Urteil des OVG Niedersachsen vom 11.02.2013

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Zahnärztliche Leistungen funktionsanalytischer und
funktionstherapeutischer Art sind nach Anlage 2 Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV
nur dann beihilfefähig, wenn der erhobene Befund mit dem nach Nummer 800
des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte
vorgeschriebenen Formblatt belegt wird.
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 11.02.2013, 5 LA 53/12
§ 6 Abs 1 Nr 1 BhV, Nr 800 GOZ
Gründe
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen des geltend
gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt sind.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im
Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages
und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige,
gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus
denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso
wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel
müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur
Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der
Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner
Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das
angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt,
müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend
dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Gemessen daran ist es dem Kläger nicht gelungen, das angefochtene Urteil
ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht
und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Kläger keine Beihilfe für
die in der Zahnarztrechnung vom 19. Juni 20... enthaltene Gebühr nach Nr. 806
GOZ in Höhe von 64,68 EUR beanspruchen kann, weil er das nach der Anlage
2 Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV vorgeschriebene Formblatt nach Nr. 800 GOZ
nicht vorgelegt hat.
Soweit der Kläger einwendet, die von ihm eingereichten Heil- und Kostenpläne
vom 19. Juni 20... und 21. Oktober 20... erfüllten alle an das Formblatt zu
stellenden Anforderungen, trifft das nicht zu. Nach der Anlage 2 Nr. 3 zu § 6 Abs.
1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen für funktionsanalytische und
funktionstherapeutische Leistungen nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden
Indikationen vorliegt: Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen
(Myoarthropathien), Zahnbetterkrankungen (Parodontopathien), eine
umfangreiche Gebiss-Sanierung, d. h. wenn in jedem Kiefer mindestens die
Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die
richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist, sowie
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umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen. Um eine entsprechende
Indikation nachzuweisen, ist der erhobene Befund mit dem nach Nr. 800 GOZ
vorgeschriebenen Formblatt zu belegen. Den von dem Kläger vorgelegten Heil-
und Kostenplänen ist demgegenüber bereits eine entsprechende Indikation
nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Heil- und Kostenpläne nicht von
dem Zahnarzt stammen, der die Behandlung durchgeführt hat, und die dort
vorgesehene Art der Ausführung von der tatsächlichen Ausführung abweicht.
Auch mit seinem weiteren Einwand, nach zahnärztlichem Gebührenrecht
bedürfe es einer Befunderhebung nach dem Formblatt nicht, vermag der Kläger
die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage zu
stellen. Dabei lässt der Senat offen, welche Anforderungen das zahnärztliche
Gebührenrecht stellt. Beihilferechtlich ist die Vorlage des Formblatts
vorgeschrieben und deshalb Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der
erbrachten Leistungen. Rechtliche Bedenken gegen diese besondere Form des
Nachweises bestehen nicht.
Unbeachtlich wäre es auch, wenn die für die Ehefrau des Klägers zuvor
zuständige Beihilfestelle in B. die Vorlage des Formblattes nicht zur
Voraussetzung machte. Die Beklagte wendet das niedersächsische
Landesrecht an, das hier eine zwingende Vorgabe enthält.
Unverständlich ist schließlich der Einwand des Klägers, er habe das Formblatt
nicht vorlegen können, weil die Behandlung zu einem Zeitpunkt begonnen habe,
als noch die Beihilfestelle in B. zuständig gewesen sei. Noch während der
laufenden Behandlung stand fest, dass sich die Gewährung von Beihilfe nach
den Vorschriften des Landes Niedersachsen richten würde. Es wäre Sache des
Klägers gewesen, sich über mögliche Abweichungen - wenn sie tatsächlich
vorliegen sollten - zu informieren.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).