Urteil des OVG Niedersachsen vom 09.07.2013

OVG Lüneburg: entziehung, verwertungsverbot, zukunft, könig, beschränkung, ordnungswidrigkeit, bier, niedersachsen, vervielfältigung, datenschutz

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Teilnahme an einem Aufbauseminar - Antrag auf
Zulassung der Berufung -
Die Beschränkung der Verwertbarkeit von Eintragungen über gerichtliche
Entscheidungen (vor ihrer Tilgung) auf 5 Jahre nach § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG
a.F. gilt nicht für nur im Verkehrszentralregister eingetragene behördliche
Entscheidungen.
OVG Lüneburg 12. Senat, Beschluss vom 09.07.2013, 12 LA 132/12
§ 28 Abs 3 StVG, § 29 Abs 8 StVG
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die an ihn ergangene Anordnung zur
Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtswidrig war.
Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis auf Probe am 26. November 2004 wegen
wiederholter Verkehrsverstöße entzogen und am 1. März 2005 neu erteilt. In der
Folgezeit beging er mehrere mit Punkten bewerte Verkehrsverstöße. Mit
Bescheid vom 17. Februar 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, an einem
Aufbauseminar teilzunehmen, weil er mit insgesamt 16 Punkten im
Verkehrszentralregister eingetragen sei. Der Kläger hat die dagegen erhobene
Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, nachdem
er an dem Aufbauseminar teilgenommen hatte. Diese Klage hat das
Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und zur
Begründung u. a. ausgeführt: Von den berücksichtigten Eintragungen seien im
Zeitpunkt der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar noch keine
Tilgungsfristen abgelaufen gewesen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG
betrage bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten die Tilgungsfrist im
Regelfall 2 Jahre. Vorliegend habe die Eintragung über die Entziehung der
Fahrerlaubnis, für die eine Tilgungsfrist von 10 Jahren bestehe, den weiteren
Ablauf der Tilgungsfrist der hier in Rede stehenden
Verkehrsordnungswidrigkeiten bis zur Höchsteintragungsdauer von 5 Jahren
gehemmt. Nichts anderes ergebe sich aus § 29 Abs. 8 Satz 1 und 2 StVG.
Vorstehende Regelung enthalte lediglich ein ausdrückliches Verwertungsverbot,
soweit gerichtliche Entscheidungen im Verkehrszentralregister getilgt seien.
Darum gehe es im vorliegenden Fall nicht. Angesichts des eindeutigen
Wortlauts der Vorschrift sei sie auch nicht sinngemäß anzuwenden.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die
geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Der Kläger macht zur Begründung von ernstlichen Zweifeln geltend, das
Verwaltungsgericht verkenne die Vorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG.
Danach dürfe jede Eintragung, hier die Eintragung über die Entziehung der
Fahrerlaubnis, bereits nach 5 Jahren nicht mehr verwertet werden, es sei denn,
es gehe um die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis. Vorliegend gehe
es aber lediglich um die Anordnung eines Aufbauseminars.
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Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Für die
Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist als
Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei im Ergebnis unrichtig, und die
Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit eines Urteils sind insbesondere dann begründet, wenn ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Um ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der
Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -,
BVerfGE 110, 77). Daran fehlt es hier. Der Kläger behauptet die Anwendbarkeit
des § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG lediglich, ohne sich zu der tragenden Begründung
des Verwaltungsgerichts, § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG stehe einer
Tilgungshemmung nicht entgegen, weil diese Vorschrift nach ihrem
ausdrücklichen Wortlaut nicht, auch nicht sinngemäß, auf die hier nur im
Verkehrszentralregister eingetragene Entziehung der Fahrerlaubnis Anwendung
finde, zu verhalten.
Ernstliche Zweifel liegen im Übrigen auch in der Sache nicht vor. Das
Verwaltungsgericht ist nach Auffassung des Senats zu Recht davon
ausgegangen, dass die Eintragung über die (behördliche) Entziehung der
Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister, für die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
StVG eine Tilgungsfrist von 10 Jahren ab Neuerteilung besteht (vgl. Dauer, in:
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVG Rn. 5), die
Tilgung der folgenden von dem Beklagten in seinem Bescheid vom 17. Februar
2011 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten gehemmt hat. Sind im Register
mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person
eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in
den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die
Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Die
Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme
von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren (ab Rechtskraft) getilgt (§ 29 Abs. 6
Satz 3 StVG). Das Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 StVG in der zum
Zeitpunkt der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar
maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 2008 (a. F.) rechtfertigt eine andere
Bewertung nicht. Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im
Verkehrszentralregister getilgt, so darf danach die Tat und die Entscheidung
dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten
und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (Satz 1). Unterliegt diese
Eintragung einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines
Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses
Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet
werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand
hat (Satz 2). Der Kläger versteht das Verwertungsverbot des Abs. 8 Satz 2
dahingehend, dass die Beschränkung der Verwertbarkeit auf 5 Jahre auch die
Tilgungshemmung gemäß Abs. 6 Satz 1 entfallen lässt (so auch OLG Celle,
Beschl. v. 5.8.2009 - 322 SsBs 137/09 -, NZV 2009, 570; dagegen VG Ansbach,
Gerichtsbescheid v. 20.4.2012 - AN 10 K 12.00288 -, juris Rn. 18; zweifelnd
Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 29 StVG Rn. 13). Ferner bezieht
der Kläger § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG nicht allein auf Eintragungen über
gerichtliche Entscheidungen, sondern auch auf nur im Verkehrszentralregister
eingetragene behördliche Entscheidungen im Sinne von § 28 Abs. 3 StVG.
Gegen diese Auslegung spricht aber nicht nur - wie bereits vom
Verwaltungsgericht ausgeführt - der Wortlaut der Norm. Das Gesetz regelt allein
ein Verwertungsverbot für eine Eintragung über eine „gerichtliche Entscheidung“
(Satz 1) und beschränkt die Verwertbarkeit „diese(r)“ Eintragungen auf 5 Jahre
(Satz 2). Eine sinngemäße bzw. analoge Anwendung dieser Vorschrift auf eine
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nur im Verkehrszentralregister enthaltene Eintragung über eine behördliche
Entziehung der Fahrerlaubnis scheidet zudem aus, weil der Gesetzgeber
ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 29 Abs. 8 StVG a. F. die Begrenzung
der Verwertbarkeit von Eintragungen (auch schon vor Tilgung) bewusst auf
gerichtliche Entscheidungen begrenzt und von einer entsprechenden Regelung
für nur im Verkehrszentralregister enthaltenen Eintragungen abgesehen hat:
„Absatz 8 trifft nur eine Regelung für die im VZR erfaßten gerichtlichen
Entscheidungen, weil solche Entscheidungen - obgleich im VZR getilgt
und gelöscht - möglicherweise noch im BZR stehen. Für die nur im VZR
enthaltenen Eintragungen (Ordnungswidrigkeiten und
Verwaltungsentscheidungen) bedarf es keines ausdrücklichen
Verwertungsverbots, wenn diese im VZR getilgt und nach Absatz 7
gelöscht sind.“ (BT-Drucks. 13/6914, S. 76)
Der Gesetzgeber ist - soweit erkennbar - davon ausgegangen, dass getilgte
oder tilgungsreife nur im Verkehrszentralregister enthaltene Eintragungen nach
dem Zweck der Tilgungsvorschriften (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a. a. O.,
§ 29 StVG Rn. 15) bzw. aus der Natur der Sache (Jagow, in:
Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 29 StVG Rn.
18) ohnehin nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen.
Für die in Satz 2 geregelte Begrenzung der Verwertbarkeit von nicht getilgten
oder noch nicht tilgungsreifen Eintragungen auf 5 Jahre greift dieser
Rechtsgedanke - ohne ausdrückliche Anordnung - aber nicht. Dieses
Verständnis hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Änderung des § 29
Abs. 8 StVG durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
und anderer Gesetze vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 2013, S. 1558) nochmals
bestätigt. Er hat insoweit bestehende Zweifel jedenfalls für die Zukunft
ausgeräumt und § 29 Abs. 8 StVG dahingehend neu gefasst, dass ein
Verwertungsverbot für alle getilgten Eintragungen im Verkehrszentralregister gilt
(Satz 1), die verkürzte Frist von 5 Jahren aber nur für „Eintragungen im
Verkehrszentralregister über eine gerichtliche Entscheidung“. Nach der
Gesetzesbegründung dient die Gesetzesänderung der Klarstellung, nicht aber
einer Änderung der zuvor geltenden Rechtslage (vgl. Gesetzesbegründung, BT-
Drucks. 17/12856, S. 14).
2. Zur Begründung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt
der Kläger aus, dass die Rechtssache in rechtlicher Hinsicht eine Frage
aufwerfe, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender
Klärung zugänglich sei und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden
müsse. Konkret gehe es um die Auslegung von § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG. Das
Verwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit verneint, ohne sich mit der
Auslegung der Vorschrift zu beschäftigen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine
Rechtssache nur, wenn sie in Bezug auf die Rechtslage oder die
Tatsachenfeststellungen eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch
nicht beantwortete und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts obergerichtlicher
Klärung bedarf. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen,
deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen
Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen
Bedeutung rechtfertigen soll. Nicht klärungsbedürftig ist in der Regel eine
Rechtsfrage, wenn sie eine schon außer Kraft getretene Vorschrift betrifft, sofern
nicht die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung
ist und noch viele Fälle zu entscheiden sind (BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6
B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712; Meyer-Ladewig/Rudisile, in:
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 124 Rn. 32). Danach hat
die Frage, ob § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG auch nur im Verkehrszentralregister
enthaltene Eintragungen erfasst, keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der
Gesetzgeber hat gegebenenfalls bestehende Zweifel mit der Neufassung der
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Vorschrift für die Zukunft ausgeräumt und allein die Verwertbarkeit nicht getilgter
oder noch nicht tilgungsreifer Eintragungen über gerichtliche Entscheidungen
auf 5 Jahre beschränkt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klärung der früheren
Rechtslage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer
Zukunft von Bedeutung ist.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).