Urteil des OVG Niedersachsen vom 25.03.2013

OVG Lüneburg: aufschiebende wirkung, hebamme, überwiegendes öffentliches interesse, alter, praktische ausbildung, berufsausbildung, unterricht, vergleich, prüfungsordnung, krankenschwester

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Zulässigkeit des Einsatzes einer Hebamme als
Pflegefachkraft
Die Berufsausbildung zur Hebamme vermittelt keine ausreichenden
Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen
Wahrnehmung der Betreuung einschließlich der Pflege alter Menschen.
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 25.03.2013, 4 ME 18/13
§ 4 Abs 1 HeimPersV, § 5 Abs 1 HeimPersV, § 6 HeimPersV, § 12 Abs 1 NHeimG
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den
Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (4 A 2597/12)
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. November 2012, mit dem der
Antragsgegner der Antragstellerin untersagt hat, die Mitarbeiterin H. I. als
Pflegefachkraft einzusetzen, anzuordnen, zu Recht abgelehnt.
Ist - wie hier in § 14 NHeimG - die aufschiebende Wirkung der Klage
ausgeschlossen, so ist dies als Vermutung anzusehen, dass in diesem Falle ein
das Individualinteresse, von der Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit
verschont zu bleiben, überwiegendes öffentliches Interesse an dessen sofortiger
Vollziehung besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen
Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das
Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse
vorzuziehen ist (BVerwG, Beschluss vom 19.5.1994 - 3 C 11.94 -, Buchholz 310
§ 80 VwGO Nr 57; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 166). Hier ist
ein solches besonderes Aussetzungsinteresse von vornherein zu verneinen, da
nach summarischer Prüfung des Sachverhalts ganz Überwiegendes dafür
spricht, dass der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 20.
November 2012 offensichtlich rechtmäßig ist und deshalb die Klage der
Antragstellerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 12 Abs. 1 NHeimG, auf den der Antragsgegner die angefochtene
Verfügung gestützt hat, kann die Heimaufsichtsbehörde dem Betreiber eines
Heims untersagen, bestimmte Personen in dem Heim zu beschäftigen oder tätig
werden zu lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die
hierfür erforderliche Eignung nicht besitzen. Nach § 4 Abs. 1 HeimPersV
müssen Beschäftigte in Heimen die erforderliche persönliche und fachliche
Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.
Betreuende Tätigkeiten dürfen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV nur durch
Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften
wahrgenommen werden. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV auch bei Nachtwachen mindestens eine
Fachkraft ständig anwesend sein. Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung
müssen nach § 6 Satz 1 HeimPersV eine Berufsausbildung abgeschlossen
haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und
eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und
Tätigkeit vermittelt. Nach § 6 Satz 2 HeimPersV sind Altenpflegehelferinnen und
Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie
vergleichbare Hilfskräfte keine Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung.
Frau I. ist bei der Antragstellerin - einem Altenheim mit pflegebedürftigen
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Bewohnern - dauerhaft als verantwortliche Pflegefachkraft im Nachtdienst
eingesetzt. Sie muss daher nach § 6 Satz 1 HeimPersV eine Berufsausbildung
abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und
eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Betreuung einschließlich der Pflege
von pflegebedürftigen alten Menschen vermittelt. Die von Frau I. absolvierte
Ausbildung zur Hebamme vermittelt diese Kenntnisse und Fähigkeiten jedoch
nicht. Denn nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts
nimmt schon die Vermittlung der zur selbstständigen und eigenverantwortlichen
“Allgemeinen Pflege“ erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der
Ausbildung zur Hebamme beispielsweise im Vergleich zur Ausbildung zur
Altenpflegerin sowohl im theoretischen und praktischen Unterricht als auch in
der praktischen Ausbildung eine untergeordnete Rolle ein. Hinzu kommt, dass
im Rahmen der Ausbildung zur Hebamme keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten
im Hinblick auf die spezifischen Erfordernisse der Pflege alter Menschen
vermittelt werden.
Nach der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger erhalten Hebammen theoretischen und praktischen
Unterricht zur Vermittlung der auch die allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten
im Bereich der Pflege umfassenden “Grundlagen für die Hebammentätigkeit“ - u.
a. Grundpflege, Einführung in die spezielle Pflege in der Allgemeinen Medizin
und der Allgemeinen Chirurgie und Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben
der Krankenschwester - im Umfang von insgesamt 160 Stunden. Daneben
erhalten sie Unterricht in der “Allgemeinen Krankenpflege“ und der “Speziellen
Krankenpflege“ im Umfang von jeweils 50 Stunden. Eine Altenpflegerin erhält
dagegen nach der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den
Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers theoretischen und praktischen
Unterricht u. a. in den Fächern “Alte Menschen personen- und
situationsbezogen pflegen“ im Umfang von 720 Stunden, “Pflege alter
Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“ im Umfang von
120 Stunden und “Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege“ im Umfang von
80 Stunden. Noch erheblicher sind die Unterschiede in der praktischen
Ausbildung. Während eine Altenpflegerin nach der genannten Anlage 1 zur
Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine praktische Ausbildung im Umfang von
insgesamt 2.500 Stunden u. a. in den Bereichen “Mitarbeiten bei der
umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen“, “Übernehmen
selbstständiger Teilaufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand in der
umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen“ und “Selbständig planen,
durchführen und reflektieren der Pflege alter Menschen“ erhält, wird eine
Hebamme nach der Anlage 2 zu der oben bezeichneten Ausbildungs-und
Prüfungsordnung in der praktischen Ausbildung vor allem in der
Entbindungsabteilung und der Schwangerenberatung (u. a. Pflegemaßnahmen
bei Schwangeren und Gebärenden) und daneben in deutlich geringerem
Umfang auf der Wochenstation (u. a. Pflegemaßnahmen bei Wöchnerinnen), auf
der Neugeborenenstation (u. a. Pflege von Neugeborenen und Säuglingen), in
der Kinderklinik (u. a. Überwachung und Pflege von Früh- und Spätgeborenen)
und im Operationssaal ausgebildet. Eine Hebamme erhält daher im Rahmen
des theoretischen und praktischen Unterrichts überwiegend Grundkenntnisse
der allgemeinen Pflege und in der praktischen Ausbildung ganz überwiegend
Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die spezielle Pflege von
Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen. Es kann daher
keine Rede davon sein, dass die Berufsausbildung zur Hebamme ausreichende
Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen
Wahrnehmung der Betreuung einschließlich der Pflege alter Menschen
vermittelt.
Da Frau I. demnach nicht die erforderliche fachliche Eignung für die von ihr
ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzt, ist der Antragsgegner gemäß § 12
Abs. 1 NHeimG befugt gewesen, ihre weitere Beschäftigung und Tätigkeit im
Heim der Antragstellerin zu untersagen. Der Antragsgegner hat der
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Antragstellerin jedoch als milderes Mittel im Vergleich zu einem völligen
Beschäftigungsverbot zu Recht lediglich untersagt, Frau I. als Pflegefachkraft
einzusetzen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war er nicht
verpflichtet, ihr darüber hinaus eine “angemessene Anpassungsfrist“
einzuräumen. Denn bereits aufgrund des Schreibens des Antragsgegners vom
19. Januar 2012 ist der Antragstellerin bekannt gewesen, dass der Beruf der
Hebamme keine Befähigung verleiht, als Fachkraft im Pflegebereich tätig zu
sein. In diesem Schreiben ist die Antragstellerin nämlich ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, dass der Einsatz von Frau I. als Fachkraft im Nachtdienst
gegen § 5 Abs. 1 HeimPersV verstößt, weil deren Ausbildung zur Hebamme
nicht die hierfür erforderliche Qualifikation vermittelt. Der Antragsgegner hat die
Antragstellerin in der Folgezeit wiederholt hierauf hingewiesen und sie
aufgefordert, die Besetzung des Nachtdienstes mit einer Fachkraft
sicherzustellen. Die Antragstellerin hat daher auch unter Berücksichtigung des
von ihr geltend gemachten Fachkräftemangels hinreichend Zeit gehabt, eine für
den Nachtdienst qualifizierte Pflegefachkraft einzusetzen. Die Einräumung einer
“angemessenen Anpassungsfrist“ ist deshalb nicht erforderlich.
Die weiteren im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der Antragstellerin
greifen ebenfalls nicht durch. Entgegen der Meinung der Antragstellerin hat das
Verwaltungsgericht § 6 HeimPersV nicht nur oder zu eng unter dem
Gesichtspunkt der Altenpflege ausgelegt. Das Verwaltungsgericht hat lediglich
die Ausbildung zur Hebamme mit der Ausbildung zur Altenpflegerin als einer
Berufsausbildung, die ohne Zweifel die Vermittlung der erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten für die Pflege alter Menschen beinhaltet, verglichen
und ist aufgrund dieses Vergleichs zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass
die Berufsausbildung zur Hebamme diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht
hinreichend vermittelt. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin umfasst die
Ausbildung zur Hebamme jedenfalls im Hinblick auf die Erfordernisse der Pflege
alter Menschen keine qualifizierten und umfangreichen pflegefachlichen Inhalte
und kann diese Ausbildung auch keineswegs mit der Ausbildung zur
Krankenpflegerin verglichen werden, da sie lediglich Grundkenntnisse in der
Grundpflege, der speziellen Pflege in der Allgemeinen Medizin und der
Allgemeinen Chirurgie und bezüglich der Tätigkeiten und Aufgaben einer
Krankenschwester und darüber hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten nur
im Bereich der speziellen Pflege von Schwangeren, Gebärenden,
Wöchnerinnen und Neugeborenen vermittelt. Von einer “nachweislich mit der
Alten-und Krankenpflege übereinstimmenden pflegefachlichen Expertise“ kann
daher entgegen der Meinung der Antragstellerin keine Rede sein. Eine andere
Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgelegten
Studie von Prof. J. von Januar 2012, der zu den Pflegefachkräften mit
dreijähriger Ausbildung auch Hebammen gerechnet hat. Denn aus dieser Studie
ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbildung zur
Hebamme die für den Einsatz als Pflegefachkraft in einem Altenpflegeheim
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Dass das
Verwaltungsgericht Kinderkrankenpflegerinnen als auch für diesen Bereich
hinreichend ausgebildete Pflegefachkräfte angesehen hat, steht hierzu
entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Widerspruch, da diese
grundsätzlich die gleiche umfangreiche pflegerische Ausbildung erhalten wie
Krankenpflegerinnen. Unzutreffend ist die Behauptung der Antragstellerin, dass
im Hinblick auf den Grad der Hilfebedürftigkeit die Pflege alter Menschen und
von Neugeborenen vergleichbar sei, da es sich insoweit hinsichtlich der
pflegefachlichen Anforderungen um völlig verschiedene Pflegesituationen
handelt. Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Antragstellerin, dass die
Grundpflege im Altenheim durch Pflegehilfskräfte durchgeführt werde und die
Behandlungspflege den Pflegefachkräften vorbehalten sei. Denn nach § 5 Abs.
1 Satz 1 HeimPersV dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder
unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden.
Darüber hinaus muss in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern nach § 5 Abs.
1 Satz 3 HeimPersV auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig
anwesend sein. Danach ist nicht nur die in einem Altenpflegeheim im Vergleich
zu einem Krankenhaus seltener erforderliche Behandlungspflege, sondern auch
die Grundpflege durch Fachkräfte oder zumindest unter angemessener
Beteiligung von Fachkräften durchzuführen und ist im Nachtdienst in jedem Falle
eine hinreichend ausgebildete Pflegefachkraft erforderlich. Ob in dem von der
Antragstellerin angeführten ministeriellen Runderlass vom 20. Oktober 1994
Heilerziehungspflegerinnen zu Recht als Pflegefachkraft aufgeführt worden sind,
kann dahinstehen, da es hier nicht um die Beurteilung der Ausbildung zu diesem
Beruf geht. Im Übrigen spricht auch dieser Erlass gegen die Einordnung von
Hebammen als Fachkräfte im Bereich der Pflege alter Menschen, da dieser
Hebammen lediglich als “andere Fachkräfte im Gesundheits- oder Sozialwesen“
bezeichnet. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Verwaltungsgericht im
Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO keine hinreichende
Interessenabwägung vorgenommen habe, greift auch dieser Einwand nicht, da
der angefochtene Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist
und deshalb das nach dem oben Gesagten erforderliche besondere
Aussetzungsinteresse von vornherein nicht gegeben ist.