Urteil des OVG Niedersachsen vom 13.06.2014

OVG Lüneburg: tatsächliche sachherrschaft, besitzer, abweisung, verfügung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, juristische person, sicherstellung, materialien, öffentlich, stadt

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Abfallrechtliche Anordnungen; Antrag auf Zulassung
der Berufung
Eine Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustVO Abfall liegt vor, sobald
sich offenbart, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage im
Sinne des § 22 BImSchG die Durchsetzung der Grundpflichten nach § 11
KrW /AbfG erforderlich wird; sie endet regelmäßig erst dann, wenn diese
Grundpflichten durchgesetzt sind.
OVG Lüneburg 7. Senat, Beschluss vom 13.06.2014, 7 LA 209/12
§ 11 KrW-/AbfG, § 21 KrW-/AbfG, § 3 Abs 6 KrW-/AbfG, § 45 Abs 2 AbFG ND, § 102
Abs 2 S 1 SOG ND, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2
Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4
VwGO, § 4 Abs 1 Nr 1a AbfZustV ND
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 11. Oktober 2012
zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf
202.933,62 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein Entsorgungsunternehmen mit Sitz in C.. Sie war bis zum
31. Dezember 2010 für die Gesellschaft „D.“ E. mbH (F.) als Vertragspartnerin
mit der Sammlung von Altglas im Bereich des Landkreises G. beauftragt.
Am 17. und 18. März 2008 wurden von Mitarbeitern der Klägerin in
verschiedenen Altglasbehältern im Stadtgebiet H. giftige und ätzende
Chemikalien (u. a. Kaliumcyanid und Brom) gefunden. Die kontaminierten
Behälter wurden von der alarmierten Feuerwehr der Stadt H. und dem
Technischen Hilfswerk (THW) geborgen und zunächst auf dem THW-
Übungsgelände in H. -I. zwischengelagert. Es wurde im Chemieschutzanzug
gearbeitet, Glascontainer wurden in Absetzcontainer (Mulden) entleert,
Chemikalien sichergestellt und geprüfte Container abgedeckt (vgl. Bl. 3, 4, 152
der Beiakte – BA – A).
Mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 25. April 2008 (Bl. 21 ff. BA A)
gab der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung auf, die insgesamt 18 sichergestellten Behältnisse
unverzüglich mit dicht schließenden Planen abzudecken, die in den
Behältnissen befindlichen Materialien/Stoffe unverzüglich einer
ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu lassen und ggf. zu reinigen sowie
über die ordnungsgemäße Entsorgung entsprechende Nachweise vorzulegen.
Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin sei als Anlagenbetreiberin im Sinne
von § 22 BImSchG i. V. m. §§ 9 und 11 KrW-/AbfG anzusehen, da sie die
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Altglascontainer aufgestellt habe. Die aufgefundenen Chemikalien stellten ein
hohes Gefahrenpotential für die Gesundheit dar. Sie dürften daher nicht in
unbefugte Hände gelangen, sodass schnelles Handeln geboten sei. Das
Material befände sich derzeit auf einer nicht zugelassenen und nicht
geeigneten Lagerfläche. Eine unverzügliche Abdeckung der Container sei
erforderlich, um zu verhindern, dass die Chemikalien durch eindringendes
Regenwasser in den Boden gelangten.
Die Klägerin beauftragte daraufhin die J. GmbH & Co. KG mit dem Abtransport
und der Entsorgung der Behältnisse. Für ihre Tätigkeiten berechnete die J. KG
insgesamt 202.933,62 EUR, welche die Klägerin bezahlte.
Den gegen die Verfügung vom 25. April 2008 erhobenen Widerspruch der
Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010 (Bl.
272 ff. BA A) als unbegründet zurück. Im Rahmen des Abfallrechts komme es
nicht auf etwaige Eigentumsverhältnisse an den eingeworfenen
Gegenständen an. Entscheidend sei allein die tatsächliche Sachherrschaft.
Diese habe die Klägerin als Betreiberin der Altglascontainer innegehabt. Die
Klägerin sei als Zustandsstörerin herangezogen worden, da ein
verantwortlicher Handlungsstörer bis zum Zeitpunkt der
Anordnungsentscheidung nicht habe ermittelt werden können.
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. März 2010 (Bl.
278 BA A) zog der Beklagte die Klägerin zur Begleichung der Kosten des
Widerspruchsverfahrens in Höhe von 550 EUR heran.
Mit ihrer daraufhin am 16. April 2010 erhobene Klage hat die Klägerin zuletzt
begehrt,
1. den Bescheid vom 25. April 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 aufzuheben,
2. hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 25.
April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März
2010 rechtswidrig war,
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 202.933,62 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.
August 2008 zu zahlen,
4. den Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. März 2010 in Höhe von
550 EUR aufzuheben.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen und dies unter anderem begründet wie folgt:
1.
25. April 2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) sei rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Anordnungen des Beklagten sei § 21 KrW-/AbfG (in
der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gültigen
Fassung des Gesetzes). Danach könne die zuständige Behörde im Einzelfall
die zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
erforderlichen Anordnungen, unter anderem zur gemeinwohlverträglichen
Abfallentsorgung, treffen.
a)
Gebrauch gemacht. Er sei die zuständige Behörde im Sinne der genannten
Vorschrift. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO-Abfall (v. 18. 12.
1997, Nds. GVBl. S. 539). Danach sei das beklagte Gewerbeaufsichtsamt –
soweit es unter anderem nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne §
22 BImSchG überwache – zuständig für Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG.
Bei Altglascontainern handele es sich um nicht genehmigungsbedürftige
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Anlagen als sonstige ortsfeste Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1
BImSchG (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 17. 9. 1997 – 7 L 4944/96 –, juris).
Die von dem Beklagten getroffenen Anordnungen seien rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Klägerin sei als Abfallbesitzerin im Sinne von § 3 Abs. 6 i. V
.m. §§ 11 und 10 KrW-/AbfG zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet gewesen.
b)
natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über
Abfälle habe. Der Besitzbegriff sei öffentlich-rechtlicher Art und unterscheide
sich insoweit von demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. §§ 854 ff.
BGB). Die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft setze keinen
Besitzbegründungswillen voraus, da im Abfallrecht anders als im Zivilrecht
nicht der Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen, sondern die
Verantwortlichkeit für den Abfall im Vordergrund stehe. Grundsätzlich genüge
damit die – auf welche Weise auch immer erlangte – tatsächliche Gewalt über
die Abfälle. Ausreichend sei ein Mindestmaß an Sachherrschaft über die zu
entsorgenden Abfälle. Die Klägerin habe aufgrund ihrer vertraglichen
Verpflichtung gegenüber der F. gewerbsmäßig Altglas gesammelt und
transportiert. Zu diesem Zweck habe sie Container unter anderem im
Stadtgebiet H. zur Einsammlung bereitgehalten. Sie habe nach dem Einwurf
bis zur Übergabe an ihren Verwertungsvertragspartner (F.) über das Altglas
nach Belieben verfügen können. Dies genüge, um sie als Abfallbesitzerin im
Sinne der oben genannten Vorschriften anzusehen.
c)
„Zustandsstörerhaftung“ der Klägerin sei aufgrund der abschließenden
Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes rechtlich ohne
Belang. Der Begriff der Zustandsstörerhaftung finde seine rechtliche
Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG
gingen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, in denen die
Gefahrenabwehr oder die anderen Aufgaben besonders geregelt würden,
jedoch dem Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vor. Der
Rückgriff auf § 7 Abs. 1 Nds. SOG sei daher verwehrt und im Übrigen aufgrund
der spezielleren Regelung des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG nicht erforderlich. Eine
grundsätzlich vorrangige Inanspruchnahme des Verantwortlichen für den
abfallrechtswidrigen Zustand – hier der Person, die die Chemikalien in den
Abfallbehältnissen der Klägerin widerrechtlich eingeworfen habe –scheide aus,
da dieser nicht habe ermittelt werden können und unbekannt geblieben sei.
Zwar habe die Staatsanwaltschaft Osnabrück am 29. Dezember 2009 gegen
einen bestimmten Beschuldigten Anklage wegen unerlaubten Umgangs mit
gefährlichen Abfällen erhoben. Mit Urteil vom 26. April 2010 – 6 Ds 860 Js
14642/09 (7/19) – habe das Amtsgericht Nordhorn diesen Angeklagten aber
freigesprochen, da es nicht die Überzeugung von seiner Täterschaft habe
gewinnen können.
d)
anderem die Behandlung und Lagerung der Abfälle. Nach der Sicherstellung
der Behältnisse durch die alarmierte Feuerwehr der Stadt H. und das THW sei
eine sofortige fachgerechte Entsorgung nach den unwiderlegten Angaben des
Beklagten nicht möglich gewesen, sodass die kontaminierten Behältnisse
zunächst hätten auf einem Gelände des THW zwischengelagert werden
müssen. Die provisorische Lagerung der kontaminierten Behältnisse habe
jedoch noch keine vollständige ordnungsgemäße Beseitigung im Sinne von §§
11 Abs. 1, 10 Abs. 2 KrW-/AbfG dargestellt. Aufgrund des erheblichen
Gefährdungspotentials sei eine fachgerechte Entsorgung durch einen nach §
52 KrW-/AbfG zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb erforderlich gewesen.
e)
Heranziehung der Klägerin sei insbesondere auch unter Berücksichtigung der
von dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 16. 2. 2000 – 1 BvR 315/99
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– DVBl. 2000, 1275) zur Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des
Grundstückseigentümers entwickelten Grundsätze nicht zu beanstanden.
Diese Rechtsprechung lasse sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht
ohne weiteres auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. Denn hier gehe
es nicht um die Heranziehung eines Grundstückseigentümers als
Zustandsstörer, sondern um die Inanspruchnahme der Klägerin als
Abfallbesitzerin. Der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
in den Blick genommene Grundstückseigentümer befinde sich selbst infolge
der Verwirklichung eines zufälligen Risikos in einer Opferrolle. Die Klägerin
habe dagegen im Rahmen des von ihr zur Erzielung von Einnahmen
ausgeübten Gewerbes durch das Aufstellen der Altglassammelbehältern
bewusst eine Gefahrenquelle geschaffen und unterhalten, und damit zugleich
auch die Möglichkeit eröffnet, dass kontaminierte Behältnisse in die
Altglascontainer gelangen konnten. Sie habe nicht darauf vertrauen können,
dass die Altglascontainer ausschließlich ihrem Nutzungszweck entsprechend
befüllt würden, denn die Container seien öffentlich zu jeder Uhrzeit zugänglich,
nicht überwacht und nicht gegen zweckwidrige Einwürfe geschützt gewesen.
Ein nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht fernliegender sachwidriger
Gebrauch der Container habe damit in ihrem Verantwortungsbereich gelegen.
Durch den Einwurf der kontaminierten Behältnisse habe sich das der Klägerin
zurechenbare Betriebsrisiko realisiert. Ihr sei dieses Risiko auch bewusst
gewesen, denn nach der zwischen ihr und der F. getroffenen Vereinbarung
habe sie „für die Risiken aus der Mitentsorgung systemfremder Materialien die
alleinige Verantwortung“ (§ 6 Abs. 8 Satz 1 des Vertrags über die Erfassung
von Verkaufsverpackungen aus Glas vom 22. 8./19. 9. 2007) und damit das
alleinige (zivilrechtliche) Haftungsrisiko getragen. Soweit die Klägerin auf die
Höhe der von ihr für die Entsorgung aufgewendeten Mittel hinweise, habe dies
keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der hier streitigen abfallrechtlichen
Anordnungen. Denn es sei nichts dafür ersichtlich und werde von der Klägerin
auch nicht dargelegt, dass sie durch die Erfüllung der hier streitigen
Maßnahmen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre. Nur bei einem ihr
gegebenenfalls drohenden wirtschaftlichen Ruin könnte es aber allenfalls in
Betracht kommen, dass den abfallrechtlichen Anordnungen der aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entgegenstünde.
2.
zulässig sei, bedürfe es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten
Feststellungsantrag – Antrag zu 2) –, weil es an der für eine
Fortsetzungsfeststellungsklage durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
vorausgesetzten Erledigung fehle und sich eine (allgemeine)
Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als subsidiär erweise.
3.
abfallrechtlichen Anordnungen zu Recht auferlegt worden seien, scheide ein
Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der durch die Erfüllung der
Anordnungen entstandenen Kosten aus.
4.
Kostenfestsetzungsbescheid wende. Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der
Höhe der Festsetzung seien nicht vorgetragen. Zweifel hieran ergäben sich
auch nicht aus dem bekannten Sachverhalt. Da der zugrunde liegende
Bescheid rechtmäßig sei, sei der Kostenfestsetzungsbescheid rechtlich nicht
zu beanstanden.
Gegen das abweisende Urteil wendet sich die Klägerin mit einem Antrag auf
Zulassung der Berufung, den sie auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124
Abs. 2 VwGO stützt.
II.
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Soweit sie fristgerecht vorgebracht worden sind, führen die seitens der
Klägerin dargelegten Zulassungsgründe nicht zur Zulassung der Berufung; im
Übrigen, also soweit es sich nicht nur um Ergänzungen, sondern um erst nach
dem Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 30.
November 2012 (vgl. Bl. 154 GA) geltend gemachte weitere Gründe, etwa für
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung oder für besondere
rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, handelt, ist der Vortrag der
Klägerin unbeachtlich (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21. 12. 2012 – 7 LA 19/11 –,
juris, Langtext Rn. 7; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn.
53). Letzteres gilt namentlich in Bezug auf jene besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten der Rechtssache, welche die Klägerin erstmals mit Schriftsatz
vom 10. April 2014 aus obergerichtlichen Entscheidungen herleitet, denen sie
entnimmt, es sei im Hinblick auf ihren rechtlichen Charakter als
Personengesellschaft zweifelhaft, ob sie Abfallbesitzerin sein könne. Denn
dieses von ihr zuvor nicht thematisierte eigenständige Rechtsproblem war
objektiv bereits vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsbegründungsfrist
vorhanden und erkennbar. Der Umstand, dass das Problem der Klägerin erst
im Lichte einer späteren Rechtsprechung bewusst geworden sein mag,
rechtfertigt es nicht, die Überschreitung der Darlegungsfrist als unerheblich zu
betrachten.
Die im Folgenden im Einzelnen abgehandelten Gründe, die allerdings partiell
ebenfalls nicht fristgerecht geltend gemacht worden sind, führen nicht zur
Zulassung der Berufung, weil sie teilweise bereits nicht ausreichend dargelegt
sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1.
Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der
Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung
des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung
sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der
erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt
wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458
(1459)). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis
der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung
der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1.
2012 - 7 LA 138/11 -, juris, Langtext Rn. 7, und Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M
1731/97-, NVwZ 1997, 1225 (1228); BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG
7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der
Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2012 - 7 LA 138/11 -, a. a. O.,
m. w. N.). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu
stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, in:
Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64, m. w. N.).
a)
Erfolg dagegen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 4 Abs.
1 [Nr. 1 a)] ZustVO-Abfall (Nds. GVBl. 1997, 557 i. d. F. d. Art. 1 der VO v. 16.
11. 2007, Nds. GVBl. S. 625) die Zuständigkeit des Beklagten bejaht hat.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustVO-Abfall ist das staatliche
Gewerbeaufsichtsamt, soweit es Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG
überwacht, zuständig für die Aufgabe, Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG zur
Durchsetzung der Grundpflichten nach § 11 KrW-/AbfG zu treffen, soweit diese
nicht durch Verordnungen auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes konkretisiert sind. Die Klägerin beanstandet, hiernach sei der
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Beklagte für die angefochtene Verfügung deshalb nicht zuständig gewesen,
da sich seine Verfügung jedenfalls nicht auf eine von ihr, der Klägerin,
betriebene Anlage bezogen habe. Die Container, welche die angefochtene
Verfügung betroffen habe, seien nämlich keine Anlagen im Sinne des
Immissionsschutzrechts. Zwar könnten ortsveränderliche Einrichtungen wie
diese Container Teil einer Betriebsstätte oder eines Grundstücks im Sinne des
§ 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG sein. Es handele sich dann aber um Teile der als
immissionsschutzrechtliche Anlage einzuordnenden Betriebsstätte oder des
entsprechenden Anlagegrundstücks. Die angefochtene Ordnungsverfügung
habe sich jedoch gerade nicht auf den von ihr, der Klägerin, eingerichteten
Container-Standplatz, sondern auf von der Stadt H. auf der Grundlage des
allgemeinen Ordnungsrechts sichergestellte und in Besitz genommene
Behältnisse bezogen, die sich auf einem Übungsgelände des Technischen
Hilfswerks befunden hätten.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, weil die Klägerin für die Bestimmung
der sachlichen Zuständigkeit auf eine falsch gewählte, einengende
Perspektive abhebt, aus der heraus ihr zu Unrecht die rechtliche Einordnung
der Objekte der Verfügung im zeitlichen Stadium der Zwischenlagerung auf
dem Übungsgelände als maßgeblich erscheint. Der Bejahung einer
Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustVO-Abfall steht insbesondere nicht
notwendig entgegen, dass sich eine Verfügung auf Abfälle „außerhalb eines …
Anlagenbetriebs“ bezieht.
Die Norm des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustVO-Abfall wurde auf der Grundlage des §
42 Abs. 5 NAbfG a. F. erlassen. Hiernach war die oberste Abfallbehörde
ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten
vorzuschreiben, dass die oberen Abfallbehörden oder andere
Landesbehörden zuständig sind. Wesentlich für die Bestimmung einer
Zuständigkeit ist daher der den Terminus der „Angelegenheit“ konkretisierende
Begriff der „Aufgabe“ im Sinne des § 4 Abs. 1 ZustVO-Abfall, und zwar in
seiner durch § 4 Abs. 1 ZustVO-Abfall hergestellten Verbindung mit der
anlagenbezogenen Überwachungsfunktion des Beklagten. Eine Aufgabe im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustVO-Abfall liegt hiernach bereits vor, sobald
sich offenbart, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage im Sinne
des § 22 BImSchG die Durchsetzung der Grundpflichten nach § 11 KrW-/AbfG
erforderlich wird; sie endet regelmäßig erst dann, wenn diese Grundpflichten
durchgesetzt sind. Bedeutung erlangt das insbesondere in den Fällen des §
102 Abs. 2 Satz 1 SOG. Denn die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a)
ZustVO-Abfall beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem die
nicht zuständigen Verwaltungs- oder Polizeibehörden erkennen, dass im
Zusammenhang mit dem Betrieb der entsprechenden Anlage Maßnahmen der
Gefahrenabwehr erforderlich werden, die objektiv der Durchsetzung der
Grundpflichten nach § 11 KrW-/AbfG dienen.
Im vorliegenden Falle ist es daher für die Zuständigkeit des Beklagten
unerheblich, ob und in welcher Variante die zwischengelagerten Container
noch auf dem Übungsgelände des Technischen Hilfswerks die
Anlagenbegriffe der §§ 22 und 3 Abs. 5 BImSchG erfüllten. Maßgeblich sind
vielmehr diejenigen Verhältnisse, die bestanden, als am 17. und 18. März
2018 die Chemikalien entdeckt und ihr Fund der Polizei gemeldet wurde.
Es begegnet aus den mit dem Zulassungsantrag fristgerecht geltend
gemachten Gründen jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, dass das
Verwaltungsgericht in den Altglascontainern (auf den von der Klägerin selbst
eingerichteten Container - Standplätzen) nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen im Sinne des §§ 3 Abs. 5 Nr. 1 und 22 BImSchG gesehen hat. Soweit
die Klägerin dies beanstandet, indem sie bezweifelt, dass sich das
Verwaltungsgericht hierfür auf das Urteil des Senats vom 17. September 1997
– 7 L 4944/96 –, (juris, Langtext Rn. 24) stützen könne, welches sich auf eine
Einordnung als Anlage im Sinne des §§ 3 Abs. 5 Nr. 3 und 22 BImschG
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bezogen habe, ist dies unerheblich. Denn zum einen hat das
Verwaltungsgericht die Entscheidung lediglich mit dem Zusatz „vgl.“ zitiert.
Zum anderen wäre eine Zitierung, welche eine bestimmte Rechtsaufassung
objektiv nicht belegt, kein Argument für die Unrichtigkeit eben dieser
Rechtsauffassung.
Es stünde der Annahme, dass es sich bei den Altglascontainern an deren
ursprünglichen Standorten im ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5
Nr. 1 BImSchG handelt, auch nicht entgegen, wenn es tatsächlich keine
Festlegung der Klägerin geben sollte, die Container für bestimmte Zeit
ausschließlich an einem bestimmten Ort zu nutzen. Denn es ist ausreichend,
dass die Container faktisch schon deshalb grundsätzlich auf Dauer an einem
bestimmten Standort platziert werden (vgl. hierzu auch Koch,
„Rechtsgrundlagen für das Aufstellen und Betreiben von Altglascontainern,
NuR 1996, 276, [277 f. unter 3. i. V. m. 276 unter 2.]), weil ihr wiederholter
kurzfristiger Austausch nur unnütze Kosten verursachen würde. Auch die
vertraglichen (vgl. Bl. 60 der Gerichtsakte – GA –) Bestimmungen über die
Reinigung und den Austausch von Glascontainern unter Ziffer 2 (auf der Seite
2) der „Allgemeinen Vorgaben für den Systembetrieb“ (Bl. 65 GA) sprechen
hier für diese Sichtweise. Die Klägerin hat keine konkreten Tatsachen
vorgetragen, nach denen gerade die im vorliegenden Falle betroffenen
Altglascontainer – hiervon abweichend – nicht grundsätzlich dauerhaft
aufgestellt gewesen wären. Sie kann sich zur Begründung ernstlicher Zweifel
an der Richtigkeit der Entscheidung aber nicht lediglich darauf berufen, das
Verwaltungsgericht hätte zu dem ihr selbst bekannten Sachverhalt weitere ins
einzelne gehende tatsächliche Feststellungen treffen müssen, ohne
vorzutragen, was genau die weitere Aufklärung (angeblich) zu ihren Gunsten
ergeben hätte.
b)
Beklagte sie zu Unrecht als Abfallbesitzerin in Anspruch genommen habe, weil
es ihr an der für einen Abfallbesitz erforderlichen qualifizierten Sachherrschaft
gefehlt habe.
aa)
Übungsgelände des Technischen Hilfswerks befindlichen Container habe ihr
zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit
gefehlt, auf die Abfälle in den Containern einzuwirken.
Diese Sicherstellung schränkte aber bei verständiger Betrachtung die
Sachherrschaft der Klägerin über die Abfälle nur insoweit ein, als sie daran
gehindert wurde, die Abfälle ungenehmigt im Bundesgebiet zu transportieren
(vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. 7. 1997 – 10 S 2803/96 –, UPR 1998, 231 f., hier
zitiert nach juris, Langtext Rn. 5; Frenz, in: Fluck u. a., Kreislaufwirtschaftsrecht,
Abfallrecht und Bodenschutzrecht, Stand: Febr. 2014, § 3 Abs. 8 KrWG Rn.
30). Denn es spricht alles dafür, dass die Stadt H. ihre Sicherstellung sofort
aufgehoben hätte, wenn die Klägerin von sich aus ernsthafte Bemühungen zur
fachgerechten Entsorgung der Abfälle unternommen hätte. Deshalb änderte
eine solche Sicherstellung an der zugunsten der Klägerin fortbestehenden
Sachherrschaft, die nur einschränkend überlagert wurde, nichts.
bb)
Beseitigung der in die Container eingefüllten flüssigen Abfälle scheide deshalb
aus, weil sie vor der Sicherstellung der Container lediglich Besitzdienerin des
Containerinhalts im Sinne des § 855 BGB gewesen sei und ein Besitzdiener
kein Besitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG sei. Entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz habe sie über das Altglas nach dessen Einwurf
bis zur Übergabe an ihren Verwertungspartner nicht nach Belieben verfügen
dürfen. Als lediglich beauftragte Dienstleisterin der F. GmbH sei sie vielmehr
auf der Grundlage der bestehenden Verträge in das Erfassungssystem der F.
GmbH integriert, bei Betriebsstörungen und aus sonstigen Gründen des
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Gemeinwohls dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
weisungsunterworfen, hinsichtlich des gesamten Inhalts der Container
ablieferungspflichtig und bezüglich der Ausgestaltung des Erfassungssystems
durch ein umfassendes Vertragswerk vollständig fremdbestimmt gewesen. Die
F. GmbH als Systembetreiber habe bereits aufgrund ihrer vertraglich
vorgegebenen detaillierten Weisungen für den Systembetrieb die tatsächliche
Sachherrschaft über den Inhalt der im Rahmen des Erfassungssystems
aufgestellten Container innegehabt.
Diese Darlegungen lassen schon die erforderliche Auseinandersetzung mit
den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vermissen. Denn sie
stellen die Relevanz einer zivilrechtlichen Einordnung der Klägerin als
Besitzdienerin (§ 855 BGB) für die Beurteilung von Abfallbesitz im Sinne des §
3 Abs. 6 KrW-/AbfG in den Raum, ohne sich mit der Auffassung des
Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter
I. 1. b)
hier maßgebliche Besitzbegriff öffentlich-rechtlicher Art sei und sich insoweit
von demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. §§ 854 ff. BGB)
unterscheide.
Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass die Klägerin bezogen auf den Inhalt
der Container Besitzdienerin der F. GmbH gewesen ist. Denn Besitzdiener ist
nach § 855 BGB, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen
anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen
Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden
Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Dazu muss ein nach außen
erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis begründet werden, das dem
Besitzherrn zumindest faktisch die Möglichkeit gibt, seinen Willen gegenüber
dem Besitzdiener durchzusetzen (BGH, Urt. v. 13. 12. 2013 – V ZR 58/13 –,
MDR 2014, 270 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 10, m. z. w. N.) Der
zwischen der F. GmbH und der Klägerin geschlossene „Vertrag über die
Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Glas“ (Bl. 46 ff. GA) begründet
ungeachtet der teilweise detaillierten Vorgaben, welche die
Vertragsbestandteile im Sinne seines § 17 (Bl. 60 GA) enthalten, jedoch kein
solches soziales Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der F.
GmbH. Das ergibt sich unter anderem aus den Regelungen der §§ 3 Abs. 2, 4
Abs. 2, 6 Abs. 1, 9, 11 Abs. 1 und 12 des Vertrages, die eine erhebliche
Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Klägerin im Verhältnis zur F.
GmbH erkennen lassen. Die Vorschrift des § 8 des Vertrages, wonach unter
anderem der Besitz an den gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Glas mit
der Übergabe an den Verwertungspartner auf die Auftraggeberin übergeht,
steht hiernach nicht im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt. Die
Regelung erschiene vielmehr als überflüssig, wenn die F. GmbH bereits
gemäß § 855 BGB Besitzerin hätte sein sollen.
c)
zuständig und sie selbst als unmittelbare Abfallbesitzerin beseitigungspflichtig
gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es an einer
ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung des Beklagten hinsichtlich der
Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers fehle.
aa)
Inanspruchnahme Dritter aufgrund der „Abstimmungsvereinbarung“ zwischen
α
β
α
)
nichts an der tatsächlichen Sachherrschaft des Systembetreibers, der F.
GmbH. Nach § 4 Abs. 1 c) der [verlängerten – vgl. Bl. 82 GA]
„Abstimmungsvereinbarung“, die zwischen der F. -GmbH und dem Landkreis
G. abgeschlossen worden sei (Bl. 83 ff. [87] GA), sei die F. GmbH verpflichtet
gewesen, Verunreinigungen durch gebrauchte Verpackungen, die durch den
43
44
45
46
Betrieb des Systems indirekt (hervorgerufen durch Systembenutzer)
verursacht worden seien, unverzüglich unter Berücksichtigung betrieblicher
Belange zu beseitigen.
Dieser Argumentation der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Wie bereits oben
unter
II. 1. b) bb)
Klägerin zu begründen versucht, dass sie selbst Besitzdienerin und daher an
ihrer Stelle ursprünglich n u r die F. GmbH Abfallbesitzerin gewesen sei. Dass
die F. GmbH n e b e n ihr, der Klägerin, eine weitere Abfallbesitzerin gewesen
sei, legt die Klägerin bereits nicht ausreichend dar. Insbesondere die
Darlegung ihrer Rechtsbehauptung, dass der Systembetreiber aufgrund seiner
vertraglich vorgegebenen detaillierten Weisungen für den Systembetrieb die
tatsächliche Sachherrschaft über den Inhalt der im Rahmen seines
Erfassungssystems aufgestellten Container innegehabt habe, ist
unsubstantiiert. Sie trifft auch inhaltlich nicht zu. Denn es begründete noch
keine eigene tatsächliche Sachherrschaft des Systembetreibers, dass sich die
Klägerin vertraglich verpflichtete, ihre Sachherrschaft nach den Vorgaben des
Vertrages auszuüben – auch wenn diese Vorgaben teilweise recht detailliert
waren.
Es ist der Klägerin nicht darin zu folgen, dass die zitierte
„Abstimmungsvereinbarung“ zwischen dem Landkreis G. und der F. GmbH
Bedeutung für die Frage besessen hätte, wen der Beklagte auf der Grundlage
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Anspruch nehmen durfte.
Durch diese Vereinbarung wurde das Land Niedersachsen, der Rechtsträger
des Beklagten, nicht berechtigt, sodass sich für den Beklagten nicht die Frage
stellte, ob er selbst aus der Vereinbarung Ansprüche gegenüber der F. GmbH
hätte geltend machen können. Die Vereinbarung hatte ersichtlich auch faktisch
nicht dazu geführt, dass sich die F. GmbH veranlasst sah, Anstrengungen zur
fachgerechten Abdeckung und Entsorgung der hier in Rede stehenden Abfälle
zu unternehmen. Die F. GmbH wurde schließlich durch die Vereinbarung
weder zur Erzeugerin noch zur Besitzerin der hier in Rede stehenden Abfälle.
Von daher kam es weder in Betracht, aufgrund dieser Vereinbarung auf eine
abfallrechtliche Verfügung zu verzichten noch diese gegen die F. GmbH zu
richten.
β
)
müssen, Dritte ordnungsrechtlich als Zweckveranlasser in Anspruch zu
nehmen, und zwar insbesondere den Systembetreiber, die F. GmbH.
Im Zuge dieses Vorbringens versäumt sie allerdings wiederum die
erforderliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils. In diesen wird nämlich zutreffend (vgl. oben unter
I. 1.
c)
Bundes- oder Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr oder die anderen
Aufgaben besonders geregelt werden, dem Niedersächsischen Sicherheits-
und Ordnungsgesetz vorgehen. Von daher konnte eine im weiteren Sinne
„ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Systembetreibers“ nicht
hinreichend als vorrangig gegenüber einer abfallrechtlichen Inanspruchnahme
der Klägerin dargelegt werden, ohne diesen Gedankengang der Vorinstanz zu
entkräften. Das von der Klägerin für ihre Rechtsmeinung angeführte Urteil des
Verwaltungsgerichts Koblenz (v. 5. 4. 2011 – 7 K 574/10.KO –, juris, Langtext),
welches einen Raum für die Anwendung der Rechtsfigur des
„Zweckveranlassers“ im Abfallrecht sieht, ist lediglich zu einer
spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des rheinland-pfälzischen
Landesabfallrechts ergangen, die auch eine Inanspruchnahme Dritter zulässt,
die weder Abfallerzeuger noch Abfallbesitzer sind (vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v.
26. 1. 2012 – 8 A 11081/11 –, DVBl. 2012, 515 ff., hier zitiert nach juris,
Langtext Rnrn. 55 und 56). In Niedersachsen kann diese
Ermächtigungsgrundlage jedoch keine Anwendung finden. Auf
Ermächtigungsgrundlagen des niedersächsischen Landesrechts,
insbesondere auf § 45 Abs. 2 NAbfG a. F., geht die Klägerin dagegen in ihren
Darlegungen nicht ein. Es ist nun auch keineswegs offensichtlich, dass gemäß
§ 45 Abs. 2 NAbfG a. F. eine Inanspruchnahme der F. GmbH als
„Zweckveranlasserin“ möglich gewesen wäre. Denn zum einen enthält diese
Norm eine dem § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG (Rhld-Pf.) a. F. vergleichbare
Regelung nicht. Zum anderen besteht ein Vorrang des bundesrechtlich
geregelten Abfallregimes insoweit, als – wie hier nach dem Verbringen der
Container auf das Übungsgelände des THW – Maßnahmen gerade aus
Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden
sollen. Nur wenn Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster
Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen ist, sondern es
(noch) primär um die Bekämpfung konkreter durch die rechtswidrige
Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren geht, richten sich
Maßnahmen und die Verantwortlichkeit (im Sinne einer Störerhaftung) nach
dem Ordnungsrecht der Länder (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. 11. 2012 –
BVerwG 7 B 25.12 –, juris, Langtext Rn. 11). In diesem Kontext kann dann
auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines
Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen
hineingezwungen werden. Die für die Inanspruchnahme
Geschehensbeteiligter auf der Grundlage von Landesordnungsrecht zur
Gefahrenabwehr einschlägigen Sachverhalte sind dabei im Wesentlichen
folgende (BVerwG, Beschl. v. 5. 11. 2012 – BVerwG 7 B 25.12 –, juris,
Langtext Rn. 12): Ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von
Abfällen entledigt sich seiner Verpflichtung dadurch, dass er diese in
rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder
Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz
an diesen Sachen begründet wird. Diese Konstellation ist im vorliegenden
Falle nicht einschlägig gewesen, weil bereits ein Abfallbesitz der Klägerin
bestand. Daneben werden diejenigen Fälle erfasst, in denen jemand Abfälle
dadurch dem abfallrechtlichen Regime entzieht, dass er ihnen die Eigenschaft
von beweglichen Sachen nimmt. Auch ein solcher Fall lag hier nicht vor, weil
die Objekte, welche die angefochtene Abfallrechtliche Anordnung des
Beklagten betraf, (Materialien/Stoffe in Absetzcontainern, Abrollcontainern und
Bergungsfässern) beweglichen Sachen geblieben waren. Schließlich kann
einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen ist, aufgrund
vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, Besitz an Abfällen zu
begründen. Dass diese Fallgestaltung vorgelegen habe, legt die Klägerin
schon deshalb nicht ausreichend dar, weil sie unter Berufung auf § 855 BGB
gerade aufzuzeigen versucht, dass ehedem die F. GmbH selbst Besitzer der
Abfälle gewesen sei. Im Übrigen ließe sich mit der Rechtsfigur des
Zweckveranlassers allenfalls eine weitere Begründung für eine vorrangige
Inanspruchnahme der Klägerin, nicht aber für eine vorrangige
Inanspruchnahme der F. GmbH oder gar – wie die Klägerin unter Versäumung
der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nachgeschoben hat – des
Landkreises G. geben. Denn ausweislich der §§ 3 Abs. 1 bis Abs. 3, 11 Abs. 1
und 12 Abs. 1 bis Abs. 3 des „Vertrages über die Erfassung von
Verkaufsverpackungen aus Glas“ (Bl. 46 ff. [48 und 55] GA) ist nicht nur im
Außen-, sondern gerade auch im Innenverhältnis zur F. GmbH, die Klägerin
als die allein verantwortliche Aufstellerin der Sammelbehälter, und damit als die
maßgebliche Veranlasserin und Trägerin des Risikos der Entsorgung
systemfremder Materialien in den Glascontainern zu betrachten. Die
Rechtsaufassung der Klägerin, die vertraglichen Regelungen zwischen ihr und
der F. GmbH bezögen sich lediglich auf die üblicherweise bei der Aufstellung
von Altglascontainern anfallenden systemfremden Materialien, nicht aber auf
kriminellen Missbrauch durch den Einwurf gefährlicher Abfälle, deren
Entsorgung Kosten in Höhe von 250.000 EUR auslöse, verdient keine
Zustimmung. Vielmehr versucht die Klägerin auf öffentlich-rechtlichem Wege
eine Lastenverteilung herbeizuführen, die der zivilrechtlich vereinbarten
Risikoverteilung widerspricht. Gemäß § 12 Abs. 1 des zwischen ihr und der F.
GmbH geschlossenen Vertrages (Bl. 55 GA) übernimmt die F. GmbH für
47
48
49
Risiken der Klägerin aus dem Betrieb des Dualen Systems nach Maßgabe des
Vertrages keine Haftung. Diese Klausel erfasst auch die Fälle der Entsorgung
von in Glasgefäßen aufbewahrten giftigen Schadstoffen. Denn sie bezieht sich
ausdrücklich auf „Risiken“ und nicht nur auf übliche „Mehrkosten“. Von den
„üblicherweise bei der Aufstellung von Altglascontainern anfallenden
systemfremden Materialien“ gehen „Risiken“ indessen nicht aus, die einer
solchen Haftungsfreistellung bedürften. Dagegen besteht ein typisches
Betriebsrisiko darin, dass wegen der geringen chemischen Reaktivität von
Glas gefährliche Substanzen wie Medikamente, Säuren oder Gifte
üblicherweise in Glasgefäßen aufbewahrt und daher illegal in Altglascontainern
entsorgt werden. Denn es ist den Erzeugern solcher Abfälle nicht selten zu
lästig oder zu teuer, sie bei den dafür vorgesehenen
Schadstoffannahmestellen oder Entsorgungsfachbetrieben abzugeben. Zum
„Risiko“ wird dieses rechtswidrige Handeln gerade infolge der schwer
kalkulierbaren Höhe der daraus resultierenden potentiellen Ansprüche gegen
den Aufsteller der Container. Ausweislich des § 6 Abs. 3 des „Vertrages über
die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Glas“ (Bl. 51 GA) sind den
Vertragschließenden Probleme mit schädlichen und kontaminierenden Stoffen
nicht unbekannt gewesen. Dennoch hat sich die Klägerin auf eine ihr
ungünstige vertragliche Risikoverteilung eingelassen. Dahinstehen mag, ob
sich diese Risikoverteilung für den vorliegenden Zusammenhang auch speziell
aus § 6 Abs. 8 des Vertrages ergibt. Dagegen könnte sprechen, dass sich
diese Vorschrift möglicherweise lediglich auf eine Mitentsorgung im Sinne des
§ 6 Abs. 1 des Vertrages bezieht. Die Klägerin hat die Begrifflichkeiten des § 6
Abs. 8 des Vertrages in ihren Darlegungen jedoch nicht hinreichend
problematisiert. Die Höhe der Entsorgungskosten ist vor dem Hintergrund der
vertraglichen Vereinbarungen auch deshalb kein entscheidendes Argument,
weil die Klägerin gemäß § 12 Abs. 3 des Vertrages mit der F. GmbH eine
angemessene Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten hat. Zwar hat die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz behauptet, sie könne
gerade die hier entstandenen Kosten über eine Versicherung nicht abdecken.
Es bestehe zwar eine Betriebshaftpflichtversicherung, diese trete aber nur ein,
wenn sie selbst einen Fehler mache. Indessen ist es grundsätzlich nicht die
Aufgabe der Störerauswahl des Beklagten, die Klägerin vor den Kostenfolgen
eines möglicherweise unzureichenden eigenen Versicherungsschutzes gegen
erkennbare „Betriebsgefahren“ ihres Unternehmens zu bewahren, die zu einer
– auch verschuldensunabhängigen – Haftung führen können.
bb)
1. c)
Ermessenserwägungen anstellen müssen, die sich auf eine etwa vorrangige
Inanspruchnahme der Stadt H. oder die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(THW) bezogen, weil beide infolge der durchgeführten Sicherstellung bzw. der
Verbringung der Abfälle auf das Übungsgelände zum Zeitpunkt des Ergehens
der angefochtenen Verfügung die tatsächliche Sachherrschaft über die
Container einschließlich deren Inhalts innegehabt hätten, greift nicht durch.
Denn es ist evident, dass es keiner Ausführungen des Beklagten dazu
bedurfte, dass der Rechtsträger einer Verwaltungsbehörde und deren Helfer,
sofern sie beide statt seiner gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SOG zur
sachgerechten Gefahrenabwehr tätig wurden, nicht vorrangig vor eine
Abfallbesitzerin als „Störer“ in Anspruch zu nehmen sind. Die Kritik, eine
denkbare Inanspruchnahme des THW sei nicht erwogen worden, wahrt im
Übrigen bereits nicht die Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
cc)
Berücksichtigung der festgestellten Herkunft der Abfälle unzureichend.
α
)
ehemaliger Besitzer von Abfällen lediglich darauf ankomme, den Nachweis zu
führen, dass ein solcher ehemaliger Besitz bestanden und der ehemalige
50
51
52
Besitzer die Entsorgung beauftragt habe. Aus dem polizeilichen Aktenvermerk
vom 25. Mai 2009 (Bl. 203 ff. [205 f.] BA A) habe sich bereits ergeben, dass ein
bestimmter Beschuldigter Eigentümer der Chemikalien gewesen sei, dass die
Chemikalien aus seinem Gebäude stammten und dass er als Auftraggeber für
die Entsorgung der Giftstoffe anzusehen sei. Der für eine ordnungsrechtliche
Inanspruchnahme dieser Person erforderliche Sachverhalt sei insoweit bereits
ermittelt gewesen.
Diese Darlegungen vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie
unschlüssig sind. Denn wenn es für eine abfallrechtliche Inanspruchnahme als
ehemaliger Besitzer von Abfällen auch darauf ankommt, den Nachweis zu
führen, dass der ehemalige Besitzer die Entsorgung beauftragt hat, und sich
aus einem polizeilichen Vermerk lediglich ergibt, der ehemalige Besitzer „dürfte
… als Auftraggeber oder Täter für die illegale Entsorgung der Giftstoffe
anzusehen sein“, so ist damit der Nachweis eine Beauftragung eben nicht
geführt und ein die abfallrechtliche Inanspruchnahme des ehemaligen
Besitzers rechtfertigender Sachverhalt noch keineswegs ermittelt.
β
)
angesichts der Feststellungen der Polizeibehörde klären müssen, ob eine
ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Beschuldigten als ehemaligem
Besitzer der Chemikalien in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht hat
indessen die Ermessensausübung des Beklagten insgesamt als rechtmäßig
gebilligt. Diese Ermessensausübung war ausweislich der Begründung des
Widerspruchsbescheides (Bl. 6 ff. [9] GA) von der Einschätzung geleitet, dass
aufgrund des hohen Gefährdungspotentials, das von den Chemikalien
ausging, ein weiteres Abwarten zu dem für maßgebend erachteten Zeitpunkt
der Anordnungsentscheidung, dem 25. April 2008, nicht vertretbar gewesen
sei und daher nach dem Grundsatz der effektiven Störungsbeseitigung der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Anspruch habe genommen werden
müssen. Die insoweit für die Beurteilung der Effektivität der Gefahrenabwehr
entscheidenden Kriterien, wie Gefahrennähe, Sachkenntnis, optimale
Einwirkungsmöglichkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätte die
Klägerin erfüllt. Diese Überlegungen erscheinen auch im Lichte der
Rechtsbehauptung der Klägerin, es hätten zunächst in ihrem Kosteninteresse
weitere Klärungen erfolgen müssen, nicht als ermessensfehlerhaft. Denn
solche Klärungen hätten die Gefahrenabwehr erheblich verzögert. Dies gilt
umso mehr, als die in dem polizeilichen Vermerk vom 25. Mai 2009 erwähnten
Substanzproben der unerlaubt entsorgten Chemikalien erst bei der Firma J.
gezogen wurden. Daraus ergibt sich nämlich, dass der Beklagte zum Zeitpunkt
der Anordnungsentscheidung nicht einmal von denjenigen polizeilichen
Feststellungen als gesichert auszugehen vermochte, die ausweislich des
Aktenvermerks vom 25. Mai 2009 erst als Ergebnis der späteren
kriminaltechnischen Untersuchung dieser und weiterer Proben (Letztere aus
dem Betrieb des Beschuldigten) getroffen werden konnten.
γ
)
indem sie ausführt, auf die Frage, ob dem wahrscheinlichen ehemaligen
Besitzer der Abfälle eine Straftat nachgewiesen werden könne, ob also die
konkrete Art und Weise der illegalen Entsorgung von ihm veranlasst worden
sei, komme es für eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme nicht an, wird
damit eine Unrichtigkeit des Urteils in seinem Ergebnis nicht aufgezeigt. Denn
das Verwaltungsgericht stellt einen hiervon abweichenden Rechtssatz nicht
auf. Zutreffend bleibt dagegen seine Feststellung (vgl. oben unter
I. 1. c)
grundsätzlich vorrangige Inanspruchnahme des Verantwortlichen für den
abfallrechtswidrigen Zustand – hier der Person, die die Chemikalien in den
Abfallbehältnissen der Klägerin widerrechtlich eingeworfen habe – scheide
aus, da dieser nicht habe ermittelt werden können und unbekannt geblieben
sei. Es ist unschädlich, dass sich daran weitere Ausführungen anschließen,
die lediglich die – hier als naheliegend herausgegriffene – Form einer auch
53
54
55
56
57
58
59
60
strafrechtlich relevanten Verantwortlichkeit betreffen.
d)
angesichts der hohen für sie entstehenden Kosten (
aa
die sichergestellten Chemikalien in illegaler Weise über die Container entsorgt
worden seien und sie insoweit selbst das „Opfer“ einer illegalen
Abfallentsorgung eines identifizierten Dritten geworden sei (
bb
angesichts der Erkenntnis, dass es sich bei den Containern um Teile eines auf
der Grundlage der Verpackungsverordnung betriebenen Erfassungssystems
handele, für das sie lediglich als weisungsabhängiger Dienstleister tätig
geworden sei (
cc
Auch diese Darlegungen sind unzureichend bzw. nicht überzeugend.
aa)
VwGO mit der Gedankenführung (vgl. oben unter
I. 1. e
die das Verwaltungsgericht dazu bestimmt hat, in der Höhe der Kosten keinen
Grund für eine Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin zu
sehen. Davon abgesehen ist das Kostenargument angesichts des vertraglich
übernommenen Risikos, gegen das die Klägerin, sich zu versichern, gehalten
war, nicht überzeugend (vgl. oben unter
II. 1. c) aa) β)
bb)
auf der Grundlage einer eindeutigen Beweislage jene illegale Abfallentsorgung
zur Last legen ließ, deren „Opfer“ die Klägerin wurde. Demgemäß kann die
Klägerin mit ihrer Argumentation schon deshalb nicht durchdringen, weil die
unterstellte Prämisse einer für den Beklagten feststehenden Verantwortlichkeit
des identifizierten Dritten unrichtig ist.
cc)
lediglich als weisungsabhängige Dienstleisterin tätig geworden und dürfe
daher nicht unverhältnismäßig in Anspruch genommen werden, wird dem
Ausmaß an Eigenständigkeit, welches der Klägerin auch innerhalb des
Erfassungssystems verblieb (vgl. oben unter
II. 1. b) bb)
Zuweisung gerade desjenigen Betriebsrisikos an sie, das sich hier aktualisiert
hat (vgl. oben unter
II. 1. c) aa) β)
e)
1 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihres Hilfsantrages zu 2) vorliege. Soweit
sie konkludent das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hinsichtlich der
Abweisung ihrer Klageanträge zu 3) und 4) geltend macht, kann dies jedenfalls
aufgrund der obigen Ausführungen unter
II. 1. a) bis d)
2.
denn die (fristgerecht) geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind bereits nicht ausreichend
dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
(negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines
Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den
Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine
Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf,
wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher
Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht
unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG,
Beschl. v. 13. 1. 2011 - 7 LA 138/11 -, juris, Langtext Rn. 13; Kopp/Schenke,
VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen
sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das
konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1.
2011 – 7 LA 138/11 -, a. a. O.; Kopp/Schenke, a. a. O.; Bader, in: Bader u. a.,
61
62
63
64
65
VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124 Rn. 36, m. w. N.). Die Darlegung des
Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener
Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die
geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber
hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von
denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit
abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 9. 2013 - 7 LA 140/12 -, juris, Langtext Rn.
31, m. w. N.).
a)
der Rechtssache in ihrer Antragsschrift nicht ausreichend dar. Sie werden nicht
bereits daraus ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht „wesentliche Fragen,
die für die Entscheidung erheblich sind, nicht geklärt“ habe. Denn auch
erhebliche, aber erstinstanzlich ungeklärt gebliebene Fragen müssen darum
nicht besonders schwierig sein. Davon abgesehen gilt Folgendes: Die Fragen
„nach dem Abfallbesitz der Klägerin“ und „dem Verlust eines … Abfallbesitzes
durch die Sicherstellung der Container“ sind vor dem Hintergrund der bereits
vorliegenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (vgl. oben unter
II. 1. b) bb)
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. oben unter
II. 1. b) aa)
besonders schwierig im Sinne der Vorinstanz zu beantworten. Die Frage nach
der „Beschränkung der Verantwortung eines ehemaligen Besitzers von
Abfällen“ stellt sich nicht als entscheidungserheblich, weil die Klägerin zum
Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme noch Abfallbesitzerin gewesen ist. Die
„Frage nach einer abfallrechtlichen Verantwortung des Systembetreibers“ ist
für den vorliegenden Fall und unter den von der Klägerin in ihrer Antragsschrift
problematisierten Gesichtspunkten ebenfalls nicht besonders schwierig.
Insbesondere ist die Klägerin offensichtlich nicht nur im Außen-, sondern
gerade auch im Innenverhältnis zur F. GmbH als allein verantwortliche
Aufstellerin der Sammelbehälter und damit als Veranlasserin und Trägerin des
Risikos der Entsorgung systemfremder Materialien zu betrachten (vgl. oben
unter
II. 1. c) aa) β)
Die Klägerin hat verabsäumt, bereits binnen der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO geltend zu machen, dass der Rechtsstreit unter der Blickwinkel der
Zuständigkeit der Beklagten rechtlich besondere Schwierigkeiten aufweise. Im
Übrigen reicht ihr Hinweis auf bereits vorgerichtlich geklärte Streitigkeiten
zwischen den Behörden über ihre Zuständigkeit (vgl. Bl. 213 GA) nicht aus, um
darzulegen, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten unter
dem Blickwinkel der behördlichen Zuständigkeit aufweise.
b)
2 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihres Hilfsantrages zu 2) vorliege. Soweit
sie konkludent das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hinsichtlich der
Abweisung ihrer Klageanträge zu 3) und 4) geltend macht, kann dies jedenfalls
aufgrund der obigen Ausführungen unter
II.
haben.
3.
a)
Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder
Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das
ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten
Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung
des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 10. 2012 - 7 LA
146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]). An der grundsätzlichen Bedeutung der
Sache fehlt es regelmäßig, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage
ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt
(Nds. OVG, Beschl. v. 18. 3. 2013 – 7 LA 181/11 –, juris, Langtext Rn. 18;
66
67
68
69
Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127, m. w.
N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für
fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 10.
2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]; Happ, in: Eyermann, VwGO,
13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines
Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie
entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu
erwarten steht (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 3. 2013 – 7 LA 181/11 –, juris,
Langtext Rn. 19, m. w. N.).
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „in welchem Umfang
Systembetreiber nach der Verpackungsverordnung als Abfallbesitzer für die
Beseitigung von Abfällen, die durch ihr System erfasst werden, verantwortlich
gemacht werden können“, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil ihre
Beantwortung ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des
Einzelfalls, insbesondere den im Einzelfall bestehenden Verantwortlichkeiten
und Verträgen, abhängt. Im Übrigen überzeugen die Darlegungen nicht, mit
denen die Klägerin – ohnehin lediglich im Zusammenhang des § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO – zu begründen versucht, dass sie selbst Besitzdienerin und
daher an ihrer Stelle ursprünglich n u r die F. GmbH Abfallbesitzerin gewesen
sei (vgl. oben unter
II. 1. b) bb)
Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht substantiiert dar, dass
die F. GmbH n e b e n ihr eine weitere Abfallbesitzerin gewesen sei.
Dementsprechend fehlt es zudem an einer überzeugenden Darstellung der
Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Grundsatzfrage in einem
Berufungsverfahren.
b)
3 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihres Hilfsantrages zu 2) vorliege. Soweit
sie konkludent das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hinsichtlich der
Abweisung ihrer Klageanträge zu 3) und 4) geltend macht, kann dies jedenfalls
aufgrund der obigen Ausführungen unter
II. 3. a)
4.
dargelegt.
a)
ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden
Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung
eines Divergenzgerichts abweicht. Weicht das Verwaltungsgericht nicht
bewusst und ausdrücklich von einer divergenzfähigen Entscheidung ab, so ist
eine Divergenz nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidungsgründe ohne
weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich einen
abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz erkennen lassen. Ein nicht
ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des
Verwaltungsgerichts muss sich daher als abstrakte Grundlage der
Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus der
Entscheidung selbst ergeben (BVerwG, Beschl. v. 7. 3. 1975 - BVerwG VI CB
47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130; Nds. OVG, Beschl. v. 27. 9. 2013
- 7 LA 140/12 -, juris, Langtext Rn. 38, m. w. N.). Eine Divergenz liegt nicht vor,
wenn das Verwaltungsgericht gegen den Rechts- oder Tatsachensatz eines
Divergenzgerichts nur dadurch verstoßen hat, dass es ihn im Einzelfall
unzutreffend anwandte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. 7. 1995 - BVerwG 9 B
18.95 -, NVwZ-RR 1997, 191; Nds. OVG, Beschl. v. 27. 9. 2013 - 7 LA 140/12 -
, a. a. O.). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz u. a.,
dass die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder
Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des
Divergenzgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits
ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden.
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73
Letzteres macht es grundsätzlich notwendig, dass sie der
Zulassungsantragsteller selbst abstrakt ausformuliert (Nds. OVG, Beschl. v.
27. 9. 2013 - 7 LA 140/12 -, a. a. O., m. w. N.). Denn es ist nicht die Aufgabe
des Berufungsgerichts, im Zulassungsverfahren einen unbestimmt gefassten
Vortrag des Rechtsbehelfsführers weitergehend daraufhin zu überprüfen, ob
sich aus ihm etwa bestimmte, üblicherweise in Widerspruch zu einer
divergenzgerichtlichen Entscheidung stehende abstrakte Rechts- oder
Tatsachensätze ergeben könnten (Hess. VGH, Beschl. v. 14. 1. 1998 - 13 UZ
4132/97.A -, NVwZ 1998, 303 [304]).
Der Klägerin misslingt es, einander widerstreitende abstrakte Rechts- oder
Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des
Divergenzgerichts andererseits in ihrer Antragsschrift herauszuarbeiten und zu
bezeichnen. Vielmehr legt sie bezogen auf das Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 1997 – 7 LA 1944/96 – allenfalls
dar, dass ein zu Unrecht für einschlägig erachteter Rechts- oder
Tatsachensatz des Divergenzgerichts im Einzelfall unzutreffend angewandt
worden sein könnte. Dies begründet aber keine Divergenz im Sinne des
Zulassungsrechts. Bezogen auf die angeführte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wird in der Antragsschrift ebenfalls eine solche
Divergenz nicht aufgezeigt. Denn gerade weil das Verwaltungsgericht nach
den Darlegungen in der Antragsschrift davon ausgegangen ist, die Klägerin
habe noch Besitz an den Containern gehabt, bestand für die Vorinstanz doch
gar keine Veranlassung, einen abstrakten Rechtssatz anzuwenden, nach dem
die Inanspruchnahme einer ehemaligen Abfallbesitzerin zulässig sei.
b)
4 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihres Hilfsantrages zu 2) vorliege. Soweit
sie konkludent das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hinsichtlich der
Abweisung ihrer Klageanträge zu 3) und 4) geltend macht, kann dies jedenfalls
aufgrund der obigen Ausführungen unter
II. 4. a)
5.
des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht,
das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, den Sachverhalt
hinsichtlich ihrer Sachherrschaft über die Container und hinsichtlich einer
vorgesehenen Dauerhaftigkeit des Verbleibs der einzelnen Container an ihren
Standorten näher aufzuklären.
a)
wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), sofern dies für
die Entscheidung des Rechtsstreits auf der Grundlage des von ihm, dem
Verwaltungsgericht selbst, bezogenen materiell-rechtlichen Standpunkts (vgl.
BVerwG, Beschl. vom 11. 9. 2009 - BVerwG 2 B 29.09 -, juris, Langtext Rn. 9)
erforderlich ist. Daneben besteht aber auch im Verwaltungsprozess die
Prozessförderungspflicht der Beteiligten (siehe z. B. § 86 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130
Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO). Ist eine Beteiligter vor dem
Verwaltungsgericht rechtskundig vertreten (wie hier die Klägerin durch ihren
damaligen Prozessbevollmächtigten), so darf von ihm erwartet werden, dass er
mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm
geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt.
Deshalb und weil die Darlegungspflicht des Zulassungsantragstellers dem
Revisionsrecht nachgebildet ist, sind in einem solchen Falle an die zur
Erhebung einer Aufklärungsrüge nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
erforderlichen Darlegungen keine geringeren Anforderungen zu stellen als an
die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) der
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision: Der Zulassungsantragsteller muss
substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der
Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich
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gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin
muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder
auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr
gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus
hätten aufdrängen müssen (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -,
juris, Langtext Rn. 3, m. w. N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - BVerwG 4
B 38.07 -, juris, Langtext Rn. 3). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar,
um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das
Unterlassen förmlicher Beweisanträge, zu kompensieren (Nds. OVG, Beschl.
v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, a. a. O., m. w. N.).
Die Klägerin lässt hiernach bereits die erforderliche Darlegung vermissen, dass
sie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung,
deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, oder dass sich dem
Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches
Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
b)
5 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihres Hilfsantrages zu 2) vorliege. Soweit
sie konkludent das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hinsichtlich der
Abweisung ihrer Klageanträge zu 3) und 4) geltend macht, kann dies jedenfalls
aufgrund der obigen Ausführungen unter
II. 5. a)
6.
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
7.
8.
Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Das auf den Kostenfestsetzungsbescheid vom 18.
März 2010 bezogene Begehren der Klägerin ist gemäß § 43 Abs. 1 GKG bei
der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen, weil es Kosten als
Nebenforderungen betrifft (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31. 1. 2012 – 7 ME 32/10
–).
9.
66 Abs. 3 Satz 3 GKG).