Urteil des OVG Niedersachsen vom 15.11.2012

OVG Lüneburg: kritik, zahnmedizin, zahl, winter, hochschule, studienjahr, wartezeit, überprüfung, niedersachsen, studierender

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Zulassung zum Studium der Humanmedizin -
Sommersemester 2012 - einstweiliger Rechtsschutz-
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester
2012 an der Universität Göttingen im 1. bis 3. Fachsemester.
OVG Lüneburg 2. Senat, Beschluss vom 15.11.2012, 2 NB 220/12
§ 328 BGB, Art 12 Abs 1 GG, § 13 KapVO ND, § 5 Abs 2 KapVO ND, § 4 Abs 1 S 1
Nr 1 LVerpflV ND, § 7 Abs 2 LVerpflV ND
Gründe
I.
Durch Beschlüsse vom 27. April 2012 (- 8 C 1/12 u.a. -, juris), auf die wegen der
Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat
das Verwaltungsgericht Göttingen die Antragsgegnerin unter anderem
verpflichtet, 22 Antragsteller auf einen Teilstudienplatz im 1. Fachsemester,
sieben Antragsteller auf einen Teilstudienplatz im 2. Fachsemester und drei
Antragsteller auf einen Vollstudienplatz im 3. Fachsemester vorläufig zum
Studium der Humanmedizin zuzulassen. Die Anträge auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen, die - soweit für die vorliegenden
Beschwerdeverfahren von Interesse, auf die vorläufige Zulassung auf einen
Vollstudienplatz im 4. Fachsemester (hilfsweise in einem niedrigeren Semester)
und ansonsten auf einen Teilstudienplatz im 1. und 2. Fachsemester gerichtet
sind - hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu
10. bis 19., 30. bis 39. und 41. bis 63., die ihren erstinstanzlichen Antrag jeweils
weiterverfolgen, und die Beschwerden der Antragsgegnerin im Fall der
Antragsteller zu 1. bis 9., 20. bis 29. und 40. mit dem Begehren, die Anträge
dieser Antragsteller (die erstinstanzlich auf die vorläufige Zulassung auf einen
Vollstudienplatz im 3. Fachsemester und auf
einen Teilstudienplatz im 1. und 2. Fachsemester <übrige Antragsteller>
gerichtet waren) abzulehnen.
II.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 10. bis 19., 30. bis 39. und 41. bis 63.
bleiben erfolglos, während die Beschwerden der Antragsgegnerin sowohl
hinsichtlich der Ermittlung des Lehrangebots von Teilstudienplätzen im 1.
Fachsemester als auch hinsichtlich der Berechnung der Studienplatzkapazität in
den höheren Fachsemestern Erfolg haben.
Die Beschwerden sind insgesamt zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der
Antragsteller, soweit sie als Beschwerdeführer auftreten. Insbesondere genügen
die Beschwerden der Antragsteller zu 9. bis 19. entgegen der Ansicht der
Antragsgegnerin dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die
Beschwerdebegründungen dieser Antragsteller setzen sich in hinreichendem
Umfang mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts
auseinander.
1. Der Senat geht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin davon aus, dass
jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung den Antragstellern in
sämtlichen noch anhängigen Beschwerdeverfahren ein Anordnungsgrund zur
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Seite steht.
Es bedarf dann keiner einstweiligen Anordnung, wenn der um vorläufigen
Rechtsschutz Suchende die von ihm begehrte Rechtsposition ohnehin nicht in
Anspruch nehmen kann oder will. Daher kann von der Dringlichkeit einer
Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem hier
begehrten Umfang keine Rede sein, wenn von vornherein feststeht, dass der
Studienplatzbewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen an den
Lehrveranstaltungen des Semesters, für das er seine vorläufige Zulassung
erstrebt, nicht teilnimmt. In der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang
indes streitig, ob auch dann ein Anordnungsgrund gegeben ist, wenn der
Studienplatzbewerber erst einige Zeit nach Semesterbeginn einen Antrag auf
Erlass einer Regelungsanordnung stellt. Während einige Verwaltungsgerichte
eine Antragstellung grundsätzlich spätestens am ersten Vorlesungstag des
Bewerbungssemesters fordern (so z. B. VG Leipzig, Beschl. v. 26.5.2011 - NC 2
L 223/11 -, juris Langtext Rdnr. 4), verzichten andere Gerichte auf eine starre
Zeitgrenze, verlangen aber allgemein, dass ein sinnvoller Einstieg in das
betreffende Semester noch möglich ist (etwa OVG Lüneburg, Beschl. v.
2.4.1981 - 10 B 1572/80 -, NVwZ 1983, 106; OVG Greifswald, Beschl. v.
22.4.2009 - 1 M 22/09 -, juris <3.11. für das Wintersemester noch ausreichend>;
OVG Münster, Beschl. v. 11.3.2004 - 13 C 14/04 -, NVwZ-RR 2005, 416; Beschl.
v. 15.5.2008 - 13 C 165/08 -, NVwZ 2008, 703 <11.12. und 14.1. für das
Wintersemester nicht mehr hinreichend>; OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2003 - 6
D 11940/02 -, juris
Vorlesungsbeginn nicht ausreichend>; VG Bremen, Beschl. v. 6.7.2011 - 5 V
304/11 -, juris Langtext Rdnr. 9 ff. ;
vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2011 - NC
2 BC 315/11 -, juris). Wieder andere bejahen selbst dann einen
Anordnungsgrund, wenn zur Zeit des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung
das Semester bereits verstrichen ist (z. B. VGH Kassel, Beschl. v. 15.3.2002 - 8
WX 407/02 -, NVwZ-RR 2002, 750; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.8.2003 - NC 9
S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37). Das Bundesverfassungsgericht hat
demgegenüber an einer durch die Verwaltungsgerichte selbst definierten
Zeitgrenze im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG deutliche Kritik geübt (Beschl. v.
21.7.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris Langtext Rdnr. 17; Beschl. v. 15.4.2003 - 1 BvR
710/03 -, juris Langtext Rdnr. 10).
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, zu diesen Streitfragen in grundsätzlicher
Form Stellung zu beziehen. In den (insoweit noch verbliebenen) drei
Beschwerdeverfahren 2 NB 220/12 (Antragstellerin zu 40.), 2 NB 223/12
(Antragstellerin zu 22.), 2 NB 247/12 (Antragstellerin zu 26.) zieht die
Antragsgegnerin jeweils einen Anordnungsgrund deshalb in Zweifel, weil diese
Antragstellerinnen sich zu Beginn des streitgegenständlichen
Sommersemesters 2012 zu keiner Lehrveranstaltung angemeldet hätten,
obwohl sie aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jeweils vorläufig
einen Teilstudienplatz im 1. bzw. 2. Fachsemester erhalten hätten. Während der
Zweck der vorläufigen Zulassung zum Studium gerade in der
kapazitätsausschöpfenden Ausnutzung verschwiegener Studienplätze durch
die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des jeweiligen Semesters
bestehe, hätten diese Antragstellerinnen durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie
an einer derartigen Wahrnehmung ihres Teilhaberechts nicht interessiert seien.
Dieser Vortrag rechtfertigt im Ergebnis nicht, einen Anordnungsgrund zu
verneinen.
Die Antragstellerin zu 26. (2 NB 247/12) hat eidesstattlich versichert, dass sie
seit Beginn ihrer am 18. Mai 2012 erfolgten Immatrikulation - lediglich
unterbrochen durch einen krankheitsbedingten Ausfall - regelmäßig die
Vorlesungen besucht. Bereits dadurch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie
ihr durch das Verwaltungsgericht vorläufig eingeräumte Teilhaberecht ausnutzt
und das Lehrangebot der Antragsgegnerin in Anspruch nimmt. Dass sie sich -
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aus welchen Gründen auch immer - daneben nicht auch zeitgleich zu Praktika
angemeldet hat, ist unschädlich, weil diese entweder als Blockpraktikum in den
Semesterferien oder im nächsten Semester absolviert werden können.
Gleiches gilt für die Antragstellerinnen zu 40. (2 NB 220/12) und 22. (2 NB
223/12), da sie jedenfalls in dem nunmehr begonnenen Wintersemester
2012/2013 und damit im für die Beurteilung des Anordnungsgrundes
maßgeblichen Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung durch den Senat (vgl.
hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 123 Rdnr. 27) das ihnen
eingeräumte Teilhaberecht durch den Besuch der Vorlesungen und der
Teilnahme an den Praktika verwirklichen können und nach ihrem glaubhaften
Vortrag auch verwirklichen werden, zumal die vorläufige Zuteilung eines
Studienplatzes lediglich "zu den Rechtsverhältnissen" des
streitgegenständlichen Semesters - hier des Sommersemesters 2012 - erfolgt
und auch dann noch möglich wäre, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes erst in der Beschwerdeinstanz zu einem Zeitpunkt Erfolg hätte,
in dem dieses Semester bereits verstrichen ist.
2. Die Antragsteller haben jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht.
2.1 Ein Studienplatz innerhalb der Kapazität steht jeweils nicht zur Verfügung.
Die Antragsgegnerin hat auf Teilstudienplätzen im 1. Fachsemester zum Ende
des Vergabeverfahrens insgesamt 114 Studierende zugelassen; hiervon sind
die beiden zum 1. April 2012 wirksam gewordenen Exmatrikulationen sowie die
22 Studierenden, die aufgrund des angefochtenen Beschlusses durch das
Verwaltungsgericht vorläufig zugelassen worden sind, abzuziehen. Daher
verbleiben 90 Studierende (114 - 2 - 22), sodass die festgesetzte Kapazität von
87 Teilstudienplätzen ausgeschöpft ist. Gleiches gilt für das 2. Fachsemester, in
dem zunächst insgesamt 107 Studierende zugelassen worden sind; selbst
abzüglich von drei am 4. und 18. April sowie 4. Mai 2012 wirksam gewordenen
Exmatrikulationen und abzüglich der sieben von dem Verwaltungsgericht
vorläufig zugelassenen Antragsteller erschöpft die verbleibende Anzahl von 97
(107 - 3 - 7) eingeschriebenen Studierenden die innerkapazitäre Anzahl von 87
Teilstudienplätzen im 2. Fachsemester. Die weiteren im 1. und 2. Fachsemester
im August und September 2012 erfolgten Exmatrikulationen sind hingegen in
kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht zu berücksichtigen, da sie erst zum Ende
des Sommersemester 2012 erfolgt sind.
Bei den Vollstudienplätzen sind im 3. Fachsemester 133 (abzüglich von zwei im
April 2012 wirksam gewordenen Exmatrikulationen: 131) Immatrikulationen
erfolgt, sodass die festgesetzte Kapazität von jeweils 128 Studienplätzen
ausgeschöpft ist. Im 2. Fachsemester ist die festgesetzte Kapazität von 128
ebenfalls ausgeschöpft gewesen. Denn zunächst hatten sich in diesem
Fachsemester 128 Studierende immatrikuliert. Dass sich eine Studierende aus
Krankheitsgründen zum 18. Juli 2012 und damit zu einem bereits sehr weit
fortgeschrittenen Stadium des Semesters (das Vorlesungsende war am
20.7.2012) in das 1. Fachsemester hat zurückstufen lassen, sodass sie in der
von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren überreichten Besetzungsliste
des 2. Fachsemesters gar nicht mehr aufgeführt wird, hat nicht zur Folge, dass
sie für dieses Fachsemester nicht mehr mitzuzählen ist. Gleiches gilt nach dem
oben Gesagten für die erst im August und September 2012 erfolgten zwei
Exmatrikulationen in diesem Fachsemester. Im 1. Fachsemester waren zu
Beginn des Semesters 134 Studierende eingeschrieben; hiervon haben sich
vier Studierende noch im April 2012 und zwei erst im September 2012
exmatrikulieren lassen. Daher waren im 1. Fachsemester in kapazitätsrechtlicher
Hinsicht 130 Studierende und damit zwei mehr als festgesetzt zu
berücksichtigen.
2.2 Hinsichtlich der Einwände einiger Antragsteller und der Antragsgegnerin
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gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Zahl der
Teilstudienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität betreffend die
Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage im 1. Fachsemester gilt
Folgendes:
2.2.1 Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen zu 23. und 24. entspricht die
Berechnung der Ausbildungskapazität der Teilstudienplätze in dem Studiengang
Humanmedizin seitens der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, die
auch der Senat seinen Überlegungen zugrunde legt, den Vorgaben der
Kapazitätsverordnung.
Gemäß § 2 Satz 1 KapVO liegt der Ermittlung der Zulassungszahlen zwar die
jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, die - wie hier zum
jeweiligen Winter- und Sommersemester - während eines Jahres Bewerberinnen
und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufnehmen, ist hingegen die
jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufzuteilen.
Dieser Vorgabe entspricht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, indem die
Aufteilung bereits zu Beginn des Rechenvorgangs und nicht erst an dessen
Ende - wie von diesen Antragstellerinnen gefordert - erfolgt. Entgegen der
Ansicht dieser Antragstellerin bezieht sich der Schwundfaktor auch nicht auf die
gesamte Jahreskapazität von Voll- und Teilstudienplätzen, sondern nach der
Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschl. v. 24.9.2007 - 2 NB 1048/06 u.
a. -) ist die Schwundberechnung nach § 16 KapVO schon angesichts des
unterschiedlichen Schwundverhaltens getrennt nach Vollstudienplätzen und
Teilstudienplätzen vorzunehmen, zumal gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO zur
Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Humanmedizin die
drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und
Klinisch-praktische Medizin zu bilden sind.
2.2.2 Die Lehrverpflichtung der Professoren und Hochschuldozenten ist
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in
Verbindung mit Satz 2 LVVO in der Fassung der Änderung vom 2. August 2011
(Nds. GVBl. S. 276) mit einem Wert von neun LVS in Ansatz zu bringen. Diesen
Ansatz hat auch die Antragsgegnerin zu Recht von Anfang an in ihre
Kapazitätsberechnung eingestellt und die 15 Professorenstellen folgerichtig mit
einem Lehrangebot von insgesamt 135 LVS berechnet. Das Verwaltungsgericht
hat hingegen die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Zeitpunktes des
Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung zum 1. Oktober 2011 für das
Studienjahr 2011/2012 als maßgeblichem Berechnungszeitraum und mithin
auch für das streitgegenständliche Sommersemester 2012 nicht schon mit einer
Regellehrverpflichtung von neun LVS, sondern noch mit einer solchen von acht
LVS zu rechnen sei.
Diesem Berechnungsansatz des Verwaltungsgerichts folgt der Senat - wie
bereits in seinen Entscheidungen vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 u.a. -
(juris Langtext Rdnr. 16 ff.) betreffend den Studiengang Humanmedizin und vom
9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. - (juris Langtext Rdnr. 10 ff.) betreffend den
Studiengang Zahnmedizin zu gleichlautenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts zum vorangegangenen Wintersemester 2011/2012
ausgeführt - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des
Verwaltungsgerichts in seinem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden
Beschluss vom 29. Oktober 2012 (- 8 C 703/12 u.a. -, S. 25 BU) weiterhin nicht.
Die durch die Änderungsverordnung vom 2. August 2011 bewirkte Erhöhung der
Lehrverpflichtung für Professoren und Hochschuldozenten in der Zeit vom 1.
Oktober 2011 bis zum 30. September 2015 durch
§ 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO um eine LVS auf neun LVS ist nach Art. 2 dieser
Änderungsverordnung zwar erst am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten. Die
Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, angesichts der in § 5 Abs. 2 KapVO
bezeichneten zeitlichen Grenze "bis zum Beginn des Berechnungszeitraums"
(1.10.2011) könne diese geänderte Fassung der LVVO im
streitgegenständlichen Sommersemester 2012, dessen Berechnungszeitraum
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am 1. Oktober 2011 begonnen habe, (noch) nicht berücksichtigt werden, ist
hingegen nicht gerechtfertigt. Fraglich ist bereits, ob die durch den
Verordnungsgeber vorgenommene Erhöhung der Lehrverpflichtung als
normative Festsetzung ein "Datum" für die Kapazitätsberechnung im Sinne des
§ 5 Abs. 2 KapVO darstellt (verneinend noch Senat, Beschl. v. 9.8.2012 - 2 NB
334/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 11; bejahend hingegen etwa VGH Mannheim,
Beschl. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Langtext Rdnr. 26: "Daten" in
diesem Sinn sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die
Kapazitätsermittlung von Einfluss sind). Jedenfalls aber ist in § 4 Abs. 1 Satz 2
LVVO bestimmt, dass die Lehrverpflichtung der genannten Lehrpersonen in der
Zeit ab dem 1. Oktober 2011 und damit auch ab dem Beginn des
Berechnungszeitraums des streitgegenständlichen Sommersemesters 2012
neun LVS beträgt. Durch diese Formulierung hat der Verordnungsgeber
hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Erhöhung der
Lehrverpflichtung bereits zu Beginn des Berechnungszeitraums 2011/2012
wirksam werden soll. Soweit ersichtlich sind die Hochschulen im Land
Niedersachsen dieser Verpflichtung vorab in ihren erstellten
Kapazitätsberechnungen bereits zum Wintersemester 2011/2012 gefolgt und
haben die übrigen Verwaltungsgerichte des Landes Niedersachsen ihren
Überprüfungen der Kapazitäten in den einzelnen Studiengängen diesen Wert
zugrunde gelegt (vgl. etwa VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a.
-, juris Langtext Rdnr. 46 f. ; VG Hannover, Beschl. v.
9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. - ). Und schließlich bleibt es der
Antragsgegnerin unbenommen, unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung
ihren Kapazitätsberechnungen bereits von sich aus einen höheren als den
normativ vorgegebenen (Mindest-)Wert zugrunde zu legen, da sich diese
Vorgehensweise kapazitätserhöhend auswirkt und eine solche freiwillige
Berücksichtigung kapazitätserhöhender Umstände weder durch § 5 Abs. 2
KapVO noch durch eine andere Vorschrift ausgeschlossen ist (so bereits VG
Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 47).
Daher ist in einem ersten Schritt von einem unbereinigten Lehrangebot von
insgesamt 449 LVS (15 x 9 LVS = 135 LVS; 1 x 4 LVS = 4 LVS; 15 x 10 LVS + 1
x 4 LVS = 150 LVS + 4 LVS = 154 LVS; 32 x 4 LVS =
128 LVS; vgl. BU S. 31 des angefochtenen Beschlusses) auszugehen.
2.2.3 Hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht zum einen akzeptierten, von
einigen Antragstellern indes angegriffenen Deputatsreduzierungen, und zum
anderen hinsichtlich Dr. BL. - von der Antragsgegnerin als zu Unrecht kritisiert -
nicht anerkannten Deputatsreduzierung aufgrund besonderer Dienstaufgaben
auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 LVVO hält der Senat an seiner
Rechtsprechung fest. Zu gleichlautenden Einwänden hat er bereits in seinem
das Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschluss vom 15. August 2012 -
2 NB 359/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 26 ff.) Folgendes ausgeführt:
"Soweit einige … Antragsteller darauf hinweisen, dass der Vorschrift des §
7 Abs. 2 LVVO mit Blick auf das abstrakte Berechnungssystem der
Kapazitätsverordnung ausschließlich dienstrechtliche Bedeutung
zwischen den Lehrpersonen und ihrem Dienstherrn zukomme, ohne dass
die aufgrund dieser Norm gewährten Deputatsverminderungen
kapazitätsrechtlich relevant seien, folgt der Senat dem - wie bereits
hinsichtlich der gleichlautenden Kritik in den vorherigen Semestern -
weiterhin nicht (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u. a. -
, juris Langtext Rdnr. 16 m. w. N.).
Die weitere Kritik einiger … Antragsteller - soweit sie überhaupt dem
Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügen - an dem
Umfang und der Höhe der von dem Verwaltungsgericht akzeptierten
Deputatsreduzierungen ist ebenfalls nicht berechtigt. Der Senat verweist
hierzu auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 9. Dezember 2011 -
2 NB 135/11 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 26 ff.) zu gleichlautenden das
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Sommersemester 2011 betreffenden Einwänden. Hieran wird festgehalten.
Das Beschwerde- und kompensatorische
Beschwerdeerwiderungsvorbringen der Antragsgegnerin zu der von dem
Verwaltungsgericht demgegenüber nicht akzeptierten
Deputatsreduzierung für Dr. BL. in einem Umfang von zwei LVS aufgrund
seiner Tätigkeit als Strahlenschutz- und Laserschutzbeauftragter im
Zentrum Anatomie greift demgegenüber durch. Das Verwaltungsgericht
hat diese Reduzierung für das streitgegenständliche Wintersemester
2011/2012 mit Blick auf das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 und 2 KapVO
deshalb scheitern lassen, weil sie erst "ab dem 1. Oktober 2011" gelten
solle, sodass diese Deputatsreduzierung weder im Zeitpunkt der
Kapazitätsermittlung erkennbar gewesen sei, noch seien ihre Wirkungen
vor dem Beginn des Berechnungszeitraums, also spätestens mit dem 30.
September 2011 eingetreten. Hiergegen führt die Antragsgegnerin indes
zu Recht an, dass das Verwaltungsgericht das Stichtagsprinzip übermäßig
überdehne. Die Deputatsreduzierung ist aufgrund des Beschlusses des
Fakultätsrats vom 11. Juli 2011 und des Umsetzungsbescheids vom 29.
September 2011 bereits vor dem Beginn des Berechnungszeitraums
(1.10.2011) wirksam und damit rechtlich verbindlich beschlossen worden
und soll bereits ab dem 1. Oktober 2011 greifen. Die als Teil der als
maßgeblich zu berücksichtigenden Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO
allein relevante Deputatsverminderung erfolgte mithin vor Beginn des
Berechnungszeitraums und für diesen.
Der Senat hat mit Blick auf das lediglich pauschale
Beschwerdeerwiderungsvorbringen einiger Antragsteller keine Zweifel
daran, dass die Deputatsreduzierung für Dr. BL. aufgrund der von ihm
übernommenen Aufgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
gerechtfertigt ist. Zu den Aufgaben, die eine Deputatsverminderung
rechtfertigen können, gehören nur solche dienstlichen Aufgaben nicht, die
zur Lehre und den typischerweise den Lehrpersonen obliegenden
Aufgaben innerhalb des Betriebs der Hochschule zu rechnen sind. Denn
diese sind grundsätzlich bereits mit der generellen Festlegung des
Lehrdeputats berücksichtigt (Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u.
a. -, juris Langtext Rdnr. 27 m. w. N.). Zu denken ist hierbei etwa an
"Qualitätsmanagementbeauftragte" und Zuständige für "Werkstoffkunde"
(vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 24.2.2011 - 2 NB 96/10 u. a. -
MHH>). Hierzu gehören die Tätigkeiten als Strahlen- und
Laserschutzbeauftragter ersichtlich nicht. Diese Tätigkeit dürfte in etwa
vergleichbar sein mit der Funktion eines Betreuers der
elektronenoptischen Geräte, dessen Funktionsinhaber Dr. BM. zu Recht
eine Deputatsreduzierung gewährt worden ist (vgl. hierzu Senat, Beschl. v.
9.11.2011 - 2 NB 135/11 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 32). Dass in der
Vergangenheit für die Tätigkeit als Strahlen- und Laserschutzbeauftragter
eine Reduzierung nicht verlangt worden ist, rechtfertigt entgegen der
Ansicht einiger Antragsteller keine andere Entscheidung."
Der Senat hält hieran auch unter Berücksichtigung der mit Blick auf die
vorangegangenen Semester inhaltlich gleich gelagerten Kritik einiger
Studienplatzbewerber sowie des Beschwerdevorbringens dieser Antragsteller
fest, zumal das Verwaltungsgericht nunmehr die Deputatsreduzierung für Dr. BL.
ebenfalls akzeptiert (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 703/12 u.a. -,
S. 36 BU). Soweit diese Antragsteller dem Ansatz des Senats zu der Frage der
angesprochenen Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips durch die
Reduzierung des Lehrdeputats aufgrund der Wahrnehmung besonderer
Dienstaufgaben nach § 7 Abs. 2 LVVO nicht folgen und der Ansicht sind, auch
die Forschungstätigkeit in Exzellenzclustern sei Teil der dienstlichen Aufgabe
"Forschung", wird verkannt, dass es sich bei der Tätigkeit derjenigen
Hochschulangehörigen, die als Sprecher und stellvertretender Sprecher in den
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Genuss von Lehrdeputatsreduzierungen gekommen sind, in diesem
Zusammenhang um die "überobligatorische" Wahrnehmung von
Dienstaufgaben im Bereich der Verwaltung und gerade nicht - jedenfalls nicht
vorrangig - im Bereich der Forschung handelt. Angesichts des Umfangs der
Deputatsreduzierung hat der Senat auch keinen Zweifel an dem
Ausnahmecharakter dieser Tätigkeit und damit der Durchbrechung des
abstrakten Stellenprinzips. Dass auf der einen Seite diese "überobligatorische
Wahrnehmung" von Dienstaufgaben in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu einer
Verminderung des Lehrangebots führt und auf der anderen Seite die
"überobligatorische Vergabe" von Studienplätzen durch die Vornahme von
Überbuchungen ebenfalls kapazitätsschädlich ist, ist entgegen der Ansicht
dieser Antragsteller nicht inkonsequent.
Daher ist bei Deputatsreduzierungen in einem anzuerkennenden Umfang von
insgesamt 26 LVS in einem weiteren Schritt zunächst von einem Lehrangebot
von insgesamt 423 LVS (449 - 26 LVS) auszugehen.
2.2.4 Der durch das Verwaltungsgericht akzeptierte Dienstleistungsexport in den
Studiengang Molekulare Medizin in einer Größenordnung von 20,8038 LVS wird
durch einige Antragsteller - wie mit gleichlautenden Einwänden bereits zuvor in
einigen das Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschwerdeverfahren -
lediglich zum Teil erfolgreich infrage gestellt. Der Senat verweist insoweit auf
seine Ausführungen in seinem - den Prozessbevollmächtigten dieser
Antragsteller bekannten - Beschluss vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 u. a. -
(veröffentlicht und nachzulesen bei juris Langtext Rdnr. 33 ff.). Hieran wird
festgehalten. Während die grundsätzliche Kritik dieser Antragsteller gegen den
Dienstleistungsexport in diesen Studiengang nicht durchgreift (vgl. hierzu den
genannten Beschluss des Senats bei juris Langtext Rdnr. 34 ff. m. w. N.), geht
der Senat bei der Berechnung im Einzelnen wegen des von diesen
Antragstellern aufgezeigten Rechenfehlers des Verwaltungsgerichts im Rahmen
des Schwundfaktors von einem Dienstleistungsexport in Höhe von
richtigerweise lediglich 17,4677 LVS (20 x 1,8500 x 0,9442 : 2) aus (vgl. hierzu
die Ausführungen des Senats bei juris Langtext Rndr. 37), sodass sich - wie
bereits zuvor im Wintersemester 2011/2012 - insgesamt ein bereinigter
halbjährlicher Dienstleistungsexport von 68,4032 LVS errechnet.
Im Ergebnis beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit der
Vorklinischen Medizin mithin 354,5968 LVS (423 - 68,4032 LVS).
2.2.5 Dieses bereinigte Lehrangebot von 354,5968 LVS ist entgegen der
Ansicht des Verwaltungsgerichts und auch unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens und des kompensatorischen
Beschwerdeerwiderungsvorbringens einiger Antragsteller mit Blick auf den
Zukunftsvertrag II (LT-Drs. 16/2655) nicht um einen Sicherheitszuschlag in Höhe
von 15 v. H. zu erhöhen.
Der Senat hat in seinen das Wintersemester 2011/2012 betreffenden, insoweit
gleichlautenden Beschlüssen (vgl. Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -,
juris Langtext Rdnr. 40 ff. ; Beschl. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11
u.a. -, juris Langtext Rdnr. 46 ff. ; Beschl. v. 10.8.2012 - 2 NB
37/12 -, juris Langtext Rdnr. 49 ff. ; Beschl. v. 14.8.2012 - 2
NB 51/12 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 69 ff. ) im Einzelnen
ausgeführt, dass und warum entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus
dem Zukunftsvertrag II bereits keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für
konkret bestimmbare Studienplatzbewerber folgen. Hieran wird auch unter
Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in
dem streitgegenständlichen Beschluss vom 27. April 2012, soweit sie über die
Erwägungen in dem vorangegangenen Beschluss vom 4. November 2011 (- 8
C 708/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 92 ff.) hinausgehen, sowie des Vorbringens
der Antragsteller in den vorliegenden Beschwerdeverfahren festgehalten. Die
von dem Verwaltungsgericht nunmehr zur Verteidigung seiner Auffassung
31
32
33
ergänzend angeführten Erwägungen (vgl. hierzu die Ausführungen bei juris
Langtext Rdnr. 147 f., 151 und 153) sowie die übrigen Ausführungen einiger
Antragsteller zu der Frage, ob die Zielsetzung des Zukunftsvertrages II auch auf
die Schaffung zusätzlicher Studienplätze gerade auch in dem stark
nachgefragten Studiengang Humanmedizin gerichtet war, beziehen sich nicht
auf die für den Senat maßgebliche Frage der subjektiven Drittwirkung und
geben ihm daher keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzurücken. Im
Übrigen hält das Verwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung (vgl.
VG Göttingen, Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 703712 u.a. -, S. 44 BU) auch in
diesem Punkt an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr fest und verneint
nunmehr - wenn auch vorrangig mit einer anderen Argumentation - die
Notwendigkeit eines Sicherheitszuschlages.
Soweit einige Antragsteller in diesem Zusammenhang entweder in ihrer
Beschwerdebegründung oder kompensatorisch in ihrer Beschwerdeerwiderung
des Weiteren anführen, ein anderes Ergebnis und die Ausweisung zusätzlicher
Studienplätze gerade auch im Studiengang Humanmedizin sei insbesondere mit
Rücksicht auf die überlange Wartezeit in diesem Studiengang, die die Grenze
des verfassungsrechtlich Erträglichen überschritten habe, gefordert und hierzu
auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. April
2012 - 6 K 3656/11 u.a. - (juris) verweisen, ist ihnen zum einen
entgegenzuhalten, dass bereits weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie
diese Wartezeit überschritten haben. Zum anderen hat selbst das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in Anlehnung an die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster, Beschl. v. 8.11.2011 - 13 B
1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096) darauf hingewiesen, dass sich - anders als
noch in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Beschl.
v. 28.9.2011 - 6z L 940/11 -, juris) angenommen - ein unmittelbarer
Zulassungsanspruch auch in dem Fall des Verstreichens der
verfassungsrechtlich noch hinzunehmenden Wartezeit nicht ergebe (VG
Gelsenkirchen, Beschl. v. 26.4.2012 - 6 K 3656/11 -, juris Langtext Rdnr. 213 ff.
m. w. N.). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverfassungsgericht die Vorlage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
zwischenzeitlich mit Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - (juris) als
unzulässig abgelehnt hat.
2.2.6 Die Lehrnachfrage ist - anders als in dem angefochtenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts mit 1,7077 - aufgrund der nach der in den vorliegenden
Beschwerdeverfahren möglichen Überprüfung auf der Grundlage der teilweise
berechtigten Einwände einiger Antragsteller - wie bereits in dem
vorangegangenen Wintersemester 2011/2012 (vgl. dazu Senat, Beschl. v.
359/11 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 51 ff.) - mit einem Curricularanteil für das
streitgegenständliche Sommersemester 2012 von 1,6945 (0,1746 + 0,9199 +
0,6000) in Ansatz zu bringen. Dazu im Einzelnen:
2.2.6.1 Diese Antragsteller greifen die wegen der insoweit nur hälftigen
Erbringung der Lehrleistung durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin
vorgenommene Halbierung des auf das Wahlfach entfallenden Wertes von
0,0666 mit der Begründung an, der hälftige Eigenanteil der vorklinischen
Lehreinheit an dem Wahlfach sei erheblich zu hoch in Ansatz gebracht worden,
da diese Annahme ausweislich der Wahlfachlisten sowohl für das
vorangegangene Wintersemester 2011/2012 als auch für das
streitgegenständliche Sommersemester 2012 nicht mehr zutreffe. Die
Antragsgegnerin hat hierzu in den das Wintersemester 2011/2012 betreffenden
Beschwerdeverfahren unter Vorlage der Wahlfachliste für das Sommersemester
2012 erwidert, von den in diesem Semester für alle zugänglichen
Wahlfachangeboten seien 13 durch Vorkliniker und 30 durch Kliniker angeboten
worden, sodass sich bezogen auf das Sommersemester 2012 statt eines
Wertes von 0,0666 : 2 = 0,0333 tatsächlich ein Wert von 0,0666 x 13 : 43 =
0,0201 und für die Praktika/Kurse zusammen ein Wert von 0,9199 (0,2666 +
34
35
36
37
38
39
40
0,1000 + 0,2666 + 0,2666 + 0,0201) ergibt.
2.2.6.2 Der Senat sieht sich demgegenüber wie bereits zuvor im Wintersemester
2011/2012 nicht veranlasst, den in diesem Zusammenhang vorgetragenen
Gegenargumenten der Antragsgegnerin, die nur hälftige Berücksichtigung der
Patientenvorstellungen in den drei Vorlesungen der Einführung in die klinische
Medizin (nach der Berechnung des Verwaltungsgerichts jeweils 0,0056 : 2 =
0,0027, vgl. BU S. 55 f.) sei ein überobligatorisches Entgegenkommen ihrerseits,
das "ebenso auf den Prüfstand" zu stellen sei, zu folgen. Insoweit hat die
Antragsgegnerin vorgetragen, die Annahme der hälftigen Aufteilung sei deshalb
kapazitätsfreundlich, weil die Doppelung der Dozenten in den Vorlesungen zwar
die gleiche Präsenzzeit, nicht aber den gleichen Betreuungsaufwand zur Folge
habe. Grund hierfür sei, dass die Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik die
Veranstaltung insgesamt verantworteten und deren Betreuungsaufwand daher
mehr als die Hälfte betrage, und in diesem Zusammenhang auf die
entsprechende Rechtsprechung einiger Obergerichte verwiesen. Der Senat hält
vielmehr erneut in diesem Punkt an seiner ständigen Rechtsprechung fest,
wonach ein Ansatz von 50 : 50 geboten ist, wenn - wie hier - Lehrpersonen aus
unterschiedlichen Lehreinheiten eine Veranstaltung gemeinsam bestücken und
sich hierbei jeweils gegenseitig unterstützen und ergänzen (vgl. zuletzt Senat
Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 55 m. w. N.).
2.2.6.3 Soweit diese Antragsteller schließlich - wie bereits zuvor einige
Studienplatzbewerber in den das Wintersemester 2011/2012 betreffenden
Beschwerdeverfahren - einwenden, an den Seminaren seien in erheblichem
Umfang Lehrpersonen aus der Lehreinheit Klinik beteiligt, hat die
Antragsgegnerin dem bereits in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren
durchgreifend entgegengehalten, dass die Seminare ausschließlich von
Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik gestaltet würden (vgl. hierzu Senat,
Beschl. v. 15. August 2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 56). Hieran
wird festgehalten.
Im Ergebnis ist der Curricularanteil für die Lehrnachfrage, die im Rahmen der
vorklinischen Ausbildung auf die von der Lehreinheit der vorklinischen Medizin
selbst angebotenen Lehrleistungen entfällt, mit einem CNW von 1,6945 (0,6470
+ 0,5137 + 0,5137 + 0,0201) in Ansatz zu bringen.
Bei einem bereinigten Lehrangebot von 354,5968 LVS und einer Lehrnachfrage
von 1,6945 ergibt sich rechnerisch eine jährliche Aufnahmekapazität von
418,5267 Studienplätzen (354,5968 x 2 : 1,6945). Dies entspricht einer
halbjährlichen Kapazität von 209,2633 Studienplätzen, wobei sich bei 128
Vollstudienplätzen vor Schwund 81,2633 Teilstudienplätze errechnen.
2.2.7 Die Einwände einiger Antragsteller gegen die von dem Verwaltungsgericht
akzeptierte Schwundberechnung der Antragsgegnerin sind ebenfalls zum Teil
geeignet, insoweit Zweifel zu begründen.
2.2.7.1 Entgegen der Ansicht dieser Antragsteller sind in die für das
streitgegenständliche Sommersemester 2012 maßgebliche
Schwundberechnung die Zahlen für das vorangegangene Wintersemester
2011/2012 nicht einzubeziehen. Nach § 5 Abs. 2 KapVO sind lediglich
wesentliche Änderungen der Daten - wie hier die Entwicklungen des
Schwundverhaltens - bis zum Beginn des Berechnungszeitraums zu
berücksichtigen. Da Berechnungszeitraum auch für das Sommersemester 2012
das gesamte Studienjahr 2011/2012 ist, sind in die Schwundberechnung
lediglich die Zahlen des vorangegangenen Sommersemesters 2011, nicht aber
diejenigen des Wintersemesters 2011/2012 einzupflegen. Dieser Forderung
sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht nachgekommen.
2.2.7.2 Soweit diese Antragsteller auf den "positiven Schwund" in einzelnen
Kohorten, also die Zunahme an Studierenden verweisen (dies betrifft das 1.
41
42
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44
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46
Fachsemester im Sommersemester 2008 <89> zum 2. Fachsemester im
Wintersemester 2008/09 <93> und das 2. Fachsemester im Wintersemester
2009/10 >64> zum 3. Fachsemester im Sommersemester 2010 <74>), hat die
Antragsgegnerin dem allerdings zu Recht entgegengehalten, die Zunahme von
Studierendenzahlen in den Kohorten könne sich aus verschiedenen Gründen
ergeben.
2.2.7.3 Die weiteren auf die von dem Verwaltungsgericht akzeptierte, um das
Sommersemester 2011 aktualisierte Schwundberechnung der Antragsgegnerin
bezogenen Einwände dieser Antragsteller erachtet der Senat wie bereits in
seiner Entscheidung vom 15. August 2012 (- 2 NB 359/11 u.a. -, juris Langtext
Rdnr. 61 ff.) hingegen zum Teil als beachtlich.
Die Antragsteller tragen vor, die Antragsgegnerin habe nach ihren seinerzeitigen
Angaben zum Wintersemester 2008/2009 106 Studierende auf
Teilstudienplätzen nach Ende des Nachrückverfahrens im 1. Fachsemester
immatrikuliert, während in der Schwundtabelle aber insoweit nur 104
Studierende in Ansatz gebracht worden seien. Gleiches gelte für den Bestand
des Wintersemesters 2009/2010 im 1. Fachsemester: Die Antragsgegnerin habe
seinerzeit angegeben, nach Ende des Immatrikulationsverfahrens (im Ergebnis
unter Einbeziehung von zwei Exmatrikulationen) 78 Studierende auf die
festgesetzten 70 Studienplätze im 1. Fachsemester zugelassen zu haben,
während in der Schwundtabelle hingegen 74 Studierende verzeichnet seien.
Schließlich habe die Antragsgegnerin nach ihren seinerzeitigen Angaben zum
Sommersemester 2009 im 3. Fachsemester 82 Studierende immatrikuliert,
wobei in der Schwundtabelle an dieser Stelle 83 Studenten verzeichnet seien.
Eine Überprüfung dieser von diesen Antragstellern genannten Zahlen anhand
der Unterlagen der früheren genannten Semester zeigt demgegenüber
folgendes Bild: Im Wintersemester 2008/2009 ist im 1. Fachsemester im
Teilstudiengang Humanmedizin von den am Ende des Einschreibezeitraums
zunächst 106 Immatrikulierten ein Studierender rückwirkend mit Datum vom 1.
Oktober 2008 exmatrikuliert worden. Ein weiterer Studierender hat sich wegen
eines Hochschulwechsels hingegen erst mit Wirkung zum 16. Dezember 2008
exmatrikuliert. Im Ergebnis ist daher in die Schwundberechnung die Zahl von
105 Immatrikulierten aufzunehmen. Im Wintersemester 2009/2010 waren im
Teilstudiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester abzüglich zwei zum 1.
Oktober 2009 wirksam gewordener Exmatrikulationen 74 Studierende
eingeschrieben.
Dahinstehen kann voraussichtlich, wie sich die Zahlen für das Sommersemester
2009 im 3. Fachsemester tatsächlich darstellen. Denn die Annahme der
Antragsgegnerin in ihrer Schwundberechnung, es seien insoweit 83
Studierende, ist zum einen zwar schwundverringernd (von 93 auf 83 ),
zum anderen aber auch schwunderhöhend (von 83 auf 49) und dürfte
daher im Ergebnis kapazitätsneutral sein. Der Senat bringt insoweit den von den
Antragstellern vorgetragenen Wert von 82 Studierenden in Ansatz.
Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Schwundberechnung:
Fachsem. WS
07/08
SS
08
WS
08/09
SS
09
WS
09/10
SS
10
WS
10/11
SS
11
Erfolgs-
quote
(q)
Kapazitäts-
auslastung (r)
1.
98 89 105 84 74 79 76 77 q1 =
0,9586
r 1 = 1
2.
81 98 93 99 64 74 77 75 q2 =
r2 = r1●-q1
47
48
49
50
51
52
53
54
55
0,9419 = 0,9586
3.
72 78 91 82 79 74 74 74 q3 =
0,8581
r3 = r2 ●·q2 =
0,9029
4.
73 62 72 79 49 71 73 66 q4 = r4 =r3-● q3 =
0,7747
Insgesamt ergibt sich daraus eine Kapazitätsauslastung von
3,6362
die mittlere Kapazitätsauslastung beträgt also (3,6362 :
4)
0,9090
der Schwundausgleichsfaktor liegt mithin bei
(1 : 0,9090 =)
1,1001.
Wird die für das Sommersemester 2012 berechnete halbjährliche
Aufnahmekapazität im Bereich der Teilstudienplätze von 81,2633 mit dem
Schwundfaktor von 1,1001 vervielfältigt, erhält man eine Kapazität von 89,3977,
gerundet 89 Teilstudienplätzen.
Auf der Grundlage der von diesen Antragstellern vorgetragenen Zahlen ergibt
sich folgende Schwundberechnung:
Fachsem. WS
07/08
SS
08
WS
08/09
SS
09
WS
09/10
SS
10
WS
10/11
SS
11
Erfolgs-
quote
(q)
Kapazitäts-
auslastung (r)
1.
98 89 106 84 78 79 76 77 q1 =
0,9508
r 1 = 1
2.
81 98 93 99 64 74 77 75 q2 =
0,9419
r2 = r1●-q1
= 0,9508
3.
72 78 91 82 79 74 74 74 q3 =
0,8581
r3 = r2 ●·q2 =
0,8955
4.
73 62 72 79 49 71 73 66 q4 = r4 =r3-● q3 =
0,7684
Insgesamt ergibt sich daraus eine Kapazitätsauslastung von
3,6147
die mittlere Kapazitätsauslastung beträgt also (3,6147 :
4)
0,9036
55
56
57
58
59
60
61
der Schwundausgleichsfaktor liegt mithin bei
(1 : 0,9036 =)
1,1066.
Wird die für das Sommersemester 2012 berechnete halbjährliche
Aufnahmekapazität im Bereich der Teilstudienplätze von 81,2633 mit diesem
Schwundfaktor von 1,1066 vervielfältigt, erhält man eine Kapazität von 89,9259,
gerundet 90 Teilstudienplätzen.
Die Kritik der Antragsgegnerin an dieser - bereits zum vorangegangenen
Wintersemester 2011/2012 vorgenommenen (vgl. Senat, Beschl. 15.8.2012 - 2
NB 359/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 61 ff.) - Art der Schwundberechnung durch
den Senat greift demgegenüber nicht durch. Die Antragsgegnerin bemängelt,
der Senat habe zu Unrecht die von einigen Antragstellern aufgezeigten "kleinen
Differenzen" zum Anlass genommen, die von ihr auf der Grundlage ihrer an das
Statistische Landesamt gemeldeten amtlichen Studierendenstatistik anhand
eines Stichzeitpunktes aufgestellte Schwundtabelle "händisch" zu verändern,
zumal diese "marginalen Fluktuationen" sich über acht Zeitsemester weitgehend
ausgleichen würden. Der Antragsgegnerin ist zwar einzuräumen, dass die
Schwundtabelle lediglich ein Hilfsmittel darstellt, um die künftige
Schwundentwicklung zu prognostizieren. Richtig ist auch, dass Schwundquoten
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind und die Hochschulen sich einer
wissenschaftlich vertretbaren Methode - wie hier des sogenannten Hamburger
Verfahrens - bedienen können. Gleichwohl sind die Verwaltungsgerichte und ist
mithin auch der Senat gehalten, das der Schwundberechnung zugrunde
liegende Datenmaterial auf seine Richtigkeit zu überprüfen und im Fall von - wie
hier angenommen - durchgreifenden Fehlern zu korrigieren.
Da die Antragsgegnerin im 1. Fachsemester regulär - d. h. ohne die aufgrund
der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erfolgten 22
Immatrikulationen und abzüglich der zwei zum 1. April 2012 wirksam
gewordenen Exmatrikulationen
vorgelegten Immatrikulationsliste> - insgesamt 90 (114 - 2 - 22)
Teilstudienplätze besetzt hat, ist die Kapazität von 89 bzw. 90 Teilstudienplätzen
in beiden Fällen ausgeschöpft, sodass außerkapazitär weitere Teilstudienplätze
in diesem Fachsemester nicht mehr zur Verfügung stehen. Daher haben
insoweit die Beschwerden der Antragsgegnerin - mit der aus dem Tenor
ersichtlichen Maßgabe - Erfolg, während die hierauf bezogenen Beschwerden
der Antragsteller ohne Erfolg bleiben.
2.3 Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin hinsichtlich der vorläufigen
Zuteilung eines Teilstudienplatzes im 2. Fachsemester (dies betrifft die
Antragsteller zu 4., 20. und 40.) sowie eines Vollstudienplatzes im 3.
Fachsemester (Antragsteller zu 21. und 24.) hat mit der aus dem Tenor
ersichtlichen Maßgabe Erfolg, während die auf die vorläufige Zuteilung eines
Teilstudienplatzes im 2. Fachsemester gerichteten Anträge der Antragsteller zu
16., 18., 19. und 41. erfolglos bleiben. Denn die Einwände der Antragsgegnerin
gegen die Berechnung der Studienplatzkapazität in den höheren
Fachsemestern seitens des Verwaltungsgerichts greifen durch.
Das Verwaltungsgericht hat den (Haupt-)Anträgen dieser Antragsteller mit der
Erwägung stattgegeben, dass die Studienplatzkapazität in den höheren
Fachsemestern nach dem Kohortenprinzip zu berechnen sei. Zu fragen sei
demnach, zu welcher Anfangskohorte ein Studienplatzbewerber gehöre. Die -
gegebenenfalls von dem Verwaltungsgericht ermittelte - Studienplatzkapazität
dieser Anfangskohorte im 1. Fachsemester aus der Vergangenheit sei unter
Berücksichtigung einer anteiligen Schwundquote auch für die Antragsteller, die
aktuell eine vorläufige Zulassung in einem höheren Fachsemester begehrten,
maßgeblich.
Dieser Methode der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts für die
62
63
64
65
höheren Semester folgt der Senat - wie bereits zuvor zuletzt in seinem das
Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschluss vom 9. August 2012 - 2 NB
334/11 - weiterhin nicht. Hierzu hat der Senat in diesem Beschluss - juris
Langtext Rdnr. 59 ff. m. w. N. - Folgendes ausgeführt:
"Nach § 2 Satz 2 ZZ-VO 2011/2012 ergibt sich die jeweilige
Zulassungszahl für jedes höhere Semester aus der Differenz zwischen der
Zulassungszahl für Studienanfänger (Wintersemester 2011/2012 oder
Sommersemester 2012) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der
Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester, sofern - wie hier -
in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. Diese normativ
festgesetzte Berechnungsmethode ist entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts wirksam und daher zugrunde zu legen. Das
demgegenüber von dem Verwaltungsgericht angewandte Kohortenprinzip
kann für die Frage der Zulassung eines Studienplatzbewerbers für ein
höheres Fachsemester angesichts der normativen Vorgabe keine Geltung
beanspruchen. …
Gegen die Annahme, dass für die Zulassung zu einem höheren
Fachsemester stets die Verhältnisse und Zustände in dem ersten
Fachsemester dieser Kohorte gelten müssen, spricht … vor allem, dass im
Ergebnis entweder etwaige frühere Mehrkapazitäten ungeachtet eines
zwischenzeitlichen anzuerkennenden Abbaus von Kapazitäten … oder
aber etwaige frühere Minderkapazitäten trotz einer zwischenzeitlichen
Kapazitätsaufstockung … entgegen den tatsächlichen und als rechtlich
verbindlich anzuerkennenden Verhältnissen fortgeschrieben werden
würden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts widersprechen sich die -
normhierarchisch auf ein und derselben Ebene stehenden - KapVO und §
2 Satz 2 ZZ-VO in dem hier verstandenen Sinne nicht. Das
Verwaltungsgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass eine
Neuberechnung der Studienplatzkapazität für bereits in der Vergangenheit
zugelassene Studienbewerber nicht erfolgt, wenn sich in einem
Folgesemester dieser Kohorte anlässlich der Berechnung der
Studienplatzkapazität einer später beginnenden Kohorte eine andere
Studienplatzzahl errechnet. Hierauf hat der Senat bereits in seinem
Beschluss vom 12. August 2011 (- 2 NB 439/10 u.a. -, juris Langtext Rdnr.
53) hingewiesen. Eine nachträgliche Verringerung der Kapazität wirkt sich
mithin nicht nachteilig auf die Fortsetzung der Ausbildung der bereits in der
Vergangenheit immatrikulierten Studierenden dergestalt aus, dass diese
zu exmatrikulieren wären. Insoweit verbleibt es bei der seinerzeit auf der
Grundlage des nach § 5 KapVO maßgeblichen Stichtages errechneten
Kapazität. Deshalb bedarf es auch nicht … der Neuberechnung der
Lehrnachfrage eines jeden einzelnen bereits Studierenden zu jedem
einzelnen Semester. …
Verfehlt ist es aber, daraus - wie das Verwaltungsgericht - den Schluss zu
ziehen, Grundlage der Berechnung der Studienplatzkapazität im Fall eines
neuen Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester könnten
zwingend einzig die Verhältnisse der Anfangskohorte sein. Der Senat hat
bereits in der genannten Entscheidung klargestellt, dass sich Erhöhungen
und Verringerungen der Ausbildungskapazität aufgrund der aufgezeigten
Aufgabe des Kohortenprinzips durch den niedersächsischen
Verordnungsgeber nicht nur ausschließlich auf künftig beginnende
Studienkohorten auswirken, sondern auch auf diejenigen, die als
"Quereinsteiger" erstmalig die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes in
einem höheren Fachsemester begehren, ohne bereits in dem
gewünschten Studiengang bei der antragsgegnerischen Hochschule
eingeschrieben zu sein. Diese Konsequenz steht mit der
Stichtagsregelung des § 5 KapVO in Einklang und wird durch sie geradezu
66
67
68
bedingt. Diese Stichtagsregelung gilt nicht nur für Studienplatzbewerber für
das erste Fachsemester eines Studiengangs, sondern für
Studienplatzbewerber aller Fachsemester ungeachtet ihrer
Kohortenzugehörigkeit. Durch die Berechnungsweise des
Verwaltungsgerichts wäre eine Hochschule gegebenenfalls gezwungen,
ihrer Zulassungsentscheidung in der Gegenwart längst überholte
Verhältnisse aus der Vergangenheit zugrunde zu legen und die in der
Zwischenzeit als rechtmäßig anerkannten Veränderungen zu negieren.
Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen … steht diesem Ergebnis
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Durch die
Neufestsetzung von Zulassungszahlen der Studienplatzbewerber auch für
höhere Fachsemester werden die in der Vergangenheit durch das
Verwaltungsgericht rechtskräftig für rechtmäßig erkannten
Zulassungszahlen für Anfangssemester einer Kohorte nicht nachträglich
verändert. Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen besteht in
sachlicher Hinsicht nur innerhalb des Streitgegenstands und in personeller
Hinsicht nur zwischen den Prozessbeteiligten. Beides wird durch die
Festsetzung einer anderen Zulassungszahl für weitere
Studienplatzbewerber in einem höheren Fachsemester nicht berührt.
Schließlich besteht der von dem Verwaltungsgericht konstatierte
Widerspruch auf der Ebene der einzelnen Zulassungszahlenverordnungen
nicht. Diesen sieht das Verwaltungsgericht darin begründet, dass keine der
jährlich vollständig neu erlassenen Zulassungszahlenverordnungen eine
Beschränkung hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer enthalte. Diese Annahme
trifft bereits deshalb nicht zu, weil jede Zulassungszahlenverordnung
bereits ausweislich ihres Titels nur für das als Regelungszeitraum in Bezug
genommene Studienjahr (Winter- und Sommersemester) gilt und es einer
gesonderten Außerkraftsetzung daher nicht bedarf. Innerhalb dieses
normativ vorgegebenen Regelungszeitraums werden die
Zulassungszahlen aber sowohl für die Anfangssemester als auch für die
höheren Fachsemester geregelt. Dass für den von dem
Verwaltungsgericht so bezeichneten "Beispielstudierenden" im 9.
Fachsemester als Konsequenz dieser Annahme nicht alle in dem Verlauf
seines Studiums erlassenen Zulassungszahlenverordnungen
nebeneinander und sich widersprechend gelten, ist bereits oben
ausgeführt worden. Diese Sichtweise führt daher entgegen der Kritik des
Verwaltungsgerichts auch nicht zu inkonsequenten Ergebnissen."
Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung der Rechtslage und auch unter
Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem das
Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 29. Oktober 2012 (- 8 C
703/12 u.a. -, S. 49 ff. BU) fest. Insbesondere trifft die Erwägung des
Verwaltungsgerichts nicht zu, bei Rechtsnormen gäbe es anders als bei
Verwaltungsakten (siehe § 43 VwVfG) keine Unterscheidung zwischen innerer
und äußerer Wirksamkeit. Es räumt selbst ein, dass ein anderer Zeitpunkt des
Inkrafttretens als derjenige der Verkündung angeordnet werden kann (vgl.
insoweit z. B. BVerfG, Beschl. v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. -, BVerfGE 87,
48 = NVwZ 1992, 1182), wie es in der Praxis namhaften Umfangs insbesondere
in Gestalt von Überleitungsvorschriften geschieht. Die damit verbundenen
Wirkungen werden durchaus auch mit den Begriffen der inneren und äußeren
Wirksamkeit gekennzeichnet (vgl. z. B. BSG, Urt. v. 30.1.1996 - 4 RA 16/95 -,
BSGE 77, 253 = juris Langtext Rdnr. 36; OVG Münster, Urt. v. 30.6. 1997 - 10a
D 93/94.NE -, juris Langtext Rdnr. 23 mit Hinweis auf Sodan/Ziekow, VwGO,
Rdnr. 69, welche der Rdnr. 73 in der nunmehrigen 3. Aufl. entspricht; OVG
Lüneburg, Urt. v. 27.8.2008 - 1 KN 138/06 -, BRS 73 Nr. 34 = juris Langtext
Rdnr. 189). Jedenfalls ist der Normgeber nicht gehalten, das materielle
Wirksamwerden der Norm an den Termin der Verkündung zu binden. Im
Übrigen kann die materielle Wirksamkeit einer Norm nicht nur an Zeiträume
69
70
71
geknüpft, sondern auch auf bestimmte Sachverhalte beschränkt sein, z. B. auf
die Verhältnisse in einem Eingangsstudiensemester. Was der Normgeber
insoweit bezweckt hat, ist deshalb Sache der Auslegung der Norm selbst. Bei
den hier in Frage stehenden Verordnungen über Zulassungszahlen ist jeweils
im Namen der Norm und im jeweiligen § 1 Abs. 1 festgelegt, dass sich die
Verordnung Wirkung (nur) für das folgende Winter- und Sommersemester
beilegt. Auf das davor liegende Verkündungsdatum (§ 4) kommt es
infolgedessen für die innere Wirksamkeit der Verordnung nicht weiter an. Auch
die Verhältnisse im Folgejahr werden unter diesen Umständen von den
Verordnungen nicht mitgeregelt. Schließlich kann auch nicht ernsthaft bezweifelt
werden, dass die Verordnungen in ihrem jeweiligen § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 2
unmittelbare Regelungen für die höheren Semester treffen wollen.
Dass sich bei einer Überprüfung der normativ festgesetzten Zulassungszahl
durch das Verwaltungsgericht weitere Studienplätze ergeben, rechtfertigt es
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, von den strukturellen
normativ festgelegten Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZ-VO in Gänze abzusehen,
sondern lässt lediglich die Schlussfolgerung zu, dass in diesem Fall als
"Basiszahl" die in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zutreffend errechnete Kapazität
im 1. Fachsemester als Grundlage der Berechnung der Kapazität in den
höheren Fachsemestern genommen wird.
Da sich bezogen auf einen Vollstudienplatz die Kapazität für das 3.
Fachsemester gemäß § 2 Satz 2 ZZ-VO demnach aus der Differenz zwischen
der Zulassungszahl für Studienanfänger (hier: 128) und der Zahl der
Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für dieses höhere und auch die
niedrigeren Fachsemester (hier nach unbestrittenen Angaben der
Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung: 133 abzüglich drei
Exmatrikulationen zu Beginn des Monats April 2012 = 130 <3. Fachsemester>
sowie 128 <2. Fachsemester> und 134 - 4 Exmatrikulationen zu Beginn des
Monats April 2012 = 130 <1. Fachsemester>) ergibt, eine Differenz zugunsten
der einen derartigen Studienplatz beanspruchenden Antragsteller sich indes
nicht feststellen lässt
,
und Hilfsanträge der Antragsteller zu 21. und 24. mit der aus dem Tenor
ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.
Bezogen auf die auf die vorläufige Zuteilung eines Teilstudienplatzes im 2.
Fachsemester gerichteten Anträge der Antragsteller zu 4., 16., 18 bis 20 sowie
41. gilt Folgendes: Eine verbleibende Differenz zwischen der nach dem oben
Gesagten richtigerweise für das 1. Fachsemester in Ansatz zu bringenden
Kapazität von 90 Teilstudienplätzen und der Zahl der Studierenden nach Ablauf
der Rückmeldefrist für dieses Semester lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
Denn ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste
waren zu Beginn des Sommersemesters 2012 insgesamt 107 Studierende auf
einem Teilstudienplatz im 2. Fachsemester eingeschrieben. Selbst wenn man
hiervon die drei in den Monaten April und Mai 2012 exmatrikulierten
Studierenden und sogar die noch danach am 8. August und 12. September
2012 erfolgten zwei Exmatrikulierten (107 - 5 = 102) abzieht, bleibt keine
Differenz zugunsten der Antragsteller. Diejenigen 17 Antragsteller, die sich
aufgrund des Beschlusses des Senats vom 15. August 2012 (- 2 NB 359/11 u.a.
- juris) in zulässiger Weise erst zum 30. September 2012 exmatrikuliert haben,
sind hingegen in kapazitätsrechtlicher Hinsicht weiter zu berücksichtigen, da sie
berechtigt waren, das seinerzeit laufende Sommersemester 2012 als 2.
Fachsemester noch ordnungsgemäß zum Abschluss zu bringen.