Urteil des OVG Niedersachsen vom 29.11.2013

OVG Lüneburg: international classification of diseases, neue tatsache, ärztliches gutachten, klinik, entziehung, icd, übereinstimmung, alkohol, erstellung, vollziehung

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Entziehung der Fahrerlaubnis - Beschwerde im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Im Anschluss an den Streitwertkatalog 2013 gibt der Senat die bisherige
Praxis auf, den Streitwert mit Blick auf die Fahrerlaubnisklasse E zu
erhöhen.
OVG Lüneburg 12. Senat, Beschluss vom 29.11.2013, 12 ME 187/13
§ 52 GKG, § 53 GKG
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die mit der Anordnung der sofortigen
Vollziehung versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis u.a. der Klasse CE.
Im Rahmen präventiver behördlicher Zusammenarbeit wies die
Polizeiinspektion D. den Antragsgegner unter dem 10. Juli 2009 auf eine
zurückliegende Alkoholabhängigkeit des Antragstellers hin. Am 18. Mai 2012
teilte die Polizeiinspektion D. dem Antragsgegner mit, nach vorliegenden
Erkenntnissen bestehe der Verdacht, dass der - bei der Polizei verbeamtete -
Antragsteller nach zurückliegender Alkoholabhängigkeit rückfällig geworden
sei. Er habe sich 2006 und 2009 einer stationären Entwöhnungstherapie
unterzogen, vom 15. März bis 11. April 2012 habe eine präventive klinische
Behandlung stattgefunden. Am 24. April 2012 sei der Antragsteller vom
Dienststellenleiter der Polizeistation und einem Suchtberater aufgesucht
worden, er habe augenscheinlich sehr stark unter dem Einfluss alkoholischer
Getränke gestanden. Vom 30. April bis 10. Mai 2012 habe sich der
Antragsteller zur Entgiftung in einer Klinik aufgehalten. Am 16. Mai 2012 sei er
stark alkoholisiert in eine weitere Klinik eingeliefert und in der Nacht zum
17. Mai 2012 ebenfalls stark alkoholisiert in E. angetroffen worden. Mit
Schreiben vom 19. Oktober 2012 forderte der Antragsgegner den Antragsteller
zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Das am 5.
Februar 2013 beim Antragsgegner eingegangene Gutachten des TÜV Nord
vom 28. Januar 2013 gelangt zu der Einschätzung, es sei zu erwarten, dass
der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen
werde. Ihm wurde geraten, den von ihm bereits praktizierten Alkoholverzicht
fortzusetzen und zu stabilisieren.
Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid
vom 11. Juli 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der
Begründung die Fahrerlaubnis, die Eignungsbedenken seien durch das
Untersuchungsergebnis nicht ausgeräumt worden. Den Antrag des
Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hat das
Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 11. Juli 2013 sei
voraussichtlich rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis
zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweise. Zu Recht gehe der Antragsgegner davon aus, dass
hier ein Fahreignungsmangel in Form einer Alkoholabhängigkeit bestehe.
Dieser Sachverhalt stehe aufgrund des medizinisch-psychologischen
Gutachtens des TÜV Nord vom 28. Januar 2013 mit hinreichender Gewissheit
fest. Auf die Berechtigung der Anordnung der medizinisch-psychologischen
Untersuchung durch den Antragsgegner vom 19. Oktober 2012 komme es
nicht an, weil der Antragsteller der Anordnung gefolgt sei. Diese habe sich in
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einer Weise erledigt, dass von einer seitens der Behörde rechtswidrig
erlangten Begutachtung nicht mehr gesprochen werden könne. Zudem schaffe
das Ergebnis dieser Untersuchung in Gestalt des jeweiligen medizinisch-
psychologischen Gutachtens eine neue Tatsache von selbständiger
Bedeutung, die verwertbar sei.
II.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen
vor: Es fehle an der notwendigen, ausschließlich durch einen Facharzt mit
entsprechender verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzunehmenden
Ermittlung, ob tatsächlich eine Alkoholabhängigkeit vorliege oder nicht. Erst
wenn diese Feststellung vorliege, komme die Erstellung eines MPU-
Gutachtens in Betracht. Diese zwingende Reihenfolge sei hier nicht
eingehalten worden. Das MPU-Gutachten unterstelle einen Sachverhalt, der
nicht wissenschaftlich bewiesen sei. Es sei deswegen nicht verwertbar.
Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des
erstinstanzlichen Beschlusses nicht.
Nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes
dafür, dass der Antragsgegner und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht zu
Recht vom Vorliegen einer Fahrungeeignetheit im Sinne des § 3 Abs. 1 StVG,
§ 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4, also einer Alkoholabhängigkeit,
ausgegangen sind. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass zur
Abklärung einer Alkoholabhängigkeit grundsätzlich ein ärztliches Gutachten
nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV erforderlich und ein solches hier nicht eingeholt
worden ist. Gleichwohl deuten hier nach Aktenlage gewichtige Umstände
darauf hin, dass beim Antragsteller tatsächlich eine Alkoholabhängigkeit
vorliegt. Hierfür sprechen zunächst die Mitteilungen der Polizeiinspektion D.
vom 10. Juli 2009 und vom 18. Mai 2012. Die im letztgenannten Schreiben
enthaltenen Angaben, er habe sich 2006 und 2009 einer stationären
Entwöhnungstherapie und vom 15. März bis 11. April 2012 einer präventiven
klinischen Behandlung unterzogen, am 24. April 2012 sei er vom
Dienststellenleiter der Polizeistation und einem Suchtberater aufgesucht
worden, er habe augenscheinlich sehr stark unter dem Einfluss alkoholischer
Getränke gestanden, vom 30. April bis 10. Mai 2012 habe er sich zur
Entgiftung in einer Klinik aufgehalten, hat der Antragsteller im Rahmen der
Untersuchung aus Anlass der Erstellung des medizinisch-psychologischen
Gutachtens des TÜV Nord vom 28. Januar 2013 bestätigt und ergänzend
mitgeteilt, er habe am 18. Mai 2012 unter Alkoholeinfluss einen Suizidversuch
unternommen. Er sei danach stationär aufgenommen und es seien u.a. die
Diagnosen einer psychischen und Verhaltensstörung durch
Alkohol/Abhängigkeitssyndrom erstellt worden.
Der Senat verkennt nicht, dass sich eine gutachterliche Prüfung, ob beim
Antragsteller mindestens drei von sechs Kriterien einer Alkoholabhängigkeit
gemäß ICD (International Classification of Diseases = Internationale
Klassifikation psychischer Störung: süchtiges Verlangen, Kontrollminderung,
Entzugssymptomatik, Toleranzbildung, Interesseneinengung, anhaltender
Konsum trotz Folgeschäden; vgl. zu diesen Kriterien: Begutachtungsleitlinien
zur Kraftfahrereignung, Komm., herausgegeben von
Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Anm. 2.1 zu Kapitel 3.11.2)
vorliegen, nicht bei den Akten befindet. Im medizinisch-psychologisch
Gutachten des TÜV Nord vom 28. Januar 2013 (S. 7 f.) werden jedoch die dort
nachträglich angeforderten Entlassungsberichte betreffend die stationären
Krankenhausaufenthalte des Antragstellers vom 16. bis 27. Mai 2006, 30. April
bis 11. Mai 2012 sowie vom 23. Mai bis 15. Juni 2012 referiert. Danach seien
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jeweils übereinstimmend die Diagnosen einer psychischen und
Verhaltensstörung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom erstellt worden. In
dem Entlassungsgericht betreffend den Zeitraum 30. April bis 11. Mai 2012
heiße es zusätzlich: Entzugssyndrom. Es deutet Überwiegendes darauf hin,
dass die Prüfung einer Alkoholabhängigkeit gemäß ICD anhand der
angeführten Kriterien jedenfalls im Rahmen der stationären
Krankenhausaufenthalte des Antragstellers stattgefunden hat und dort bejaht
worden ist. Ist danach jedenfalls nach summarischer Prüfung im Eilverfahren
von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen, hat das Verwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit Nr. 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
zutreffend den Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz nach Abschluss
der Entwöhnungsbehandlung gefordert. Vor dem Hintergrund der Angaben
des Antragstellers im Rahmen der medizinisch-psychologischen
Untersuchung ist eine solche Abstinenz zu Recht verneint worden. Wie aus
den Mitteilungen der Polizeistation F. vom 23. Oktober und 13. November
2013 betreffend eine Fahrt des Antragstellers mit einem Fahrrad am 22.
Oktober 2013 mit einer BAK von 2,33 Promille folgt, kann von einer Abstinenz
auch derzeit nicht ausgegangen werden.
Wollte man - ungeachtet der dargestellten, nach Aktenlage bestehenden
gewichtigen, auf eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers hindeutenden
Umstände - von offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens
ausgehen, fiele vor dem dargestellten Hintergrund die im Rahmen des
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung
zum Nachteil des Antragstellers aus. Liegen - wie hier - konkrete
Anhaltspunkte vor, dass die Fahreignung nicht (mehr oder wieder) besteht, so
dass die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich macht, verdient das
öffentliche Interesse daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von
seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, Vorrang. Der Antragsteller gehört
mit dem bei ihm bei der Trunkenheitsfahrt vom 22. Oktober 2013 festgestellten
Promille-Wert von 2,33 zu den Personen, für die das
Bundesverwaltungsgericht (s. etwa BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 3 C 32.07 -
, BVerwGE 131, 163, juris Rdn. 15 ff. m.w.N.) und der beschließende Senat (s.
etwa Beschl. v. 26.10.2011 - 12 ME 181/11 -, DAR 2011, 716, juris) auf der
Grundlage entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse und in
Übereinstimmung mit der Wertung des Verordnungsgebers (vgl. § 13 Satz 1
Nr. 2 Buchst. c FeV) deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine
ungewöhnliche Giftfestigkeit annehmen. Werden diese Personen in einer
solchen Lage im Straßenverkehr angetroffen, ist regelmäßig ernsthaft zu
besorgen, dass sie zukünftig im alkoholisierten Zustand nicht stets die nötige
Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen.