Urteil des OVG Niedersachsen vom 18.08.2014

OVG Lüneburg: rechtliches gehör, erwerb, beweisantrag, familie, alter, sorgfalt, aufklärungspflicht, verwaltungsverfahren, anfang, hinweispflicht

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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25
Abs. 1 StAG
OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 18.08.2014, 13 LA 50/14
§ 25 Abs 1 RuStAG
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 12. März 2014 wird
abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf
10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 166 Abs. 1 Satz
1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, da der Antrag auf
Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf
Erfolg hat.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus,
dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt
ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und
Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des
Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte
Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen
zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden,
welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer
unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise
erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12. März 2008 - 2
BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24. Januar 2007 -
1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21. Januar 2000
- 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach juris). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins
Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den
jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich
mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen
Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
1. Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils können nur dann bestehen, wenn gegen
dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall,
wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche
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Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt
wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458;
BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris). Ist das Urteil auf
mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich
aller Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Bader/Funke-
Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 5. Aufl., § 124a Rdnr. 82).
Nach diesen Grundsätzen lassen sich dem klägerischen Vorbringen keine
Gesichtspunkte entnehmen, die ernstliche Zweifel an der angefochtenen
erstinstanzlichen Entscheidung begründen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit der Klägerin nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG festgestellt.
Nach dieser Vorschrift verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit
dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf
seinen Antrag erfolgt. Das setzt eine selbstverantwortliche, unmittelbar auf den
Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit gerichtete freie Willensentscheidung
voraus (vgl. Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl.
2010, § 25, Rdnr. 11; Marx in GK-Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblatt, Stand
Dezember 2013, § 25, Rdnr. 50; jew. m.w.N.).
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von einem Antrag der Klägerin auf
Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband ausgegangen. In ihrer
anwaltlichen Stellungnahme vom 18. September 2012 gegenüber dem
Beklagten hat die Klägerin ausgeführt, ihr sei nicht einmal bewusst gewesen,
dass sie die türkische Staatsangehörigkeit beantragt haben solle. Denn ihr
verstorbener Ehemann habe sich ausschließlich um alle Angelegenheiten
gekümmert und von ihr nur Unterschriften abverlangt, die sie im Vertrauen
darauf, dass ihr Ehemann sich immer richtig verhalte, geleistet habe. Sie habe
im frühen kindlichen Alter ohne nennenswerte schulische Ausbildung
geheiratet und sei sofort Mutter geworden. Sie habe insgesamt 9 Kinder im
Alter von 11 bis 28 Jahren. Sie habe sich um den Haushalt und die Kinder
gekümmert, wie dies leider bei vielen türkischen Ehen der Fall und letztendlich
wohl auch Tradition sei. Weiter sei es üblich, dass gerade bei Frauen mit
geringer Schulbildung die Ehemänner alles entschieden und auch regelten,
ohne dass die Ehefrauen hierüber ein Mitspracherecht hätten bzw. sogar nicht
einmal richtig informiert würden. Da sie mithin den Antrag auf Anordnung ihres
Ehemannes und ohne eigenen Willen und eigenes Wissen und somit auch
ohne Kenntnis der rechtlichen Bedeutung unterschrieben habe, liege keine
Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit auf Antrag der Klägerin
vor.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht diese Stellungnahme nicht in der von der
Klägerin nunmehr geforderten Weise ausgelegt, dass sie einen Antrag auf
Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband tatsächlich nicht
unterschrieben und damit auch nicht gestellt habe. Eine solche Annahme
widerspräche der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin, ihr Ehemann habe
von ihr Unterschriften gefordert, die sie dann im Vertrauen auf die Richtigkeit
seines Handelns auch geleistet habe. Diese Erklärung war auch und gerade
auf den Antrag auf Wiedereinbürgerung bezogen. Vor diesem Hintergrund
stellt sich die geforderte Neuinterpretation als nicht glaubhafter
Vortragswechsel dar. Dass sich die Klägerin möglicherweise teilweise nicht
über die Bedeutung der von ihr geleisteten Unterschriften im Klaren war, ändert
daran nichts, da es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich darüber
Klarheit zu verschaffen. Das Fehlen des Erklärungsbewusstseins hindert die
Wirksamkeit einer abgegebenen Willenserklärung in derartigen Fällen nicht
(vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 -, juris, Rdnrn. 18 ff.; Ellenberger in
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, Einf. v. § 116, Rdnr. 17
m.w.N.).
Für einen Antrag der Klägerin spricht zudem entscheidend der Auszug aus
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dem türkischen Personenstandregister, demzufolge sie mit türkischem
Ministerratsbeschluss vom 10. Dezember 2001 die türkische
Staatsangehörigkeit wiedererworben hat. Da auch das türkische
Staatsangehörigkeitsrecht für die Wiedereinbürgerung eines Volljährigen
dessen Antrag voraussetzt, muss schon dieser Umstand für die Annahme
einer Antragstellung grundsätzlich ausreichen. Für eine irrtümliche
Einbürgerung der Klägerin oder eine Fälschung eines Einbürgerungsantrags
hat das Verwaltungsgericht zu Recht keine Anhaltspunkte erkannt.
Substantiierter Vortrag in diese Richtung ist auch dem Zulassungsantrag nicht
zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Klägerin erstmals im
Zulassungsverfahren angibt, der Zeuge B. habe seinerzeit den
Einbürgerungsantrag ausgefüllt und der Zeuge C. könne Aussagen zu den
Umständen des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit machen,
insbesondere bestätigen, dass die Klägerin keinen Antrag gestellt habe. Diese
nunmehr in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen stehen in deutlichem
Widerspruch zum übrigen Vortrag der Klägerin und wecken daher keine
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Wenn die
Klägerin nicht einmal in der Lage sein will, sich daran zu erinnern, ob sie
überhaupt einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in den türkischen
Staatsverband gestellt hat, so ist nicht erklärbar, auf welche Weise sie mehrere
Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2007 nunmehr Kenntnis zu
den Einzelheiten dieses angeblich nicht gestellten Antrags und möglicher
Zeugen erhalten haben will. Auch ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar und
auch nicht näher dargelegt, auf welche Weise der Zeuge C. Aussagen zu dem
Umstand machen könnte, dass die Klägerin niemals einen
Wiedereinbürgerungsantrag gestellt habe, war die Frage der Antragstellung
doch nach dem übrigen Vortrag der Klägerin niemals Gegenstand einer
Erörterung in der Familie und ihr auch selbst nicht bewusst. Zudem geht aus
dem jetzigen Vortrag der Klägerin nicht hervor, zu welchem Zweck der
angeblich nicht gestellte Antrag überhaupt ausgefüllt worden sein soll.
Ausführungen dazu, was mit dem ausgefüllten Antrag im Anschluss
geschehen ist, macht die Klägerin nicht.
Darüber hinaus war der Klägerin die Frage der Staatsangehörigkeit durchaus
nicht gleichgültig. So hat sie angegeben, sich im Jahre 1998 - auch mit Blick
auf die Zukunft ihrer Kinder - bewusst für die deutsche Staatsangehörigkeit
entschieden zu haben. Damit ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Klägerin
der späteren Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit keinerlei
Bedeutung beigemessen haben will. Angesichts dieser Umstände durfte das
Verwaltungsgericht auch in Ansehung der insoweit bestehenden materiellen
Beweislast des Beklagten ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangen,
der Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft beruhe auf einem freiwilligen
Antrag der Klägerin. Auf die nach Auffassung des Senats ebenfalls tragfähigen
Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Beweis des ersten Anscheins
kommt es mithin nicht mehr entscheidend an.
Danach steht fest, dass die Klägerin den Antrag auf Wiedererlangung der
türkischen Staatsangehörigkeit - wenn auch auf Veranlassung ihres
Ehemannes und möglicherweise ohne genaue Kenntnis seines Inhalts - selbst
unterschrieben hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei ihrer
Unterschrift nicht frei gewesen sei, sie etwa durch Zwang oder Drohung zur
Abgabe des Antrags genötigt worden wäre oder sie in ihrer Geschäftsfähigkeit
eingeschränkt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es demgegenüber
unerheblich, ob ein Antragsteller mit Stellung des Antrags nach § 25 Abs. 1
StAG seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben wollte oder nicht. Es
kommt vielmehr darauf an, ob er den Willen zum Ausdruck gebracht hat, die
ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Bejahendenfalls tritt bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit dem Erwerb der fremden
Staatsangehörigkeit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - auch
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ohne oder gar gegen den Willen des Antragstellers - kraft Gesetzes ein, ohne
dass darin ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG läge. Soll demgemäß
nach dem Gesetz der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne
Rücksicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines dahin gehenden
Willens des in den fremden Staat antragsgemäß Eingebürgerten eintreten, so
kann ein für die Verlustfolge ausreichender Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1
StAG nicht allein deswegen verneint werden, weil der Antragsteller den Verlust
nicht wünscht, insbesondere sich über diese Folge des Erwerbs der
ausländischen Staatsangehörigkeit irrt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober
2000 - 1 B 53.00 -, juris, Rdnr. 12). Es oblag mithin der Klägerin als damaliger
deutscher Staatsangehöriger, sich über die Rechtsfolgen des von ihr
unterschriebenen Antrags eigenständig zu informieren. Die durch ihren Vortrag
offenbar gewordenen erschreckenden Defizite bei ihrer Integration in die
deutschen Lebensverhältnisse entbanden sie nicht von dieser Obliegenheit.
2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen besonderer
rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO in Betracht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
weist eine Rechtssache auf, wenn sie mit einem Schwierigkeitsgrad
verbunden ist, der signifikant über dem Durchschnitt vergleichbarer
verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. Zwar dürfen insoweit die
Darlegungserfordernisse nicht überspannt werden, weil sich ein nicht auf das
jeweilige Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand
Erkenntnisse über das in vergleichbaren Streitverfahren übliche Maß an
Komplexität nicht beschaffen kann, während sie dem angerufenen Gericht
ohne weiteres zugänglich sind (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v.
23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rdnr. 17). Andererseits reicht aber eine
nochmalige Darstellung der Argumente nicht aus, die bereits zur Begründung
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorgebracht
worden sind, eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indes gerade
nicht zur Folge haben.
Derartige Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht weist der
vorliegende Fall nicht auf.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die angeblich mangelnde
Aufklärung über den automatischen Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit bei Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft rügt,
ist bereits im Hinblick auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel festgestellt
worden, dass es einer solchen Aufklärung oder gar einer gesonderten
Belehrung nicht bedurfte. Darauf kann verwiesen werden. Die von der Klägerin
angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C
28.07 - und vom 29. April 2010 - 5 C 5.09 - führen in diesem Zusammenhang
nicht weiter, da sie, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt
hat, lediglich die Frage betreffen, in welcher Weise der deutsche
Staatsangehörige, der seine Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG
verlieren soll, sich seiner deutschen Staatsangehörigkeit bewusst sein muss.
Dies war bei der Klägerin unstreitig der Fall.
Auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit des ARB 1/80 einschließlich der
Stillhalteklausel seines Art. 13 bestehen nicht die von der Klägerin
behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Dieser
Assoziationsratsbeschluss trifft Regelungen in Bezug auf den Zugang
türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union und hat in der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zu aufenthaltsrechtlichen Folgewirkungen geführt. Die Frage der
Staatsangehörigkeit ist von diesen Regelungen nicht betroffen. Auch die
seitens der Klägerin angeführten Entscheidungen und Stellungnahmen
belegen keinen weitergehenden Regelungsgehalt. Für eine analoge
Anwendung ist schon wegen des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke
im Staatsangehörigkeitsrecht kein Raum.
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3. Der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte
Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine Rechtssache ist nur
dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder
obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner
Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre
und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der
Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem
Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine
derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist,
warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich
und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über
den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern
oder die Rechtseinheit zu wahren.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht einmal
ansatzweise. Die Klägerin hat bereits keine Frage formuliert, deren
grundsätzliche Klärung sie begehrt, sondern pauschal auf die
„entscheidungserheblichen Fragen“ verwiesen, die im Sinne der
Rechtssicherheit der Klärung bedürften. Welche konkreten Fragen die Klägerin
dabei im Auge hat, verrät die Begründung ihres Zulassungsantrags nicht.
4. Auch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt
nicht vor. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör lässt sich der
Zulassungsbegründung nicht entnehmen. Weder kann das angefochtene
Urteil als Überraschungsentscheidung angesehen werden, noch ist ein
Beweisantrag zu Unrecht übergangen worden.
Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass die Äußerungen der Beteiligten
ernsthaft zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (BVerfG,
Beschl. v. 26. Januar 1983 - 1 BvR 614/80 -, BVerfGE 63, 80, 85; Beschl. v.
17. Juli 1996 - 1 BvR 55/96 -, juris). Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen,
dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensmängeln ergeht, die
ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder
Berücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BVerfG, Beschl. v.
20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris, Rdnr. 9; Beschl. v. 19. Juni 1985 - 1
BvR 933/84 -, BVerfGE 70, 215, 218). Da grundsätzlich davon auszugehen ist,
dass das Gericht seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommt, ist eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann anzunehmen, wenn besondere
Umstände des Einzelfalles deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht
geschehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -,
juris, Rdnr. 11; Beschl. v. 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182,
187f). Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren
vor allem ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung
zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Die
Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist eine originäre richterliche
Aufgabe. Allein die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen
seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die
richtige Bedeutung beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (BVerfG, Beschl. v.
19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267, 273). Aus Art. 103 Abs. 1 GG
ergibt sich auch keine Hinweispflicht des Richters zur beabsichtigten
Beweiswürdigung und Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 1984 - 1 BvR
967/83 -, BVerfGE 67, 90, 95). Zwar setzt eine dem verfassungsrechtlichen
Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs auch voraus, dass der
Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu
erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung
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ankommen kann. Daraus ergibt sich allerdings keine allgemeine Frage- und
Aufklärungspflicht des Richters (BVerfG, Beschl. v. 29. Mai 1991 - 1 BvR
1383/90 -, BVerfGE 84, 188, 190; Beschl. v. 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -,
BVerfGE 86, 133, 144). Eine dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen
Gehörs zuwiderlaufende Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn
das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen
Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als
fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete
Wende gibt (BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 -, juris, Rdnr. 20).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall eine
Überraschungsentscheidung zu verneinen. Die streitentscheidenden
Tatsachen waren von Anfang an Gegenstand des Rechtsstreits. Aus der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte die Klägerin keinen Rückschluss
auf den Ausgang des Verfahrens ziehen. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz
vom 26. Mai 2014 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts selbst ausführt, soll das
Prozesskostenhilfeverfahren den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz
nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Eine Vorentscheidung des
Hauptsacheverfahrens folgt aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mithin
nicht. Auch aus § 86 Abs. 3 VwGO lässt sich eine Verpflichtung des Gerichts
zur Erteilung von Hinweisen an die Klägerin, ihren Vortrag in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht zu ergänzen, im vorliegenden Fall nicht herleiten. Das
Verwaltungsgericht konnte den Fall aufgrund der vorgetragenen Tatsachen
entscheiden. Es oblag der Klägerin, die ihr günstig erscheinenden Tatsachen
vorzutragen bzw. in der mündlichen Verhandlung entsprechende
Beweisanträge zu stellen. Die Prozessordnung geht davon aus, dass die
Beteiligten die ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Rechte in
sinnvoller Weise eigenständig nutzen. Eigene Versäumnisse bei der
Prozessführung können nicht durch die Rüge eines Verfahrensfehlers geheilt
werden. Es war nicht Aufgabe des Gerichts, der Klage durch entsprechende
Hinweise zum Erfolg zu verhelfen.
Ein Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör wegen Übergehung eines Beweisantrages liegt ebenfalls nicht vor. Ein
solcher Verfahrensfehler wird nur dann verwirklicht, wenn die Ablehnung des
Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerwG, Urt. v.
11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris, Rdnr. 12). Dies ist nicht bei jeder
sachlich unrichtigen Behandlung eines Beweisantrages, sondern nur dann der
Fall, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, aus denen der Beweisantrag
schlechthin nicht hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. Bader/Funke-
Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 138, Rdnr. 32, m. w. N.). Das ist
vorliegend schon deshalb nicht der Fall, da die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat.
Auch ein Verstoß gegen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende
Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist nicht erkennbar. Das
Verwaltungsgericht hat von einer Vernehmung der von der Klägerin
schriftsätzlich angebotenen Zeugen ausweislich der Urteilsbegründung
abgesehen, weil sie nicht für die konkreten Umstände speziell bei Abfassung
des an die türkischen Stellen gerichteten Einbürgerungsantrags, sondern für
die allgemeinen Verhältnisse der Klägerin in ihrer Familie benannt worden
seien. Diese könnten als zutreffend unterstellt werden. Dieses Vorgehen ist
nicht zu beanstanden. Die Umstände für die die Zeugen in der
Klagebegründung vom 26. November 2012 benannt worden sind, waren für
die Entscheidungsfindung unerheblich. Aus diesem Grunde musste sich eine
Vernehmung der Zeugen für das Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen.
Erstmals in der Zulassungsbegründung vom 31. März 2014 hat die Klägerin
erklärt, der Zeuge B. habe seinerzeit den Einbürgerungsantrag ausgefüllt und
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der Zeuge C. könne bezeugen, dass die Klägerin einen Antrag nicht gestellt
habe. Diesen neuen Vortrag konnte das Verwaltungsgericht naturgemäß nicht
berücksichtigen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).