Urteil des OVG Niedersachsen vom 29.08.2013

OVG Lüneburg: geschlossene bauweise, grenzabstand, grundstück, gebäude, form, genehmigung, grenzbereich, rechtfertigung, breite, begünstigung

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Anfechtung einer Baugenehmigung (Nachbarklage)
- Antrag auf Zulassung der Berufung -
Bei prägender geschlossener Bauweise kann die Einhaltung eines geringen
Grenzabstands mit dem Ziel, eine Traufgasse (Lohne) offen zu halten, nur bei
einer besonderen planungsrechtlichen Rechtfertigung verlangt werden.
OVG Lüneburg 1. Senat, Beschluss vom 29.08.2013, 1 LA 219/11
§ 34 Abs 1 BauGB, § 5 Abs 5 S 1 BauO ND, § 8 Abs 1 BauO ND, § 8 Abs 4 BauO ND
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1) erteilte
Baugenehmigung zur Errichtung eines Apartmenthauses.
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Gästehaus mit Vorbau und
rückwärtigem Anbau bebauten Grundstücks AT. Straße 5. Zu den jeweiligen
Grundstücksgrenzen im Nordwesten und Südosten hält das Gästehaus - der
historischen Bauweise mit Traufgassen (Lohnen) zwischen den Gebäuden
folgend - jeweils einen geringen Abstand. Zu dem nordwestlich gelegenen
Baugrundstück der Beigeladenen zu 1) mit der Anschrift AT. Straße 4 beträgt
der Abstand rund 40-50 cm. Bei diesem Grundstück handelt es sich um das
westliche Eckgrundstück eines von der AT. Straße, der AU. Straße, der AV.
Straße und der AW. Straße begrenzten Straßenkarrees; das Grundstück selbst
grenzt im Nordwesten an die AU. Straße an. Auf dem Grundstück befand sich
ein mittlerweile abgerissenes Hotel („AX.“), dessen zur AT. Straße hin
ausgerichteter Gebäudeteil mit Ausnahme eines grenzständig errichteten
Vorbaus einen Grenzabstand von rund 50-60 cm einhielt.
Nachdem der Rat der Beigeladenen zu 2) Anfang Februar 2008 einen
entsprechenden - nicht bekanntgemachten - vorhabenbezogenen
Bebauungsplan beschlossen hatte, erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1)
unter dem 15. Februar 2008 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines
Apartmenthauses mit 24 Wohneinheiten. Diese sah - dem Bebauungsplan
entsprechend - eine geschlossene Bauweise entlang der AT. Straße vor und
ermöglichte verschiedene Ausnahmen von den damals geltenden
Abstandsregelungen zu Lasten des klägerischen Grundstücks. Die
Baugenehmigung wurde im gerichtlichen Eilverfahren sowohl durch das
Verwaltungsgericht (Beschl. v. 29.4.2008 - 4 B 284/08 - und v. 16.9.2008 - 4 B
2092/08 -) als auch durch den Senat (Beschl. v. 20.1.2009 - 1 ME 218/08 -)
beanstandet.
Unter dem 26. Januar 2009 mit Nachtrag vom 24. März 2009 erteilte der
Beklagte der Beigeladenen zu 1) daraufhin eine modifizierte Baugenehmigung
zur Errichtung eines in der Höhe verringerten und mittlerweile fertiggestellten
Apartmenthauses mit nunmehr 21 Wohneinheiten. Der zur AT. Straße hin
ausgerichtete Teil des über Eck errichteten Gebäudes grenzt unmittelbar an das
klägerische Grundstück. Zum rückwärtigen Grundstücksbereich der Klägerin
hält der parallel der AU. Straße errichtete Gebäudeteil einen Grenzabstand von
zunächst 6,20 m und sodann von 7,00 m. Dort befindet sich ein Zwerchhaus,
das ein Treppenhaus aufnimmt. Auf der rückwärtigen Gebäudeseite sind - auch
im Grenzbereich zum klägerischen Grundstück - Terrassen und Balkone
vorhanden.
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Gegen die Baugenehmigung erhob die Klägerin einen - bis heute nicht
beschiedenen - Widerspruch. Zur Begründung dieses Widerspruchs und der
später erhobenen Untätigkeitsklage trug sie vor, das Vorhaben der
Beigeladenen zu 1) verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es habe
nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB genehmigt werden dürfen, sondern es hätte
eines Bebauungsplanes bedurft, der insbesondere die Frage des Umgangs mit
den historischen Lohnen hätte klären müssen. Die Errichtung des Gebäudes
ohne Einhaltung eines Grenzabstands zu ihrem Gebäude sei rechtswidrig. Die
erteilte Genehmigung berücksichtige die Belange der baulichen Substanz und
der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück nicht ausreichend. Rechtswidrig
seien auch die Balkone im Grenzbereich, die zu untragbaren Verhältnissen
führten. Weder seien die Belange des Brandschutzes gewahrt, noch sei ein
ausreichender Sozialabstand zu ihren Fenstern vorhanden. Im rückwärtigen
Grundstücksbereich dürfe das Schmalseitenprivileg nicht zur Anwendung
gelangen; zudem habe der Beklagte zu Unrecht ein Nebengebäude zur
Unterbringung der Abfallbehälter an der Grundstücksgrenze genehmigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2011
abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 34 Abs. 1
BauGB lägen vor; nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungs- und
Bauordnungsrechts über Grenzabstände seien nicht verletzt. Die nähere
Umgebung des Baugrundstücks werde von einer geschlossenen Bauweise
geprägt, sodass § 8 Abs. 1 NBauO a. F. eine Bebauung ohne Grenzabstand
vorsehe. Die vorhandene Bebauung mit den teilweise noch bestehenden
Lohnen gebiete keine Abweichung. Im vorderen Gebäudebereich zur AT.
Straße habe auch der beseitigte Baubestand bis an die Grenze gereicht.
Ansonsten seien die mit der Verringerung des Abstands zwischen den beiden
Gebäuden auf rund 50 cm verbundenen Erschwernisse hinzunehmen. Es sei
nicht ersichtlich, dass Pflegemaßnahmen nicht mehr möglich seien; zudem habe
die Beigeladene zu 1) vergeblich angeboten, die Lohne auf eigene Kosten zu
schließen. Soweit im Grenzbereich Balkone bzw. Terrassen genehmigt worden
seien, seien diese gemäß § 7b Abs. 3 Satz 1 NBauO a. F. in beliebigem
Abstand zur Grundstücksgrenze zulässig. Auch unter Gesichtspunkten des
Brandschutzes bestünden keine Bedenken; § 11 Abs. 6 DVNBauO sei auf
Balkone nicht anzuwenden. Darüber hinaus könne das Gebot der
Rücksichtnahme zwar auch bei Einhaltung der Abstandsvorschriften
ausnahmsweise verletzt sein; das sei hier aber nicht der Fall. Soweit die
Balkone Einsichtsmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück eröffneten,
seien diese hinzunehmen, zumal das Grundstück der Klägerin entsprechend
vorgeprägt sei. Abweichungen von der Baugenehmigung seien nicht
Gegenstand des Verfahrens. Nicht zu beanstanden sei schließlich der parallel
zur AU. Straße errichtete Gebäudeteil. Das Schmalseitenprivileg des § 7a Abs. 1
Satz 1 NBauO a. F. lasse eine Verringerung des Grenzabstands zu. Darüber
hinaus seien die erforderlichen Grenzabstände zu dem klägerischen
Grundstück eingehalten. Das gelte auch für das Nebengebäude zur
Unterbringung der Abfallbehälter, das gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs.
2 NBauO a. F. ohne Grenzabstand habe errichtet werden dürfen.
Diesen Ausführungen tritt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag entgegen.
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im
Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages
und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige,
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gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus
denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso
wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel
müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur
Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (vgl. Nds. OVG, Beschluss
vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Legt man dies zugrunde, ist es der Klägerin nicht gelungen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Wie das Verwaltungsgericht
ist auch der Senat der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung
Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt
keine andere Betrachtung.
Zu Unrecht meint die Klägerin, eine grenzständige Bebauung zu ihrem
Grundstück sei unzulässig; der Beklagte habe die Möglichkeit, auf dem
Baugrundstück - dem historischen Vorbild entsprechend - mit einem geringen
Grenzabstand zu bauen und so die Lohne offen zu halten, ermessensfehlerhaft
außer Acht gelassen. Die Bauaufsichtsbehörde kann zwar auch bei
grundsätzlich geschlossener Bauweise die Einhaltung eines Grenzabstands
gemäß § 8 Abs. 4 NBauO in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung
geltenden Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89, im Folgenden a.
F.; die Neufassung vom 3. April 2012, Nds. GVBl. S. 46 enthält keine
vergleichbare Bestimmung) im Einzelfall jedenfalls dann verlangen, wenn die
Anwendung des § 8 Abs. 1 NBauO a. F. zu einem schweren Eingriff in das
Eigentumsrecht führen würde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.7.1999 - 1 M
2854/99 -, juris Rn. 9; ähnlich schon Urt. v. 24.4.1990 - 1 L 33/89 -, juris Rn. 6).
Dabei muss für die Einhaltung eines Grenzabstandes im Einzelfall trotz
prägender geschlossener Bauweise allerdings eine planungsrechtliche
Rechtfertigung - im unbeplanten Innenbereich resultierend aus dem in § 34 Abs.
1 BauGB enthaltenen Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ und dem darin
enthaltenen Rücksichtnahmegebot - bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v.
12.1.1995 - BVerwG 4 B 197.94 -, juris Rn. 7).
Nach diesen Maßgaben war der Beklagte mangels planungsrechtlicher
Rechtfertigung nicht verpflichtet, die von der Klägerin vermisste
Ermessensentscheidung über den Fortbestand der Lohne auch auf dem
Baugrundstück zu treffen. Nach den ausweislich der vorliegenden Lichtbilder
und Pläne zutreffenden und von der Klägerin auch nicht substantiiert in Zweifel
gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist in der näheren
Umgebung des Baugrundstücks eine geschlossene Bauweise prägend mit der
Folge, dass § 34 Abs. 1 BauGB eine grenzständige Bebauung zwingend
verlangt. Das gilt ungeachtet der zwischen einigen Häusern bis heute
fortbestehenden Lohnen. Schmale Lücken zwischen Gebäude, wie sie die
Lohnen darstellen, sind nämlich sowohl bauplanungs- als auch
bauordnungsrechtlich im Grundsatz unerwünscht. Sie bergen die Gefahr, dass
„Schmutzecken“ bzw. „Schmutzstreifen“ entstehen, die aufgrund ihrer Lage
und/oder ihrer Abmessungen nicht oder allenfalls unter Schwierigkeiten für
Pflegemaßnahmen zugänglich sind und auf denen sich deshalb typischerweise
mit der Zeit Abfälle und sonstiger Unrat ansammeln (vgl. Saarl. OVG, Beschl. v.
13.6.1995 - 2 W 24/95 -, juris Rn. 8). Derartige Lücken sprechen daher erst dann
gegen die Annahme einer geschlossenen Bauweise, wenn sie eine Breite
erreichen, die eine ausreichende Belüftung und Belichtung sowie Besonnung
beider Nachbargrundstücke sicherstellt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.8.1999 - 1
L 1515/99 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 21.7.2011 - 1 ME 57/11 -, juris Rn. 9). Soweit
das - wie hier - nicht der Fall ist, kommt eine Bebauung unter Einhaltung anderer
als der nach den Abstandsvorschriften der Landesbauordnung grundsätzlich
geforderten Grenzabstände nur in Betracht, wenn besondere Umstände des
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Einzelfalls - namentlich die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarn - einen
solchen Abstand erfordern.
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von
den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung
derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang
zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je
verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen
sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will,
Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte
Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an,
was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem
Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss
allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen
Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er
berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige
fremde Interessen zu schonen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - BVerwG IV
C 22.75 -, juris Rn. 22; Urt. v. 18.11.2004 - BVerwG 4 C 1.04 -, juris Rn. 22).
Legt man dies zugrunde und bezieht insbesondere in die Betrachtung ein, dass
das Gebot der Rücksichtnahme gegenseitiger Natur ist und demnach für die
Beigeladene zu 1), zugleich aber auch für die Klägerin gilt (vgl. Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 50
2006>), liegt eine Verletzung - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht und
mit zutreffender Begründung festgestellt hat - nicht vor.
Vorausschickend weist der Senat noch einmal darauf hin, dass es im Rahmen
dieses Verfahrens ausschließlich auf den Inhalt der Baugenehmigung und nicht
auf mögliche Abweichungen im Rahmen der Bauausführung ankommt. Die
genehmigte grenzständige Bebauung verringert die Breite der Lohne auf ganzer
Länge auf rund 50 cm. Insofern trifft die Besorgnis der Klägerin zu, dass ein
derart geringer Abstand zwischen den beiden Außenwänden Unterhaltungs-
und Pflegearbeiten an der nordwestlichen Giebelwand ihres Gebäudes
erheblich erschwert oder sogar - etwa im Hinblick auf die Möglichkeit einer
späteren vollflächigen Wärmedämmung - ganz unmöglich macht. Ihr ist es
jedoch zuzumuten, diesen Nachteil hinzunehmen, weil er weithin auf der
Situation auf ihrem eigenen Grundstück sowie auf ihrem eigenen Verhalten
beruht. Hinsichtlich der Grundstückssituation der Klägerin ist zu berücksichtigen,
dass ihr eigenes Gebäude nur einen Grenzabstand von rund 50 cm wahrt,
sodass sie für Unterhaltungs- und Pflegearbeiten stets auf die Mitnutzung des
fremden Grundstücks angewiesen war. Darauf, dass diese Begünstigung zu
Lasten des Baugrundstücks bei dem Bestehen zumutbarer Alternativen für die
Klägerin ewig fortbestehen würde, durfte sich diese nicht verlassen, zumal der
Fortbestand der Lohne im Widerspruch zu den gesetzlich angelegten
städtebaulichen Zielen der Beigeladenen zu 2) stand.
Für die Klägerin bestand - und besteht weiterhin - eine zumutbare Alternative zu
dem Erhalt der nunmehr vorhandenen schlecht zu pflegenden “Rest-Lohne“
darin, den verbleibenden Grenzabstand gänzlich zu schließen. Die Beigeladene
zu 1) hatte insofern in schriftlicher und verbindlicher Form unter dem 22.
November 2007 angeboten, die Kosten für den Lückenschluss in Form einer
oberen Eindeckung aus Kupfer und senkrechten Abdichtungen aus Kunststoff in
wärmegedämmter Form sowie zusätzlich die Kosten für die Kontrolle und
etwaige vorherige Herrichtung der Außenwand zu übernehmen. Auch zur
Schaffung von Belüftungsmöglichkeiten, zu einem Beweissicherungsverfahren
sowie zur Übernahme etwaiger Reparaturkosten bei auftretenden Schäden war
die Beigeladene zu 1) bereit. Die Möglichkeit, die Lohne - nunmehr auf eigene
Kosten - zu schließen, besteht zudem fort. Sie kann weiterhin in der Weise
erfolgen, dass die straßenseitige und die rückwärtige Außenwand an die
Nachbarbebauung angeschlossen und die dachseitige Öffnung verschlossen
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wird. Ein nachvollziehbares Interesses der Klägerin, die Lohne offenzuhalten, ist
demgegenüber nicht ersichtlich. Die ausweislich der im Verfahren 4 B 824/08
vorgelegten Lichtbilder wenig ansehnliche Lohne war bereits vor Erteilung der
Baugenehmigung zur Straßenseite verschlossen; eine Nutzung derselben fand
nicht statt. Zudem hatte sich die Klägerin selbst in einem Schreiben vom 19.
Dezember 2007 gegenüber der Beigeladenen zu 2) für eine fachgerechte
Schließung der Lohne ausgesprochen.
Soweit die Klägerin schließlich auf eine vorhandene Maueröffnung in der
Giebelwand hinweist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die
Klägerin einen Anspruch auf deren Erhaltung niemals geltend gemacht hat.
Hinzu kommt, dass die Maueröffnung in der vorliegenden Form nicht genehmigt
ist und schon deshalb keinen Schutz genießt. Genehmigt wurde mit Bauschein
Nr. 737/82 vom 25. Mai 1983 ein nicht (mehr) vorhandener Durchgang zum AX.,
nicht aber das heute vorhandene Fenster.
Der Senat folgt auch nicht dem weiteren Einwand der Klägerin, das
Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der über der Durchfahrt
genehmigten grenznahen Balkone bejaht. Soweit sie erneut rügt, die
tatsächliche Bauausführung weiche von der genehmigten Bebauung ab, ist dies
- wie ausgeführt - in diesem Verfahren unerheblich. Die genehmigte Bebauung
findet ihre Rechtsgrundlage demgegenüber in § 7b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1
NBauO a. F. (nunmehr § 5 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 3 NBauO). Danach sind bei
zwingend grenzständiger Bebauung insbesondere Balkone in beliebigem
Abstand von der Grenze zulässig. Die Einhaltung landesrechtlicher
Abstandsvorschriften schließt es zwar - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls
berücksichtigt hat - nicht aus, dass gleichwohl das in § 34 Abs. 1 BauGB
wurzelnde Rücksichtnahmegebot verletzt sein kann. Sie indiziert aber aus
tatsächlichen Gründen in der Regel, dass eine Verletzung des
Rücksichtnahmegebotes nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999 -
BVerwG 4 B 128.98 -, juris Rn. 3 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 15.1.2007 - 1 ME
80/07 -, juris Rn. 23). Für eine solche Verletzung ist auch in diesem Fall nichts
ersichtlich. Dass das Gebäude der Klägerin nicht grenzständig, sondern mit
geringem Grenzabstand und einer - baurechtswidrigen - Fensteröffnung in der
nordwestlichen Grenzwand errichtet worden ist, stellt im Hinblick auf die Balkone
und Terrassen keine zu berücksichtigende Besonderheit dar. Dass von diesen
überdies Störungen oder Einsichtsmöglichkeiten ausgehen, die über das
normale und im innerörtlichen Bereich hinzunehmende Maß hinausgehen, legt
die Klägerin weder substantiiert dar, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor. Der
Senat verweist insofern zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs.
2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts
und macht sich diese zu eigen.
Fernliegend sind die Überlegungen der Klägerin zu einer analogen Anwendung
von § 11 Abs. 6 DVO-NBauO. Die Vorschrift sieht - vereinfacht ausgedrückt -
vor, dass bestimmte Dachöffnungen und Dachausbauten von Brandwänden
einen Abstand von 1,25 m halten müssen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es,
eine Brandübertragung über das Dach auf das Nachbargebäude zu verhindern.
Eine solche Gefahr besteht bei Balkonen und Terrassen nicht, sodass es
zumindest an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage
fehlt. Balkone und Terrassen erhöhen das Risiko einer Brandübertragung bei
einem Gebäudebrand nicht in nennenswerter Form; dies trägt auch die Klägerin
nicht vor. Soweit sie demgegenüber meint, von der Balkonnutzung selbst - also
etwa dem Rauchen und Grillen dort - gehe eine spezifische Brandgefahr aus,
liegt dies offenkundig außerhalb des Schutzzwecks des § 11 Abs. 6 DVO-
NBauO.
Nicht zum Erfolg verhilft dem Zulassungsantrag auch der Einwand, im
rückwärtigen Bereich seien die erforderlichen Grenzabstände verletzt.
Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die
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Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs gemäß § 7a NBauO a. F. bejaht,
genügt ihr Zulassungsvorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen
des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es beschränkt sich auf die Behauptung, dass
eine Anwendung des Schmalseitenprivilegs dann ausscheiden müsse, wenn im
vorderen Grundstücksbereich grenzständig gebaut worden sei. Dieser
Auffassung steht allerdings der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 7a Abs. 2
Satz 3 NBauO a. F. entgegen. Soweit danach ein Gebäude auf eine Länge von
weniger als 17 m an eine Grenze gebaut ist, brauchen Teile des Gebäudes, die
nicht an diese Grenze gebaut werden, innerhalb des Grenzabschnitts von 17 m
nur den Abstand nach § 7a Abs. 1 NBauO a. F. im Umfang von 1/2 H zu halten.
Auf Fallgestaltungen wie die vorliegende ist die Regelung mithin zugeschnitten
(vgl. auch die Beispiele bei Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der
Niedersächsischen Bauordnung, 3. Aufl. 2008, § 7a Rn. 37). Damit setzt sich die
Klägerin weder auseinander, noch nennt sie sachliche Gründe für ihre
Behauptung, „mit Rücksicht auf die Schutzziele des Abstandsrechts“ sei die
darin liegende Begünstigung nicht vertretbar.
Ohne Relevanz ist auch an dieser Stelle der Einwand, die Beigeladene zu 1)
habe abweichend von der Baugenehmigung auf einer Länge von 17,10 m den
Regelabstand unterschritten. Streitgegenstand dieses Verfahrens - insoweit wird
auf die obigen Ausführungen verwiesen - ist die Baugenehmigung, nicht die
Bauausführung. Diese sieht eine Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs
lediglich auf einer Länge von 17,00 m vor.
Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Klägerin, weder der Zwerchgiebel über
dem rückwärtigen Treppenhaus noch die Überdachungen der Dachbalkone
(„Loggien“) dürften - anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe -
den Grenzabstand von 1 H unterschreiten. Ihr Vorbringen genügt auch insoweit
nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das
Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats
ausführlich - und zutreffend - dargelegt, dass der Zwerchgiebel (vgl. zur
Abgrenzung von einer Dachgaube Nds. OVG, Urt. v. 19.6.2012 - 1 LB 169/11 -,
juris Rn. 45) gemäß § 7b Abs. 2 Satz 2 NBauO a. F. und die Überdachungen als
untergeordnete Gebäudeteile gemäß § 7b Abs. 1 NBauO a. F. nur einen
geringeren Grenzabstand als 1 H einhalten müssen. Mit diesen Ausführungen
setzt sich die Klägerin in keiner Weise auseinander, sondern beschränkt sich
auf die Behauptung, die Gebäudeteile seien gleichwohl „bedenklich“ bzw. nicht
„als untergeordnet im Sinne des § 7b Abs. 1 NBauO zu werten“. Das ist nicht
ausreichend, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu
begründen.
In Bezug auf die vermeintliche Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften kommt
hinzu, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung der Niedersächsischen
Bauordnung vom 3. April 2012 den regelmäßig einzuhaltenden Grenzabstand
auf 1/2 H, mindestens 3 m, verringert hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO). Diesen
Abstand hält das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) - von der
Grenzbebauung im vorderen Grundstücksbereich zur AT. Straße hin abgesehen
- durchweg ein. Die Rechtsänderung zu Gunsten des Bauherrn wäre in einem
Berufungsverfahren auch zu beachten. Zwar ist über Nachbarklagen
grundsätzlich auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung zu entscheiden. Nachträgliche Änderungen zu Gunsten
des Bauherrn sind allerdings zu berücksichtigten, weil es mit der nach Maßgabe
des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine
zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich
nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (stRspr., vgl. BVerwG, Beschl.
v. 23.4.1998 - BVerwG 4 B 40.98 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 8.11.2010 - BVerwG 4
B 43.10 -, juris Rn. 9). Dass ist hier Fall. Dass der Neuerteilung der
Baugenehmigung nunmehr anderweitige Gesichtspunkte entgegenstehen
könnten, ist nicht ersichtlich.
Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, es habe „eine gründliche Prüfung
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erfolgen müssen, ob bei einem derartigen Baukomplex mit 21 Wohneinheiten es
der Beigeladenen zu 1) nicht hätte abverlangt werden müssen, einen Raum für
die Müllbehälter integriert in das Hauptgebäude, etwa neben der Durchfahrt,
anzubringen.“ Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, verletzt die
Genehmigung auch insofern weder Abstandsvorschriften noch das Gebot der
Rücksichtnahme; auf die entsprechenden Ausführungen nimmt der Senat
gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Nur ergänzend ist anzumerken, dass
das Gebot der Rücksichtnahme den Bauherrn nicht verpflichtet, die den
Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen. Der Bauherr genügt
seiner Pflicht zur Rücksichtnahme vielmehr schon dann, wenn diesen die
gefundene und genehmigte Lösung - noch - zumutbar ist (vgl. Nds. OVG,
Beschl. v. 15.1.2007 - 1 ME 80/07 -, juris Rn. 28). Das ist hier der Fall; überdies
legt die Klägerin auch mit ihrem Zulassungsantrag nicht in einer § 124a Abs. 4
Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass von den vollständig eingehausten
Müllbehältern nennenswerte Störungen und Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache
dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich
überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten
müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete
Verfahren entscheidungserheblich sind, nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu
lösen sind und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt worden sind (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 9). Derartige Fragen wirft der
vorliegende Fall nicht auf. Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) ohne
Grenzabstand zu errichten war, folgt - wie darlegt - daraus, dass ein
schutzwürdigen Interesses der Klägerin an einem Erhalt der Lohne fehlt.
Schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen sind mit dieser Feststellung nicht
verbunden. Die Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs folgt aus der
eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 7a Abs. 2 Satz 3 NBauO a. F.;
überdies ist die Frage - wie ausgeführt - nach der Neufassung der
Niedersächsischen Bauordnung nicht mehr entscheidungserheblich.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).