Urteil des OVG Niedersachsen vom 23.01.2014

OVG Lüneburg: zuwendung, anspruch auf bewilligung, kauf auf probe, kinderkrippe, kinderbetreuung, rohbau, beendigung, umbau, ausnahme, abwasser

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Ablehnung eines Antrages auf Gewährung einer
Zuwendung zur Förderung von Investitionen im
Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen
wegen Verstoßes gegen das Verbot eines vorzeitigen
Vorhabenbeginns
OVG Lüneburg 8. Senat, Beschluss vom 23.01.2014, 8 LA 144/13
§ 313 BGB, Art 3 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 18. Juni 2013 wird
abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 390.000 EUR
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für
den Bau einer Kinderkrippe in Neuenkirchen.
Nach einer grundlegenden Verständigung mit den Gremien der Samtgemeinde
Neuenkirchen über die Errichtung und den Betrieb einer Kinderkrippe durch
die Klägerin im Jahre 2010 führte diese Anfang 2011 einen
Architektenwettbewerb durch und schloss am 7. Februar 2011 und am
26. April 2011 mit dem Architektenbüro "A. " zwei Generalplanerverträge. Der
Vertrag vom 7. Februar 2011 sieht vor, dass die Planung und die
Baumaßnahme in einem Zug erfolgen, und umfasst die Leistungsphasen 2 bis
5 der Objektplanung Gebäude nach § 33 HOAI sowie die Leistungsphasen 1
bis 6 der Tragwerksplanung nach § 49 HOAI. Der Vertrag vom 26. April 2011
umfasst die Leistungsphasen 6 bis 9 der Objektplanung Gebäude nach § 33
HOAI, die Leistungsphasen 1 bis 6 der Objektplanung raumbildende
Ausbauten nach § 33 HOAI und die Leistungsphasen 1 bis 8 des
Leistungsbildes technische Ausrüstung nach §§ 51,53 HOAI für die Abwasser-
, Wasser- und Gasanlagen, die Wärmeversorgungsanlagen, die
lufttechnischen Anlagen und die Gebäudeautomation. Im Mai 2011 wurde mit
der Bauausführung begonnen und am 12. Juli 2011 fand das Richtfest statt.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 beantragte die Klägerin über den Landkreis
Osna-brück bei der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für
Investitionen nach der “Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung“ zur Schaffung
von 30 Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen
in Höhe von 435.000 EUR bei Gesamtkosten in Höhe von 740.146,00 EUR.
Am 11. Augst 2011 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass ihr Antrag am
9. August 2011 eingegangen sei, damit nach Nr. 7.5 der “Richtlinie
Investitionen Kinderbetreuung“ eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen
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Vorhabenbeginns ab dem 9. August 2011 als erteilt gelte, hieraus ein
Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung aber nicht hergeleitet
werden könne.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine
Zuwendung bis zur Höhe von 45.000 EUR für die Beschaffung von
Ausstattungsgegenständen der Kinderkrippe. Mit weiterem Bescheid vom
18. Oktober 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, soweit
dieser auf die Förderung der Baumaßnahmen der Kinderkrippe gerichtet war.
Die Ablehnung begründete die Beklagte mit einem Verstoß der Klägerin gegen
das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Jedenfalls die im
Generalplanervertrag vom 26. April 2011 beauftragten Leistungsphasen 8 und
9 seien nicht nur der Planung, sondern der Bauausführung zuzurechnen. Im
Juli 2011 sei bereits der Rohbau fertiggestellt gewesen. Die Klägerin habe
daher vor der Antragstellung und der damit verbundenen Zulassung eines
vorzeitigen Vorhabenbeginns am 9. August 2011 mit der Baumaßnahme
begonnen. Auch eine Aufteilung der einheitlichen Baumaßnahme in einzelne
Bauabschnitte könne nicht erfolgen.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage,
mit der sie die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Oktober 2012
und die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihr eine Zuwendung in Höhe
von 390.000 EUR zu gewähren, hilfsweise über ihren Zuwendungsantrag neu
zu entscheiden, mit Urteil vom 18. Juni 2013 abgewiesen. Gegen dieses Urteil
richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der von der Klägerin geltend
gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der
Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne
erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage
stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104,
140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der
Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen
Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 -
BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses
Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter
Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung
des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es
regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich
heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen
Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und
Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen
(vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, juris Rn. 2;
Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, juris Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier,
VwGO, Stand: September 2004, § 124a Rn. 100).
Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das
Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen das Verbot des
vorzeitigen Vorhabenbeginns angenommen. Der Generalplanervertrag, der
auch Leistungsphasen umfasse, die die Bauausführung betreffen, sei zwar vor
der Stellung des Zuwendungsantrages geschlossen worden. Sie - die
Klägerin - habe sich von diesem Vertrag aber nach den Regeln des Wegfalls
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der Geschäftsgrundlage lösen können. Die Gewährung der beantragten
Förderung nach der “Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung“ sei zur
Geschäftsgrundlage des Generalplanervertrages geworden. Sie habe die
Baumaßnahme nur bei Gewährung der beantragten Förderung realisieren
wollen. Auch dem Architekturbüro sei die beantragte Förderung bekannt
gewesen. Es habe diese auch kennen müssen, denn die Pflicht zur Ermittlung
und Klärung von Kosten einschließlich der Kenntnis landesweiter
Förderprogramme werde bereits in der Leistungsphase 1 geschuldet. Das
Risiko, keine Finanzierung der Baumaßnahme auch durch die beantragte
Förderung zu erhalten, trügen daher beide Vertragsparteien, ohne dass es
einer Erwähnung des Risikos und der Risikoverteilung im
Generalplanervertrag bedürfe.
Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Reichweite des Verbots
eines vorzeitigen Vorhabenbeginns fehlerhaft bestimmt. Entgegen der
Annahme des Verwaltungsgerichts könnten die Kosten eines Bauvorhabens
horizontal geteilt werden. Das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns
schließe also nur solche konkreten Baumaßnahmen von der Förderung aus,
mit denen vor der Stellung des Zuwendungsantrages begonnen wurde. Erst
danach begonnene Baumaßnahmen könnten hingegen gefördert werden.
Hätte sie - die Klägerin - eine bereits vorhandene Kinderkrippe lediglich
umgebaut, wären auch bei einer Antragstellung am 9. August 2011 die in
Nr. 5.6 der “Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung“ genannten
Kostengruppen förderfähig gewesen. Auch wenn sie eine Kinderkrippe im
Rohbau errichtet und erst dann einen Antrag auf eine beschränkte Förderung
nur zur Fertigstellung erforderlichen Arbeiten gestellt hätte, wäre eine
Förderung erfolgt.
Diese Einwände stellen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
nicht Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der
Klägerin weder ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Förderung der
Baumaßnahmen noch ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages
zusteht und der den Antrag insoweit ablehnende Bescheid der Beklagten vom
18. Oktober 2012 rechtmäßig ist.
Auf der Grundlage der vom Niedersächsischen Kultusministerium erlassenen
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen - Richtlinie
Investitionen Kinderbetreuung (RIK) - vom 17. April 2008 (Nds. MBl. S. 532)
und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften
und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts - VV-Gk - (Nr. 1.1 RIK) gewährt die
Beklagte (Nr. 7.2 RIK) örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und
Jugendhilfe oder Gemeinden, soweit diese die Förderung der Kinder in
Tageseinrichtungen und/oder in der Kindertagespflege nach § 13 AG KJHG
wahrnehmen (Nr. 3 Satz 1 RIK), Zuwendungen für Investitionen zur Schaffung
von Betreuungsplätzen für unter Dreijährige in Tageseinrichtungen für Kinder
sowie in der Kindertagespflege durch Neubau, Erweiterungsbau bzw.
Umbaumaßnahmen (Nr. 2.1 RIK), durch Erwerb von Gebäuden einschließlich
nachfolgendem Umbau (Nr. 2.2 RIK) und/oder durch Beschaffung von
Ausstattungsgegenständen (Nr. 2.3 RIK) in Form eines nicht rückzahlbaren
Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung (Nr. 5.1
RIK) bis zur Höhe von 95 vom Hundert der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben (Nr. 5.2 RIK).
Derartige Richtlinienbestimmungen begründen nach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße
ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und
Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte
(vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1996 - BVerwG 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, 1767
m.w.N.). Eine über die ihr zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne
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Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird vielmehr
nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im
Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3
GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, BVerwGE
104, 220, 223 f.; Urt. v. 17.4.1970 - BVerwG 7 C 60.68 -, BVerwGE 35, 159,
161 f.), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften
durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urt.
v. 23.4.2003 - BVerwG 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384 f.; Senatsbeschl.
v. 7.10.2011 - 8 LA 93/11 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist mithin,
wie die zu ihrer Anwendung berufenen Behörden die Verwaltungsvorschrift im
maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift
gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt haben (vgl. BVerwG,
Urt. v. 2.2.1995 - BVerwG 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47, 48; Senatsbeschl.
v. 7.10.2011, a.a.O., jeweils m.w.N.).
Nach der danach maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten, die zudem
mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Richtlinienbestimmungen zu
vereinbaren ist, werden auch die auf der Grundlage der zwischen Bund und
Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über das
Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 bis 2013 zu
gewährenden Zuwendungen für Investitionen zur Schaffung von
Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren nur für solche Vorhaben
bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 Satz 1 VV-Gk). Als
Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung
zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten (Nr. 1.3
Satz 3 VV-Gk). Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und
Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens (Nr. 1.3 Satz 4 VV-Gk). Das
Verbot des vorzeitigen Beginns eines Vorhabens soll den die staatliche
Förderung begehrenden Zuwendungsbewerber vor finanziellen Nachteilen
bewahren, wie sie etwa durch vertragliche oder finanzielle Bindungen im
Hinblick auf das zu fördernde Vorhaben vor Stellung des
Zuwendungsantrages entstehen können. Es soll aber auch die
Entscheidungsfreiheit und die haushaltsrechtliche Verantwortlichkeit der
Bewilligungsbehörde schützen, deren Einwirkungsmöglichkeiten auf das
Vorhaben sichern und unnötige Bewilligungen vermeiden. Die Zuwendung soll
nur für den Fall gewährt werden, dass der Zuwendungsbewerber das geplante
Vorhaben ohne die beantragte Zuwendung mangels finanzieller Mittel gar nicht
durchgeführt hätte, das Vorhaben aber als förderwürdig eingestuft wird. Die
Zuwendung soll also im Allgemeininteresse einen Anreiz zur Durchführung
eines Vorhabens schaffen. Demgegenüber ist es nicht Sinn und Zweck der
Zuwendung, solche Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung und
Finanzierung sich der Zuwendungsbewerber ohnehin entschlossen hat oder
auch ohne staatliche Hilfe in der Lage ist. Der Zuwendungsbewerber muss
sich mithin für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung rechtlich
und tatsächlich ungebunden die Entscheidung vorbehalten haben, das
Vorhaben nicht durchzuführen. Ist ein dem Vorhaben zuzurechnender Vertrag
bereits geschlossen worden, erfordert ein solcher Vorbehalt - unabhängig von
der konkreten zivilrechtlichen Gestaltungsform - ein eindeutiges und ohne
Folgen bleibendes Recht zur Aufhebung oder Beendigung des geschlossenen
Vertrages für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung. Es reicht
nicht aus, wenn eine Vertragsaufhebung lediglich im Kulanzwege in Aussicht
gestellt wird (vgl. zu Vorstehendem: Senatsurt. v. 13.9.2012 - 8 LB 58/12 -, juris
Rn. 35 und 51 m.w.N.).
Im Einklang mit der so beschriebenen Verwaltungspraxis hat die Beklagte und
ihr folgend das Verwaltungsgericht den Abschluss des Generalplanervertrages
vom 26. April 2011 als Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden
Leistungsvertrages angesehen und daran anknüpfend einen Vorhabenbeginn
am 26. April 2011 bejaht. Denn jedenfalls die vertragsgegenständlichen
Leistungsphasen 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), 8 (Objektüberwachung –
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Bauüberwachung) und 9 nach § 33 der Verordnung über die Honorare für
Leistungen der Architekten und der Ingenieure - HOAI - vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2732) (vgl. zur Anwendung dieser Fassung: Vorbemerkung des
Generalplanervertrages v. 26.4.2011) sowie die Leistungsphasen 7
(Mitwirkung bei der Vergabe) und 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung)
des Leistungsbildes technische Ausrüstung nach §§ 51, 53 HOAI für die
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, die Wärmeversorgungsanlagen, die
lufttechnischen Anlagen und die Gebäudeautomation umfassen Leistungen,
die über das Stadium der Planung im Sinne der Nr. 1.3 Satz 4 VV-Gk
hinausgehen und der Ausführung im Sinne der Nr. 1.3 Satz 3 VV-Gk
zuzurechnen sind (vgl. zur Abgrenzung: Senatsurt. v. 13.9.2012, a.a.O.,
Rn. 37 f.).
Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die von der Klägerin mit ihrem
Zulassungsvorbringen nicht angegriffen worden sind, hat die Beklagte in
Übereinstimmung mit ihrer Verwaltungspraxis einen Verstoß gegen das Verbot
des vorzeitigen Vorhabenbeginns angenommen. Die Klägerin weist zwar
zutreffend darauf hin, dass nach der Verwaltungspraxis der Beklagten aus
dem Abschluss eines der Ausführung des zu fördernden Vorhabens
zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages ausnahmsweise dann
nicht auf einen vorzeitigen Vorhabenbeginn geschlossen werden darf, wenn
sich der Zuwendungsbewerber für den Fall der Versagung der beantragten
Zuwendung rechtlich und tatsächlich ungebunden die Entscheidung
vorbehalten hat, das Vorhaben nicht durchzuführen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein solcher Vorbehalt hier aber
nicht vor. Denn er erfordert - unabhängig von der konkreten zivilrechtlichen
Gestaltungsform - ein eindeutiges und ohne Folgen bleibendes Recht zur
Aufhebung oder Beendigung des geschlossenen Vertrages für den Fall der
Versagung der beantragten Zuwendung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt.
v. 4.9.1981 - 8 A 31/80 -, DVBl. 1982, 219, 220 (eindeutig formuliertes
vertragliches Rücktrittsrecht); OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.2.1977 -
IV A 1351/75 -, OVGE MüLü 32, 231, 234 (Kauf auf Probe ohne finanzielle
Nachteile bei der Rückgabe)). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der
Klägerin aufgezeigte Möglichkeit, sich wegen einer Störung der
Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vom geschlossenen
Generalplanervertrag lösen zu können, nicht. Selbst wenn diese Möglichkeit
entgegen den Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen
Entscheidung im konkreten Fall bestünde, weil die Gewährung der
beantragten Zuwendung ein zur Grundlage des Generalplanervertrages
gewordener, aber nicht eingetretener Umstand wäre (vgl. zu den
Anforderungen: BGH, Urt. v. 26.10.1999 - X ZR 54/97 -, NJW-RR 2000, 1219:
"Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen
Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluss aber zu Tage
getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht
beanstandeten Vorstellungen der anderen Parteien von dem Vorhandensein
oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen
sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut"), die Beteiligten den
Generalplanervertrag ohne Eintritt dieses Umstandes nicht geschlossen hätten
und der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der vertraglichen Risikoverteilung, das Festhalten am
unveränderten Generalplanervertrag nicht zugemutet werden könnte, handelte
es sich offensichtlich doch nicht um ein eindeutiges und ohne Folgen
bleibendes Recht zur Aufhebung oder Beendigung des geschlossenen
Generalplanervertrages. Denn auch nach dem Zulassungsvorbringen der
Klägerin ist weder das Vorliegen der genannten tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 und 3 BGB eindeutig, noch bliebe eine
Lösung vom Generalplanervertrag nach § 313 Abs. 3 BGB für die Klägerin
ohne Folgen. Denn auch nach einer wirksamen Lösung vom
Generalplanervertrag bestünden die sich aus dem
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Rückabwicklungsschuldverhältnis nach §§ 346 f. BGB ergebenden
(finanziellen) Verpflichtungen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urt. v. 16.2.2011 -
4 U 79/10 -, juris Rn. 45; OLG Celle, Beschl. v. 12.3.2010 - 20 U 232/09 -, juris
Rn. 1; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2008 - OVG 10 S 25.08 -,
juris Rn. 9; Palandt, BGB, 73. Aufl., § 313 Rn. 42).
Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, das Verbot des vorzeitigen
Vorhabenbeginns schließe nur solche einzelnen konkreten Baumaßnahmen
von der Förderung aus, mit denen vor der Stellung des Zuwendungsantrages
begonnen worden sei. Bei der hier erfolgten Projektförderung werden
Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für
einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt (vgl. VV-LHO zu § 23 Nr. 2.1), nicht
aber für einzelne Maßnahmen eines Vorhabens. Demgemäß scheidet eine
Förderung nach der dargestellten Verwaltungspraxis der Beklagten schon
dann aus, wenn das zu fördernde Vorhaben als solches schon begonnen
worden ist (Nr. 1.3 Satz 1 VV-Gk). Nach dieser vorhabenbezogenen
Betrachtung liegen einzelne abgegrenzte und damit getrennte Vorhaben nur
dann vor, wenn die jeweiligen Investitionen für sich genommen
funktionsfähige, sinnvolle und in sich geschlossene Projekte darstellen. Fehlt
es hieran und weisen mehrere Einzelinvestitionen einen engen sachlichen,
räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang auf, liegt nur ein einheitliches
Vorhaben vor (vgl. Senatsbeschl. v. 6.10.2011 - 8 LA 19/11 -, Umdruck S. 6;
Krämer, Zuwendungsrecht/Zuwendungspraxis, Stand: Dezember 2009, B.IX.1
und 3; Uhlmann, Die Abgrenzung von Erstinvestitionsvorhaben im
Investitionszulagenrecht, in: BB 2007, 854, 858). Hieran gemessen können
zwar einerseits die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen für eine
Kinderkrippe nach Nr. 2.3 RIK, die von der Beklagten hier gefördert worden ist,
und andererseits der Bau einer Kinderkrippe nach Nr. 2.1 RIK, dessen
Förderung von der Beklagten hier abgelehnt worden ist, getrennte Vorhaben
darstellen. Einzelne konkrete Maßnahmen beim Bau einer Kinderkrippe
weisen allerdings einen derart engen sachlichen und räumlichen
Zusammenhang auf, dass sie regelmäßig als ein einheitliches Vorhaben
anzusehen sind. Entgegen der Annahme der Klägerin ist danach auch eine
Förderung ausgeschlossen, wenn eine Kinderkrippe im Rohbau errichtet
worden ist und erst dann ein Antrag auf eine beschränkte Förderung nur der
zur Fertigstellung erforderlichen Arbeiten gestellt wird. Auch der Vergleich der
Klägerin mit dem Umbau eines bereits vorhandenen Gebäudes geht fehl, denn
insoweit ist das zu fördernde Vorhaben von vorneherein auf die mit dem
Umbau verbundenen Baumaßnahmen beschränkt. Nichts anderes ergibt sich
schließlich aus Nr. 7.5 Satz 1 RIK bzw. der hierauf bezogenen
Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie auch im Schreiben der Beklagten
vom 11. August 2011 an die Klägerin gehandhabt worden ist. Danach gilt mit
dem Eingang des Zuwendungsantrags bei der Bewilligungsbehörde eine
Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns als erteilt. Der
Zuwendungsbewerber darf mithin nach der Stellung des Zuwendungsantrags
förderunschädlich mit der Ausführung des zu fördernden Vorhabens beginnen.
Hat er vor der Stellung des Zuwendungsantrags bereits mit der Ausführung
des Vorhabens begonnen, bleibt die nach Nr. 7.5 Satz 1 RIK fingierte
Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns wirkungslos, da
dieser nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eine Rückwirkung nicht
zukommt.
Berechtigt damit bereits der mit dem Abschluss des Generalplanervertrages
vom 26. April 2011 verbundene vorzeitige Vorhabenbeginn die Beklagte zur
Ablehnung der beantragten Zuwendung, kann der Senat hier dahinstehen
lassen, dass ein förderschädlicher Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen
Vorhabenbeginns offensichtlich auch deshalb vorliegt, weil die Klägerin bereits
im Mai 2011 mit der Bauausführung begonnen hat und auch der Rohbau des
Kinderkrippengebäudes im Juli 2011 und damit vor der Stellung des
Zuwendungsantrags am 9. August 2011 fertiggestellt worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3
GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5,
66 Abs. 3 Satz 3 GKG).