdebegründung des Weiteren anführen, ein anderes Ergebnis und die
Ausweisung zusätzlicher Studienplätze gerade auch im Studiengang
Zahnmedizin sei insbesondere mit Rücksicht auf die überlange Wartezeit in
diesem Studiengang, die die Grenze des verfassungsrechtlich Erträglichen
überschritten hätten, gefordert und hierzu auf den Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. April 2012 - 6 K 3656/11 u.a. -
(juris) verweisen, ist ihnen zum einen entgegenzuhalten, dass bereits weder
vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie diese Wartezeit überschritten haben.
Zum anderen hat selbst das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in Anlehnung an
die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster,
Beschl. v. 8.11.2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096) darauf
hingewiesen, dass sich - anders als noch in seiner bisherigen Rechtsprechung
(vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28.9.2011 - 6z L 940/11 -, juris)
angenommen - ein unmittelbarer Zulassungsanspruch auch in dem Fall des
Verstreichens der verfassungsrechtlich noch hinzunehmenden Wartezeit nicht
ergebe (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 26.4.2012 - 6 K 3656/11 -, juris Langtext
Rdnr. 213 ff. m. w. N.). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverfassungsgericht die Vorlage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
zwischenzeitlich mit Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - (juris) als
unzulässig abgelehnt hat.
Die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang
Zahnmedizin im 1. Fachsemester beträgt bei einer bereinigten Lehrkapazität von
236,3438 LVS (Lehrangebot) und einem CNW von unverändert 6,1962
(Lehrnachfrage) mithin im Ergebnis vor Schwund 76,2866 Studienplätze
(236,3438 x 2 : 6,1962) und 80,1695 gerundet 80 Studienplätze unter
Berücksichtigung eines Schwundfaktors von ebenfalls unverändert 1,0509.
Hieraus ergibt sich - ebenso wie im Wintersemester 2011/2012 - im
streitgegenständlichen Sommersemester 2012 eine Kapazität von 40
Studienplätzen.
Da die Antragsgegnerin nach ihren von den Antragstellern in der
Beschwerdeinstanz nicht bestrittenen Angaben in erster Instanz im 1.
Fachsemester insgesamt 43 Studierende aufgenommen hat, stehen insoweit
außerkapazitär weitere Studienplätze nicht zur Verfügung. Die gegenüber der
normativ festgesetzten Zahl der Studienplätze von 39 seitens der
Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung ist in kapazitätsrechtlicher
Hinsicht grundsätzlich - bis zur Grenze der Willkür - anzuerkennen (vgl. hierzu
etwa Senat, Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 106;
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.8.2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris
Langtext Rdnr. 22 ff. m. w. N.). Auch dies stellen die Antragsteller in der
Beschwerdeinstanz nicht infrage.
2.2 Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung der
Studienplatzkapazität in den höheren Fachsemestern - hier (noch): 2.
Fachsemester (Antragsteller zu 10. als Beschwerdeführer und Antragsteller zu
12. und 15. als Beschwerdegegner); 3. Fachsemester (Antragstellerin zu 8. als
Beschwerdeführerin) und 4. Fachsemester (Antragstellerin zu 11. auf
Beschwerdegegnerseite) - seitens des Verwaltungsgerichts greifen ebenfalls
durch.
Das Verwaltungsgericht hat den (Haupt-)Anträgen dieser Antragsteller mit der
Erwägung stattgegeben, dass die Studienplatzkapazität in den höheren
Fachsemestern nach dem Kohortenprinzip zu berechnen sei. Zu fragen sei
demnach, zu welcher Anfangskohorte ein Studienplatzbewerber gehöre. Die -
gegebenenfalls von dem Verwaltungsgericht ermittelte - Studienplatzkapazität
dieser Anfangskohorte im 1. Fachsemester aus der Vergangenheit sei unter
Berücksichtigung einer anteiligen Schwundquote auch für die Antragsteller, die
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aktuell eine vorläufige Zulassung in einem höheren Fachsemester begehrten,
maßgeblich.
Dieser Methode der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts für die
höheren Semester folgt der Senat - wie bereits zuvor zuletzt in seinem das
Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschluss vom 9. August 2012 - 2 NB
334/11 - weiterhin nicht. Hierzu hat der Senat in diesem Beschluss - juris
Langtext Rdnr. 59 ff. m. w. N. - Folgendes ausgeführt:
"Nach § 2 Satz 2 ZZ-VO 2011/2012 ergibt sich die jeweilige
Zulassungszahl für jedes höhere Semester aus der Differenz zwischen der
Zulassungszahl für Studienanfänger (Wintersemester 2011/2012 oder
Sommersemester 2012) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der
Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester, sofern - wie hier -
in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. Diese normativ
festgesetzte Berechnungsmethode ist entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts wirksam und daher zugrunde zu legen. Das
demgegenüber von dem Verwaltungsgericht angewandte Kohortenprinzip
kann für die Frage der Zulassung eines Studienplatzbewerbers für ein
höheres Fachsemester angesichts der normativen Vorgabe keine Geltung
beanspruchen. …
Gegen die Annahme, dass für die Zulassung zu einem höheren
Fachsemester stets die Verhältnisse und Zustände in dem ersten
Fachsemester dieser Kohorte gelten müssen, spricht … vor allem, dass im
Ergebnis entweder etwaige frühere Mehrkapazitäten ungeachtet eines
zwischenzeitlichen anzuerkennenden Abbaus von Kapazitäten … oder
aber etwaige frühere Minderkapazitäten trotz einer zwischenzeitlichen
Kapazitätsaufstockung … entgegen den tatsächlichen und als rechtlich
verbindlich anzuerkennenden Verhältnissen fortgeschrieben werden
würden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts widersprechen sich die -
normhierarchisch auf ein und derselben Ebene stehenden - KapVO und §
2 Satz 2 ZZ-VO in dem hier verstandenen Sinne nicht. Das
Verwaltungsgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass eine
Neuberechnung der Studienplatzkapazität für bereits in der Vergangenheit
zugelassene Studienbewerber nicht erfolgt, wenn sich in einem
Folgesemester dieser Kohorte anlässlich der Berechnung der
Studienplatzkapazität einer später beginnenden Kohorte eine andere
Studienplatzzahl errechnet. Hierauf hat der Senat bereits in seinem
Beschluss vom 12. August 2011 (- 2 NB 439/10 u.a. -, juris Langtext Rdnr.
53) hingewiesen. Eine nachträgliche Verringerung der Kapazität wirkt sich
mithin nicht nachteilig auf die Fortsetzung der Ausbildung der bereits in der
Vergangenheit immatrikulierten Studierenden dergestalt aus, dass diese
zu exmatrikulieren wären. Insoweit verbleibt es bei der seinerzeit auf der
Grundlage des nach § 5 KapVO maßgeblichen Stichtages errechneten
Kapazität. Deshalb bedarf es auch nicht … der Neuberechnung der
Lehrnachfrage eines jeden einzelnen bereits Studierenden zu jedem
einzelnen Semester. …
Verfehlt ist es aber, daraus - wie das Verwaltungsgericht - den Schluss zu
ziehen, Grundlage der Berechnung der Studienplatzkapazität im Fall eines
neuen Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester könnten
zwingend einzig die Verhältnisse der Anfangskohorte sein. Der Senat hat
bereits in der genannten Entscheidung klargestellt, dass sich Erhöhungen
und Verringerungen der Ausbildungskapazität aufgrund der aufgezeigten
Aufgabe des Kohortenprinzips durch den niedersächsischen
Verordnungsgeber nicht nur ausschließlich auf künftig beginnende
Studienkohorten auswirken, sondern auch auf diejenigen, die als
"Quereinsteiger" erstmalig die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes in
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einem höheren Fachsemester begehren, ohne bereits in dem
gewünschten Studiengang bei der antragsgegnerischen Hochschule
eingeschrieben zu sein. Diese Konsequenz steht mit der
Stichtagsregelung des § 5 KapVO in Einklang und wird durch sie geradezu
bedingt. Diese Stichtagsregelung gilt nicht nur für Studienplatzbewerber für
das erste Fachsemester eines Studiengangs, sondern für
Studienplatzbewerber aller Fachsemester ungeachtet ihrer
Kohortenzugehörigkeit. Durch die Berechnungsweise des
Verwaltungsgerichts wäre eine Hochschule gegebenenfalls gezwungen,
ihrer Zulassungsentscheidung in der Gegenwart längst überholte
Verhältnisse aus der Vergangenheit zugrunde zu legen und die in der
Zwischenzeit als rechtmäßig anerkannten Veränderungen zu negieren.
Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen … steht diesem Ergebnis
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Durch die
Neufestsetzung von Zulassungszahlen der Studienplatzbewerber auch für
höhere Fachsemester werden die in der Vergangenheit durch das
Verwaltungsgericht rechtskräftig für rechtmäßig erkannten
Zulassungszahlen für Anfangssemester einer Kohorte nicht nachträglich
verändert. Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen besteht in
sachlicher Hinsicht nur innerhalb des Streitgegenstands und in personeller
Hinsicht nur zwischen den Prozessbeteiligten. Beides wird durch die
Festsetzung einer anderen Zulassungszahl für weitere
Studienplatzbewerber in einem höheren Fachsemester nicht berührt.
Schließlich besteht der von dem Verwaltungsgericht konstatierte
Widerspruch auf der Ebene der einzelnen Zulassungszahlenverordnungen
nicht. Diesen sieht das Verwaltungsgericht darin begründet, dass keine der
jährlich vollständig neu erlassenen Zulassungszahlenverordnungen eine
Beschränkung hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer enthalte. Diese Annahme
trifft bereits deshalb nicht zu, weil jede Zulassungszahlenverordnung
bereits ausweislich ihres Titels nur für das als Regelungszeitraum in Bezug
genommene Studienjahr (Winter- und Sommersemester) gilt und es einer
gesonderten Außerkraftsetzung daher nicht bedarf. Innerhalb dieses
normativ vorgegebenen Regelungszeitraums werden die
Zulassungszahlen aber sowohl für die Anfangssemester als auch für die
höheren Fachsemester geregelt. Dass für den von dem
Verwaltungsgericht so bezeichneten "Beispielstudierenden" im 9.
Fachsemester als Konsequenz dieser Annahme nicht alle in dem Verlauf
seines Studiums erlassenen Zulassungszahlenverordnungen
nebeneinander und sich widersprechend gelten, ist bereits oben
ausgeführt worden. Diese Sichtweise führt daher entgegen der Kritik des
Verwaltungsgerichts auch nicht zu inkonsequenten Ergebnissen."
Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung der Rechtslage und auch unter
Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem das
Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 29. Oktober 2012 (- 8 C
705/12 u.a. -, S. 27 ff. BU) fest. Insbesondere trifft die Erwägung des
Verwaltungsgerichts nicht zu, bei Rechtsnormen gäbe es anders als bei
Verwaltungsakten (siehe § 43 VwVfG) keine Unterscheidung zwischen innerer
und äußerer Wirksamkeit. Es räumt selbst ein, dass ein anderer Zeitpunkt des
Inkrafttretens als derjenige der Verkündung angeordnet werden kann (vgl.
insoweit z. B. BVerfG, Beschl. v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. -, BVerfGE 87,
48 = NVwZ 1992, 1182), wie es in der Praxis namhaften Umfangs insbesondere
in Gestalt von Überleitungsvorschriften geschieht. Die damit verbundenen
Wirkungen werden durchaus auch mit den Begriffen der inneren und äußeren
Wirksamkeit gekennzeichnet (vgl. z. B. BSG, Urt. v. 30.1.1996 - 4 RA 16/95 -,
BSGE 77, 253 = juris Langtext Rdnr. 36; OVG Münster, Urt. v. 30.6. 1997 - 10a
D 93/94.NE -, juris Langtext Rdnr. 23 mit Hinweis auf Sodan/Ziekow, VwGO,
Rdnr. 69, welche der Rdnr. 73 in der nunmehrigen 3. Aufl. entspricht; OVG
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Lüneburg, Urt. v. 27.8.2008 - 1 KN 138/06 -, BRS 73 Nr. 34 = juris Langtext
Rdnr. 189). Jedenfalls ist der Normgeber nicht gehalten, das materielle
Wirksamwerden der Norm an den Termin der Verkündung zu binden. Im
Übrigen kann die materielle Wirksamkeit einer Norm nicht nur an Zeiträume
geknüpft, sondern auch auf bestimmte Sachverhalte beschränkt sein, z. B. auf
die Verhältnisse in einem Eingangsstudiensemester. Was der Normgeber
insoweit bezweckt hat, ist deshalb Sache der Auslegung der Norm selbst. Bei
den hier in Frage stehenden Verordnungen über Zulassungszahlen ist jeweils
im Namen der Norm und im jeweiligen § 1 Abs. 1 festgelegt, dass sich die
Verordnung Wirkung (nur) für das folgende Winter- und Sommersemester
beilegt. Auf das davor liegende Verkündungsdatum (§ 4) kommt es
infolgedessen für die innere Wirksamkeit der Verordnung nicht weiter an. Auch
die Verhältnisse im Folgejahr werden unter diesen Umständen von den
Verordnungen nicht mitgeregelt. Schließlich kann auch nicht ernsthaft bezweifelt
werden, dass die Verordnungen in ihrem jeweiligen § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 2
unmittelbare Regelungen für die höheren Semester treffen wollen.
Dass sich bei einer Überprüfung der normativ festgesetzten Zulassungszahl
durch das Verwaltungsgericht weitere Studienplätze ergeben, rechtfertigt es
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, von den strukturellen
normativ festgelegten Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZ-VO in Gänze abzusehen,
sondern lässt lediglich die Schlussfolgerung zu, dass in diesem Fall als
"Basiszahl" die in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zutreffend errechnete Kapazität
im 1. Fachsemester als Grundlage der Berechnung der Kapazität in den
höheren Fachsemestern genommen wird.
Da sich die Kapazität für das 2. bis 4. Fachsemester gemäß § 2 Satz 2 ZZ-VO
demnach aus der Differenz zwischen der (nach dem oben Gesagten: zutreffend
errechneten) Zulassungszahl für Studienanfänger (hier: 40) und der Zahl der
Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für diese beiden höheren
Fachsemester (hier nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin in erster
Instanz: 45 im 2. Fachsemester, 40 im 3. Fachsemester und 41 im 4.
Fachsemester) ergibt, eine Differenz zugunsten der Antragsteller sich indes
nicht feststellen lässt, sind im Ergebnis die Anträge der Antragstellerin zu 11.
sowie der Antragsteller zu 12. und 15. auf die Beschwerden der
Antragsgegnerin unter Abänderung der angefochtenen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe -
abzulehnen und die Beschwerden der Antragstellerin zu 8. und des
Antragstellers zu 10. zurückzuweisen.