Urteil des OVG Niedersachsen vom 08.04.2014

OVG Lüneburg: ablauf der frist, verfügung, verfassungskonforme auslegung, eisenbahnlinie, verwaltungsakt, jagdrecht, rücknahme, niedersachsen, fristbeginn, erlass

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Zu den Voraussetzungen für die Aufhebung einer
jagdrechtlichen Abrundungsverfügung
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 08.04.2014, 4 LA 128/13
§ 5 Abs 1 BJagdG, Art 14 Abs 1 GG, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 51 VwVfG
Tenor
Die Anträge des Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 16. April
2013 werden abgelehnt.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des
Berufungszulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 20.000 EUR
festgesetzt.
Gründe
Die Anträge des Beklagten (1.) und des Beigeladenen (2.) auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben keinen Erfolg.
1. Der Zulassungsantrag des Beklagten ist unbegründet, weil die von ihm
geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit
des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer
tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und
einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des
Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat
den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2010, mit dem der Beklagte die
jagdrechtliche Abrundungsverfügung des damals zuständigen
Kreisjägermeisters vom 18. Oktober 1937 mit sofortiger Wirkung aufgehoben
hat, zu Recht aufgehoben, weil der Bescheid des Beklagten vom 12. August
2010 offensichtlich rechtswidrig ist. Denn abgesehen davon, dass der eine
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der nach wie vor wirksamen
Abrundungsverfügung vom 18. Oktober 1937 (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
23.2.2009 - 4 LB 63/07 -) nicht benennende Bescheid des Beklagten vom 12.
August 2010 keine Ermessenserwägungen enthält, die sowohl im Falle der
Aufhebung der alten Abrundungsverfügung im Wege des Wiederaufgreifens
des Verfahrens nach § 51 VwVfG, die eine nach § 5 Abs. 1 BJagdG zu
beurteilende neue Sachentscheidung darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom
10.6.2013 - 4 LA 299/11 -), als auch im Falle der Rücknahme dieser Verfügung
nach § 48 VwVfG oder ihres Widerrufs nach § 49 VwVfG erforderlich wären,
und zudem sowohl die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nach den insoweit
zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts als auch die Fristen des
§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4
VwVfG nicht eingehalten worden sind, sind hier die (jagdrechtlichen)
Voraussetzungen für die Aufhebung der alten Abrundungsverfügung nicht
erfüllt und bestehen auch keine Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit, so
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dass die Verfügung vom 18. Oktober 1937 weder im Wege des
Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG hätte aufgehoben noch
nach § 48 VwVfG hätte zurückgenommen oder nach § 49 VwVfG hätte
widerrufen werden dürfen.
Die mit der Aufhebung einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung
einhergehende Rückgliederung der durch diese Verfügung angegliederten
und / oder abgetrennten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine
erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, die nur zulässig ist,
wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege, d. h. der Hege im Sinne von § 1
Abs. 2 BJagdG (Senatsbeschluss vom 23.2.2009 - 4 LB 63/07 -), und
Jagdausübung, d. h. der Technik der Bejagung (Senatsbeschluss vom
23.2.2009 - 4 LB 63/07 -), notwendig ist (siehe hierzu ausführlich den
Senatsbeschluss vom 10.6.2013 - 4 LA 299/11 -). Dies ist der Fall, wenn sie
sich aus der Sicht eines objektiven und jagdlich erfahrenen Betrachters bei der
Beurteilung der örtlichen Lage als sachdienlich aufdrängt (Senatsbeschluss
vom 10.6.2013 - 4 LA 299/11 - m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein. Die
mit der Aufhebung der Abrundungsverfügung vom 18. Oktober 1937
einhergehende Rückgliederung der betroffenen Flächen an die ursprünglichen
Jagdbezirke des Klägers und des Beigeladenen hat nämlich nicht nur keinerlei
Verbesserungen für die Jagdpflege und Jagdausübung, sondern sogar
deutliche Verschlechterungen zur Folge. Denn sowohl der ursprüngliche
Jagdbezirk des Klägers als auch der ursprüngliche Jagdbezirk des
Beigeladenen sind von der heute dreispurigen Eisenbahnlinie E., neben der
ein Wildschutzzaun und (zumindest teilweise) ein Lärmschutzwall errichtet
worden sind, zerschnitten. Dadurch wird, auch wenn der Eisenbahnkörper
selbst gemäß § 5 Abs. 2 BJagdG hinsichtlich der Gestaltung eines
Jagdbezirks “neutral“ ist, der tatsächliche Zusammenhang der Jagdbezirke
des Klägers und des Beigeladenen unterbrochen, da insbesondere der
Wildschutzzaun ein für das Wild im Allgemeinen unüberwindbares Hindernis
darstellt (vgl. Mitzschke / Schäfer, BJG, 4. Aufl., § 5 Rn. 13; Meyer-Ravenstein,
Jagdrecht in Niedersachsen, § 5 BJagdG Rn. 9). Außerdem wird dadurch für
den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten die Erreichbarkeit des nördlich
bzw. südlich der Eisenbahnlinie liegenden (anderen) Teils des betreffenden
Jagdbezirks erschwert. Demnach wird im Falle der Aufhebung der
Abrundungsverfügung vom 18. Oktober 1937 die Jagdpflege und
Jagdausübung in beiden jeweils nördlich und südlich der Eisenbahnlinie E.
liegenden ursprünglichen Jagdbezirken des Klägers und des Beigeladenen
erheblich beeinträchtigt. Die Abrundungsverfügung vom 18. Oktober 1937
hatte daher im Hinblick auf die Belange der Jagdpflege und Jagdausübung die
Eisenbahnlinie sachgerecht als Grenze zwischen den Eigenjagdbezirken des
Klägers und des Rechtsvorgängers des Beigeladenen vorgesehen. Außerdem
hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht festgestellt, dass im Falle der
Aufhebung der alten Abrundungsverfügung die dann (wieder) entstehenden
ursprünglichen Eigenjagdbezirke des Klägers und des Beigeladenen
“Flickenteppichen“ mit Ein- bzw. Ausstülpungen bandförmig erscheinender
Flächen und lediglich punktförmigen Verbindungen zwischen den einzelnen
Teilen der Jagdbezirke ähneln, in denen sich die Bedingungen für die
Jagdpflege und Jagdausübung im Vergleich zu den jeweils kompakt
arrondierten Flächen der durch die Verfügung vom 18. Oktober 1937
gestalteten Jagdbezirke verschlechtern.
Auch die Eigentumsrechte des Klägers und des Beigeladenen aus Art. 14 Abs.
1 GG rechtfertigen die Aufhebung der alten Abrundungsverfügung entgegen
den nach § 5 Abs. 1 BJagdG maßgeblichen Erfordernissen der Jagdpflege
und Jagdausübung nicht, da die Beschränkungen der Rechtsstellung der
Grundeigentümer, denen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG das Jagdrecht auf
ihrem Grund und Boden zusteht, gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 4 ff. BJagdG eine
zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz
2 GG darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1
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BvR 2084/05 -, DVBl. 2007, 248; Senatsbeschluss vom 10.6.2013 - 4 LA
299/11 -; Schuck, Bundesjagdgesetz, 2010, § 3 Rn. 13). Es kann hier
dahinstehen, ob in dem Falle, dass ein durch eine Abrundungsverfügung
gebildeter Jagdbezirk völlig von den zusammenhängenden Eigentumsflächen
des Jagdausübungsberechtigten abweicht, eine diesen Umstand
berücksichtigende verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 BJagdG
bei der Aufhebung dieser Abrundungsverfügung erforderlich ist (vgl. hierzu den
Senatsbeschluss vom 23.2.2009 - 4 LB 63/07 -), da hier ein solch
gravierendes, verfassungsrechtlich möglicherweise nicht hinnehmbares
Missverhältnis auch unter Berücksichtigung der später von dem Beigeladenen
erworbenen Flächen entgegen der Auffassung des Beklagten und des
Beigeladenen nicht festzustellen ist, weil in beiden nach der
Abrundungsverfügung vom 18. Oktober 1937 nördlich (Eigenjagdbezirk des
Klägers) und südlich (Eigenjagdbezirk des Beigeladenen) der
Eisenbahnstrecke E. bestehenden Jagdbezirken nach wie vor beträchtliche
Eigentumsflächen sowohl des Klägers als auch des Beigeladenen liegen.
Da demnach die jagdrechtlichen Voraussetzungen für eine Rückgliederung
der betroffenen Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke gemäß § 5 Abs. 1
BJagdG nicht vorliegen, durfte die alte Abrundungsverfügung nicht durch eine
neue Entscheidung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß §
51 VwVfG aufgehoben werden. Der Bescheid des Beklagten vom 12. August
2010 hätte auch nicht auf § 49 Abs. 1 VwVfG gestützt werden können. Ein
Widerruf nach § 49 Abs. 1 VwVfG ist nämlich bereits deshalb ausgeschlossen,
weil die Verfügung des Kreisjägermeisters vom 18. Oktober 1937 ein
Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, der als begünstigender Verwaltungsakt
im Sinne des § 49 Abs. 2 VwVfG zu behandeln ist, wenn es um die
Rücknahme des Verwaltungsakts als Ganzes geht (vgl. Kopp / Ramsauer,
VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49 Rn. 25, § 48 Rn. 73). Denn die Verfügung des
Kreisjägermeisters stellt sich sowohl im Verhältnis zum Kläger als auch im
Verhältnis zum Beigeladenen als - auch - begünstigender Verwaltungsakt dar,
soweit sie dem Kläger und dem Beigeladenen auf den jeweils angegliederten
Flächen das Jagdausübungsrecht einräumt. Ferner liegen auch die
Voraussetzungen für einen Widerruf der alten Abrundungsverfügung nach §
49 Abs. 2 und 3 VvVfG hier - offensichtlich - nicht vor. Da nach dem oben
Gesagten keine Anhaltspunkte für eine von Anfang an bestehende oder
nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit der Abrundungsverfügung des
Kreisjägermeisters vom 18. Oktober 1937 bestehen, kommt schließlich auch
eine Rücknahme dieser Verfügung nach § 48 VwVfG nicht in Betracht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den im Folgenden wieder gegebenen
Einwänden des Beklagten:
Soweit der Beklagte angeführt hat, dass der Beigeladene seinen Antrag in
dem Schreiben vom 16. Januar 2009, den Grenzverlauf seines
Eigenjagdbezirkes an seine Eigentumsflächen anzupassen, nicht nur mit einer
Änderung der Eigentumsverhältnisse, sondern auch mit dem
unterschiedlichen Wildaufkommen aufgrund der unterschiedlichen
landwirtschaftlichen Nutzungen, der Wildschadenssituation sowie mit den
Beeinträchtigungen durch die Errichtung einer Schweinemastanlage und den
Bau einer Biogasanlage und die damit einhergehende einseitige Bestellung
der Felder mit Mais begründet habe, worin ebenfalls entscheidungserhebliche
Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu sehen seien, hat der Beklagte
schon nicht konkret dargelegt, dass der Beigeladene erst drei Monate vor
seinem Antrag die nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Fristbeginn
maßgebliche Kenntnis von nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beachtlichen
Sachverhaltsänderungen erhalten hat und deshalb die Annahme des
Verwaltungsgerichts, dass der mit dem Schreiben vom 16. Januar 2009
gestellte Antrag erst nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG beim
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Beklagten eingegangen ist, fehlerhaft ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich,
dass sich durch die vom Beklagten angeführten Umstände der für den Erlass
der alten Abrundungsverfügung maßgeblich gewesene Sachverhalt im Sinne
des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert hat. Denn die nach § 5 Abs. 1 BJagdG
bei einer Abrundungsverfügung zu beachtenden Erfordernisse der Jagdpflege
und Jagdausübung werden hierdurch nicht berührt. Die in dem Jagdbezirk
südlich der Eisenbahnlinie E. befindlichen Schweinemast- und Biogasanlagen
sowie das mit dem dortigen Maisanbau erhöhte Wildschadensrisiko durch
Schwarzwild mögen den wirtschaftlichen Ertrag für den dort
Jagdausübungsberechtigten vermindern bzw. das wirtschaftliche Risiko für
diesen erhöhen, durch einen hierauf Rücksicht nehmenden Zuschnitt der
Eigenjagdbezirke des Klägers und des Beigeladenen würden die Jagdpflege
und die Jagdausübung in diesen Jagdbezirken jedoch unter keinem
Gesichtspunkt verbessert, vielmehr werden diese Belange durch die
Aufhebung der alten Abrundungsverfügung und die damit einhergehende
Rückgliederung der durch diese Verfügung angegliederten Flächen an die
ursprünglichen Jagdbezirke aus den oben genannten Gründen erheblich
beeinträchtigt.
Soweit der Beklagte ferner daraufhin gewiesen hat, dass das
Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass seine Verfügung vom 12.
August 2010 ihre Grundlage zwar nicht in § 48 VwVfG, aber in § 49 Abs. 1
VwVfG finde, hat der Beklagte übersehen, dass § 49 Abs. 1 VwVfG hier nach
dem oben Gesagten schon deshalb nicht zur Anwendung gelangt, weil die
Verfügung des Kreisjägermeisters vom 18. Oktober 1937 ein Verwaltungsakt
mit Doppelwirkung ist, der als begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des §
49 Abs. 2 VwVfG zu behandeln ist, wenn es um die Rücknahme des
Verwaltungsakts als Ganzes geht.
Den von dem Beklagten des Weiteren angeführten
Berufungszulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Beklagte
nicht hinreichend dargelegt, da er entscheidungserhebliche Tatsachen- oder
Rechtsfragen, wegen der die Rechtssache besondere Schwierigkeiten
aufweisen soll, nicht konkret bezeichnet hat. Im Übrigen sind besondere, d. h.
überdurchschnittliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der
Rechtssache hier auch nicht ersichtlich.
Die Berufung kann auch nicht wegen der von dem Beklagten geltend
gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) zugelassen werden. Zum einen ist die von dem Beklagten angeführte
Frage, “ob bei unzulässigem Antrag gemäß § 51 VwVfG dennoch eine
Aufhebung“ einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung “unter den
Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG möglich ist“, nicht
entscheidungserheblich, weil die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG hier
nicht vorliegen. Zum anderen kann diese Frage ohne weiteres bereits im
Berufungszulassungsverfahren dahingehend beantwortet werden, dass die
Aufhebung einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung in diesem Falle nach
§§ 48, 49 VwVfG möglich ist, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschriften
erfüllt sind.
2. Der Zulassungsantrag des Beigeladenen ist ebenfalls unbegründet, weil die
von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und
einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.
Es bestehen nach den oben (unter 1.) getroffenen Feststellungen keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den im Folgenden wieder gegebenen
Einwänden des Beigeladenen gegen die erstinstanzliche Entscheidung:
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen handelt es sich bei der
Antragsfrist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht um eine bloße “Formalie“.
Wird der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erst nach Ablauf dieser
Frist gestellt, scheidet die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen
jagdrechtlichen Abrundungsverfügung im Wege des Wiederaufgreifens des
Verfahrens nach § 51 VwVfG aus. Es besteht insoweit entgegen der Annahme
des Beigeladenen auch keine Regelungslücke. Das Verfahren über die
Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes ist in § 51
VwVfG geregelt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt mit hier nicht
einschlägigen Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG in Niedersachsen. Der
Umstand, dass in Nordrhein-Westfalen eine von § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG
abweichende Regelung für den Fall der Änderung der Abrundung eines
Jagdbezirks bestehen soll, ist hier ohne Belang. Die “hier einzuziehende
zeitliche Grenze (Antragsfrist)“ ist daher keineswegs “anhand der Grundsätze
einer Anspruchsverwirkung zu ermitteln und festzustellen“, wie der
Beigeladene meint, sondern ergibt sich unmittelbar aus § 51 Abs. 3 Satz 1
VwVfG.
Soweit der Beigeladene ferner angeführt hat, dass die Vielfalt des
Wildbestandes in seinem Jagdbezirk durch die “jagdwesenswidrige Nutzung“
des Eigentums des Klägers reduziert sei, sich dadurch das wirtschaftliche
Ergebnis seines Jagdbezirks verschlechtert habe und zumindest “die Folgen
des Schweinestallmastbaus von 2007 abzuwarten“ gewesen seien, “die durch
den Bau der Biogasanlage mit entsprechender Fruchtfolge in der Landschaft
und dem zusätzlichen Schwarzwildaufkommen noch gesteigert“ worden seien,
hat der Beigeladene nicht konkret dargelegt, dass er erst innerhalb der Frist
des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG von drei Monaten die nach § 51 Abs. 3 Satz 2
VwVfG für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis von
Sachverhaltsänderungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erhalten hat
und deshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der mit dem
Schreiben vom 16. Januar 2009 gestellte Antrag erst nach Ablauf dieser Frist
beim Beklagten eingegangen ist, fehlerhaft ist. Im Übrigen ist auch nicht
ersichtlich, dass sich durch die vom Beigeladenen angeführten Umstände der
für den Erlass der alten Abrundungsverfügung maßgeblich gewesene
Sachverhalt im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert hat. Denn die
nach § 5 Abs. 1 BJagdG bei einer Abrundungsverfügung zu beachtenden
Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung werden hierdurch nach dem
oben (unter 1.) Gesagten nicht berührt.
Schließlich wird das Eigentumsrecht des Beigeladenen aus Art. 14 Abs. 1 GG
durch den nach der Abrundungsverfügung vom 18. Oktober 1937
bestehenden Zuschnitt der Jagdbezirke nach den oben (unter 1.) getroffenen
Feststellungen auch nicht “bis hin zur Unzumutbarkeit“ bzw. in seinem
“Kernbereich“ beeinträchtigt und ist aus diesem Grunde eine Aufhebung der
alten Abrundungsverfügung entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht
zwingend geboten, da hier ein verfassungsrechtlich möglicherweise nicht
hinnehmbares Missverhältnis zwischen den Eigentumsflächen und dem
Zuschnitt der Jagdbezirke auch unter Berücksichtigung der später von dem
Beigeladenen erworbenen Flächen nicht festzustellen ist.
Die von dem Beigeladenen ferner als Zulassungsgrund angeführte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat er
nicht hinreichend dargelegt. Denn die von ihm angeführte Frage, “ab wann ein
unverhältnismäßiger Eingriff in das durch § 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG
vorausgesetzte Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG vorliegt, der - auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Eigentumsrecht an Grund und
Boden und das zugeordnete Jagdrecht räumlich zusehends auseinander
entwickeln und damit ggf. auch die jagdliche Hege und Pflege tendenziell
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gefährden - die Aufhebung einer Anordnung gerechtfertigt oder gar erzwingt“,
kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten,
nämlich der jeweiligen Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung und
des jeweiligen Verhältnisses zwischen den Eigentumsflächen und der Größe
der angegliederten Flächen der betroffenen Jagdbezirke, entschieden werden
und verleiht der Rechtssache daher keine über den Einzelfall hinausgehende
grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen ist es auch bereits geklärt, dass die
Beschränkungen der Rechtsstellung der Grundeigentümer, denen nach § 3
Abs. 1 Satz 1 BJagdG das Jagdrecht auf ihrem Grund und Boden zusteht,
gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 4 ff. BJagdG eine zulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Absatz 1 Satz 2 GG darstellen
(vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -,
DVBl. 2007, 248; Senatsbeschluss vom 10.6.2013 - 4 LA 299/11 -; Schuck,
Bundesjagdgesetz, 2010, § 3 Rn. 13).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 39
Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz
5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).