Urteil des OVG Niedersachsen vom 07.03.2013
OVG Lüneburg: befristung, ausreise, öffentliche sicherheit, aufenthaltserlaubnis, schutz der familie, pakistan, vorzeitige entlassung, privates interesse, lebensgemeinschaft, aufschiebende bedingung
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Befristung der Wirkungen der Ausweisung
1. Ist eine vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung des
Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258)
ergangene Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die
Befristung der Wirkungen der Ausweisung wegen Beifügung einer
aufschiebenden Bedingung rechtswidrig, ist die Befristungsentscheidung
insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
2. In einem solchen Fall hat das Gericht über die konkrete Dauer einer
angemessenen Frist selbst zu entscheiden und die Ausländerbehörde zu
einer entsprechenden Befristung zu verpflichten.
3. Die vom Gericht zu bemessende Frist kann die von der Ausländerbehörde
als ermessensgerecht angesehene Frist überschreiten.
OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 07.03.2013, 11 LB 167/12
§ 11 Abs 1 S 5 AufenthG, § 11 Abs 1 S 4 AufenthG, § 11 Abs 1 S 3 AufenthG, § 11
Abs 1 S 2 AufenthG, Art 6 GG
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der 1975 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er heiratete am
22. November 1999 in Dänemark die deutsche Staatsangehörige C. und
beantragte am 25. November 1999 bei der deutschen Botschaft in Kopenhagen
ein Visum zur Familienzusammenführung, mit dem er am 31. Januar 2000 in die
Bundesrepublik Deutschland einreiste. Am 8. Februar 2000 erhielt er von der
Beklagten einen Aufenthaltstitel nach § 23 AuslG, der bis zum 7. Februar 2002
verlängert wurde. Nachdem sich der Kläger und seine Ehefrau am 1. April 2002
getrennt hatten, wurde der Aufenthaltstitel des Klägers als eigenständiges
Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG erstmals am 19. Juni 2002 sowie bis zum 21.
Dezember 2006 regelmäßig weiter verlängert.
Am 7. Juli 2005 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige D., die
endgültige Trennung erfolgte nach wenigen Wochen. Die Ehe wurde am 2.
November 2006 geschieden.
Am 6. Oktober 2006 verurteilte das Landgericht E. den Kläger wegen schwerer
Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren (2 KLs Js 41703/04 - 26/06). Das Urteil ist seit dem
30. Mai 2007 nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 29.
Mai 2007 (3 StR 190/07) rechtskräftig. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der
Kläger am 16. April 2003 einer fünfundzwanzigjährigen Frau in der Wohnung
seines ebenfalls anwesenden Cousins eine Substanz in das Bier geschüttet
hatte, durch die sie bewusstlos wurde, und anschließend an ihr sexuelle
Handlungen vorgenommen und den Beischlaf ausgeführt hatte.
Der Antrag des Klägers vom 9. Oktober 2006 auf Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis wurde von der Beklagten im Hinblick auf die Verurteilung
wegen Vergewaltigung zunächst nicht beschieden.
Am 30. November 2006 heiratete der Kläger in Dänemark die sich seit längerem
rechtmäßig in Deutschland aufhaltende weißrussische Staatsangehörige F..
Das Amtsgericht B. verurteilte den Kläger am 22. März 2007 wegen versuchter
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Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Am 26. Januar 2008 versuchte der Kläger, mit einem deutschen
Personalausweis per Bus nach Frankreich auszureisen, wobei er angab, seine
Schwester in England besuchen zu wollen. Er wurde von französischen
Grenzbeamten angehalten und der Bundespolizei übergeben. Am 31. Januar
2008 trat der Kläger seine Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts E. an.
Am 25. Februar 2008 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten
Ausweisung an. Der Kläger verwies in seiner Stellungnahme vom 28. April 2008
darauf, dass die Vergewaltigung schon fünf Jahre zurück liege, er bis zum
Haftantritt mit seiner Ehefrau und deren zwei Kindern zusammen gelebt habe
und diese Lebensgemeinschaft nach der Haftentlassung wieder aufnehmen
wolle. Die Beklagte teilte der Justizvollzugsanstalt G. mit Schreiben vom 18. Mai
2009 mit, dass vor weiteren ausländerrechtlichen Entscheidungen abgewartet
werden solle, ob der Kläger die Vorgaben aus dem Vollzugsplan vom 24. Juli
2008 erfüllen werde. Ab dem 17. November 2009 befand sich der Kläger im
offenen Vollzug. Die Justizvollzugsanstalt H. teilte der Beklagten mit Schreiben
vom 23. Dezember 2009 mit, dass die Vorgaben der Vollzugsplanung erfüllt
worden seien und eine vorzeitige Entlassung des Klägers befürwortet werde. Mit
Beschluss des Amtsgerichts G. vom 4. Januar 2010 wurde die Vollstreckung der
Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf vier Jahre
festgelegt. Der Kläger wurde am 28. Januar 2010 aus der Haft entlassen.
Mit Bescheid vom 23. März 2010 verlängerte die Beklagte die ihm nach § 30
AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr. Am 1. April 2010 kam es zur
Trennung des Klägers von Frau F.. Die Ehe ist inzwischen geschieden. Der
Kläger lebt seitdem in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit der in Deutschland
geborenen I., die zum damaligen Zeitpunkt die türkische Staatsangehörigkeit
besaß und über eine Niederlassungserlaubnis verfügte. Inzwischen ist Frau I.
deutsche Staatsangehörige.
Nach Anhörung des Klägers wies die Beklagte ihn mit Bescheid vom 9. Juli
2010 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zur Begründung führte sie aus,
dass der Kläger durch die Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe den
zwingenden Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht habe. Der
Grund, weshalb man zunächst von einer Ausweisung abgesehen und die
Aufenthaltserlaubnis verlängert habe - die Rücksicht auf die eheliche
Lebensgemeinschaft mit Frau F. -, sei nun entfallen. Es sei nicht zu erwarten,
dass der Kläger sich zukünftig straffrei verhalten werde. Der Vaterschaft für das
Kind, das seine neue Lebensgefährtin erwarte, könne erst nach der Geburt im
Rahmen des Befristungsverfahrens Rechnung getragen werden.
Die von dem Kläger gegen seine Ausweisung erhobene Klage wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2010 ab (11 A 2062/10). Der
Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg (Senatsbeschl. v.
7.1.2011 - 11 LA 503/10 -).
Am 19. Januar 2011 brachte die Lebensgefährtin des Klägers, Frau I., einen
Sohn zur Welt, für den der Kläger die Vaterschaft anerkannt hat und zusammen
mit Frau I. das Sorgerecht ausübt. Der Sohn J. besitzt aufgrund des
Aufenthaltsstatus seiner Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und die
Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf den 19. Januar 2011 ohne
vorherige Ausreise. Er lebe mit dem Kind und der Mutter zusammen und übe
gemeinsam mit ihr das Sorgerecht aus. Dies sei im Vergleich zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidungen über die Ausweisung eine neue Sachlage. Es sei
ihm als Vater eines deutschen Kleinkindes nicht zumutbar, auch nur für kurze
Zeit auszureisen. Dies gelte insbesondere angesichts der schlechten
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Sicherheitslage in Pakistan.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. April 2011 den Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab (Ziffer I.1) und
befristete die Sperrwirkung der Ausweisung auf den 19. Dezember 2011, sofern
die Ausreise innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides erfolgt
(Ziffer I.2). Zur Begründung führte sie aus, dass durch die Geburt des Kindes
weder ein tatsächliches noch ein rechtliches Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5
AufenthG eingetreten sei. Aufenthaltserlaubnisse aus diesem Grund könnten
nur nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden, was hier jedoch
wegen § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht möglich sei. Ferner müsse
berücksichtigt werden, dass schon die letzte Ehefrau des Klägers vergeblich
darauf vertraut habe, dass er sich wie ein guter Vater um ihre Kinder kümmern
werde. Gefahren im Sinne des § 60 AufenthG seien für den Kläger in Pakistan
nicht ersichtlich. Mit der Befristung auf den 19. Dezember 2011 werde dem
Kläger die Möglichkeit eröffnet, noch vor dem ersten Geburtstag seines Kindes
ein Visum für die Wiedereinreise zu beantragen. Ein nachhaltiger Schaden für
das Kindeswohl sei bei einer Trennung bis dahin nicht zu befürchten.
Der Kläger hat am 4. Mai 2011 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass
angesichts seiner Rolle als sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes in
seiner Person ein Ausreisehindernis aus Art. 6 GG bestehe. In diesen Fällen
müsse entweder die Wirkung der Ausweisung ohne Ausreise befristet werden
oder es sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Schon wegen der labilen Sicherheitslage in Pakistan sei ihm eine Ausreise
dorthin nicht zumutbar.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2011 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen sowie die Sperrwirkung seiner
Ausweisung auf den 19. Januar 2011 zu befristen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung
überwiege nach wie vor das private Interesse des Klägers an einem Verbleib im
Bundesgebiet. Dies ergebe sich auch aus den gerichtlichen Entscheidungen
über die Ausweisung. Das Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären
Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind habe nicht automatisch Vorrang
vor dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug der Ausweisung. Es bedürfe
vielmehr einer einzelfallbezogenen Abwägung aller Belange. Diese sei im
angefochtenen Bescheid erfolgt. Ferner habe der Kläger keine konkreten
Gründe dafür vorgetragen, wieso ihm in Pakistan Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7
AufenthG drohen sollten.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2011 den Bescheid der
Beklagten vom 6. April 2011 zu Ziffer I.2 aufgehoben und diese verpflichtet, den
Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen
hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht
ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der nach Ablauf der Umsetzungsfrist
unmittelbar anwendbaren Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) einen
Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung habe. Die Beklagte
habe in dem angefochtenen Bescheid eine Befristung aber nur ausgesprochen,
sofern die Ausreise innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides
erfolge, und somit die Befristungsentscheidung mit einer aufschiebenden
Bedingung versehen. Eine solche Nebenbestimmung dürfe in einen
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Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, nur aufgenommen werden,
wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei oder sicherstellen solle, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Dies
sei hier nicht der Fall. Da die aufschiebende Bedingung nicht mehr eintreten
könne, stehe der Kläger so, als wäre überhaupt keine Befristung erfolgt. Die
Beklagte müsse daher über den Antrag auf Befristung der Wirkungen der
Ausweisung neu und unbedingt entscheiden. Die Festsetzung der Länge der
Sperrfrist stehe im Ermessen der Ausländerbehörde. Dabei sei maßgeblich,
wann der durch die jeweilige Ausweisung vorgegebene Ausweisungszweck
erreicht sein werde. Hierbei seien alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des
behördlichen Ermessens, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der
Schutzwirkungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sachgerecht abzuwägen. Der
Kläger sei zwar sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kleinkindes. Allerdings
habe er mit einer schweren Vergewaltigung ein sehr schwerwiegendes
Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen. Ferner bestehe
nach wie vor eine nicht zu vernachlässigende Wiederholungsgefahr, wie sich
aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.
Oktober 2010 (11 A 2062/10) über die Ausweisung des Klägers ergebe. Es
gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die erst vor einem knappen halben Jahr
erfolgte Geburt seines Sohnes eine Zäsur in seinem Leben darstelle. Der
bisherige Lebenswandel des Klägers spreche gegen die Annahme, dass er
familiäre bzw. eheliche Verantwortung ernst nehme und sich dadurch von der
Begehung von Straftaten abhalten lasse. Angesichts der Schwere der vom
Kläger begangenen Straftat und der sich aus seiner allgemeinen Neigung zur
Missachtung der Rechtsordnung ergebenden Wiederholungsgefahr überwiege
das öffentliche Interesse an einer Ausreise sein privates Interesse an einem
weiteren Zusammenleben mit seinem Kind in Deutschland. Für die
Neubemessung der Frist werde darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten
vorgesehene Frist in rechtswidriger Weise zu kurz bemessen sei. Die Beklagte
habe ihr Ermessen bei der Fristbestimmung in Anlehnung an die
ermessenslenkende Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zum AufenthG des
Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009 auszuüben und dürfe
danach die Sperrfrist nicht unter sieben Jahren ansetzen. Ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5
AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK bestehe nicht, weil der Kläger eine
außergewöhnlich schwerwiegende Straftat begangen habe und sein bisheriges
Verhalten darauf schließen lasse, dass er auch seine familiäre Verantwortung
nicht ernst genug nehme, um sich dauerhaft von weiteren Straftaten abhalten zu
lassen.
Gegen das ihm am 13. Juli 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat
der Kläger am 5. August 2011 die Zulassung der Berufung beantragt, soweit die
Klage abgewiesen worden ist. Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 (11 LA 247/11)
hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils zugelassen.
Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger auf seinen Schriftsatz vom
12. September 2012, mit dem er seinen Zulassungsantrag begründet hat, sowie
auf den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11.
Kammer - vom 8. Juli 2011 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten,
ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen
sowie die Sperrwirkung seiner Ausweisung auf den 19. Januar 2011 zu
befristen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht geltend, sie verkenne
nicht, dass der Kläger die Verbindung zu seinem deutschen Kind seit dessen
Geburt aufrechterhalte. Diesem Interesse habe sie durch eine Befristung der
Wirkungen der Ausweisung auf sieben Monate Rechnung getragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des
Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen seiner
Ausweisung auf den 19. Januar 2011 zu befristen, ist nur teilweise begründet.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens des Klägers
ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch
den Senat. Rechtsgrundlage ist daher § 11 AufenthG in der durch das Gesetz
zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und
zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.
November 2011 geänderten Fassung (BGBl. I S. 2258 -
Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 -).
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen,
zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird gemäß Satz 2 der
Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach
diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass
die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet werden.
Die Frist ist nach Satz 4 der Vorschrift unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der
Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist
oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Länge der Frist wird
berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5).
Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 6).
Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG haben Ausländer
einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass der Ausweisung
zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannte Wirkungen
befristet (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 1 C 14.12 -, juris, Rn. 11, und
Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, InfAuslR 2012, 397, juris, Rn. 30 ff.).
Dieser Anspruch ist auch hinsichtlich der Dauer der Befristung gerichtlich voll
überprüfbar (BVerwG, Urt. v. 14.2.2012 - BVerwG 1 C 7.11 -, NVwZ 2012, 1558,
juris, Rn. 31). Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist gesetzt oder fehlt
eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete
Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde
zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG,
Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, a.a.O., juris, Rn. 40).
Hier ist der Kläger bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Juli 2010 aus
der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden, so dass
Streitgegenstand nur der Anspruch des Klägers auf Befristung der Wirkungen
dieser Ausweisung ist, über den die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid
entschieden hat.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Entscheidung der
Beklagten, die Sperrwirkung auf den 19. Dezember 2011 zu befristen, wenn die
Ausreise binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides erfolgt,
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat zwar
eine Befristung ausgesprochen, diese aber mit einer aufschiebenden Bedingung
im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG verknüpft. Eine solche Nebenbestimmung
darf nach § 36 Abs. 1 VwVfG nur dann in einen Verwaltungsakt, auf den - wie
hier - ein Anspruch besteht, aufgenommen werden, wenn sie durch
Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Davon ist hier nicht
auszugehen.
Die für den Befristungsanspruch maßgebliche Rechtsgrundlage des § 11
AufenthG enthält keine Regelung über die Zulässigkeit von
Nebenbestimmungen. Die Ausreise des Ausländers innerhalb einer bestimmten
Frist ist auch keine Voraussetzung für den Erlass einer
Befristungsentscheidung.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (-
BVerwG 1 C 19.11 -, a.a.O., juris, Rn. 36 f.) ausgeführt hat, verdeutlicht die
Begründung des Gesetzentwurfs zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2011, dass
sich der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 11 AufenthG auch hinsichtlich
der in Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten gesetzlichen Folgen der
Ausweisung und deren Befristung an den unionsrechtlichen Vorgaben für eine
Rückkehrentscheidung orientiert hat. Im Regelungsmodell der Richtlinie ist das
Einreiseverbot jedoch als antragsunabhängige, mit einer Rück-
kehrentscheidung von Amts wegen einhergehende Einzelfallentscheidung
ausgestaltet, in der die Dauer der befristeten Untersagung des Aufenthalts in
Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird (Art. 3 Nr. 6
i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie). Aus der Absicht des
Gesetzgebers, dieses Modell trotz der beibehaltenen systematischen Trennung
von Ausweisung und Befristung nachzuvollziehen, ergeben sich zwei
Konsequenzen: Zum einen gebietet § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG den
gleichzeitigen Erlass von Ausweisung und Befristung. Zum anderen genügt für
den in dieser Vorschrift vorgesehenen Antrag jede Form der Willensbekundung
des Betroffenen, mit der dieser sich gegen eine Ausweisung wendet (so auch
BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 1 C 14.12 -, juris, Rn. 11). Somit setzt der
Befristungsanspruch nach § 11 AufenthG nicht voraus, dass der Ausländer
innerhalb einer bestimmten Frist ausgereist ist.
Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.
Danach ist bei der Bemessung der Fristlänge zu berücksichtigen, ob der
Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Zwar sind bei einem
gleichzeitigen Erlass von Ausweisung und Befristung diese Umstände noch
nicht bekannt. Gleichwohl läuft diese Vorschrift nicht leer, sondern kann als
zusätzlicher Gesichtspunkt bei einer nachträglich beantragten Verkürzung der
Frist eine Rolle spielen. Da die Entscheidung über die Länge der Frist nicht mehr
im Ermessen der Ausländerbehörde steht, sondern gerichtlich voll überprüfbar
ist, ist die rechtzeitige und freiwillige Ausreise zudem bei der gerichtlichen
Überprüfung der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum
Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, a.a.O., juris, Rn.
38).
Die Rechtswidrigkeit der beigefügten aufschiebenden Bedingung führt dazu,
dass die Befristungsentscheidung insgesamt rechtswidrig und aufzuheben ist.
Abgesehen davon, dass der Kläger die Entscheidung der Beklagten zur
Befristung in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich der rechtswidrigen
Nebenbestimmung angefochten hat, wäre eine isolierte Anfechtung und
Teilaufhebung nur der aufschiebenden Bedingung auch nicht möglich. Denn
wegen der Befristung auf den 19. Dezember 2011 und damit auf einen bereits
vergangenen Zeitpunkt würde dies im Ergebnis dazu führen, dass die
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Sperrwirkungen der Ausweisung sofort, d.h. ohne vorherige Ausreise des
Klägers, entfallen würden und somit deren zeitliche Dauer mit Null zu bemessen
wäre. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, liegen die dafür
erforderlichen Voraussetzungen aber nicht vor.
Da die Befristungsentscheidung der Beklagten rechtswidrig ist, hat der Senat
über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu entscheiden und
die Beklagte zu einer entsprechenden Befristung der Wirkungen der
Ausweisung zu verpflichten. Eine Verpflichtung der Beklagten zur
Neubescheidung, wie sie das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, ist
ausgeschlossen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Sperrwirkungen der Ausweisung auf
den 19. Januar 2011 und damit der Sache nach auf sofort zu befristen. Im
vorliegenden Fall ist vielmehr eine Frist von einem Jahr angemessen, wobei die
Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG mit der Ausreise beginnt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (-
BVerwG 1 C 14.12 -, juris, Rn. 14 f.) zu der Frage, wie die Frist zu bemessen ist,
folgende Ausführungen gemacht:
„Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn
der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen
worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten
Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei
der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des
Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu
berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen
Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu
spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das
öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst
wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze
von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, geht der
Senat davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal 10 Jahren
den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch
gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die
Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum
abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige
Höchstdauer für die Befristung von 10 Jahren aus dem Umstand ab, dass
mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger
persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei
einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung
neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste
(vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem
Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art.
6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen
und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative
Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein
rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des
Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des
Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen
(vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369
<373> und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129,
243 Rn. 19 ff.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2
AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick
zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der
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Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im
Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den
Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen. Fehlt - wie
hier - die behördliche Befristungsentscheidung, ist sie vom Gericht durch
eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu
ersetzen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 42 f.).“
Danach ist zunächst die nach präventiven Gesichtspunkten maßgebende Frist
zu ermitteln. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das
Verhalten des Klägers, das seiner zu spezial- und generalpräventiven Zwecken
verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der
Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Da der Kläger aufgrund einer Straftat
ausgewiesen worden ist, kommt die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthaltene
Fristgrenze von fünf Jahren nicht zur Anwendung, so dass nach der
vorstehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich ein
Zeitraum von bis zu maximal 10 Jahren in Betracht zu ziehen ist.
Der Kläger ist wegen einer schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und somit wegen einer äußerst schwerwiegenden
Straftat ausgewiesen worden. Den durch eine solche Straftat verletzten
Rechtsgütern von Leib und Leben kommt ein sehr hohes Gewicht zu. Zudem
sind gegen ihn zwei Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt
worden, die im Hinblick auf die genannte Verurteilung wegen Vergewaltigung
nach § 154 StPO eingestellt worden sind. In Bezug auf die Begehung
gleichartiger Delikte besteht bei dem Kläger auch zum jetzigen Zeitpunkt noch
ein Gefahrenpotential. Dieses ist aber nicht mehr als hoch einzustufen. Dafür
spricht bereits das im Strafverfahren eingeholte Prognosegutachten des
Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. vom 15. Mai 2009, in dem
die Rückfallgefahr sowohl für Gewalttaten als auch für sexuell motivierte
Straftaten als sehr gering eingeschätzt worden ist. Der Gutachter führt dazu aus,
dies liege weniger daran, dass der Kläger seine Straftaten aufgearbeitet habe,
sondern dass die Inhaftierung bei ihm deutliche Hemmnisfaktoren hinsichtlich
einer erneuten Strafhaft aufgebaut habe. Dabei wies der Gutachter allerdings
auch darauf hin, dass dem Kläger eine Tataufarbeitung nur in engen Grenzen
möglich sein werde und nicht davon auszugehen sei, dass er differenziert
berichten werde, wie es zu der Tat gekommen sei und was genau in der
Wohnung passiert sei. Der Annahme einer hohen Wiederholungsgefahr steht
außerdem entgegen, dass seit der Begehung der Straftaten in den Jahren 2003
und 2004 ein längerer Zeitraum vergangen ist, in dem der Kläger nicht mehr in
vergleichbarer Weise straffällig geworden ist. Allerdings befand sich der Kläger
vom 31. Januar 2008 bis zum 28. Januar 2010 in Strafhaft und stand im Übrigen
seitdem unter dem Druck einer ihm drohenden Ausweisung. Außerdem ist zu
berücksichtigen, dass der Kläger zwar bereits seit drei Jahren aus der Strafhaft
entlassen ist, die Vollstreckung der Reststrafe aber zur Bewährung ausgesetzt
worden ist und die Bewährungszeit noch etwa ein Jahr läuft. Dass der Kläger
nach Wegfall des Drucks der Bewährungszeit und damit über die ersten Jahre
hinaus straffrei bleiben wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der
erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden. Dies gilt auch im Hinblick darauf,
dass gegen ihn im November 2012 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
wegen sexueller Beleidigung eingeleitet worden ist. Dieses Ermittlungsverfahren
ist, wie sich aus dem vom Kläger eingereichten Schreiben der
Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 14. Februar 2013 ergibt, nur deshalb
eingestellt worden, weil die Anzeigeerstatterin ihre Strafanzeige
zurückgenommen hat.
Soweit der Gutachter als prognostisch günstig angesehen hat, dass sich die
dritte Ehe anders darstellte als die vorhergehenden, hat sich dies nach der
Haftentlassung nicht bestätigt. Denn der Kläger hat sich bereits kurze Zeit nach
seiner Entlassung und nur wenige Tage nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
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von seiner dritten Ehefrau getrennt und ist zu seiner neuen Lebensgefährtin
gezogen, mit der er seit dem 1. April 2010 zusammenlebt. Ob es sich dabei um
eine Beziehung handelt, die dauerhafter ist als seine drei Ehen und zudem
einen stabilisierenden Einfluss auf ihn ausübt, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt
nicht hinreichend sicher beurteilen. Dafür könnte sprechen, dass aus dieser
Beziehung ein Kind hervorgegangen ist, der Kläger zusammen mit seiner
Lebensgefährtin das Sorgerecht für das Kind ausübt und mit beiden eine
familiäre Lebensgemeinschaft führt. Allerdings ist der Zeitraum seit der Geburt
des Kindes noch zu kurz, um beurteilen zu können, ob hierdurch eine Zäsur in
der Lebensführung eingetreten ist, die ihn dauerhaft von der Begehung von
Straftaten abhält.
Angesichts der Schwere des Ausweisungsgrundes und der noch bestehenden
Wiederholungsgefahr kann erst nach Ablauf der Bewährungszeit und eines
weiteren Zeitraums, in dem der Kläger nicht mehr unter Bewährung steht und
straflos bleibt, davon ausgegangen werden, dass der spezialpräventive Zweck
der Ausweisung erreicht ist, so dass zum jetzigen Zeitpunkt unter präventiven
Gesichtspunkten eine Frist von mindestens drei Jahren festzusetzen wäre.
Darüber hinaus ist die Ausweisung des Klägers auch mit generalpräventiven
Zwecken begründet worden. Dass eine Abschreckungswirkung der Ausweisung
inzwischen entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Die strafrechtliche Verurteilung
des Klägers ist erst 2007 rechtskräftig geworden und die Ausweisungsverfügung
erst 2011 ergangen. Insofern ist die Ausweisung des Klägers durchaus noch
geeignet, andere Ausländer von der Begehung entsprechender
schwerwiegender Straftaten abzuschrecken.
Die Frist muss sich aber u.a. an den verfassungsrechtlichen
Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG) messen lassen und ist hier im
Hinblick auf Art. 6 GG wegen der familiären Beziehungen des Klägers zu seinem
in Deutschland lebenden Sohn, der deutscher Staatsangehöriger ist, weiter zu
verkürzen. Der sorgeberechtigte Kläger lebt nach seinen Angaben mit seinem
Sohn und der Kindesmutter in familiärer Lebensgemeinschaft. Davon geht auch
die Beklagte aus. Zwar hat der Kläger weder näher dargelegt, in welcher Weise
er sich um seinen Sohn kümmert, noch liegt dazu eine Erklärung der
Kindesmutter vor. Mangels anderer Anhaltspunkte ist zum jetzigen Zeitpunkt
aber davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und seinem Sohn eine
schützenswerte Beziehung besteht. Da der Sohn des Klägers erst gut zwei
Jahre alt und damit in einem Alter ist, in dem die Entwicklung sehr schnell
voranschreitet, ist bei der Fristbemessung zu berücksichtigen, dass auch eine
relativ kurze Trennungszeit unzumutbar lang sein kann. Aus diesem Grund ist
nach Abwägung aller Umstände nur ein Trennungszeitraum von einem Jahr als
verhältnismäßig anzusehen.
Sonstige Aspekte, aus denen sich eine Verkürzung der Frist ergeben könnte,
hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sollten sich aus der Entwicklung nach der
Berufungsverhandlung Anhaltspunkte für eine weitere Verkürzung der Frist
ergeben, müsste die Beklagte dies auf einen Antrag des Klägers auf einer
aktuellen Tatsachengrundlage prüfen.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG. Denn seine Ausreise ist nicht im Sinne des § 25 Abs. 5
Satz 1 AufenthG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich.
Rechtlich unmöglich ist eine Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet
dann, wenn ihr rechtliche Gründe entgegenstehen, welche die Ausreise
ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse
können sich u. a. aus Verfassungsrecht (z.B. aus Art. 6 Abs. 1 GG) oder
Völkervertragsrecht (z.B. aus Art. 8 EMRK) ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v.
27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 ff.). Ein solcher
verfassungs- und konventionsrechtlicher Schutz ist grundsätzlich dann geboten,
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wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch
Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen. Kann die Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der
Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehungen zu
seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt
die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische
Belange regelmäßig zurück (vgl. zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 -
2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682, und v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR
2008, 347, jeweils m.w.N.). Auf die Frage, ob die von einem Elternteil tatsächlich
erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte,
kommt es dabei nicht an. Denn bei einer gelebten Vater-Kind-Beziehung wird
der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen
der Mutter oder dritter Personen entbehrlich, sondern besitzt eigenständige
Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. Seit der Stärkung der
Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern sowohl hinsichtlich des
gemeinsamen Sorgerechts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts durch das
Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S.
2942) ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall
zu untersuchen, ob eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren
Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die
Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen
und ist zu beachten, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr
schnell voranschreitet, so dass selbst eine verhältnismäßig kurze Zeit der
Trennung mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon unzumutbar lang sein
kann.
Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG überlagert die öffentlichen
Interessen aber nicht ausnahmslos (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR
1935/05 -, a.a.O., sowie Beschl. v. 22.8.2000 - 2 BvR 1363/00 -, juris; Bayr.
VGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 19 CE 08. 2354 - 2356 -, juris, m.w.N.). Im
Einzelfall können Belange der Bundesrepublik Deutschland das durch Art. 6
Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse des Ausländers und seines
Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden
Lebensgemeinschaft überwiegen. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der
Ausländer nicht nur gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen,
sondern schwerwiegende Straftaten begangen hat und keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine grundlegende Verhaltensänderung des Ausländers
gegeben sind. Für den Ausländer günstige Umstände sind dabei ein langes
Zurückliegen der Straftat, eine geringe Wiederholungsgefahr und eine positive
Sozialprognose. Auch das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2
GG grundsätzlich geschützten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft kann in
der Lebensführung des Betroffenen einen Einschnitt bilden, der in Anbetracht
aller Umstände erwarten lässt, dass er bei einem legalisierten Aufenthalt keine
weiteren Straftaten mehr begehen wird. Andernfalls, d.h. bei einer
fortbestehenden Gefahr der Begehung erneuter schwerwiegender Straftaten
eines bereits ausgewiesenen Ausländers, tritt das Kindeswohl regelmäßig hinter
die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurück.
Hieran gemessen steht der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK der
Ausreise des Klägers nicht entgegen.
Im Hinblick auf die erhebliche Straffälligkeit des Klägers wegen schwerer
Vergewaltigung sowie gefährlicher Körperverletzung und die darauf gestützte
bestandskräftige Ausweisungsverfügung ist dem öffentlichen Interesse an einer
zumindest vorübergehenden Ausreise derzeit Vorrang vor den privaten
Interessen des Klägers und seines Sohnes an einem weiteren Verbleib des
Klägers im Bundesgebiet einzuräumen. Die von ihm begangenen Straftaten
wiegen besonders schwer, so dass ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, sie
über die strafrechtliche Sanktion hinaus zum Anlass für eine Ausweisung und
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Abschiebung zu nehmen, um andere Ausländer von der Begehung
vergleichbarer Straftaten abzuschrecken. Dies gilt selbst dann, wenn es dem
Sohn des Klägers aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht
zuzumuten ist, zumindest vorübergehend die familiäre Lebensgemeinschaft mit
ihm in Pakistan herzustellen.
Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber
gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Wenn die Straftat besonders
schwer wiegt, kann sogar die Ausweisung eines straffällig gewordenen
Ausländers, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches
Kind hat, denen ein Verlassen Deutschlands zusammen mit dem Ausländer
grundsätzlich nicht zuzumuten ist, allein aufgrund generalpräventiver
Erwägungen mit Blick auf Art. 6 GG zulässig sein (vgl. BVerfG, Beschl. v.
18.7.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386). Dies gilt auch wegen des
gesetzlich vorgesehenen Verfahrens auf Befristung der Wirkungen der
Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG, bei dem die familiären Belange des
Ausländers - ebenfalls - angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v.
23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, a.a.O.).
Wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, wird den familiären Belangen des
Klägers hier nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Befristungsverfahren angemessen
Rechnung getragen.
Der Kläger kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG auch nicht im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte schwierige
Sicherheitslage in Pakistan beanspruchen. Denn einer Ausreise des Klägers
stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60
Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG entgegen. Nach dem hier allein in Betracht
kommenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dass dem
Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan eine derartige Gefahr konkret droht,
hat er nicht näher dargelegt und ist auch sonst aufgrund der vorliegenden
Erkenntnismittel zur Lage in Pakistan nicht ersichtlich (vgl. Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 2. November 2012 - Stand: September 2012 -).
Aus sonstigen Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60
Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, kann der Kläger eine rechtliche
Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht herleiten.
Weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen, die etwa im Rahmen
einer Härtefallklausel angestellt werden können, sind vom Begriff der
Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht umfasst
(BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, NVwZ 2006, 1418, juris, Rn.
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