Urteil des OVG Niedersachsen vom 16.04.2014

OVG Lüneburg: genehmigung, befreiung, treppenhaus, unterbringung, verfügung, effektivität, rentabilität, nummer, konzept, pflegebedürftiger

1
2
3
Zweiter Rettungsweg durch Patientenzimmer
Der zweite Rettungsweg (hier: Feuer(außen)treppe) eines Altenheimes darf
im Regelfall nicht durch ein Zimmer führen, das mit Pflegebedürftigen belegt
ist.
OVG Lüneburg 1. Senat, Beschluss vom 16.04.2014, 1 LA 131/13
§ 17 BauODV ND, § 66 BauO ND, § 14 BauO ND, § 86 BauO ND, § 20 BauO ND
Tenor
Die Anträge, die Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts
Hannover - 12. Kammer (Einzelrichterin) - vom 19. Juni 2013 zuzulassen,
werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.
Unter Änderung der Festsetzungen in den angegriffenen Urteilen wird der
Streitwert für beide Zulassungsverfahren und beide Ausgangsverfahren auf
jeweils 25.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin möchte erreichen, drei Räume, die im Hochparterre sowie dem 1.
und 2. Obergeschoss des etwa im Jahr 1924 errichteten (BA F 1 LA 130/13)
und denkmalgeschützten Gebäudes C. straße 1 in D. gelegen sind, mit jeweils
zwei Personen belegen, als Evakuierungsräume für die auf diesen
Geschossen untergebrachten Wohngruppen und zugleich als Zuwegung für
eine an der Gebäudeaußenwand angebrachte Feuertreppe (2. Rettungsweg)
verwenden zu können. Ein Voreigentümer, die Landesversicherungsanstalt
Hannover - Abteilung Krankenversicherung -, hatte etwa im Jahre 1976 an die
Gebäudesüd-, d. h. -rückwand eine von Ost nach West schräg herabführende
metallene Feuertreppe angefügt (BA G 1 LA 130/13). Diese ist in den beiden
Obergeschossen von Fenstern in der Ost- bzw. Westachse des südlichen
Risalits zu erreichen und reicht dergestalt bis zum zweiten Fenster im
Hochparterre, dass vor jedem Fenster in den drei Geschossen ein in etwa
quadratisches Podest angebracht ist.
Im Dezember 2011 stellte die Klägerin die Umnutzung des Gebäudes zu
einem Alten- und Altenpflegeheim zur Genehmigung. Insgesamt 37 Personen
(jeweils 9 in Erd- und Dach/2. Obergeschoss, 11 im 1. OG und 2 im
Kellergeschoss) sollten dort untergebracht, dabei auf jeder Etage eine
Wohngruppe betreut werden. Die Klägerin gab an (vgl. BA A dieses
Verfahrens, dort namentlich Bl. 169), sie wolle die Zimmer (EG: Zimmer 3; 1.
OG: Zimmer 2 und 2. OG/DG: Zimmer 1), von denen die Feuertreppe erreicht
werden kann, von jeweils zwei Personen und zugleich als sog.
Evakuierungsraum für einen Teil der Wohngruppe nutzen lassen. Dazu sollten
(nur) diese Zimmer mit T30-RS-Türen versehen und sichergestellt werden,
dass die Möbel dieser beiden Personen den teils gerade, teils verschwenkt
zum Fenster verlaufenden Fluchtweg nicht verstellen.
In den Bauschein vom 31. März 2013 nahm der Beklagte folgende
Bestimmungen auf:
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1.2 Die in den Antragsunterlagen dargestellten Zimmer 3 -EG, Zimmer 2 -
OG und Zimmer 1 -DG sind ausschließlich als Evakuierungsräume zu
nutzen. Die gleichzeitige Nutzung dieser Zimmer 1, 2 und 3 als
Bewohnerzimmer widerspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
wird hiermit abgelehnt. Ihrem Antrag auf Genehmigung von 37 Betten
kann insoweit nicht entsprochen werden.
2. Das "Brandschutzkonzept BSK 12/27 V 122303 des Dr. Ing. E. F. "
wird verpflichtender Bestandteil der Baugenehmigung; unter
Berücksichtigung der Regelungen in I. und Nr. 1.1 und I. - Nr. 1.2 dieses
Bescheides.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 hatte der Beklagte der Klägerin unter
Anordnung des Sofortvollzuges die Nutzung der drei Räume als bewohnte
Zimmer untersagt. Das Eilverfahren ging zum Nachteil der Klägerin aus (B. des
VG Hannover vom 29.2.2012 - 12 B 539/12 -; Senatsb. v. 30.5.2012 - 1 ME
54/12 -).
Das Verwaltungsgericht hat die (Anfechtungs- und Verpflichtungs-) Klagen mit
den angegriffenen Entscheidungen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen
wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
Ein Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Vorhabens dergestalt,
dass die drei genannten Zimmer allen drei genannten Zwecken (zwei
Belegbetten, Evakuierung und Durchgang zur Außentreppe) dienten, stehet
der Klägerin nicht zu. Weil das inliegende Treppenhaus keinen
Sicherungstreppenraum darstelle, müsse das Gebäude einen zweiten
Rettungsweg aufweisen. Zu diesem führende „notwendige Flure“ dürften nach
§ 17 Abs. 5 DVNBauO (vom 11.3.1987, GVBl. S. 29) nicht durch „andere
Räume“ unterbrochen werden. Als solche seien die „Evakuierungszimmer“
aber anzusehen, wenn sie mit jeweils zwei Bewohnern belegt seien und damit
ein brandtechnisches Sicherheitsrisiko enthielten; denn dann enthielten sie in
der Regel Brandlasten, deren Realisierung den zweiten Rettungsweg
blockierte. § 13 Abs. 1 Satz 2 DVNBauO privilegiere nur normale
Wohnnutzung, nicht aber die mit erhöhten Ansprüchen einhergehende
Nutzung als Alten- und Pflegeheim. Hinsichtlich der Anfechtungsklage
(Nutzungsuntersagung) hat das Verwaltungsgericht seinen Eilbeschluss vom
29.2.2012 (12 B 539/12) wiederholt und angefügt, zwischenzeitlich habe sich
keine Änderung ergeben, welche eine der Klägerin günstigere Entscheidung
rechtfertige. Der Beklagte habe vielmehr die Erteilung einer uneingeschränkten
Baugenehmigung zu Recht abgelehnt.
Hiergegen richten sich die auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO
gestützten Zulassungsanträge der Klägerin, welchen der Beklagte entgegen
tritt.
Die Anträge haben keinen Erfolg. Zu den im Wesentlichen gleichlautenden
Zulassungsantragsbegründungen sind folgende Ausführungen veranlasst.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn es
dem Zulassungsantragsteller gelingt, einen einzelnen tragenden Rechtssatz
oder eine
erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in
Frage zu stellen (BVerwG, 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.6.2000 – 1
BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459 = NVwZ 2000, 1163 = NdsVBl. 2000,
244), dass sich hierdurch etwas am Ergebnis der angegriffenen Entscheidung
ändert; dieses entscheidet. Der Erfolg des Rechtsmittels muss nicht
wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR
461/03 -, BVerfGE 110, 77 = UPR 2004, 305 = NJW 2004, 2510). Das
Zulassungsverfahren soll nicht das Berufungsverfahren vorwegnehmen
13
14
15
16
17
(BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515 = UPR 2009, 182
= JZ 2009, 850).
Das darzutun ist der Klägerin nicht gelungen.
Ihr Angriff, das Vorhaben sei womöglich von früher erteilten Genehmigungen
erfasst, ist zu unsubstantiiert (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), als dass es
ernstliche Zweifel begründen könnte. Die Klägerin stellt in den wegen der Frist
des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Antragsbegründungsschriften
vom 26. August 2013 lediglich die Möglichkeit in den Raum, eine nach ihrer
Einschätzung gebotene Untersuchung aller überreichten
Verwaltungsvorgänge durch die Einzelrichterin hätte diese zur Einschätzung
gelangen lassen müssen, die in Rede stehende Nutzung sei auch für das zur
Genehmigung gestellte Vorhaben bestandskräftig genehmigt. Mit der
gebotenen Substanz wäre dies erst dann dargelegt gewesen, wenn die
Klägerin auf der Grundlage der durchgeführten Akteneinsicht (Schriftsatz vom
12.8.2013, Bl. 75 GA; Übersendung mit Verfügung vom 13.8.2013, Bl. 78 GA)
die Bauscheine bezeichnet hätte, die das einschließen. Das fehlt.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht
durch. Das Zulassungsverfahren ist nicht dazu da, die Versäumnisse zu
heilen, welche einem anwaltlich beratenen Kläger in erster Instanz unterlaufen
sind (vgl. BVerwG Urt. v. 25.2.1993 – 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955). Wenn die
Klägerin meinte, die in beiden Verfahren zahlreich überreichten
Verwaltungsvorgänge bildeten das Baugeschehen auf ihrem Grundstück nicht
vollständig ab, hätte sie auf eine Vervollständigung von Akten hinwirken
müssen. Das Zulassungsantragsvorbringen enthält zudem keine Schilderung,
die überreichten (und übersandten) Vorgänge enthielten für bestimmte
Zeiträume lückenhafte Einträge, so dass die Annahme plausibel wäre, für
bislang nicht oder nur unvollständig erfasste Nutzer könnten solche
Genehmigungen erteilt worden sein. Es kommt schließlich hinzu, dass die
Klägerin ein recht spezielles Konzept zur Unterbringung und Behandlung der
alten und pflegebedürftigen Personen zur Genehmigung gestellt hat
(etagenweise Unterbringung in Gruppen). Da liegt es nicht auf der Hand, für
Vergleichbares seien einst Genehmigungen erteilt worden, welche ungeachtet
der Pflicht, die Nutzungsänderung insgesamt zur Genehmigung zu stellen,
zum Vorteil der Klägerin fortwirkten.
Nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft ist ferner die
Annahme des Verwaltungsgerichts, die oben genannten drei Räume dürften -
außer als Evakuierungsraum - nicht zugleich der Unterbringung jeweils zweier
Pflegebedürftiger dienen. In seinem Eilbeschluss vom 30. Mai 2012 - 1 ME
54/12 - hatte der Senat dazu ausgeführt:
In jedem Fall entspricht die Forderung mit der Folge materiell dem
Bauordnungsrecht, dass die Beschwerde insoweit aus diesem Grund
ohne Erfolg bleiben muss. Nach § 20 Abs. 1 NBauO müssen bauliche
Anlagen so angeordnet, beschaffen und für ihre Nutzung geeignet sein,
dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und
Rauch vorgebeugt wird und - das steht hier in Rede - bei einem Brand
die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten
möglich sind. Welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, richtet
sich nach dessen Eigenheiten. Notwendig ist nach § 20 Abs. 2 NBauO,
dass das Vorhaben über einen zweiten Rettungsweg verfügt. Entgegen
der Annahme der Antragstellerin ist dabei gerade nicht vorzustellen, dass
sowohl das Haupttreppenhaus als auch der zweite Rettungsweg im
Brandfall unbenutzbar sind. Der vom Gesetz vorgestellte Regelfall ist
vielmehr der, dass der erste Rettungsweg ausfällt und die Bewohner auf
einen zweiten nutzbaren Rettungsweg angewiesen sind. Es mag nun
zwar sein, dass als Alternative dazu ein Sicherheits(treppen)raum in
Betracht kommt. Ein solcher ist hier aber gerade in der Gestalt der in
18
19
20
21
22
Rede stehenden drei Zimmer nicht vorhanden. Dazu sind diese baulich
nicht entsprechend armiert.
Bei der Ausgestaltung des notwendigen zweiten Rettungsweges sind
zum einen die Anforderungen zu beachten, welche die
Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
(Urfassung vom 11.3.1987, GVBl. S. 29; DVNBauO) stellt, zum anderen
§ 20 NBauO unmittelbar anzuwenden. Im Hinblick auf den
letztgenannten Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf
den Nutzerkreis hingewiesen. Dieser schließt es mit Rücksicht auf die
fehlende Beweglichkeit - dort werden Personen bis zur Pflegestufe III
betreut - aus, die betagten, teilweise sogar pflegebedürftigen Nutzer bei
Unbenutzbarkeit des ersten Rettungsweges (Treppenhaus) nur über
Außenleitern zu bergen (§ 13 Abs. 1 Satz 2, Alt., 1 DVNBauO). Die von
der Antragstellerin angestellten Betrachtungen beziehen sich auf eine
abgeschlossene Wohnung. Dort kann es ausreichen, wenn deren
Bewohner über einen (von mehreren) zur Wohnung gehörenden Raum
von außen von der Feuerwehr erreicht werden können. Um einen
solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht, sondern um
Wohngruppen, deren Zimmer um einen zentralen Flur angeordnet sind.
Erforderlich ist mithin ein zweiter Rettungsweg, der im Sinne des § 13
Abs. 1 Satz 2, Alt. 2 DVNBauO als zweite/weitere weitere notwendige
Treppe ausgestaltet ist. Zu dieser müssen notwendige Flure im Sinne
des § 1 Abs. 2 DVNBauO unmittelbar hinführen, § 17 Abs. 5 DVNBauO.
Zwischen notwendigem, d. h. einem Flur, der als Rettungsweg dient, und
der (zweiten) Treppe darf mithin kein anderer Raum liegen.
Das ist eine Anforderung, derer es eigentlich keiner Vorschrift in der
Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung bedarf.
Denn schon deren § 20 Abs. 1 und 2 schreibt, wie oben wiedergegeben
vor, dass im Brandfall ein zweiter Rettungsweg vorhanden sein muss,
welcher die Rettung von Menschen wirksam ermöglicht.
Daran fehlt es - ebenso wie wenn ein Treppenhaus mit Möbeln voll
gestellt wird -, wenn Menschen im Brandfalle den zweiten Rettungsweg
entweder gar nicht innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit
nutzen können, weil das zwischen notwendigem Flur und zweiter Treppe
liegende Zimmer abgeschlossen ist (weil sein Nutzer dazu zivilrechtlich
berechtigt ist oder dies ohne eine solche Berechtigung tut), oder wenn
sie diesen nicht richtig nutzen können, weil dieses Zimmer (zwar
unverschlossen, aber) mit Möbeln so voll gestellt ist, dass sie in
zumutbarer Zeit das zweite (hier: Außen-)Treppenhaus nicht erreichen
können. Dies gilt erst recht, wenn man (neuerlich) berücksichtigt, dass
hier die Rettung betagter und teilweise sogar pflegebedürftige Menschen
in Rede steht.
Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird durch das Antragsvorbringen nicht in
ernstliche Zweifel gezogen. Es mag sein, dass § 9 Abs. 1 der
Heimmindestbauverordnung (vom 3.5.1983, BGBl. I S. 550) anordnet, Wohn-,
Schlaf- und Sanitärräume müssten im Notfall von außen zugänglich sein,
dürften mithin schon aus diesem Grunde von den Pflegebedürftigen nicht
verschlossen werden. Maßgeblich ist indes die Freiheit des Fluchtweges. Sinn
und Zweck der § 20 NBauO a.F. und § 14 NBauO n. F. ist es unter
anderem/insbesondere, im Brandfall eine wirkungsvolle Rettung von
Menschen zu ermöglichen. Sowohl § 15 Abs. 7 und § 17 Abs. 5 DVNBauO
alter, d. h. Fassung vom 11.3.1987 (GVBl. S. 29) als auch §§ 13 Abs. 2, 14
Abs. 3 und 17 Abs. 5 DVNBauO vom 26. September 2012 (GVBl. S. 382)
wollen sicherstellen, dass Rettungswege nicht nur in noch akzeptabler
Entfernung zum (zweiten) Rettungsweg führen. Sie wollen auch sicherstellen,
dass diese in dem Aufruhr (Panik), der im Brandfalle herrscht, wirkungsvoll
23
24
25
genutzt werden können. Zugrunde zu legen ist für die Beurteilung die Situation,
in der sich der erste Rettungsweg wegen Rauchs oder Feuers als
unerreichbar/nicht passierbar erweist (vgl. Große-
Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Komm. 8. Aufl. 2006, § 20 Rdnr.
19). Dann muss der zweite Rettungsweg in der Zeit erreicht werden können,
welcher sich angesichts der Besonderheiten der in Rede stehenden Nutzung
als noch „akzeptabel“ darstellt (Große-Suchsdorf, aaO, Rdnrn. 22 und 20).
Dazu muss er funktionstüchtig sein und für diese Zwecke uneingeschränkt zur
Verfügung stehen. Das ist nicht mehr gewährleistet, wenn die drei benannten
Zimmer die beiden übrigen Funktionen erfüllen sollen.
Dabei mag es sein, dass nicht nur in Krankenhäusern, sondern auch in
Pflegeheimen auf Fluren zuweilen Tee- und Essenswagen, Rollstühle, Wagen
mit medizinischen Gerätschaften und Tabletten für die Pflegebedürftigen usw.
abgestellt werden. Das mag keinen Bedenken begegnen, solange eine
Mindestbreite (§ 17 Abs. 2 DVNBauO n.F.) freigehalten wird. Der Unterschied
zu den klägerischen Plänen besteht darin, dass diese Flure - hinreichende
Rauchfreiheit vorausgesetzt - auch im Brandfall auf längere Stücke hin
eingesehen werden können. Das ist in dem hier vorzustellenden Fall anders,
in dem die drei Zimmer die Funktion des zweiten Rettungsweges erfüllen
sollen. Dann ist der erste Rettungsweg nicht mehr vollständig zu nutzen und
sind die Pflegebedürftigen dementsprechend in gewisser Panik. In solcher
Verfassung in Rettungsabsicht eines der genannten Zimmer aufzusuchen,
birgt bei der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise erhebliche
Gefahren. Ist schon der erste Rettungsweg verschlossen oder mit zumutbaren
Mitteln nicht mehr zu erreichen, darf der zweite keine Hindernisse in der
Gestalt herumstehenden Mobiliars und sonstiger Natur aufweisen und dadurch
Schwierigkeiten in seinem Gebrauch verursachen. Dementsprechend lässt §
19 DVNBauO n. F. vor notwendigen Treppenhäusern nur sog. Vorräume zu.
Diese müssen nicht nur mindestens so breit sein wie die Treppen es sind, auf
die sie führen. Sie dürfen vor allem keine Doppelfunktionen erfüllen. Das mag
„hölzern“, d. h. unflexibel und schablonenhaft wirken, trägt aber dem Umfang
der Gefahren Rechnung, welche gerade Pflegebedürftigen im Brandfall
drohen. Diese sind schon im „Normalfall“ in ihrer Reaktionsfähigkeit
eingeschränkt. Diese Fähigkeit wird durch das Brandereignis und die
Ineffektivität des (gewohnten) ersten Rettungsweges noch weiter
eingeschränkt. Das erfordert es, die wohlerwogene, gleich in beiden
Fassungen der Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen
Bauordnung getroffene Anordnung, die Effektivität und Passierbarkeit des
zweiten Rettungsweges uneingeschränkt zu erhalten, im Einzelfall auch
durchzusetzen.
Das von der Klägerin angebotene „Austauschmittel“, durch Auflagen
sicherzustellen, dass in den drei Räumen die „Fluchtkorridore“ stets
freizuhalten sind, ist nicht im erforderlichen Umfang geeignet, den Zustand
herzustellen, den die Niedersächsische Bauordnung und die zu ihrer
Durchführung erlassenen Verordnungen (jeweils beider Fassungen)
anordnen. Erster wie zweiter Rettungsweg sollen danach im Brandfalle nicht
nur für einige Zeit hinreichend rauchfrei, sondern auch von Profil, Verlauf und
vorhersehbar verlässlicher Freiheit von Barrieren und Hindernissen jederzeit
und ohne weitere, im Brandfall ja gerade nicht mehr zu treffende
Vorbereitungen geeignet sein, nicht (mehr) mit den Attributen der Gelassenheit
ausgestattete, sondern solche Pflegebedürftige zum zweiten Rettungsweg zu
leiten, denen ein Brandereignis zusetzt. Es mag sein, dass ein Teil der
Pflegebedürftigen dabei ohnedies auf die Hilfe von Personal angewiesen sein
wird. Das sowie eine sinnfällige Einzeichnung der Fluchtwege ändert nichts an
den Gefahren, welche dem zweiten Rettungsweg im Brand- und Falle
drohen, dass der erste Rettungsweg verstellt/unbrauchbar (geworden) ist. Das
zeigt gerade die von der Klägerin vorgenommene Einzeichnung von Flächen
26
27
28
29
für sogenannte Rettungsmatten in Zimmer 2 des ersten Obergeschosses
sowie Zimmer 1 des 2. OG/DG (vgl. Vergrößerung Bl. 57 und 58 BA A 1 LA
131/13). Der Bereich, in dem der Fluchtweg verlaufen soll, wird durch diese
Matten für diejenigen verstellt, welche nach dem vergeblichen Versuch, das
Treppenhaus/den ersten Rettungsweg zu gewinnen, es mit dem zweiten
Rettungsweg versuchen wollen/müssen. Denn werden - wie die Klägerin in
anderem Zusammenhang ihrer Zulassungsantragsbegründungen hervorhebt -
verstärkt besonders pflegebedürftige Personen aufgenommen, wird die
Notwendigkeit nach dem Gebrauch dieser Rettungsmatten zunehmen. Der
Fall eines übergroßen Zimmers („100m²“) steht hier nicht zur Diskussion.
Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, hier sei eine Befreiung
veranlasst. Das Wohl der Allgemeinheit (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 NBauO a.F.) fordert
sie gerade nicht. Zu Unrecht setzt die Klägerin ihr - nachvollziehbares -
Bestreben nach größtmöglicher Bereitstellung von Betten für Pflegebedürftige
mit dem Wohl der Allgemeinheit gleich. Dass die Zahl pflegebedürftiger
Personen eher zunimmt, verschafft nicht jeder Pflegeeinrichtung einen
Anspruch auf Befreiung von den Vorschriften, welche sich einer
größtmöglichen Gebäudenutzung in den Weg stellen.
Es gibt auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, die
Einhaltung der genannten Vorschriften führe zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte, wenn die drei genannten Räume keine Doppel- oder
eher: Dreifachfunktion als Belegbetten, Evakuierungsraum und zweiter
Rettungsweg erfüllen können. Es mag sein, dass die Reduzierung der
Bettenzahl um 6 auf dann noch 32 die Rentabilität des Pflegeheims schwächt.
Auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass das Gebäude
denkmalgeschützt ist, enthält das Antragsvorbringen keinen durchgreifenden
Grund, eine Befreiung (§ 86 NBauO a.F.) oder eine Abweichung nach § 66
NBauO n. F. zu bewilligen. Es ist (namentlich auf Seite 11 der
Antragsbegründung vom 26.8.2013) nicht in der für das Zulassungsverfahren
zu fordernden Plausibilität dargetan, dass die Rentabilität des Pflegeheimes
werde bei Wegfall der 6 Betten so leiden, dass weder dessen Betrieb noch
(erst recht) die denkmalgeschützte Substanz werde erhalten bleiben können.
Die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen ersetzen nicht die von §
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Vorlage einer detaillierten, den Ist- und
den Soll-Zustand miteinander vergleichenden Gewinn- und Verlustrechnung.
Dass ein Brandsachverständiger sein Konzept für ausreichend hält, die
Effektivität eines zweiten Rettungsweges zu garantieren, begründet noch
keinen Abweichungsfall. Nach den von der Klägerin und dem
Verwaltungsgericht zitierten Ausführungen bezieht sich die Effektivität allenfalls
auf die Nutzung als Evakuierungsraum, nicht aber auf die Frage, ob der
zweite, für Pflegebedürftige ohnedies nur mit Mühe zu nutzende zweite
Rettungsweg (Außentreppe) im Brandfall bei Ausfall des ersten
Rettungsweges zureichend wird genutzt werden können.
Daher kommt es auf die Frage, ob und wodurch der nach § 86 Abs. 1 NBauO
a. F. / § 66 Abs. 2 Satz 1 NBauO n.F. erforderliche (ausdrückliche) Antrag
gestellt worden sein soll, nicht mehr an. Nur ergänzend ist daher darauf
hinzuweisen, dass im Bauantrag vom 8. Dezember 2011 (Bl. 1 ff. BA A) die
Rubrik „Begründeter Antrag auf Befreiung (z.B. § 86 Abs.1 NBauO oder § 31
BauGB)“ unausgefüllt geblieben war. Es ist ausgesprochen zweifelhaft, ob der
blanke, d h. nicht durch Nennung von Vorschriften begleitete Hinweis auf ein
der Bauaufsichtsbehörde vermeintlich eröffnetes Ermessen als Antrag auf
Erteilung einer Befreiung wird angesehen werden können. Die (ausdrückliche)
Antragstellung soll sowohl dem Bauherrn als auch der Bauaufsichtsbehörde
verdeutlichen, dass, aus welchen Gründen und von welchen genau zu
bezeichnenden Vorschriften Abweichungen gewünscht werden. Es ist aller
Voraussicht nach nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, die Vorschriften
herauszusuchen, von denen der Bauherr mit seinem Vorhaben abweichen will.
30
31
32
33
34
35
36
Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art rechtfertigen die
Berufungszulassung nicht. Solche liegen nach ständiger
Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. B. v. 31. August 1998 – 1 L 3914/98 -,
NdsRpfl. 1999, 44 = NdsVBl. 1999, 95 = ZfBR 1999, 56 ) erst vor, wenn
das Zulassungsantragsvorbringen schwierige Fragen aufwirft, welche sich im
Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beantworten lassen. Das ist hier
nicht der Fall. Spätestens durch das Eilverfahren 1 ME 54/12 ist eine gewisse
Vorklärung eingetreten.
Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellten sich im Berufungsverfahren nicht.
Die auf Seite 13 der Antragsbegründung vom 26. August 2013 zu Nummer 2
formulierte Frage ist ungeeignet, die Berufungszulassung zu bewirken. Denn
für § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt es auf die Fragen an, welche im
Berufungsverfahren geklärt werden sollen. Die von der Klägerin zu Nummer 2
unterbreitete bezieht sich hingegen nur auf das Zulassungsverfahren.
Die erstgenannte würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, weil kein
Befreiungs- bzw. Abweichungsgrund vorliegt.
Die dritte Frage bezieht sich nur auf diesen Einzelfall und lässt keine
Beantwortung zu, welche über diesen Einzelfall hinausgeht und zur
Fortbildung des Rechts beitragen kann.
Die Verfahrensrüge war im Zusammenhang mit den ernstlichen Zweifeln
behandelt worden.
Weitere Ausführungen zu den beiden Zulassungsanträgen sind nicht
veranlasst.
Die Nebenentscheidungen folgen jeweils aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 52 Abs. 1
GKG. Dabei sind die Streitwertfestsetzungen des Verwaltungsgerichts gem. §
66 Abs. 3 Satz 1 GKG zu korrigieren. Angesichts der Bedeutung, welche die
Klägerin ihren Zulassungsangriffen, die Rentabilität ihrer Einrichtung sei bei
Wegfall der sechs Betten ernstlich gefährdet, zufolge dem Erfolg mindestens
einer der Klagen beimisst, können die Vorstellungen, welche die
Wertfestsetzungen des Verwaltungsgerichts sowie des Senats im Verfahren 1
ME 54/12 leiteten, keinen Bestand mehr haben. Einbußen von nur 9.000,-- €
kann eine Pflegeeinrichtung dieser Größe hinnehmen, ohne dass damit ihr
Fortbestand ernstlich gefährdet wäre. Nun mag es so sein, dass dieser -
möglicherweise nicht ohne Grund unsubstantiiert gebliebene -
Zulassungsangriff nicht vollständig „für bare Münze“ zu nehmen ist. Doch zeigt
er immerhin, dass das Interesse der Klägerin an einem Erfolg (einer) ihrer
beiden Klagen deutlich höher einzuschätzen ist. Das rechtfertigt den im Tenor
genannten Betrag.