Urteil des OVG Niedersachsen vom 24.02.2014

OVG Lüneburg: änderung der verhältnisse, rente, rückforderung, nachzahlung, wohnung, rechtsgrundlage, rückzahlung, einzelrichter, ermessen, verwaltungsakt

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Neuentscheidung über Wohngeld wegen Änderung
der Verhältnisse
1. Bei der Beurteilung, ob eine maßgebliche Änderung der
Einkommensverhältnisse im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG
vorliegt, sind die neuen Verhältnisse den Verhältnissen gegenüberzustellen,
auf denen der (bisherige) Bewilligungsbescheid für den jeweiligen
Bewilligungszeitraum beruht.
2. Aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG ergibt sich nicht, dass sich die
Einkommensverhältnisse erst nach Beginn des Bewilligungszeitraums
geändert haben müssen. Die Änderung kann auch vor Beginn des
Bewilligungszeitraums eingetreten sein, sofern sie im Bewilligungszeitraum
fortwirkt.
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 24.02.2014, 4 LB 231/12
§ 27 Abs 2 S 1 Nr 3 WoGG, § 27 Abs 2 S 2 WoGG, § 27 Abs 4 WoGG
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Oldenburg - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 3. März 2011 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vor-läufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit
in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Neufestsetzung von Wohngeldleistungen in
niedrigerer Höhe und die Rückforderung zu viel erbrachter
Wohngeldleistungen.
Der Kläger beantragte am 15. Juli 2009 die Gewährung von Wohngeld für die
Wohnung B., die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin C. sowie drei
minderjährigen Kindern bewohnte. Aus den Antragsangaben des Klägers zum
Einkommen ergab sich u.a., dass Frau C. die Bewilligung einer
Erwerbsminderungsrente beantragt hatte. Mit Bescheiden vom 1. und
2. Oktober sowie 13. November 2009 gewährte der Beklagte dem Kläger auf
seinen Antrag Wohngeld für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2009 in Höhe von
insgesamt 145,- EUR, für die Zeit vom 1. bis 31. August 2009 in Höhe von
insgesamt 176,- EUR, für die Zeit vom 1. bis 30. September 2009 in Höhe von
insgesamt 394,- EUR und für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 28. Februar
2010 in Höhe von monatlich 356,- EUR. Sowohl mit Bescheid vom 1. Oktober
2009 als auch mit Bescheid (Nr. 1) vom 13. November 2009 wies der Beklagte
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den Kläger darauf hin, dass mitzuteilen sei, wenn für D. eine Rente bewilligt
werde, und dass es im Falle einer rückwirkenden Rentenbewilligung zu einer
Wohngeldrückforderung kommen könne.
Nachdem die Lebensgefährtin des Klägers dem Beklagten im Januar 2010
telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie mit dem Kläger ab dem 1. Februar 2010 in
den Landkreis Wittmund verziehe, stellte der Beklagte mit an den Kläger
gerichtetem Bescheid vom 19. Januar 2010 fest, dass der
Bewilligungsbescheid (Nr. 2) vom 13. November 2009, mit dem
Wohngeldleistungen für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 28. Februar 2010
bewilligt worden waren, per Gesetz ab dem 1. Februar 2010 unwirksam sei, da
die bisherige Wohnung zum 31. Januar 2010 aufgegeben werde.
Anlässlich eines Telefonates mit der Familienkasse der Stadt Emden am
14. Juni 2010 sowie anhand der anschließend von dem Sozialamt des
Landkreises Wittmund zur Verfügung gestellten Kopie des Rentenbescheides
vom 20. April 2010 erfuhr der Beklagte, dass inzwischen D. „aufgrund des
Vergleichs vom 5. März 2010“ rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 bis
31. Dezember 2011 eine Erwerbsminderungsrente von (brutto) 832,52 EUR
monatlich bewilligt und für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. April 2010 eine
Nachzahlung in Höhe von 7.575,24 EUR überwiesen worden war.
Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 23. Juni 2010 seine
Wohngeldbewilligungsbescheide vom 1. und 2. Oktober sowie 13. November
2009 für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 mit der
Begründung auf, dass sich das Gesamteinkommen im laufenden
Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent erhöht
habe. Ferner forderte der Beklage unter Neuentscheidung über den
Wohngeldanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31.
Januar 2010 von den für diesen Zeitraum bereits erbrachten
Wohngeldleistungen in Höhe von insgesamt 2.139,- EUR einen Betrag in
Höhe von 1.566,- EUR zurück. Über den Wohngeldanspruch des Klägers
entschied der Beklagte mit weiteren Bescheiden gleichen Datums neu und
setzte folgende Wohngeldleistungen fest: für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis
31. Juli 2009 in Höhe von 0,- EUR (zuvor 145,- EUR), für den Zeitraum vom 1.
August 2009 bis 31. August 2009 ebenfalls in Höhe von 0,- EUR (zuvor 176,-
EUR), für den Zeitraum vom 1. bis 30. September 2009 in Höhe von 149,- EUR
(zuvor 394,- EUR) und für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 31. Januar 2010
in Höhe von monatlich 106,- EUR (zuvor 365,- EUR). Danach ergab sich für
den gesamten Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 ein
Wohngeldanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 573,- EUR anstelle
der zuvor bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 2.139,- EUR.
Am 22. Juli 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Diese begründete der Kläger
damit, dass ihm zum Zeitpunkt der Bewilligung des Wohngeldes diese
Leistungen zugestanden hätten, da er keine Gelder bezogen habe. Es
bestehe immer noch ein Bedarf in Höhe von 30,- EUR. Für den Fall, dass er
eine Rückzahlung leisten müsste, fehle dieses Geld und er würde wieder
bedürftig werden. Das jetzige Einkommen liege so hoch, dass noch ein Bedarf
von 30,- EUR bestehe. Dem widerspräche es, wenn er eine Rückzahlung
leisten müsste.
Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. März 2011 nicht
erschienen ist, hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen ausdrücklichen
Antrag gestellt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und auf die Klage erwidert, der Kläger sei mehrfach schriftlich und mündlich
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darauf hingewiesen worden, dass die Gewährung einer Rente mitzuteilen sei
und voraussichtlich zu einer Neuberechnung und Rückforderung führen
werde. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hätten ihm - dem Beklagten -
nichts hinsichtlich des Vergleiches vom 5. März 2010 und nichts hinsichtlich
des Bescheides vom 20. April 2010 mitgeteilt. Hiervon habe er nur rein zufällig
und ohne Zutun des Klägers Kenntnis erlangt. Die Nachzahlung der Rente für
den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. April 2010 habe sich auf einen Betrag in
Höhe von 7.575,24 EUR belaufen. Die Zahlung des Rückforderungsbetrages
von 1.566,- EUR sei hieraus ohne weiteres möglich. Einen
Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger habe er bei
Bewilligung der Wohngeldleistungen nicht geltend gemacht, weil weder der
Zeitpunkt, ab dem eine Rente bewilligt werden würde, bekannt gewesen sei
noch die mögliche Höhe der Rente noch überhaupt, ob eine Rente bewilligt
werden würde.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 3. März 2011 die Bescheide des
Beklagten vom 23. Juni 2010 aufgehoben, soweit dem Kläger nicht erneut
Wohngeldleistungen bewilligt werden. Zur Begründung hat das
Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt:
„Die zulässige Klage ist begründet.
Dabei hält das Gericht es für vertretbar und angemessen, das
Klagebegehren - obwohl der Kläger trotz Anordnung seines persönlichen
Erscheinens der mündlichen Verhandlung am 3. März 2011
ferngeblieben ist und dem Gericht daher keine Gelegenheit zur
Erörterung des Klageantrages mehr gegeben hat - in dem sich aus dem
Tatbestand dieses Urteils (Klageantrag) ergebenden Sinne auszulegen,
d. h. im Interesse des Klägers davon auszugehen, dass er sich gegen
die Bescheide des Beklagten vom 23. Juni 2010 nur insoweit wenden
will, als mit diesen Bescheiden nicht eine erneute Bewilligung von
Wohngeldleistungen erfolgt, die Klage also ausschließlich gegen die
endgültige Aufhebung der seinerzeitigen Bewilligungsbescheide und die
damit verbundene Rückforderung überzahlten Wohngeldes gerichtet
sein soll. Denn soweit die angefochtenen Bescheide eine (teilweise)
erneute Wohngeldbewilligung enthalten, wird der Kläger durch sie nicht
beschwert und kann er somit an deren Aufhebung nicht interessiert sein.
Insoweit wäre die Klage deshalb ohnehin schon mangels
Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen.
Mit dieser Maßgabe ist der Klage in vollem Umfange stattzugeben. Denn
soweit die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 1. und 2. Oktober
sowie vom 13. November 2009, betreffend den Bewilligungszeitraum
1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010, endgültig aufgehoben und überzahlte
Wohngeldleistungen in Höhe von 1.566,00 € von dem Kläger
zurückgefordert werden, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig
und verletzen sie den Kläger auch in seinen Rechten, so dass sie gemäß
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit aufzuheben sind.
Die von dem Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage des § 27
Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der ab 1. Januar 2009
geltenden aktuellen Fassung (i.V.m. § 48 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB X) trägt die getroffenen Entscheidungen nicht.
Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist über die Leistung des
Wohngeldes von Amts wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse an neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden
Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend das Gesamteinkommen
um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder
sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß
§ 27 Abs. 2 Satz 2 WoGG im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des
Zeitraums, für den das zu erhöhende Einkommen bezogen wird, das zu
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einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt
(vgl. zur Entstehungsgeschichte und ratio der letzteren Vorschrift die
Ausführungen zur Vorgängernorm des § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG a.F. in
Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar,
Loseblattsammlung, Stand Juni 2007, § 29 Rdnrn. 34 f.).
Die der D. mit Rentenversicherungsbescheid vom 20. April 2010
bewilligte Erwerbsminderungsrente hat entgegen der Auffassung des
Beklagten eine Erhöhung des Gesamteinkommens im Sinne dieser
Vorschriften nicht bewirkt. Denn wegen der in diesem Bescheid
ausdrücklich getroffenen Bestimmung, „die Rente beginnt am
01.07.2009“, hat der 1. Juli 2009 im Rechtssinne als „Beginn des
Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen“ worden ist, zu
gelten. Dabei handelt es sich aber zugleich um den Beginn auch des
Zeitraumes, für den dem Kläger mit Bescheiden vom 1. sowie 2. Oktober
und 13. November 2009 Wohngeld bewilligt worden war
(Bewilligungszeitraum - 1. Juli 2009 bis 28. Februar 2010). Kraft der sich
aus § 27 Abs. 2 Satz 2 WoGG in bezug auf den Fall des § 27 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 WoGG ergebenden fiktiven Rückerstreckung des
Einkommensbezuges ist der Kläger demnach, soweit es jedenfalls - wie
hier - um die Voraussetzungen einer neuen Entscheidung über die
(seinerzeitige) Leistung des Wohngeldes gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1
WoGG geht, so zu stellen, als wäre das (gegenüber dem der damaligen
Wohngeldbewilligung von dem Beklagten tatsächlich zugrunde gelegten
Gesamteinkommen) um die der D. bewilligte Rente erhöhte
Gesamteinkommen bereits, was den Wohngeldbewilligungszeitraum
1. Juli 2009 bis 28. Februar 2010 betrifft, von Anfang an bezogen
worden. Demnach liegt nach der gebotenen rechtlichen
Betrachtungsweise, also unter Berücksichtigung der in Rede stehenden
gesetzlichen Fiktion, eine „im laufenden Bewilligungszeitraum“
eingetretene Änderung der (Einkommens-)Verhältnisse, namentlich eine
diese (zeitlichen) Voraussetzungen erfüllende Erhöhung des
Gesamteinkommens, nicht vor. Dies bedarf an sich keiner weiteren
Erörterung, weil ein Ereignis, das zeitgleich mit dem Beginn eines
festgelegten, bestimmten Zeitraumes stattfindet, schon aus
sprachlogischen Gründen nicht ebenso und zugleich als ein „im“, also in
diesem Zeitraum (m.a.W. innerhalb, im Laufe oder während dieses
Zeitraumes) stattfindendes Ereignis begriffen werden kann. Dennoch sei
zur Veranschaulichung und unter sprachlich-begrifflichen
Gesichtspunkten beispielhaft verwiesen auf die Kommentierung zu § 27
Abs. 2 Satz 3 WoGG bei Stadler u.a., a.a.O., Stand August 2010, § 27
Rdnr. 50, die sich auch mit der Definition und Unterscheidung von
Änderungszeitpunkten je nach ihrer Lage schon zu Beginn oder im Laufe
eines bestimmten Zeitraumes (dort eines Monats) befasst und in der
hierzu (sinngemäß) festgestellt wird, dass eine schon zu Beginn des
Zeitraumes (zum Ersten des Monats) eingetretene Änderung dann
vorliege, wenn sie ab 0:00 Uhr bestehe, während die Annahme einer im
Laufe des Zeitraumes (des Monats) eingetretenen Änderung
voraussetze, dass sie nach 0:00 Uhr erfolgt sei. Dies ergibt sich letztlich
aber auch von selbst und muss deshalb nicht weiter vertieft werden.
Hieraus folgt andererseits, dass auch nach der Vorschrift des § 27 Abs. 2
Satz 3 WoGG (andere insoweit vergleichbare Regelungen kommen in
der Rechtsordnung zahlreich vor) sich u.U. nur durch eine tatsächliche
oder juristische Sekunde in ihrem Zeitablauf unterscheidende
Sachverhalte mit völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen verbunden sein
können. Es ist nicht ersichtlich, warum hinsichtlich solcher Auswirkungen
- auch wenn sie sich im Einzelfall, wie möglicherweise hier, in einer zu
Lasten der Behörde gehenden Unumkehrbarkeit einer unbillig
erscheinenden Vermögensverschiebung äußern mögen - für § 27 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 WoGG etwas anderes sollte gelten müssen.
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§ 27 Abs. 4 WoGG scheidet als Rechtsgrundlage für die erfolgte
(gänzliche bzw. im Ergebnis teilweise) Aufhebung der früheren
Bewilligungsbescheide ebenfalls aus. Danach gilt zwar u.a. § 27 Abs. 2
WoGG entsprechend, wenn sich die Änderungen (u.a. nach Abs. 2
Satz 1) auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Diese
Vorschrift ist hier schon deshalb unanwendbar, weil dem Kläger für den
Zeitraum ab 1. Juli 2009 erstmals Wohngeld durch den Beklagten
bewilligt worden war, vorangegangene abgelaufene
Bewilligungszeiträume somit gar nicht bestehen.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat durch Beschluss vom 18.
September 2011 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung des
Beklagten, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass das
Verwaltungsgericht zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 4 WoGG mit
der Begründung verneint habe, diese Norm verlange einen der Änderung der
Verhältnisse im Sinne § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG vorangegangenen
abgelaufenen Bewilligungszeitraum. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts liege auch eine Änderung im Bewilligungszeitraum vor,
wenn die zeitliche Änderung der Verhältnisse vor diesem Bewilligungszeitraum
liegt oder zufällig wie hier zeitgleich auf den Beginn des
Bewilligungszeitraumes fällt. Die einschränkende Auslegung durch das
Verwaltungsgericht würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten
Einschränkung der Änderung von Wohngeldbescheiden bei (nachträglicher)
Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG führen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der
3. Kammer - vom 3. März 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend
auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß §
130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für
begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren nicht für erforderlich hält.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die angefochtenen
Bescheide vom 23. Juni 2010, mit denen der Beklagte die Bescheide vom 1.
und 2. Oktober sowie vom 13. November 2009 aufgehoben, über die Leistung
von Wohngeld für die Monate Juli 2009 bis Januar 2010 neu entschieden und
überzahlte Wohngeldleistungen in Höhe von 1.566,- EUR zurückgefordert hat,
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist über die Leistung des Wohngeldes
von Amts wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an
neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur
vorübergehend das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht und
dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des
Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer
Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt (§ 27 Abs. 2
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Satz 2 WoGG). Nach § 27 Abs. 4 WoGG gelten die Absätze 2 und 3
entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und
Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen,
längstens für drei Jahre vor Kenntnis der wohngeldberechtigten Person oder
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der
Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit
gleich.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war hier gemäß § 27 Abs.
4 i. V. m. Abs. 2 WoGG über die Leistung von Wohngeld an den Kläger in dem
Zeitraum von Juli 2009 bis Januar 2010 neu zu entscheiden, da eine für den
Wohngeldanspruch des Klägers maßgebliche Änderung im Sinne von § 27
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG vorlag, die sich auf abgelaufene
Bewilligungszeiträume bezog.
Das für die Ermittlung der Höhe des Wohngeldanspruchs maßgebliche
Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 13
WoGG) hat sich in den Bewilligungszeiträumen, die durch die Bescheide vom
1. und 2. Oktober sowie vom 13. November 2009 hier abweichend von dem
regelmäßigen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten festgesetzt worden
sind (vgl. § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WoGG), um mehr als 15 Prozent erhöht,
wodurch das Wohngeld weggefallen ist bzw. sich verringert hat. Denn der
Lebensgefährtin des Klägers ist durch Rentenbescheid vom 20. April 2010
rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 eine
Erwerbsminderungsrente von (brutto) 832,53 monatlich bewilligt worden. Als
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2
WoGG der 1. Juli 2009, da dies der Beginn des Zeitraums ist, für den die
Rente bezogen wird. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen kommt
es insoweit nicht an (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 5.9.2013 - 4 LB 261/11 -).
Dass sich unter Berücksichtigung dieser Rentenzahlung in den
Bewilligungszeiträumen vom 1. Juli bis 31. Juli 2009, vom 1. bis 31. August
2009, vom 1. bis 30. September 2009 und vom 1. Oktober 2009 bis 31. Januar
2010 das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat, ergibt sich
aus den zutreffenden Berechnungen des Beklagten in den Bescheiden vom
23. Juni 2010, auf die der Senat insoweit Bezug nimmt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts haben sich die
Einkommensverhältnisse auch „in den Bewilligungszeiträumen“ geändert. Bei
der Beurteilung, ob eine maßgebliche Änderung der Einkommensverhältnisse
vorliegt, sind die neuen Verhältnisse den Verhältnissen gegenüberzustellen,
auf denen der (bisherige) Bewilligungsbescheid für den jeweiligen
Bewilligungszeitraum beruht. Aus § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG ergibt sich
hingegen nicht, dass sich die Einkommensverhältnisse erst nach Beginn der
Bewilligungszeiträume geändert haben müssen. Die Änderung kann vielmehr
auch vor Beginn des Bewilligungszeitraums eingetreten sein, sofern sie im
Bewilligungszeitraum fortwirkt. § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG sieht nämlich allein
vor, dass - bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im jeweiligen
Bewilligungszeitraum - vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an neu
zu entscheiden ist. Ändern sich wie hier die Einkommensverhältnisse
zeitgleich mit dem Beginn eines Bewilligungszeitraums und führt die auf diesen
Bewilligungszeitraum bezogene vergleichende Betrachtung dazu, dass sich
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat, ist über den
Wohngeldanspruch daher mit Beginn der Änderung der Verhältnisse und
daher von Beginn des Bewilligungszeitraums an neu zu entscheiden. Dieses
betrifft hier zunächst den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Juli
2009. Hinsichtlich der sich zeitlich anschließenden Bewilligungszeiträume wirkt
die durch die nachträgliche Rentenbewilligung zum 1. Juli 2009 eingetretene
Änderung aber fort, so dass auch insoweit eine maßgebliche Änderung der
Einkommensverhältnisse in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen vorliegt
und für diese Bewilligungszeiträume ebenfalls eine Neuberechnung
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durchzuführen ist (vgl. dazu Stadler u.a., WoGG, Stand: Oktober 2013, § 27 Rn
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Die hier vorliegende maßgebliche Änderung in den Einkommensverhältnissen
betrifft auch abgelaufene Bewilligungszeiträume im Sinne des § 27 Abs. 4
WoGG. Für die Anwendung des § 27 Abs. 4 WoGG ist maßgeblich, ob sich die
Änderung der Verhältnisse auf Bewilligungszeiträume bezieht, die zum
Zeitpunkt der Entscheidung über die Neufestsetzung bereits abgelaufen sind.
Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik, die zwischen einer
Neufestsetzung im laufenden Bewilligungszeitraum gemäß § 27 Abs. 2 WoGG
und nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums gemäß § 27 Abs. 4 WoGG
unterscheidet. Bezugspunkt für die Unterscheidung zwischen laufenden und
abgelaufenen Bewilligungszeiträumen ist der Zeitpunkt der Entscheidung über
die Neufestsetzung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Neufestsetzung
- hier am 23. Juni 2010 - waren die durch die Bescheide vom 1. und 2. Oktober
sowie vom 13. November 2009 festgesetzten Bewilligungszeiträume bereits
abgelaufen, so dass hier § 27 Abs. 4 WoGG entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts anwendbar ist.
Die weitere Voraussetzung des § 27 Abs. 4 WoGG für die (rückwirkende)
Neufestsetzung der Wohngeldansprüche des Klägers für die abgelaufenen
Bewilligungszeiträume von Juli 2009 bis Januar 2010 liegt ebenfalls vor, da
diese Zeiträume innerhalb der Frist von drei Jahren vor Kenntnis der
wohngeldberechtigten Person oder der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse liegen.
Der von dem Beklagten im Bescheid vom 23. Juni 2010 festgesetzte
Erstattungsbetrag in Höhe von 1.566,- EUR begegnet ebenfalls keinen
Bedenken.
Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten,
soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Ein Ermessen steht der
Behörde insoweit nicht zu. Da der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 1.
und 2. Oktober sowie vom 13. November 2009, mit denen
Wohngeldleistungen in Höhe von insgesamt 2.139,- bewilligt worden sind, zu
Recht aufgehoben hat und den Wohngeldanspruch des Klägers für die
Bewilligungszeiträume vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 unter
Berücksichtigung des höheren Gesamteinkommens zu Recht neu auf
insgesamt 573,- EUR festgesetzt hat, ist der von dem Beklagten geforderte
Erstattungsbetrag in Höhe von 1.566,- EUR nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht
vor.