Urteil des OVG Niedersachsen vom 26.11.2013

OVG Lüneburg: wirtschaftliches interesse, vervielfältigung, genehmigung, niedersachsen, datenschutz, erlass, kontrolle, leistungsbezug, jugendhilfe

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Gegenstandswert in jugendhilferechtlichen Verfahren
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 26.11.2013, 4 OA 284/13
§ 23 Abs 3 RVG
Gründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist begründet.
Denn das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert des erstinstanzlichen
Verfahrens mit 495 EUR (11 Wochen x 45 EUR je Reitstunde) zu niedrig
festgesetzt.
Der Gegenstandswert ist in gerichtskostenfreien Verfahren, zu denen das
vorliegende Verfahren gemäß § 188 VwGO gehört, nach § 23 Abs. 3 RVG zu
bestimmen. Streiten die Beteiligten um die Gewährung laufender Leistungen
im Rahmen der Jugendhilfe, bemisst sich der Gegenstandswert nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe u. a. Beschlüsse vom 1.6.2011
- 4 LC 304/08 -, 21.2.2011 - 4 LB 257/09 -, 15.7.2009 - 4 OA 142/09 - und
11.2.2009 - 4 LA 656/07 -) in der Regel nach dem Jahreswert der streitigen
Leistungen. Das Verwaltungsgericht weist in den Gründen seines Urteils vom
23. September 2013 zwar zu Recht darauf hin, dass Gegenstand der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich nur der Zeitraum zwischen
der Antragstellung bei der Behörde und der behördlichen Entscheidung über
den Antrag ist. Das Interesse des Klägers an einer für ihn positiven
gerichtlichen Entscheidung geht aber regelmäßig über sein wirtschaftliches
Interesse am Leistungsbezug in diesem relativ kurzen Zeitraum hinaus, weil er
erwarten kann, dass sich die Behörde bei unveränderter Sachlage, von der
hier das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Urteilsgründe für die Zeit nach
dem Erlass des Bescheides des Beklagten vom 30. April 2013 ausgegangen
ist, auch für Folgezeiträume an der gerichtlichen Entscheidung orientieren wird.
Daher hält es der Senat für sachgerecht, bei der Bemessung des
Gegenstandswertes regelmäßig nicht auf den Betrag der streitigen Leistungen
in dem im gerichtlichen Verfahren konkret zu überprüfenden Zeitraum
abzustellen, sondern den Jahresbetrag der streitigen Leistungen
heranzuziehen. Dies ist hier der Betrag von 2.340 EUR (52 Wochen x 45 EUR
je Reitstunde).