Urteil des OVG Niedersachsen vom 18.03.2013
OVG Lüneburg: dienstliche verrichtung, gefährdung, dienstliche tätigkeit, drucker, anerkennung, gefahr, beamter, berufskrankheit, beamtenrecht, privatbereich
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Dienstunfall - Antrag auf Zulassung der Berufung -
Ein Beamter, der an einem mit einem Laserdrucker ausgestatteten
Büroarbeitsplatz tätig ist und diesen in bürotypischem Umfang nutzt, ist nach
der Art seiner dienstlichen Verrichtung nicht der Gefahr einer obstruktiven
Atemwegserkrankung besonders ausgesetzt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG).
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 18.03.2013, 5 LA 284/12
§ 31 Abs 3 S 3 BeamtVG, § 31 Abs 3 S 1 BeamtVG, § 9 Abs 1 S 2 SGB 7, Anl 1 BKV
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall.
Der Kläger stand zuletzt als Steueramtsinspektor im Dienst der Beklagten. Sein
Büroarbeitsplatz war ebenso wie die übrigen Arbeitsplätze im Finanzamt mit
einem Laserdrucker ausgestattet. Seit dem Jahr 20...litt der Kläger zunehmend
unter Atemwegserkrankungen, als deren Ursache er die Emissionen der
Drucker ansieht. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 2. November 20...
und Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 20... ab, seine Erkrankung als
Dienstunfall anzuerkennen, weil diese keinen besonderen Dienstbezug
aufweise. Der dienstliche Umgang mit Laserdruckern begründe kein
typischerweise erhöhtes Krankheitsrisiko. Das Verwaltungsgericht hat sich dem
angeschlossen und die Klage abgewiesen.
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im
Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages
und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige,
gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus
denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso
wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel
müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur
Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der
Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner
Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das
angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt,
müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend
dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger nicht gelungen, das Urteil des
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Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat
vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht unter einer Erkrankung
leidet, die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Dienstunfall anzuerkennen
ist.
Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der
Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an
einer solchen Krankheit, so gilt dies nach der vorgenannten Vorschrift als
Dienstunfall, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des
Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die
Bundesregierung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG durch Rechtsverordnung;
von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung mit der Verordnung zur
Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von
Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl.
I S. 1004) Gebrauch gemacht. § 1 der vorgenannten Verordnung verweist zur
Bestimmung der Krankheiten auf die Anlage 1 der Berufskrankheiten-
Verordnung in der jeweils geltenden Fassung (hier vom 31.10.1997, BGBl. I S.
2623), die unter den Nrn. 4301 und 4302 auf verschiedenen Ursachen
beruhende obstruktive Atemwegserkrankungen aufführt. Unter einer solchen
Erkrankung leidet ausweislich zahlreicher ärztlicher Bescheinigungen auch der
Kläger.
Auch die in der Anlage 1 aufgeführten Erkrankungen sind gemäß § 31 Abs. 3
Satz 1 BeamtVG jedoch nur dann als Dienstunfall anzuerkennen, wenn der
Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer solchen
Erkrankung besonders ausgesetzt ist. Die Vorschrift soll insofern nicht die
Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht,
sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter
im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil
vom 28.4.2011 - BVerwG 2 C 55.09 -, juris Rn. 17). Angesichts dieser
Zielsetzung des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist es zwar nicht erforderlich, dass
die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung
generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Es genügt, wenn die eintretende
Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich
ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des
Dienstes darstellt. Maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten
zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß
eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in
sich birgt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung
typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung
vorhanden sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.5.1996 - BVerwG 2 B 106.95 -,
juris Rn. 6; Plog/Wiedow, BBG, § 31 BeamtVG Rn. 187
November 2011>, beide m. w. N.).
Soweit der Kläger gegenüber diesen rechtlichen Maßgaben einwendet, das
Erfordernis einer besonderen Gefährdung könne nicht zusätzlich zu den
ohnehin schon sehr engen Anspruchsvoraussetzungen für die Anerkennung
einer Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung bestehen, ist
dem entgegenzuhalten, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG tatbestandlich eine
besondere Gefährdung zwingend verlangt. Die Kritik des Klägers ist daher im
Kern rechtspolitischer Natur und nicht auf die - hier allein maßgebliche -
Gesetzesanwendung bezogen. Zudem übersieht der Kläger, dass zwei
verschiedene Fragen zu trennen sind: Einerseits - dies nimmt § 9 Abs. 1 Satz 2
SGB VII in den Blick - sind Berufskrankheiten nur solche Krankheiten, die nach
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre
versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung
ausgesetzt sind. Mit anderen Worten muss ein erhöhtes Risiko bestehen,
berufsbedingt eine solche Krankheit zu erleiden. Andererseits muss sich das
Risiko auch nach allgemeinen sozialrechtlichen Maßstäben gerade an dem
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konkreten Arbeitsplatz des zu betrachtenden Arbeitnehmers verwirklicht haben.
Auch im Sozialrecht ist demnach nicht jede unter die Nrn. 4301 und 4302 der
Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung fallende obstruktive
Atemwegserkrankung eine Berufskrankheit, sondern nur eine solche, die infolge
einer versicherten Tätigkeit entstanden ist. Das Beamtenrecht verlangt darüber
hinausgehend, dass der konkrete Arbeitsplatz eine besondere Gefährdung
aufweisen muss. Dass das Beamtenrecht insoweit hinter dem Recht der
gesetzlichen Unfallversicherung zurückbleibt, ist verfassungsrechtlich
unbedenklich, und zwar schon deshalb, weil der Dienstherr auch ohne die
Anerkennung einer Berufskrankheit zur Alimentation und zur Gewährung von
Beihilfen verpflichtet bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.1978 - BVerwG VI
B 57.77 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 12.9.1995 - BVerwG 2 B 61.95 -, juris Rn.
5).
Muss demnach eine für die dienstliche Verrichtung typische und in erheblich
höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhandene besondere
Gesundheitsgefährdung vorliegen, kann die Erkrankung des Klägers - wie
bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht als Dienstunfall
anerkannt werden.
Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass obstruktive
Atemwegserkrankungen typischerweise bei Arbeitnehmern auftreten, die an
einem mit einem Laserdrucker ausgestatteten Büroarbeitsplatz tätig sind. Dabei
dürften bereits die nach wie vor bestehenden Unsicherheiten, ob und inwieweit
die Emissionen von technisch einwandfreien Laserdruckern bei üblicher
Büronutzung überhaupt geeignet sind, obstruktive Atemwegserkrankungen
auszulösen, der Anerkennung als typischer Erkrankung entgegenstehen. Selbst
wenn man aber zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass
Atemwegserkrankungen die Folge von im Büro üblichen Druckeremissionen
sein können, handelt es sich dabei nicht um eine typische Erkrankung, sondern
allenfalls um ein außerordentlich seltenes Phänomen. Eine von der Beklagten
im Falle des Klägers des Verfahrens 1 A 91/08 vor dem Verwaltungsgericht
Lüneburg vorgelegte und im Rahmen dieses Verfahrens in Bezug genommene
Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Gefährdung durch
Druckeremissionen zeigt insofern, dass in Deutschland rund 16 Millionen in
Betrieb befindlichen Laserdruckern nur rund 1.800 Fälle gegenüber stehen, in
denen zumindest der Verdacht auf emissionsbedingte Beschwerden besteht.
Auf 10.000 Personen, die Druckeremissionen ausgesetzt sind, kommen mithin
nur 1,1 Verdachtsfälle (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Gesundheitliche
Bewertung Nr. 014/2008 vom 31.3.2008, S. 19). Von einer besonderen
Gefährdung, die für die dienstliche Verrichtung an einem mit einem Laserdrucker
ausgestatteten Büroarbeitsplatz typisch ist, kann vor diesem Hintergrund keine
Rede sein.
Der Senat sieht zudem keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko,
eine obstruktive Atemwegserkrankung zu erleiden, für einen Beamten, der an
einem Büroarbeitsplatz mit Laserdrucker tätig ist, in erheblich höherem Maße
besteht als bei der übrigen Bevölkerung. Abgesehen davon, dass das Risiko -
wenn es überhaupt besteht - insgesamt sehr gering ist, sind Laserdrucker
keineswegs auf Büroarbeitsplätze beschränkt. Der Kläger hat selbst
vorgetragen, dass derartige Drucker in öffentlichen Einrichtungen, privaten
Unternehmen und auch im Privatbereich weit verbreitet sind und er sich deshalb
ständig den entsprechenden Emissionen ausgesetzt sieht. Für ihn hat sich
deshalb - sofern die Emissionen an seinem Arbeitsplatz für seine Erkrankung
ursächlich gewesen sein sollten - nicht ein arbeitsplatztypisch erhöhtes Risiko,
sondern ein allgemeines Lebensrisiko realisiert. Dieses Risiko fällt nach § 31
Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht dem Dienstherrn zur Last.
Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen ein, die Tatsache, dass ein bestimmter
Stoff bzw. ein bestimmtes Produkt auch im Privatbereich anzutreffen sei, stehe
einer besonderen Gefährdung am Arbeitsplatz nicht entgegen. Die vorgenannte
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Aussage trifft zwar uneingeschränkt zu. Gerade das von dem Kläger
vorgebrachte Beispiel der früher weiten Verbreitung von Asbest in vielen
Lebensbereichen zeigt indes, dass eine besondere Gefährdung erst vorliegt,
wenn bestimmte Tätigkeiten mit einer besonders hohen Asbestbelastung
einhergehen. Es kommt mithin darauf an, ob sich die Exposition signifikant von
derjenigen der Allgemeinbevölkerung unterscheidet. Genau das hat das
Verwaltungsgericht im Hinblick auf die bürotypischen Emissionen eines
Laserdruckers am Arbeitsplatz, denen der Kläger bei etwa 70 bis 80 Ausdrucken
pro Tag ausgesetzt war, zu Recht verneint. Dass dies in anderen Fällen -
beispielsweise bei einem Vervielfältiger im Kopierraum mit 5.000 bis 10.000
Kopieraufträgen pro Tag (vgl. SG Fulda, Urteil vom 22.9.2009 - S 4 U 119/06 -,
juris) - anders zu beurteilen sein mag, steht dem angesichts der gravierenden
Unterschiede der Belastung nicht entgegen.
Kein Einwand folgt schließlich daraus, dass das Land Niedersachsen im Bereich
der Justiz zahlreiche Arbeitsplatzdrucker austauschen lässt. Der Austausch
erfolgt, weil die konkreten Drucker die Feinstaubgrenzwerte nicht (verlässlich)
einhalten. Der Nachweis, dass diese Drucker für konkrete Erkrankungen
verantwortlich sind oder Laserdrucker überhaupt bestimmte Erkrankungen
verursachen, ist demgegenüber nicht gelungen.
War der Kläger mithin nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr
einer obstruktiven Atemwegserkrankung nicht besonders ausgesetzt, kommt es
auf das weitere Zulassungsvorbringen nicht mehr an. Insbesondere kann offen
bleiben, ob auch ein Verstreichen der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG einem Anspruch des Klägers entgegensteht.
Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache
dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich
überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten
müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete
Verfahren entscheidungserheblich sind, nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu
lösen sind und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt worden sind (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 9).
Legt man dies zugrunde, weist die Rechtssache keine besonderen
Schwierigkeiten auf. Die rechtlichen Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Auf die von dem Kläger aufgeworfenen
Fragen des Kausalitätsnachweises im Einzelfall kommt es nach den obigen
Ausführungen nicht an.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine
Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts-
oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf.
Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im
erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung
des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA
64/06 -, juris Rn. 14). Daran fehlt es bei der von dem Kläger sinngemäß
aufgeworfenen Frage, ob „besondere Gefährdungen“ nach § 31 Abs. 3 Satz 1
BeamtVG erforderlich sind, um beamtenrechtlich einen
Entschädigungsanspruch anzuerkennen. Die Frage ist unmittelbar aus dem
Gesetz zu beantworten, weil es sich insoweit um ein Tatbestandsmerkmal des §
31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG handelt.
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Der Zulassungsgrund eines erheblichen Verfahrensfehlers im Sinne von § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Der Einwand, das
Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs.1 VwGO
verletzt, greift nicht durch. Nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des
Verwaltungsgerichts bedurfte es der von dem Kläger vermissten
Sachverhaltsermittlungen nicht.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).