Urteil des OVG Niedersachsen vom 20.12.2013

OVG Lüneburg: grundstück, verfügung, eltern, breite, leistungsfähigkeit, gestaltung, blockade, organisation, fahrbahn, fahrzeugverkehr

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Gebot der Rücksichtnahme und Anforderungen an
die Organisation des An- und Abfahrtverkehrs einer
Kindertagesstätte
1. Die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen
Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch
verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind jedenfalls bei Einhaltung der
maßgeblichen Immissionswerte im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch
dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen
Zustand merklich verschlechtert.
2. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist überschritten, wenn die
Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher
Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in
der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen.
3. Das kann der Fall sein, wenn eine Kindertagesstätte mit 55 Plätzen über
eine im Wesentlichen einstreifige Spielstraße erschlossen werden soll, auf
dem Gelände keine Stellplätze für die Nutzer vorgesehen werden und auch
ein Halten und Wenden dort nur unter erheblich erschwerten Bedingungen
möglich ist.
OVG Lüneburg 1. Senat, Beschluss vom 20.12.2013, 1 ME 214/13
§ 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 47 Abs 1 BauO ND
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung für eine
angrenzend an einen verkehrsberuhigten Bereich zu errichtende
Kindertagesstätte, weil sie sich unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den
An- und Abfahrtsverkehr ausgesetzt sieht.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks D. -Straße 53 in E. . Das
Grundstück ist mit einem von ihr selbst bewohnten Einfamilienhaus bebaut.
Bei der D. -Straße handelt es sich um eine vom F. weg abgehende und
zunächst in nordöstlicher Richtung verlaufende Sackgasse. Dieser erste rund
150 m lange Abschnitt ist bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h
mit zwei Fahrspuren ausgebaut. Im Anschluss daran knickt die Straße in einer
90-Grad-Kurve nach Nordwesten ab und verläuft als verkehrsberuhigter
Bereich („Spielstraße“) bis zu einem in rund 200 m Entfernung gelegenen
Wendehammer. Begegnungsverkehr ist in diesem Bereich nur an einzelnen
Stellen uneingeschränkt möglich. In ihrem überwiegenden Verlauf wird die
dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehende Verkehrsfläche durch
insgesamt neun Längsparkbuchten sowie Pflanzbeete auf eine Breite von
deutlich weniger als 5 m begrenzt. Das Wohngrundstück der Antragstellerin
grenzt an den verkehrsberuhigten Bereich, und zwar in einer Entfernung von
rund 150 m zu dem Wendehammer. Es wird über eine private Auffahrt
erschlossen.
Dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber liegt das Baugrundstück D. -
Straße 171, das der Bebauungsplan Nr. 463 der Antragsgegnerin als Fläche
für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten festsetzt. Für
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dieses Grundstück erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter dem
9. Juli 2013 mit erstem Nachtrag vom 14. Oktober 2013 eine Baugenehmigung
zur Errichtung einer Kindertagesstätte mit einer Kindergartengruppe mit 25
Kindern und zwei Krippengruppen mit jeweils 15 Kindern. Insgesamt 13
Mitarbeiter in Voll- bzw. Teilzeit betreuen die Kinder in der Zeit von 7:30 Uhr bis
13:30 Uhr (eine Krippengruppe) bzw. 15:30 Uhr (eine Krippengruppe und die
Kindergartengruppe). Der Beigeladene geht in einer mit Grünstempel
versehenen Stellungnahme vom 31. Mai 2013 davon aus, dass die Kinder
zwischen 7:30 und 9:00 Uhr gebracht und zwischen 13:00 und 15:30 Uhr
abgeholt werden. Er rechnet aufgrund von Erfahrungen in anderen
Einrichtungen damit, dass 37 von insgesamt 55 Kindern mit dem Pkw gebracht
und abgeholt werden. Ferner rechnet er damit, dass sechs Mitarbeiter den Pkw
nutzen.
Zur Erschließung der Kindertagesstätte soll diese im westlichen
Grundstücksbereich eine Zufahrt zur D. -Straße erhalten. Die daran
anschließende Auffahrt, die schräg gegenüber dem Grundstück der
Antragstellerin beginnt, verläuft parallel zur nordwestlichen Grundstücksgrenze
und weist eine Breite von rund 6 m auf. Zur Grundstücksgrenze hin sind
insgesamt sechs Stellplätze angeordnet, die ausweislich der Stellungnahme
vom 31. Mai 2013 vollständig von den Mitarbeitern belegt werden und den
Eltern nicht zur Verfügung stehen sollen. Im straßenseitigen, dort knapp 6,50
m breiten Bereich der Auffahrt ist eine in den Bauvorlagen nicht eindeutig
umgrenzte, wohl 5 bis 10 m lange Haltezone vorgesehen. Nach weiteren
knapp 15 m - genaue Angaben dazu fehlen ebenfalls - endet die Auffahrt an
einer Absperrung, die die folgenden Fahrradstellplätze und den
Eingangsbereich der Kindertagesstätte von der Fläche für den
Fahrzeugverkehr trennt.
Die Antragstellerin, die bereits im Baugenehmigungsverfahren fehlende
Stellplätze und eine unzureichende Leistungsfähigkeit der D. -Straße
eingewandt hatte, erhob gegen die Baugenehmigung am 8. August 2013
Widerspruch und stellte zugleich einen Aussetzungsantrag, über den die
Antragsgegnerin bis heute nicht entschieden hat. Die Bauarbeiten haben Ende
September 2013 begonnen. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit
Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 zurück.
Den am 2. Oktober 2013 gestellten und auf die gerichtliche Anordnung der
aufschiebenden Wirkung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin hat das
Verwaltungsgericht E. mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 abgelehnt. Zur
Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die
verkehrliche Situation für die Antragstellerin nicht in einem nicht mehr
hinnehmbaren Ausmaß verschlechtern werde. Die Antragstellerin habe
aufgrund des Bebauungsplanes mit der Errichtung einer Kindertagesstätte
rechnen müssen. Es bestehe mithin eine Vorbelastung, an der auch die
Gestaltung als Spielstraße nichts ändere. Zwar sei die Befürchtung, die Zahl
der Stellplätze sei für den zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr
unzureichend, möglicherweise begründet. Sie übersteige indes das nach dem
Stellplatzerlass erforderliche Maß. Zudem sei ein Haltebereich für kurzzeitige
Bring- und Holvorgänge vorgesehen. Auch angesichts der bislang geringen
Verkehrsbelastung seien die entstehenden Belastungen hinzunehmen.
Jedenfalls aber könne der Beigeladene eine Nachtragsbaugenehmigung
beantragen und weitere Stellplätze schaffen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde; die
Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Nach den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der
Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, überwiegt ihr
Aussetzungsinteresse das gemäß § 212a Abs. 1 BauGB besonders
geschützte Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung auch vor
dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin Gebrauch machen zu
dürfen (§ 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bereits bei
summarischer Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die angegriffene Baugenehmigung Rechte der
Antragstellerin verletzt und daher im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein
wird.
Vorausschickend merkt der Senat an, dass - was auch die Antragstellerin nicht
in Zweifel zieht - die Errichtung einer Kindertagesstätte auf dem Baugrundstück
keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet. Eine Kindertagesstätte ist dort
bauplanungsrechtlich zulässig, und es dürfte auch eine Gestaltung möglich
sein, die der Verkehrssituation in der D. -Straße in einer für alle Beteiligten
hinnehmbaren Weise Rechnung trägt. Die in der Baugenehmigung in der
Fassung des ersten Nachtrags angelegte Organisation des An- und
Abfahrtsverkehrs ist indes in einem derart ausgeprägten Maße defizitär, das zu
einem Verstoß gegen das - im Gegensatz zum § 47 Abs. 1 NBauO
drittschützende - Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO)
führt.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauplanungsrechtlich im Grundsatz
zulässige bauliche Anlagen im Einzelfall unter anderem dann unzulässig,
wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach
der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung
unzumutbar sind. Dabei gilt allerdings der Grundsatz, dass die mit einer
rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und
Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und
Abfahrtsverkehr - jedenfalls bei der hier nicht in Frage stehenden Einhaltung
der maßgeblichen Immissionswerte - im Regelfall hinzunehmen sind (vgl. in
Bezug auf Stellplätze BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 -, juris Rn. 7 =
NVwZ 2003, 1516). Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation
gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur
Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die
Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse
das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung
des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen (vgl. zum Maßstab Senat,
Beschl. v. 14.3.1997 - 1 M 6589/96 -, juris Rn. 18 = BauR 1997, 983 = BRS 59
Nr. 64; Beschl. v. 19.12.2006 - 1 ME 207/06 -, juris Rn. 51 = NdsVBl. 2007,
102; Beschl. v. 15.4.2010 - 1 ME 22/10 -, juris Rn. 43 = NVwZ-RR 2010, 552 =
BRS 76 Nr. 170). Das ist hier in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin
der Fall.
Der Senat teilt die mit der Beschwerde vorgetragene Befürchtung der
Antragstellerin, es werde vor allem in den Morgenstunden zu chaotischen
Verkehrsverhältnissen auf der Straße in Höhe ihres Grundstücks kommen.
Realistisch ist auch ihre Annahme, ihre eigene Auffahrt werde mangels
ausreichender Wende- und Parkmöglichkeiten auf der Straße und auf dem
Kindergartengelände zum Parken und Wenden genutzt werden. Beides führt
dazu, dass es ihr nachhaltig erschwert wird, ihr Grundstück im Wesentlichen
gefahrlos und ungehindert zu verlassen bzw. zu erreichen. Diese in der
Baugenehmigung angelegten Auswirkungen des Vorhabens überschreiten
das Maß dessen, was von der Antragstellerin als bloße Belästigung
hinzunehmen ist.
Dass auf der D. -Straße in Höhe der Kindertagesstätte chaotische
Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, folgt vorrangig daraus, dass die Straße
dort als verkehrsberuhigter Bereich (vgl. Abschnitt 4 Nr. 12 der Anlage 3 zu §
42 Abs. 2 StVO) gestaltet ist. Bereits die dort geltenden
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straßenverkehrsrechtlichen Maßgaben (Schrittgeschwindigkeit, Vorrang des
Fußgängerverkehrs) setzen der Leistungsfähigkeit der Straße außerordentlich
enge Grenzen. Diese ohnehin stark geminderte Leistungsfähigkeit der Straße
wird weiter dadurch eingeschränkt, dass die für den fließenden Verkehr
nutzbare Breite - von einzelnen Begegnungsstellen abgesehen - deutlich
weniger als 5 m beträgt. Das gilt - anders als es die mit dem Bauantrag
eingereichten Planzeichnungen suggerieren - gerade auch für den
Straßenbereich, an den die Zufahrt der Kindertagesstätte angrenzt.
Realistischerweise ist dort weder ein geordneter Begegnungsverkehr noch ein
Wenden von Fahrzeugen möglich. Auch das straßenverkehrsrechtlich
grundsätzlich gestattete Halten zum Ein- und Aussteigen kommt ganz
überwiegend nur um den Preis einer Blockade der Verkehrsfläche in Betracht.
Auch die Stellplatzsituation in der D. -Straße ist nicht dergestalt, dass sie die
vorgenannten Defizite ausgleichen könnte. Die Antragsgegnerin verweist zwar
auf insgesamt neun öffentliche Stellplätze. Davon befinden sich indes lediglich
vier im Nahbereich des Vorhabens. Auf solche kommt es aber wegen der
nachstehend erläuterten Besonderheit der genehmigten Nutzung an. Von
diesen liegen wiederum zwei entgegen der Fahrtrichtung; sie sind demzufolge
nur nach einem Wendemanöver zu erreichen. Ein solches Wendemanöver
setzt entweder die Nutzung des mehr als 100 m entfernt liegenden
Wendehammers voraus oder aber erfolgt - was auch nach Auffassung des
Senats weit eher zu erwarten steht - unter Nutzung der benachbarten privaten
Zufahrten - darunter der der Antragstellerin - und gleichzeitiger Blockade der
Fahrbahn. Nur zwei Stellplätze sind demgegenüber in Fahrtrichtung
angeordnet. Dass diese für den An- und Abfahrtsverkehr verlässlich zur
Verfügung stehen, kann - wie die Antragstellerin zu Recht rügt - nicht
vorausgesetzt werden. Auch die Baugenehmigung geht davon nicht aus.
Steht mithin die D. -Straße für diejenigen Verkehrsvorgänge wie Halten,
Parken und Wenden, die mit dem An- und Abfahrtsverkehr typischerweise
verbunden sind, kaum zur Verfügung, bedarf es kompensatorischer
Maßnahmen auf dem Baugrundstück. Es muss mit anderen Worten
ausreichend Raum zum Halten und Parken sowie für die erforderlichen
Wendemanöver geschaffen werden. Das ist nach der Baugenehmigung in der
Fassung des ersten Nachtrags nicht der Fall. Weder werden ausreichend
Stellplätze geschaffen, noch sind die Bewegungsflächen so dimensioniert,
dass sie ohne wesentliche wechselseitige Behinderungen der Fahrzeuge
genutzt werden können.
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber auf die sechs zu schaffenden
Stellplätze verweist, die die Forderung der Ausführungsbestimmungen zu § 47
NBauO (Nr. 8.5 des RdErl. des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und
Gesundheit vom 19.12.2008 - 505-24156/3-1 -, NdsMBl. 2009, S. 50) nach drei
Stellplätzen deutlich übertreffen, gestattet das keine andere Betrachtung. Das
gilt - wie die Antragstellerin zutreffend einwendet - schon deshalb, weil
sämtliche Einstellplätze nach der grün gestempelten Beschreibung der
Verkehrssituation vom 31. Mai 2013 nur von den Mitarbeitern belegt werden
sollen. Mit anderen Worten steht nicht ein einziger Stellplatz für die Eltern, also
den eigentlichen An- und Abfahrtsverkehr, zur Verfügung. Es ist kaum davon
auszugehen, dass eine solche Sachlage den Ausführungsbestimmungen zu
§ 47 NBauO zugrunde liegt. Hinzu kommt, dass Nr. 1.2 der vorgenannten
Ausführungsbestimmungen ausdrücklich eine Betrachtung des Einzelfalls
fordert. Zumindest eine solche Betrachtung ergibt hier, dass Stellplätze nicht
nur für die Mitarbeiter, sondern auch für die Nutzer des Kindergartens
angeboten werden müssen.
Ohne Erfolg verweist die Antragsgegnerin weiter auf die Aufweitung der Zufahrt
sowie auf die Haltezone im straßenseitigen Bereich der Auffahrt. Beides wird
die Verkehrssituation aller Voraussicht nach nicht entschärfen, sondern im
Gegenteil die von der Antragstellerin befürchteten chaotischen
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Verkehrsverhältnisse eher begünstigen. Auszugehen ist dabei von der
Annahme der Beigeladenen, es komme zu 37 Fahrbewegungen von Eltern in
der Zeit von 7:30 bis 9:00 Uhr. Das bedeutet, dass im Durchschnitt etwa alle
zweieinhalb Minuten mit einem Fahrzeug zu rechnen ist, welches die Auffahrt
befährt und in der Haltezone anhält. Berücksichtigt man weiter, dass die
Einrichtung überwiegend kleine Kinder betreuen soll, die von ihren Eltern bis in
die Innenräume gebracht, dort umgezogen und schließlich verabschiedet
werden, ist mit einer Haltedauer von mindestens zehn Minuten pro Fahrzeug
zu rechnen. Innerhalb von zehn Minuten müsste der Haltebereich mithin
mindestens vier Fahrzeuge aufnehmen. Das ist bei einer Länge von nur rund 5
bis 10 m offenkundig ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass auch
Wendemanöver im Bereich der nur rund 6 m breiten Zufahrt, die überdies auch
dem Zugang von Fußgängern und Radfahrern dient, - wenn überhaupt - nur
unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich sind. Realistischerweise
werden die Fahrzeuge daher auf die in dem Bereich nur rund 4,70 m breite D. -
Straße zurücksetzen und sich dabei gegenseitig behindern. Auch das macht
deutlich, dass die Gestaltung der Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück
offensichtlich ungeeignet ist, die Defizite der D. -Straße auszugleichen.
In der Gesamtschau ist deshalb zu erwarten, dass die Kindertagesstätte in der
genehmigten Gestalt zu unzumutbaren Verkehrsverhältnissen gerade vor und
auf dem Grundstück der Antragstellerin führen wird. Die Fahrbahn wird vor
allem in den Morgenstunden durch verkehrswidrig haltende, parkende und
wendende Fahrzeuge blockiert werden. Dies wird wiederum ein Ausweichen
von Fahrzeugen auf die privaten Zufahrten der Anlieger - darunter die der
Antragstellerin - zu Zwecken des Haltens, Parkens und Wendens zur Folge
haben. Beides führt zu einer Blockade der Zufahrten. Die Antragstellerin ist
insoweit auch nicht auf ordnungsrechtliche Maßnahmen zu verweisen. Denn
die Baugenehmigung fordert das vorbezeichnete verkehrsordnungswidrige
Verhalten geradezu heraus (zur Zulässigkeit sogar das Verhalten Dritter zu
berücksichtigen, vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118
= BRS 71 Nr. 169).
Gegen die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigungen spricht schließlich nicht die
relativ kurze Zeitspanne, während der der An- bzw. Abfahrtsverkehr stattfindet.
Es ist bereits zweifelhaft, ob eine für sich genommen unzumutbare und in
zeitlicher Hinsicht nicht unerhebliche Beeinträchtigung dadurch zumutbar wird,
dass sie zeitlich begrenzt bleibt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die
Beeinträchtigungen in den Morgenstunden stattfinden. Gerade in dieser Zeit ist
die berufstätige Antragstellerin selbst darauf angewiesen, ihr Grundstück
verlassen zu können.
Soweit das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt hat, dass eine Schaffung
zusätzlicher Einstellplätze auf dem Baugrundstück mittels einer weiteren
Nachtragsgenehmigung möglich sei, trifft das zwar zu. Dass die Schaffung
weiterer Stellplätze Abhilfe verspricht, zieht gerade die Antragstellerin - siehe
ihren mit der Beschwerdebegründung vorgelegten und von der
Antragsgegnerin möglicherweise voreilig verworfenen Vergleichsvorschlag -
nicht in Zweifel. Zu beurteilen ist indes - wie dem Vorbringen der Antragstellerin
in noch ausreichender Weise zu entnehmen ist - das Vorhaben in der
genehmigten Gestalt.