Urteil des OVG Niedersachsen vom 19.12.2013

OVG Lüneburg: privates interesse, aufenthaltserlaubnis, rechtliches gehör, straftat, ausweisungsgrund, duldung, ermessensausübung, wiederholungsgefahr, überzeugung, genehmigung

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Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen bei einer Straftat von
erheblicher Bedeutung
Hat ein Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25
Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG begangen, ist die diesem
Ausschlusstatbestand zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung auch
bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im
Rahmen der Ermessensentscheidung, ob bei Vorliegen eines
Ausweisungsgrundes von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs.
1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann, zu berücksichtigen.
OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 19.12.2013, 11 LA 139/13
§ 25 Abs 3 S 2 Buchst b AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, §
5 Abs 3 S 2 AufenthG
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die gegen den ablehnenden Bescheid
der Beklagten vom 2. September 2011 erhobene Klage hat das
Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.
Die dagegen geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1,
Nr. 2 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt
worden.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Wie die Beklagte in dem Bescheid vom 2. September 2011 und das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt haben,
kann dem Kläger aufgrund der Sperrwirkung der gegen ihn ergangenen
Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur
auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Da bei dem
Kläger ein Ausweisungsgrund vorliegt, erfüllt er nicht die
Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, von der nur im
Wege der Ermessensausübung abgesehen werden kann (§ 5 Abs. 3 Satz
2 AufenthG). Dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines
Ausnahmefalles verneint und die Ermessensentscheidung der Beklagten als
rechtmäßig angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Kläger macht zur Begründung seines Zulassungsantrages geltend, die
Beklagte habe keine wirkliche Ermessensausübung vorgenommen, sondern
allein aufgrund der Straftat und der Höhe der verhängten Strafe die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis versagt. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu
Unrecht angenommen, dass aus generalpräventiven Gründen das öffentliche
Interesse an der Versagung des Aufenthaltstitels gewichtiger sei als sein
privates Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts und als Indiz dafür die
Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG herangezogen. Diese
Regelung beziehe sich jedoch ausschließlich auf die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Dieses Vorbringen führt nicht
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zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte, wie sich der
Begründung ihres Bescheides entnehmen lässt, eine Ermessensentscheidung
getroffen und das sich aus der Verurteilung des Klägers zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Jahren wegen zweifachen Totschlages ergebende
öffentliche Interesse an der Versagung eines Aufenthaltstitels gegen das
private Interesse des Klägers an einer rechtlichen Absicherung seines
Aufenthalts in Deutschland abgewogen. Die Beklagte hat dazu ausgeführt,
dass der Kläger mit der vorsätzlichen Tötung von zwei Menschen eine
besonders schwerwiegende Straftat begangen habe und es aus
generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse liege, dass er keinen
Aufenthaltstitel erhalte. Dem Schutz des Klägers vor Abschiebung könne mit
einer Duldung Rechnung getragen werden. Sein privates Interesse an der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei somit als gering einzuschätzen, zumal
die ihm erteilte Duldung Erwerbstätigkeit zulasse. Soweit der Kläger meint,
dabei habe es sich nicht um eine “wirkliche“ Ermessensausübung gehandelt,
kann dem nicht gefolgt werden. Der Sache nach beanstandet der Kläger
insofern die von der Beklagten vorgenommene und vom Verwaltungsgericht
bestätigte Gewichtung des öffentlichen Interesses. Daraus lassen sich
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht herleiten.
Für die Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist
abzuwägen, welches Gewicht dem Ausweisungsgrund gegenüber dem
privaten Interesse des Ausländers an der Erteilung eines Aufenthaltstitels
zukommt. Bei gravierenden Ausweisungsgründen kommt auch die Erteilung
einer Duldung in Betracht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Erteilung
einer humanitären Aufenthaltserlaubnis mit der Gesamtsystematik des
Aufenthaltsgesetzes in Einklang stehen muss (Hailbronner, Ausländerrecht,
Stand: September 2013, § 5, Rn. 81).
Insofern hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob die Beklagte den
Ausweisungsgrund zutreffend gewichtet hat, zu Recht auch die
gesetzgeberische Wertung herangezogen, die sich aus der Regelung der
humanitären Aufenthaltsrechte in § 25 AufenthG und hier insbesondere aus §
25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG ergibt. Danach wird einem Ausländer bei
Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7
AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht
erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der
Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Der
Gesetzgeber hat in § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG zwingende
Ausschlusstatbestände vorgesehen, die bei einem Verschulden des
Ausländers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
ausschließen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll insbesondere
Straftätern und Personen, die rechtsmissbräuchlich einen Antrag auf weiteren
Aufenthalt stellen, kein Aufenthaltsrecht gewährt werden (siehe dazu: BT-Drs.
15/955, S. 14 u. 15). Da der Tatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b
AufenthG an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Ausländers
anknüpft, reicht die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung für die
Erfüllung des Ausschlusstatbestandes aus. Es bedarf daher weder der
Feststellung einer Wiederholungsgefahr noch einer auf den Einzelfall
bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (BayVGH, Urt. v. 15.6.2011 - 19 B
10.2539 -, juris, Rn. 31 ff.; Burr, in: GK-AufenthG, § 25, Rn. 51; Dienelt, in:
Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 25, Rn. 50 ff.). Dass der
Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des
Ausschlusstatbestandes des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG
begangen hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt und ist von
dem Kläger mit Zulassungsgründen nicht angegriffen worden. Dem Kläger
könnte also, selbst wenn er die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5
AufenthG erfüllen würde, trotz Vorliegens zielstaatsbezogener
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Abschiebungshindernisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil in seinem Fall der
Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG eingreift.
Wenn aber der genannte Ausschlusstatbestand auf dem Umweg über § 25
Abs. 5 AufenthG wirkungslos würde, bestünde ein vom Gesetzgeber nicht
gewollter Wertungswiderspruch. Denn dann würde die gesetzgeberische
Intention, bei Vorliegen von Ausschlusstatbeständen nach § 25 Abs. 3 Satz 2
AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu unterbinden, unterlaufen
werden (vgl.: BayVGH, Urt. v. 15.6.2011 - 19 B 10.2539 -, juris, Rn. 59; siehe
auch: BayVGH, Urt. v. 20.3.2013 - 19 BV 11.288 -, juris, Rn. 104 f.).
Zudem hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt,
dass die Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei einem
Abstellen auf spezialpräventive Gesichtspunkte nicht anders ausgefallen wäre,
da noch von einem aktuellen Ausweisungsgrund auszugehen sei. So sei der
seit der Entlassung aus der Strafhaft am 23. September 2009 vergangene
Zeitraum mit Blick auf die Schwere der von dem Kläger begangenen Straftat zu
kurz, um derzeit eine günstige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr
abgeben zu können. Es müsse sich erst noch zeigen, ob der Kläger auch
nach dem Wegfall des Drucks der Bewährungszeit - im September 2013 -
längerfristig straffrei bleiben werde. Mit diesen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Gründen hat sich der Kläger in der
Begründung seines Zulassungsantrages nicht substantiiert auseinander
gesetzt, so dass es insofern auch an einer hinreichenden Darlegung der
Zulassungsgründe fehlt.
2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet ebenfalls aus.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im
Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung
zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung
des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete
Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und
(zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der
grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Kopp/Schenke, VwGO,
18. Auflage, § 124, Rn. 10). Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die
Frage für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird, und weshalb die
Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren
zu erwarten ist (Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a, Rn. 54, m.w.N.). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Kläger hat hinsichtlich der von ihm als grundsätzlich bedeutsam
angesehenen Frage,
„ob eine grundsätzliche Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §
25 Abs. 5 AufenthG bei bestimmten schweren Straftaten, wie hier
vorliegend, zulässig ist und den Ausschluss der persönlichen Belange
des Betroffenen zulässt“,
weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Entscheidungserheblichkeit
hinreichend dargelegt. So wird weder aus der Frage selbst, noch mangels
weiterer Begründung sonst ersichtlich, welchen rechtlichen Aspekt des
angefochtenen Urteils der Kläger damit konkret aufgreifen will. Dies gilt
insbesondere im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht die
Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zum
Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen überprüft und nicht etwa
entschieden hat, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
bei bestimmten schweren Straftaten zu versagen ist.
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3. Die Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zugelassen
werden.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den
Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen
entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend
zu erklären und Anträge zu stellen (vgl. auch §§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1,
108 Abs. 2 VwGO) und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das
entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet,
das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen die
Beteiligten sich zuvor äußern konnten, und die Gründe in dem Urteil
anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht habe deshalb
rechtliches Gehör verletzt, weil es seine persönlichen Belange nicht
berücksichtigt habe, ergibt sich daraus kein Verfahrensfehler. Das Gericht ist
nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen
ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103
Abs. 1 GG ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere
Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung
ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Entsch. v. 2.12.1969 - 2 BvR
320/69 -, BVerfGE 27, 251). Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt,
dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen übergangen hat. Dies
ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Dass das Verwaltungsgericht den
rechtlichen Ausführungen des Klägers nicht gefolgt ist und die Frage, ob die
Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
zu Recht versagt hat, anders beurteilt hat als dieser, vermag einen
Gehörsverstoß nicht zu begründen.