Urteil des OVG Niedersachsen vom 08.11.2013
OVG Lüneburg: eugh, innerstaatliches recht, verfall, vergütung, versetzung, abgeltung, verjährungsfrist, gemeinschaftsrecht, arbeitsorganisation, rechtseinheit
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Abgeltung nicht in Anspruch genommenen
Erholungsurlaubs
Zur Frage des Bestehens eines Anspruchs eines Beamen, der infolge seiner
wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand
Erholungsurlaub nicht nehmen konnte, auf Gewährung einer finanziellen
Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub (im
Anschluss an EuGH, Urteil vom 3.5.2012, Rs. C 337/10, Neidel, juris;
BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, BVerwG 2 C 10.12, juris).
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 08.11.2013, 5 LA 41/13
§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 10a Abs 2 UrlV ND, § 8 Abs 1 Nr 3 UrlV ND, Art
7 EGRL 88/2003
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im
Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages
und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige,
gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten,
aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens
ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein
einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel
müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur
Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der
Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner
Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das
angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt,
müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend
dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht
zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger war vom 19. Februar 2003 bis zu seiner mit Ablauf des 31.
Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den
Ruhestand durchgehend erkrankt. Er hat mit seiner Klage begehrt, ihm für 57
Urlaubstage aus den Jahren 2002 und 2003, die er infolge seiner vom 19.
Februar 2003 bis zu seiner Zurruhesetzung durchgehend andauernden
Erkrankung nicht hatte antreten können, eine finanzielle Vergütung von
10.674,96 EUR (57 Tage zu je 187,28 EUR) zu zahlen. Das
Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend zu der Einschätzung gelangt,
dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht.
Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 16. Juni 2009 einen Anspruch auf
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Gewährung einer finanziellen Vergütung für den nicht in Anspruch
genommenen Erholungsurlaub aus den Jahren 2002 und 2003 geltend
gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren seine Urlaubsansprüche aus den Jahren
2002 und 2003 jedoch bereits verfallen.
Der Kläger hatte nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, juris)
allerdings zunächst gemäß Art. 7 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL
2003/88/EG) einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich
gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub, den er
krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen
konnte. Der Urlaubsanspruch verfällt indes, wenn er über einen zu langen
Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird.
Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet,
kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr
erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS -, juris Rn 33;
BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris Rn 20). Mit dem
Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines
Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom
31.1.2013, a. a. O., Rn 20).
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem grundlegenden Urteil vom
31. Januar 2013 (a. a. O., Rn 21 - 22), das den Beteiligten bekannt ist, das
Folgende ausgeführt:
"Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den
unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn
nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und
dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des
EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr,
also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den
Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw.
dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu
verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können,
und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich
überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41). Einen
Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22.
November 2011 a.a.O. Rn. 40 ff.).
Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann
tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des
Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der
EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten
Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation
hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der
Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf
Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten
Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des
Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs
spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs
spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch
erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach
der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der
Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr
vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41
f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach
Ende des Urlaubsjahres verfällt."
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Aus dieser Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat anschließt,
ergibt sich, dass angesichts des Umstandes, dass eine ausreichend lange
nationalstaatliche Verfallsregelung (zumindest 15 Monate) für Erholungsurlaub
aus den Urlaubsjahren 2002 und 2003 nicht existierte (vgl. § 8 NEUrlVO vom
12.12.1996, Nds. GVBl. S. 512, in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 der
Änderungsverordnung vom 19.6.2000, Nds. GVBl. S. 118), der
Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für das Jahr 2002 mit Ablauf des 30.
Juni 2004 und der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für das Jahr 2003
mit Ablauf des 30. Juni 2005 verfallen ist (jeweils 18 Monate nach Ende des
Urlaubsjahres). Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 NEUrlVO in der Fassung
des Art. 1 Nr. 6 der Verordnung vom 19. September 2013 (Nds. GVBl. S. 238),
die einen Verfall des Urlaubsanspruchs 15 Monate nach dem Ende des
Urlaubsjahres regelt, bezieht sich gemäß § 10 a Abs. 2 NEUrlVO nur auf
Erholungsurlaub, der ab dem Urlaubsjahr 2012 entstanden ist.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist nicht nur verfallen, sondern
auch verjährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Verjährung in
seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (a. a. O., Rn 28 - 29) ausgeführt:
"Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL
2003/88/EG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195
BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch
entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB.
Der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass die Ausgestaltung von
Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht
erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, soweit
gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden sind. Allerdings dürfen
die Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei nur innerstaatliches
Recht betreffenden Verfahren (Äquivalenzgrundsatz) und sie dürfen die
Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte
nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren
(Effektivitätsgrundsatz). Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden,
dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der
Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile
vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 und
vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35,
jeweils m.w.N.). Auch der Senat bejaht die Möglichkeit der Verjährung bei sich
aus Unionsrecht ergebenden Ansprüchen und hat beispielsweise für den
unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit die
regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen (Urteil vom 26. Juli
2012 a.a.O. Rn. 41 f.). Für den Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2
RL 2003/88/EG gilt nichts anderes."
Aus dieser Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat auch insoweit
anschließt, folgt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für die
Jahre 2002 und 2003 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 verjährt ist, nämlich
drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Kläger wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1
BGB). Der Einwand des Klägers, die Verjährung habe erst mit dem Schluss
des Jahres 2006 begonnen, in dem er sein 63. Lebensjahr vollendet habe,
weil erst zu diesem Zeitpunkt eine eventuelle Wiederverwendung aus dem
Ruhestand ausgeschlossen gewesen sei, greift nicht durch. Das Entstehen
des vorliegend streitigen finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruchs knüpft
gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB an den Schluss des Jahres an, in dem dieser
Abgeltungsanspruch entstanden ist. Das ist das Ende des Jahres, in dem der
Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, das
heißt also der 31. Dezember 2003. Auf den spätest möglichen Zeitpunkt einer
eventuellen Wiederverwendung des Klägers aus dem Ruhestand, die mit einer
erneuten Berufung in das frühere Beamtenverhältnis verbunden gewesen
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wäre (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F.), kommt es demgegenüber nicht an.
2. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender
Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und
im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu
verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung
mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit
ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen,
warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im
Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012,
§ 124 a Rn 54). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen sind schon nicht
entscheidungserheblich, weil es angesichts des Umstandes, dass der
Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers sowohl verfallen als auch verjährt ist,
auf ihre Beantwortung nicht ankommt. Die aufgeworfenen Fragen sind zudem
durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Mai 2012 (a.
a. O.) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (a.
a. O.) bereits geklärt worden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).