Urteil des OVG Niedersachsen vom 28.03.2013

OVG Lüneburg: schutz der gesundheit, familie, vollziehung, dienstort, diabetes, schule, umzug, unternehmen, aktiengesellschaft, bundesbeamter

1
2
3
4
5
6
Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 4 PostPersRG
Bei der Entscheidung, ob eine Zuweisung gemäß § 4 PostPersRG aufgrund
der Fahrzeiten zwischen Wohnort und Dienstort im Einzelfall unzumutbar ist,
ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, wenn die lange Fahrzeit nicht
auf der Entfernung als solcher, sondern auf der schlechten
Verkehrsanbindung einer aus privaten Gründen gewählten entlegenen
Wohnlage beruht.
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 28.03.2013, 5 ME 59/13
§ 4 PostPersRG, § 78 BBG
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Göttingen vom 23. Januar 2013 ist begründet.
Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe rechtfertigen es, den
angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zuweisungsverfügung der
Deutschen Telekom AG vom 18. Oktober 2012, mit der diese der Antragstellerin
eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice bei der C. D. Service GmbH am
Standort E. zugewiesen und die sofortige Vollziehung angeordnet hat,
abzulehnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt - was auch die Antragstellerin
nicht in Zweifel zieht - den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
der Zuweisungsverfügung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (§ 80
Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG
(Postpersonalrechtsgesetz vom 14.9.1994 - BGBl. I S. 2325 -, das zuletzt durch
Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.2012 - BGBl. I S. 2299 - geändert worden ist)
gestützte Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 18. Oktober
2012 begegnet bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein
möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken,
sodass das private Interesse der Antragstellerin, einstweilen keinen Dienst in E.
leisten zu müssen, hinter die von der Antragsgegnerin zutreffend benannten
Gründe des öffentlichen Interesses zurücktritt.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG kann dem Beamten mit seiner
Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen
werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein
dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine
dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist gemäß § 4
Abs. 4 Satz 2 PostPersRG unter anderem dann zulässig, wenn die Zuweisung
nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die
Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz
oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören. Diese Voraussetzungen
liegen vor.
Nachdem die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung ihren Vortrag
zu der fehlenden Möglichkeit eines wohnortnäheren Einsatzes erheblich ergänzt
und präzisiert hat, geht der Senat - anders als noch das Verwaltungsgericht auf
der Grundlage des ihm vorliegenden Sachvortrags - davon aus, dass keine
7
8
9
10
11
Möglichkeit eines wohnort-näheren Einsatzes der Antragstellerin besteht. Die
Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass die bisherige
Beschäftigungsstelle in F. geschlossen worden ist und bei den weiteren vier in
F. ansässigen ausgegliederten Gesellschaften der Deutschen Telekom AG
keine offenen Stellen, die dem Amt und der Qualifikation der Antragstellerin
entsprechen, vorhanden sind. Ein nach den angegebenen Daten Ende
Januar/Anfang Februar 2013 durchgeführter Suchlauf in der entsprechenden
internen Datenbank hat keine passenden Stellen innerhalb des Konzern und
seinen Tochtergesellschaften ausgewiesen.
Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, in der Vergangenheit habe
sich vielfach gezeigt, dass trotz gegenteiliger Äußerungen alternative
Beschäftigungsmöglichkeiten im Raum F. vorhanden gewesen seien, ist dieses
nicht näher konkretisierte Vorbringen nicht geeignet, die Ausführungen der
Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen. Auch die Einwände gegen die Art und
Weise der Datenbanksuche greifen nicht durch. Wann der Suchlauf
durchgeführt worden ist, lässt sich anhand der den einzelnen Stellenangeboten
zugeordneten Enddaten der jeweiligen Ausschreibung im Februar/März 2013
ausreichend erkennen. Angesichts des noch ausstehenden
Widerspruchsbescheids sind diese Erkenntnisse sowohl im weiteren
Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
Die Datenbanksuche war auch nicht unzulässig beschränkt. Die Antragstellerin
benötigt eine Stelle für eine Verwaltungstätigkeit, die ihrem Amt einer
Fernmeldeobersekretärin (A 7 BBesO) angemessen ist. Die entsprechende
Eingabe ist damit nicht zu beanstanden, zumal das ausgeworfene Suchergebnis
zeigt, dass auch höherwertige bzw. fachlich ähnliche Stellen eingeschlossen
waren.
Die streitige Zuweisung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen und der
Antragstellerin im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nach allgemeinen
beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar.
Grundsätzlich nimmt ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Versetzung
oder Umsetzung, insbesondere mit einem Ortswechsel durch das ganze
Bundesgebiet generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären
und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf. Eine
Umsetzungs- oder Zuweisungsverfügung erweist sich deshalb regelmäßig nicht
schon dadurch als ermessensfehlerhaft, dass der Dienstherr den dienstlichen
Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten
einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen
und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind. Die
Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der
persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese
allein zu beurteilen und zu entscheiden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
17.10.1986 - BVerwG 6 A 2.84 -, juris Rn. 16).
Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG
durch eine Zuweisungsverfügung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise
besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung
verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten - darunter auch der
Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie - besonders
schwer beeinträchtigt werden. Solche besonders schwerwiegenden
Beeinträchtigungen liegen hier nicht vor. Die mit der künftigen Entfernung von
Wohn- und Dienstort verbundenen Unannehmlichkeiten sind der Antragstellerin
zuzumuten.
Soweit ein Umzug insbesondere aufgrund des sonderpädagogischen
Förderbedarfs des neunjährigen Sohnes der Antragstellerin und der daraus
folgenden Bindung an eine bestimmte Schule nicht in Betracht kommen sollte,
ist ihr die tägliche Anfahrt zu ihrem neuen Dienstort im knapp 80 km entfernten
E. möglich und zumutbar. Falls die Antragstellerin trotz ihrer Diabetes-
12
13
14
Erkrankung das Auto nutzen kann, beträgt die Fahrzeit pro Strecke eine gute
Stunde. Das entspricht einer Fahrzeit, die ein Beamter ohne weiteres
hinnehmen muss. Soweit die Antragstellerin für die gesamte Strecke auf
öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sein sollte, beträgt die Fahrzeit
demgegenüber zwar knapp zwei Stunden pro Strecke. Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass bereits die Fahrzeit in das nur rund 30 km entfernte F. mit
öffentlichen Verkehrsmitteln weit mehr als eine Stunde beträgt. Die Fahrzeit
beruht also nicht in erster Linie auf der Entfernung, sondern auf der schlechten
Nahverkehrsanbindung der dörflichen Wohnlage. Wählt ein Bundesbeamter
indes aus privaten Gründen eine solche Wohnlage und ist er zum Umzug nicht
bereit, ist er in besonderem Maße gehalten, die aus dieser Wohnortwahl
folgenden Belastungen selbst zu tragen. Das gilt auch vor dem Hintergrund der
Diabetes-Erkrankung der Antragstellerin. Das Messen des Blutzuckerspiegels,
das rund vier Mal täglich erfolgt, muss nicht während der Fahrten stattfinden. Am
Arbeitsplatz wird die Antragsgegnerin ihr - wie bislang auch - eine
entsprechende Möglichkeit eröffnen.
Auch die emotional-soziale Störung des Sohnes und der daraus resultierende
Förder- und Behandlungsbedarf führen nicht dazu, dass der Antragstellerin die
Tätigkeit in E. nicht zuzumuten ist. Ausweislich der vorgelegten
Bescheinigungen besucht der Sohn die Schule und anschließend eine
Tagesgruppe gemäß § 32 SGB VIII. Tagsüber ist die Betreuung mithin
gesichert. Können die Antragstellerin und ihr Ehemann die weitere Betreuung
aufgrund der Fahr- bzw. Dienstzeiten nicht sicherstellen, muss die
Antragstellerin erforderlichenfalls ihre Arbeitszeit reduzieren oder sich zeitweise
beurlauben lassen (§ 92 BBG). Zudem hat die Antragsgegnerin zugesichert, den
Arbeitszeitbeginn der Antragstellerin flexibel zu gestalten.
Soweit die Antragstellerin schließlich auf die Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern
hinweist, legt sie bereits nicht substantiiert dar, welche Pflegeleistungen sie
neben der Sorge für ihre drei Kinder und ihrer Berufstätigkeit in Vollzeit
tatsächlich erbringt.
Erweist sich die Zuweisungsverfügung mithin als voraussichtlich rechtmäßig, teilt
der Senat die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das öffentliche Interesse,
die beschäftigungslose, aber voll besoldete Antragstellerin so schnell wie
möglich amtsangemessen zu beschäftigen, ihre privaten Interessen überwiegt.
Sowohl dem entsprechenden Anspruch des Beamten als auch dem öffentlichen
Interesse an einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln wird damit
entsprochen.