Urteil des OVG Niedersachsen vom 08.01.2014
OVG Lüneburg: berufliche ausbildung, unterricht, schüler, konzept, öffentliche schule, gymnasium, international, vergleich, auflösende bedingung, begriff
Schülerbeförderung
1. Das Recht der Eltern auf freie Schulwahl sowie des Schülers auf Bildung
einerseits und die Bestandsgarantie der Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 GG
andererseits gebieten es nicht, den Begriff der Schulform in § 114 Abs. 3
NSchG dahingehend zu verstehen, dass öffentliche Grundschulen und
Grundschulen in freier Trägerschaft unterschiedliche Schulformen
darstellen.
2. Auch eine Grundschule kann einen besonderen Bildungsgang im Sinne
des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG anbieten.
3. Ob die unterschiedlichen Erscheinungsformen bilingualen Unterrichts die
Anforderungen einer für die Annahme eines eigenständigen Bildungsgangs
erforderlichen besonderen Schwerpunktbildung erfüllen, ist nach den
Umständen des Einzelfalls zu klären; entscheidend ist dabei der Vergleich
des bilingualen Angebots der gewählten Schule mit dem Bildungsangebot
der räumlich näher gelegenen Schule.
4. Ein bilinguales Konzept, nach dem der Unterricht in der Grundschule ab
der ersten Klasse zu 70% in englischer Sprache erteilt wird, um den
Schülerinnen und Schülern die Sprache außerhalb einer
lehrgangsorientierten Methode wie eine Muttersprache zu vermitteln
(Immersion), begründet im Vergleich zu einer öffentlichen Grundschule, auf
der lediglich in der dritten und vierten Klasse Englischunterricht erteilt wird,
eine besondere fachliche und methodische Schwerpunktbildung.
5. Ein für die Annahme eines Bildungsgangs grundsätzlich erforderlicher
Abschluss kann auch ein international bzw. im europäischen Ausland
anerkannter Abschluss sein.
OVG Lüneburg 2. Senat, Urteil vom 08.01.2014, 2 LB 364/12
§ 114 Abs 3 SchulG ND, § 141 Abs 3 SchulG ND
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Hannover - 6. Kammer - vom 19. Juli 2011 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Oktober
20 verpflichtet, dem Kläger die im Schuljahr 2010/2011 notwendig
entstandenen Kosten für die Fahrten von seinem Wohnort zur E. in F. in Höhe
von 273,60 Euro zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Beförderung des
Klägers zur E. in G. (im Folgenden: H.).
Der Kläger besuchte im Schuljahr 2010/2011 die zweite Klasse der H.. Bei der
H. handelt es sich um eine bilingual geführte Ganztagsgrundschule, die im
Jahr 2007 als Grundschule mit besonderer pädagogischer Bedeutung als
Ersatzschule in freier Trägerschaft genehmigt wurde. Schulträgerin war damals
die I. Niedersachsen gGmbH, eine Tochtergesellschaft der I. Management AG
(J.).
Im Schulgenehmigungsverfahren wurde ausweislich der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Niedersächsischen Landeschulbehörde das
besondere pädagogische Interesse für diese Grundschule insbesondere
aufgrund der im vorlegten Schulkonzept näher beschriebenen bilingualen
Ausrichtung anerkannt (vgl. den nur als Entwurf in der Akte befindlichen
Bescheid vom 25. Juni 20 - Beiakte Heft A, Bl. 97 - und den handschriftlichen
Vermerk vom 19. Juli 20 - Beiakte Heft B, Bl. 22 -).
In dem vorgenannten Schulkonzept der I. Management AG wird zum Bereich
des bilingualen Unterrichts u.a. ausgeführt:
· „Die Integration des Fremdsprachelernens in andere Fächer
ermöglicht es, die Zielsprache als Unterrichtsmedium zu verwenden,
um Lerninhalte verschiedener Unterrichtsfächer (…) in der
Zielsprache zu erläutern und darzulegen. Die Lehrweise, im
Sachfach die Zielsprache einzusetzen, ermöglicht es, in die fremde
Sprache „einzutauchen“ (Immersion). (…) Im Anfangsunterricht
werden fächerübergreifend die Kompetenzen
Hören/Zuhören/Verstehen, Sprachen, Lesen/Verstehen und
Schreiben vor allem auf Englisch vermittelt, um die Kinder auf einen
„near native“ Sprachstand zu bringen. Ab der Klassenstufe 5 wird in
rotierenden Verfahren mehr und mehr Fachunterricht sowohl auf
Englisch als auch auf Deutsch angeboten.“
· „Im Immersions-Unterricht ist Sprache nicht - wie sonst üblich -
Gegenstand des Lernens, sondern sie wird als Mittel der
Kommunikation eingeführt und verwendet. Ein „Fach“ Englisch gibt
es also zunächst einmal gar nicht, sondern es wird die zu lernende
Sprache als Arbeitssprache zur Vermittlung der Inhalte möglichst
vieler Fächer eingesetzt.“
Bezogen auf den bilingualen Unterricht war im Schulkonzept vorgesehen,
dass in einer (zu errichtenden) Kindertagesstätte der Anteil der englischen
Kommunikation 100%, in der Grundschule 70% und in den Sekundarstufen I
und II einer zu errichtenden weiterführenden Schule 50 % betragen sollte.
Die „Grundschule I. K.“ nahm zum Schuljahr 2008/2009 ihren Betrieb auf. Zum
1. August 2010 übernahm die L. Schule, Gemeinnützige Bildungsgesellschaft
mbH aus M. (im Folgenden: N.), als neuer Träger die Grundschule I. K.. Dabei
führte sie das genehmigte pädagogische Konzept, insbesondere die
Bilingualität, unverändert fort.
Ebenfalls zum 1. August 2010 übernahm die N. die Trägerschaft und den
Betrieb eines von der I. Management geplanten und auf deren Konzept
beruhenden bilingualen Gymnasiums vom 5. bis zum 12. Jahrgang als
Ersatzschule in freier Trägerschaft. Das Gymnasium wird seit dem Schuljahr
10
11
12
13
14
15
16
17
2010/2011 mit der Klasse 5 aufgebaut. Nach dem Konzept, das der
Genehmigung des Trägerwechsels zugrunde lag, wird der Unterricht zu etwa
50% in englischer Sprache gehalten. Nach der 10. Klasse soll den Schülern
die Prüfung für den niedersächsischen mittleren Abschluss und das
International General Certificate of Secondary Education (IGCSE) angeboten
werden. Neben dem Abitur soll zusätzlich das International Baccalaureate
Diplom angeboten werden. In der englischsprachigen Fassung des
Internetauftritts der H. (http://www. ) heißt es
dementsprechend unter „Primary school“: “From H. it is possible to graduate
with the following qualifications:
· Middle School and Intermediate School Diplomas (Sekundarstufe I
und II)
· IGCSE’s International General Certificate of Education
· High School Diploma (Abitur)
· International Baccalaureate in English (IB)”
Für den Besuch der ersten Klasse hatte die Beklagte im Schuljahr 2009/2010
dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 20. Juli
20 Schülerbeförderungskosten für den Weg zur H. (damals noch
Grundschule I. K.) bewilligt. Im Tenor dieses Bescheides hieß es u.a.: „Ihr
Sohn A., geb. ... , wird ab dem Schuljahr 2009/2010 zur
Ersatzschule I. Niedersachsen gGmbH befördert. (…) Die Bewilligung dieser
Schülerbeförderungsleistung verliert ihre Rechtswirksamkeit bei einem
Wechsel des Wohnortes und/oder der Schule sowie bei Verlassen des
Primarbereichs (auflösende Bedingung).“ In der Begründung des Bescheides
wird ausgeführt, dass der Kläger die Schülerbeförderungskosten erhalte, weil
die - für ihn näher gelegene - Grundschule O. straße keine
Ganztagsbeschulung ermögliche. Dem Kläger wurde in der Schule eine
sogenannte Schulcard mit einer Wertmarke für das Schuljahr 2009/2010 für
die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ausgehändigt.
Im streitgegenständlichen Schuljahr 2010/2011 nahm die Grundschule O.
straße ebenfalls den Ganztagsbetrieb auf. Der Kläger erhielt für dieses
Schuljahr keine Wertmarke.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 20 beantragte der Kläger, vertreten durch
seine Mutter, bei der Beklagten die Erstattung von Beförderungskosten für die
Fahrt von seinem Wohnsitz zur H. für das Schuljahr 2010/2011 und weitere
Schuljahre. Soweit die Beklagte ihn in verschiedenen Gesprächen darauf
verwiesen habe, er könne die für ihn nächstgelegene Grundschule O. straße
besuchen, für die keine Fahrtkostenerstattung zu erbringen sei, halte er dem
entgegen, dass die H. im Gegensatz zu dieser Ganztagsgrundschule pro
Schultag sechseinhalb Stunden Unterricht und bereits von der ersten Klasse
an zweisprachigen Unterricht anbiete. Dieses Bildungsangebot stelle die von
der Beklagten genannte Grundschule O. straße nicht zur Verfügung.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. Oktober 20 ab. Die
nächstgelegene Grundschule sei für den Kläger die Grundschule O. straße, in
deren Schulbezirk er wohne. Für den Besuch dieser Schule bestehe kein
Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Erstattung entsprechender Kosten, da
die Entfernung die satzungsrechtlich erforderliche Mindestentfernung für einen
solchen Anspruch unterschreite. Die Grundschule O. straße biete auch den
18
19
20
21
22
23
24
von dem Kläger verfolgten Bildungsgang an. In Anknüpfung an die
Rechtsprechung des Nds. OVG sei als „Bildungsgang“ die besondere
fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung
in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht
immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirke.
Selbst wenn in der H. im Gegensatz zur Grundschule O. straße bereits ab der
ersten Klasse bilingualer Unterricht angeboten werde, diene der Besuch beider
Grundschulen der Vermittlung von Grundlagenkenntnissen, die für den
weiteren Bildungsweg des Klägers erforderlich seien und ihn auf den Besuch
einer weiterführenden Schule vorbereiten sollten. Da dem Kläger auf beiden
Grundschulen diese Fertigkeiten vermittelt würden, handle es sich bei dem
Bildungsangebot der H. nicht um einen besonderen Bildungsgang im Sinne
des § 114 NSchG.
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, die H. biete
gegenüber der Grundschule O. straße aufgrund ihrer bilingualen Ausrichtung
einen eigenen Bildungsgang an. Es sei in den Blick zu nehmen, dass das von
der H. in der Grundschule angewandte Konzept auf dem H. - Gymnasium in
der Sekundarstufe I und II fortgeführt werde und auch entsprechende
Schulabschlüsse möglich seien. Die gymnasiale Schullaufbahn könne neben
dem Abitur auch wahlweise mit dem International Baccalaureate
abgeschlossen werden und eröffne damit weltweit den Zugang zu
Universitäten. Zum Nachweis der streitigen Beförderungskosten hat der Kläger
Fahrausweise in einem Wert von 160,70 Euro vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Oktober
20 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 11. Oktober
20 für das Schuljahr 2010/2011 Aufwendungen in Höhe von
insgesamt 160,70 Euro für seinen Schulweg zur E. in F. zu
erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und auf die Begründung des ablehnenden Bescheides verwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt: Die H. biete als eine genehmigte Ersatzschule der Schulform
Grundschule keinen von der Grundschule O. straße abweichenden
Bildungsgang an. Basis des Unterrichts an der bilingualen Grundschule der H.
seien nach den eigenen Veröffentlichungen die niedersächsischen Curricula
und das Niedersächsische Schulgesetz. Danach seien auch für den Unterricht
der H. die in § 6 Abs. 1 NSchG angeführten schulformbezogenen
Bildungsinhalte maßgebend. Nach dieser Vorschrift würden in der
Grundschule Grundlagen für die Lernentwicklung und das Lernverhalten aller
Schülerinnen und Schüler geschaffen. Es würden verschiedene Fähigkeiten
entwickelt, insbesondere sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift,
Lesefähigkeit, mathematische Grundfertigkeiten und erste fremdsprachliche
Fähigkeiten. Schülerinnen und Schüler würden in den Umgang mit
Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt. Der Vortrag des
Klägers und auch die sonstigen Unterlagen ließen nicht erkennen, dass in der
H. von § 6 Abs. 1 NSchG abweichende oder in erheblichem Umfang
weitergehende Bildungsinhalte vermittelt würden. Die vorliegenden Unterlagen
ließen als Besonderheiten lediglich erkennen, dass bereits ab der 1. Klasse in
ganz erheblichem Umfang (nach Angaben H. zu ca. 70 %) in englischer
Sprache unterrichtet, ein Immersionsansatz verfolgt und sog. "interaktive
Whiteboards" (interaktive Tafeln zum Schreiben, Abspielen, Speichern oder
Drucken mit Zugang zum Internet oder Lernsoftware) verwandt würden. Die
25
26
27
beiden letztgenannten Besonderheiten stellten sich lediglich als bestimmte
Lerntechniken oder Lernmethoden bei der Vermittlung der für die Grundschule
vorgesehenen Lerninhalte dar. Die wesentliche Besonderheit des
Grundschulunterrichts an der H. sei mithin der sehr hohe Anteil an Englisch als
Unterrichtssprache. Dies sei nicht mit der Vermittlung besonderer
Bildungsinhalte verbunden und stelle deshalb lediglich eine
Schwerpunktbildung der Schulform Grundschule dar. Gegen die Annahme
eines besonderen Bildungsangebots der Grundschule spreche auch, dass
nach der Selbstdarstellung des H. - Gymnasiums dort auch Schüler
aufgenommen werden könnten, die nicht die H. - Grundschule besucht hätten
und die bislang über keine Englischkenntnisse verfügten. Daraus folge, dass
die an der Grundschule gelehrten Unterrichtsinhalte nicht solche
Besonderheiten aufwiesen, dass die Annahme eines besonderen
Bildungsganges gerechtfertigt sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es den Passus des §
114 Abs. 3 Satz 1 NSchG „Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht
nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler
gewählten Schulform…“ nicht dem Grundgesetz entsprechend ausgelegt
habe. Damit werde ihm, dem Kläger, das Recht abgeschnitten, eine ihm
genehme Schulform wählen zu dürfen. Der Begriff „Schulform“ beinhalte auch
eine Unterscheidung nach der äußeren Struktur der Schulen. Danach sei bei
Grundschulen zwischen Ersatzschulen in freier Trägerschaft und öffentlichen
Schulen zu unterscheiden. Auch insoweit bestehe ein Wahlrecht. Vor diesem
Hintergrund sei für ihn die H. die nächstgelegene Grundschule, da die
Grundschule O. straße nicht der von ihm gewählten Schulform (Ersatzschule)
entspreche.
Das Verwaltungsgericht sei außerdem zu der falschen Einschätzung gelangt,
dass es sich bei dem an der H. durchgeführten bilingualen Unterricht lediglich
um eine bestimmte Lerntechnik oder Lernmethode bei der Vermittlung der für
die Grundschule vorgesehenen Lerninhalte handle. Darauf lasse sich der
bilinguale Unterricht aber nicht reduzieren. Die H. führe bilingualen Unterricht
nach der Immersionsmethode durch. Danach werde die Fremdsprache nicht
systematisch unterrichtet, sondern für die alltäglichen Aktivitäten in der Schule
genutzt. Sie sei Umgangs- und Unterrichtssprache. Wie auch die Erkenntnisse
der Landesregierung NRW in ihrer Broschüre „Bilingualer Unterricht“ zeigten,
handle es sich bei dem so konzipierten bilingualen Unterricht um einen
besonderen Bildungsgang. Dieser Unterricht führe bei Schülerinnen und
Schülern sogar weit über den besonderen schulischen Abschluss hinaus zu
einem eigenständigen Bildungsprofil, das ihnen im späteren Berufsleben einen
erheblichen Vorteil verschaffe. Diese Annahme werde auch nicht dadurch in
Frage gestellt, dass auf dem H. - Gymnasium die Möglichkeit bestehe, als
Quereinsteiger die Sekundarstufen I und II zu absolvieren. Denn diese
Quereinsteiger seien niemals in der Lage, den sprachlichen Vorteil
auszugleichen, den die Schülerinnen und Schüler durch den Besuch der H. -
Grundschule erlangten. Die Quereinsteigerkurse hätten lediglich das Ziel, die
sprachlichen Fähigkeiten dieser Schülerinnen und Schüler soweit zu fördern,
dass sie dem in englischer Sprache abgehaltenen Unterricht folgen könnten.
Insoweit werde auf einen im Internet abrufbaren Vortrag von Prof. Dr. Henning
Wode (Universität Kiel) auf dem Internationalen Kongress in Saarbrücken am
17./18.September 2007 verwiesen.
Die Berufung richte sich schließlich auch gegen die Festsetzung der Höhe des
Klageanspruchs durch das Verwaltungsgericht. Er habe mit seiner Klageschrift
die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 273,60 Euro beziffert. Diese Summe
entspreche der Höhe des günstigsten Fahrpreises des Großraumverkehrs K.
für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und der H. im Schuljahr 2010/2011.
Ihm stehe daher ein Erstattungsanspruch in Höhe von 273,60 Euro zu.
28
29
30
31
32
33
34
35
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den
Schülerbeförderungskosten bewilligenden Bescheid vom 20. Juni
20 vorgelegt und hierzu vorgetragen, der geltend gemachte
Erstattungsanspruch bestehe - in voller Höhe - schon deshalb, weil dieser
Bescheid die Bewilligung von Schülerbeförderungskosten nicht auf das
Schuljahr 2009/2010 beschränke und die Beklagte ihn bislang nicht
aufgehoben habe.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zu
ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
27. Oktober 20 zu verpflichten, ihm die im Schuljahr 2010/2011
notwendig entstandenen Kosten in Höhe von 273,60 Euro für die
Fahrten von seinem Wohnort zur E. in F. zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und trägt vor: Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die H. als Schule in
freier Trägerschaft im Vergleich zur öffentlichen Grundschule O. straße keine
andere Schulform im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG dar. Für das
Verständnis des Begriffs der Schulform sei § 5 Abs. 2 NSchG maßgeblich.
Diese Regelung definiere die Schulformen gleichermaßen für öffentliche wie
für private Schulen. Der niedersächsische Gesetzgeber stelle Schulen in freier
Trägerschaft gemäß § 141 Abs. 3 NSchG im Hinblick auf die
Schülerbeförderung den öffentlichen Schulen gleich. Eine Differenzierung im
Hinblick auf die Trägerschaft erfolge danach gerade nicht. Ein
unangemessener Eingriff in das Recht der Eltern, zwischen einer öffentlichen
Schule und einer Schule in freier Trägerschaft zu wählen, liege schon mit Blick
darauf nicht vor, dass durch die Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG der
Besuch einer Privatschule nicht ausgeschlossen werde.
Die H. biete im Vergleich zur Grundschule O. straße keinen besonderen
Bildungsgang an. Ein besonderer Bildungsgang bei einer Grundschule sei nur
anzunehmen, wenn das Bildungsangebot der Grundschule besonders fachlich
ausgestaltet sei, es in der Sekundarstufe I fortgeführt werde und dort zu einem
besonderen Abschluss führe. Gegen die Annahme eines besonderen
Bildungsganges spreche vor diesem Hintergrund insbesondere, dass an dem
H. - Gymnasium auch Schüler aufgenommen werden könnten, die nicht die H.
- Grundschule besucht hätten und daher möglicherweise nicht über
vergleichbare Englischkenntnisse verfügten wie diese Schüler. Es sei schon
unwahrscheinlich, dass die Quereinsteiger nicht dasselbe Sprachniveau
erreichen könnten, wie die Schüler der H. - Grundschule, da auch sie in der
Lage sein müssten, den angebotenen Abschluss International Baccalaureate
zu erreichen. Selbst wenn aber sprachliche Defizite blieben, sei es ihnen
jedenfalls möglich, den gleichen Abschluss zu erreichen wie die Schüler der H.
-Grundschule. Dass bilingualer Unterricht, wie er an der H. angeboten werde,
keinesfalls Voraussetzung für den Erwerb des International Baccalaureate sei,
folge auch daraus, dass dieser Abschluss ebenfalls von dem öffentlichen
Gymnasium P. schule in K. aufgrund eines eigenen (beschränkten) bilingualen
Unterrichts angeboten werde. Der bilinguale Unterricht auf der H. stelle sich
daher letztlich nur als ein erweitertes Fremdsprachenangebot dar, was für die
Annahme eines eigenen Bildungsgangs nicht ausreiche.
Der Beklagte hat zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs zunächst
vorgetragen, der Kläger könne nur die konkret nachgewiesenen
Beförderungskosten geltend machen. In der mündlichen Verhandlung hat der
Beklagte aus prozessökonomischen Gründen auf Hinweis des Senats erklärt,
für den Fall einer positiven Entscheidung des Senats über die Eigenständigkeit
36
37
38
39
40
41
des Bildungsgangs bei H. den gesamten streitigen Betrag von 273,60 Euro zu
erstatten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte
Heft G), die beigezogenen Schulgenehmigungsakten betreffend die
Grundschule I. K. bzw. die L. Grundschule /die L. Schule (bilinguales
Gymnasium) der Niedersächsischen Landesschulbehörde (Beiakten Hefte A
bis F ) und die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
Die - gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO auch im Hinblick auf
die gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag im Berufungsverfahren geltend
gemachten Mehrkosten zulässige - Klage ist begründet. Der Kläger hat einen
Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm für das Schuljahr 2010/2011
Schülerbeförderungskosten zu bewilligen und ihm Kosten in Höhe von 273,60
Euro für die Fahrten von seinem Wohnort zur E. in F. zu erstatten (§ 113 Abs. 5
VwGO); der entgegenstehende Bescheid vom 27. Oktober 20 war
aufzuheben.
Es bedarf keiner Entscheidung, welche Rechte der Kläger bezogen auf den
hier streitigen Zeitraum ggf. noch aus dem Schülerbeförderungskosten
bewilligenden Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 20 herleiten kann. Denn
jedenfalls ergibt sich der Anspruch auf Erstattung seiner Beförderungskosten
unmittelbar aus §§ 141 Abs. 3, 114 NSchG i.V.m. den einschlägigen
satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten; auch die Höhe des geltend
gemachten Erstattungsanspruchs ist zwischen den Beteiligten aufgrund der in
der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung der Beklagten unstreitig.
Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG haben die Landkreise und kreisfreien
Städte als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden
Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein
bildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern
oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen
für den Schulweg zu erstatten. Diese Beförderungs- oder Erstattungspflicht
besteht nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG nur für den Weg zur nächsten
Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch
innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der
Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet (§ 114 Abs. 3
Satz 1 NSchG). Gemäß § 141 Abs. 3 NSchG ist § 114 NSchG auf
Ersatzschulen entsprechend anzuwenden. In der Satzung über die
Schülerbeförderung in der Region Hannover vom 17. Juli 2003 sieht § 1 Abs. 1
einen Anspruch auf Beförderung zur Schule und zurück oder auf Erstattung
der notwendigen Aufwendungen vor, wenn die Entfernung zwischen Wohnung
und Schule mehr als zwei Kilometer beträgt; § 5 Abs. 1 regelt den
Erstattungsanspruch näher.
Die Beklagte ist nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG verpflichtet, dem Kläger
die im Schuljahr 2010/2011 für den Schulweg zur H. in F. entstandenen
Aufwendungen zu erstatten, weil diese Schule die nächstgelegene Schule der
von dem Kläger gewählten Schulform ist, die den von ihm verfolgten
Bildungsgang anbietet und der Schulweg zur H. die in § 1 Abs. 1 der
Schülerbeförderungssatzung der Beklagten angegebene Mindestentfernung
überschreitet. Sowohl die H. als auch die Grundschule O. straße, die für den
Kläger die von seinem Wohnort nächstgelegene Grundschule ist, gehören
42
43
44
45
zwar als Grundschulen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a NSchG derselben
Schulform an (dazu näher unter 1.). Die H. bietet aber als eine genehmigte
Ersatzschule der Schulform Grundschule aufgrund ihrer bilingualen
Ausrichtung einen von der Grundschule O. straße abweichenden
Bildungsgang an (dazu unter 2.).
1. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Grundschule
O. straße und der H. nicht um unterschiedliche Schulformen. Der Kläger meint,
unterschiedliche Schulformen im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG seien
mit Blick auf das Wahlrecht der Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten
zwischen einer öffentlichen Grundschule und einer Grundschule in freier
Trägerschaft auch gegeben, wenn zwar die innere Schulstruktur - wie sie
durch § 5 Abs. 2 NSchG vorgegeben sei - identisch sei, die äußere Struktur
sich aber hinsichtlich der Trägerschaft (öffentliche Schule einerseits und
Schule in freier Trägerschaft andererseits) unterscheide. Eine solche
Differenzierung ist dem Begriff der Schulform aber nicht immanent; er muss
auch im Regelungszusammenhang des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG nicht so
verstanden werden.
Über das Verständnis des Begriffs der Schulform geben allein die Vorschriften
des NSchG Aufschluss. Maßgeblich ist die Regelung des § 5 Abs. 2 NSchG;
die dortige Aufzählung ist im Grundsatz abschließend (zu einem möglichen,
allerdings auf den Willen des Gesetzgebers zurückzuführenden Ausnahmefall
vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336). Diese als
abschließend konzipierte Regelung steht jedenfalls einer Auslegung des
Begriffs der Schulform entgegen, die - wie die des Klägers - eine weitere
Differenzierung allein aufgrund des formalen Kriteriums der Trägerschaft
vornimmt und zu einer wesentlichen Ausdehnung der Begriffsdefinition führt.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche
Differenzierung gewollt hat.
Auch in § 114 Abs. 3 NSchG ist der Begriff der Schulform nicht hiervon
abweichend dahingehend zu verstehen, dass öffentliche Schulen und Schulen
in freier Trägerschaft unterschiedliche Schulformen darstellen. Indem § 141
Abs. 3 NSchG die entsprechende Anwendung des § 114 NSchG auf
Ersatzschulen anordnet, bewirkt er für die Frage der Schülerbeförderung eine
Gleichstellung von öffentlichen Schule und Ersatzschulen. Daraus folgt zum
einen, dass dem Schulträger auch demjenigen gegenüber die Pflichten aus §
114 Abs. 1 Satz 2 NSchG obliegen, der anstelle einer öffentlichen Schule eine
Ersatzschule besucht. Daraus folgt zum anderen aber auch, dass für
Ersatzschulen ebenfalls das Prinzip der nächstgelegenen Schule des
gewählten Bildungsgangs festgelegt ist. Diese nächstgelegene Schule kann
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch eine öffentliche Schule
sein (vgl. näher Nds. OVG, Urt. v. 30.11.1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812,
v. 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656, u. v. 24.5.2007 - 2 LC
9/07 -, NdsVBl 2007, 336). Dass der niedersächsische Gesetzgeber im
Rahmen des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG kein generelles Wahlrecht zwischen
einer öffentlichen Schule und einer Schule in freier Trägerschaft einräumen
wollte, zeigt gerade auch die Ausnahmeregelung des § 156 Abs. 3 NSchG.
Danach ist § 114 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 bis 4, Abs. 4 und 5 für Schülerinnen
und Schüler der in § 154 Abs. 1 genannten Schulen mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auch für den
Weg zur nächsten der in § 154 Abs. 1 genannten Schulen besteht.
Ein anderes Verständnis ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht
mit Blick auf verfassungsrechtliche Vorgaben geboten. Dabei ist zunächst zu
berücksichtigen, dass dem geltenden Verfassungsrecht ein Gebot des Inhalts,
dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg
zu sorgen hätte, nicht zu entnehmen ist (vgl. OVG RP, Beschl. v. 23.7.2013 - 2
A 10634/13 -, NVwZ-RR 2013, 921; Bayer.VGH, Urt. v. 19.2.2013 - 7 B
12.2441 -, BayVBl. 2013, 439, Erbguth/Schubert, NordÖR 2013, 353). Es ist
46
47
48
49
außerdem höchstrichterlich geklärt, dass es mit Verfassungsrecht vereinbar ist,
wenn eine landesrechtliche Regelung die Erstattung der Kosten für die
Beförderung von Schülern zu der von ihnen besuchten privaten Schule nicht in
vollem Umfang vorsieht, sondern die Erstattung auf die Kosten beschränkt, die
entstanden wären, wenn der Schüler die nächstgelegene Schule besucht
hätte, die den gewählten Bildungsweg anbietet. Das Recht der Eltern auf freie
Schulwahl sowie des Schülers auf Bildung einerseits und die
Bestandsgarantie der Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 GG andererseits
gebieten nicht, dass als wesentliches oder gar ausschließliches
Entscheidungskriterium für die Gewährung von Schülerbeförderungskosten
nicht die Entfernung des Schulweges zur nächsten öffentlichen Schule,
sondern zur nächstgelegenen Privatschule maßgebend sein muss (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 4.2.1982 - 7 B 143.81 -, NVwZ 1982, 441).
2. Die H. bietet aufgrund ihrer bilingualen Ausrichtung einen besonderen
Bildungsgang an, den der Kläger auf der nähergelegenen Grundschule O.
straße nicht verfolgen könnte.
Der Begriff des Bildungsgangs ist weder im Niedersächsischen Schulgesetz
noch in anderen Vorschriften gesetzlich definiert. Mit seiner Auslegung hat sich
der Senat in der Vergangenheit verschiedentlich befasst. Ausgangspunkt ist
danach die in § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG zum Ausdruck kommende
landesrechtliche Respektierung des Elternwillens hinsichtlich der Wahl der
Schulform und des verfolgten Bildungsgangs, die sich nach § 114 Abs. 3 Satz
1 NSchG auch schülerbeförderungsrechtlich auswirkt. Der Begriff des
Bildungsgangs ist dabei dem niedersächsischen Schulrecht zu entnehmen;
möglicherweise abweichende Begriffsbildungen in anderen Zusammenhängen
treten dahinter zurück (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 6.5.2013 - 2 LB 151/12 -, NdsVBl.
2013, 340).
a) Der Senat geht weiterhin (vgl. zuletzt Urt. v. 6.5.2013 - 2 LC 380/10 -,
NdsVBl 2014, 16, u. 2 LB 151/12 -, NdsVBl. 2013, 340) in Anknüpfung an sein
Urteil vom 24. Mai 2007 (- 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336) davon aus, dass der
Begriff des Bildungsgangs im Sinne des Schülerbeförderungsrechts unter
Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen
der Schülerbeförderung und in Abgrenzung zu den im Niedersächsischen
Schulgesetz verwendeten Begriffen der „Schulform“ und des „Bildungsweges“
dahingehend zu bestimmen ist, dass den „Bildungsgang“ in dem hier
interessierenden Sinne das abstrakte Bildungsangebot einer Fachrichtung
kennzeichnet, während der „Bildungsweg“ den individuellen Weg des
einzelnen Schülers von seiner Aufnahme in die Schule bis zu dem
angestrebten oder erreichten Abschluss meint. Als „Bildungsgang“ ist dabei die
besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische
Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im
Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des
Abschlusses auswirkt. Dabei kann nicht jede Besonderheit etwa im Lehrstoff
und/oder in den Lehr- und Erziehungsmethoden einen eigenständigen
Bildungsgang begründen. Dies hätte etwa - bezogen auf die hier zu
entscheidende Konstellation - zur Folge, dass ein Anspruch auf
Schülerbeförderung bzw. Fahrtkostenerstattung nahezu für jeden nächsten
Weg zu jeder gewählten Ersatzschule mit eigener Prägung bestünde. Denn
eine Ersatzschule in freier Trägerschaft muss der entsprechenden öffentlichen
Schule nur gleichwertig sein (§ 144 Abs. 2 NSchG), Abweichungen in den
Lehr- und Erziehungsmethoden und den Lehrstoffen wie auch in den
Feinlernzielen sind nicht nur zulässig (§§ 142 Satz 2, 144 Abs. 1 u. 2 NSchG),
sondern eine typische Erscheinung. Diese Lösung wird indessen vom NSchG
gerade nicht verfolgt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -,
NVwZ-RR 1996, 656).
b) Das regelmäßige Erfordernis einer besonderen Gestaltung des
Abschlusses hat der früher mit der Materie des Schulrechts befasste 13. Senat
50
51
insbesondere deshalb als gerechtfertigt angesehen, um bei der
Schülerbeförderung die Subventionierung beliebiger Besonderheiten
schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit auszuschließen. Die
Gewährleistung der Schülerbeförderung durch deren Träger erscheine nur
dann als angemessen, wenn der Schluss gerechtfertigt sei, dass das von den
Eltern oder dem Schüler selbst gewählte schulische Angebot von gewissem
Belang für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung sei. Diese
Annahme rechtfertige in der Regel allein die Anknüpfung an einen bestimmten
(besonderen) Bildungsgang, an dessen Ende ein entsprechender Abschluss
stehe (Urteil vom 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857).
Ist - wie hier - die Frage zu beantworten, ob eine Schule in freier Trägerschaft
gegenüber einer öffentlichen Schule einen besonderen Bildungsgang anbietet,
ist ein solcher Bildungsgang aber nicht bereits deshalb zu verneinen, weil sich
der an den (behaupteten) besonderen Bildungsgang anknüpfende Abschluss
auf der Schule in freier Trägerschaft nicht von dem an einer öffentlichen Schule
erreichbaren Abschluss unterscheidet. Denn auf eine Identität von
Bildungsgängen kann nicht schon allein wegen der Gleichartigkeit der
Abschlüsse geschlossen werden. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an,
ob die besondere Ausgestaltung im Lehrstoff sowie die Lehr- und
Erziehungsmethoden die Annahme eines eigenständigen Bildungsgangs
rechtfertigen. Dieses Verständnis belegt auch die Konzeption des
Niedersächsischen Schulgesetzes. Denn öffentliche Schulen und Schulen in
freier Trägerschaft stehen danach gleichwertig nebeneinander und
unterscheiden sich primär durch die rechtliche Natur ihres Trägers. Die
Identität der Abschlüsse als Element dieser Gleichwertigkeit bietet vor diesem
Hintergrund kein Argument, auf einen einheitlichen Bildungsgang zu
schließen; sie ist vielmehr etwas „Normales“ (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.12.1995
- 13 L 2013/93 -, NdsVBl 1996, 240, u. - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656,
v. 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857, u. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -
, NdsVBl 2007, 336).
c) Geht es - wie hier - um die Beurteilung eines Bildungsangebotes an einer
privaten Grundschule, ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die
Eigenständigkeit des Bildungsganges zuvörderst das pädagogische Konzept,
das der Genehmigung der Schule zugrunde gelegt worden ist (vgl. § 144 Abs.
1 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 5 GG, wonach eine Grundschule in freier
Trägerschaft nur zuzulassen ist, wenn die Unterrichtsverwaltung ein
besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von
Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis-
oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche
Grundschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht). Das pädagogische
Konzept ist von der schülerbeförderungsrechtlich zuständigen Behörde im
Zweifel von der mit ihr in der Regel nicht identischen
Schulgenehmigungsbehörde beizuziehen. Liegt die Genehmigung der Schule
schon länger zurück, können im Einzelfall auch Fortentwicklungen des
pädagogischen Konzepts berücksichtigt werden, die sich im Rahmen der
ursprünglich erteilten Genehmigung halten, das fragliche Konzept also nur
verfeinern. Erweist sich das vorgelegte Konzept als unergiebig, geht dies nicht
notwendig unter dem Gesichtspunkt der Darlegungs- und Beweislast zu
Lasten des schülerbeförderungsrechtlichen Anspruchstellers, weil dieser
Dokumentationsmängel im Schulgenehmigungsverfahren nicht zu vertreten
hat. In Fällen dieser Art kommt deshalb die Beiziehung weiterer Unterlagen in
Betracht, in Ausnahmefällen möglicherweise auch die Klärung des
tatsächlichen Konzepts durch Sachverständige, nicht allerdings eine
Beweiserhebung über die Eigenständigkeit des Konzepts. Für die in den
Vergleich einzubeziehenden staatlichen Schulen kommt es ihrerseits
maßgeblich auf die gesetzlich festgelegten Bildungsziele für die Schulform, die
einschlägigen Schulformerlasse, schulformbezogene ergänzende
Bestimmungen und curriculare Vorgaben an, nicht dagegen auf einen
52
53
54
55
allgemein gehaltenen Vergleich mit "herkömmlichen" pädagogischen
Konzepten und Praktiken. Bei alledem sind die Behörden und Gerichte nicht
zu einer pädagogischen Bewertung der konkurrierenden Konzepte berufen,
wenn diese überhaupt die Einhaltung eines fachlichen Mindeststandards
erkennen lassen, sondern haben die Meinungsvielfalt hinsichtlich des Nutzens
pädagogischer Konzepte grundsätzlich hinzunehmen (vgl. zum Ganzen Nds.
OVG, Urt. v. 6.5.2013 - 2 LC 380/10 -, NdsVBl 2014, 16).
d) Ob und unter welchen Voraussetzungen in Anwendung dieser Grundsätze
eine Differenzierung nach Bildungsgängen bei Grundschulen möglich bzw.
angezeigt ist, ist im NSchG nicht geregelt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a NSchG ordnet
Grundschulen als eine Schulform der allgemeinbildenden Schulen ein. Nach §
6 Abs. 1 NSchG werden in der Grundschule Grundlagen für die
Lernentwicklung und das Lernverhalten aller Schülerinnen und Schüler
geschaffen. Es werden verschiedene Fähigkeiten entwickelt, insbesondere
sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematische
Grundfertigkeiten und erste fremdsprachliche Fähigkeiten. Schülerinnen und
Schüler werden außerdem in den Umgang mit Informations- und
Kommunikationstechniken eingeführt.
Wenngleich nach den gesetzlichen Regelungen keine besonderen
Differenzierungen vorgesehen sind, ist es aber gleichwohl nicht von
vorneherein ausgeschlossen, dass Grundschulen verschiedene
Bildungsgänge anbieten (anders zum - mit niedersächsischem Recht insoweit
nicht vergleichbaren - sächsischen Landesrecht: Sächs. OVG, Beschluss vom
21. April 2010 - 2 B 471/09 -, juris). Allein durch ihr Schweigen schließen die
gesetzlichen Regelungen nicht aus, dass auch im Grundschulbereich eine
besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische
Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot im Sinne der obigen
Begriffsdefinition vorliegen kann, zumal die Genehmigung von Grundschulen
in freier Trägerschaft - wie dargelegt - gerade ein besonderes pädagogisches
Interesse voraussetzt; dies fordert aber eine Schwerpunktbildung, die sich von
den Konzepten einer öffentlichen Grundschule in nicht nur unbedeutendem
Maße unterscheidet, geradezu heraus (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v.
16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, u. Nichtannahmebeschl. v. 19.
Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 -, NJW 2013, 2813).
Auch der Umstand, dass Grundschulen keinen Abschluss eigener Art bieten,
sondern ihr „Abschluss“ lediglich einen Übergang auf alle weiterführenden
Schulen ermöglicht, schließt die Annahme eigener Bildungsgänge im
Grundschulbereich nicht aus. Das Erfordernis eines Abschlusses ist, wie sich
bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, kein Selbstzweck. Der 13. Senat
des erkennenden Gerichts (Urteil vom 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR
2003, 857) hat noch in jüngerer Zeit das (grundsätzliche) Festhalten an dieser
Voraussetzung für die Annahme eines Bildungsgangs damit begründet, dass
so die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf
Kosten der Allgemeinheit ausgeschlossen und sichergestellt werde, dass das
gewählte schulische Angebot von gewissem Belang für die weitere schulische
oder berufliche Ausbildung sei. Diese Voraussetzungen hat der 13. Senat bei
einer Grundschule als erfüllt angesehen, deren pädagogisches Konzept in
einer Sekundarstufe I fortgeführt wurde. Durch die Möglichkeit des Erwerbs
von Abschlüssen der Sekundarstufe I gewinne das besondere pädagogische
Konzept der Schule Bedeutung für den weiteren Ausbildungsweg der Schüler.
Dies gelte ungeachtet getrennter Genehmigungen der Grundschule und der
Sekundarstufe I auch für den Besuch der Grundschule (Urt. v. 5.3.2003 - 13 L
4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857).
Nach diesen Maßgaben ist die für die Annahme eines eigenständigen
Bildungsgangs grundsätzlich erforderliche Voraussetzung eines Abschlusses
bei einer Grundschule gegeben, wenn sich aus dem pädagogischen Konzept
der Grundschule eine besondere fachliche, methodische, didaktische oder
56
57
58
59
60
pädagogische Schwerpunktbildung in dem schulischen Angebot herleiten
lässt, die in einer weiterführenden - sei es auch rechtlich selbstständigen -
Schule desselben Schulträgers fortgeführt wird, und deshalb die
weiterführende Schule fachlich und organisatorisch an die Grundschule
anknüpft, so dass sich im Regelfall an den Besuch der Grundschule der
Besuch der weiterführenden Schule desselben Schulträgers anschließen wird.
Denn in diesem Fall ist der Weg des Schülers bereits ab dem Besuch der
Grundschule „eigenständig“ (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 5.3.2003 - 13 L
4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857) und schon das in der Grundschule gewählte
schulische Angebot ist von Bedeutung für die weitere schulische oder
berufliche Ausbildung der Schüler.
e) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben bietet die H. aufgrund ihres
bilingualen Konzepts gegenüber der Grundschule O. straße einen eigenen
Bildungsgang an.
(1) Dieses Konzept begründet eine besondere fachliche und methodische
Schwerpunktbildung im Sinne der Senatsrechtsprechung.
Allerdings wird man von einer solchen Schwerpunktbildung weder schon bei
jedem besonderen Fremdsprachenangebot ausgehen können (vgl. hierzu
Nds. OVG, Urt. v. 20.12.1995 - 13 L 2013/93, NdsVBl 1996, 240) noch dürfte
jedes bilinguale Unterrichtskonzept diese Annahme rechtfertigen (vgl. hierzu
Hess. VGH, Beschl. v. 11.9.2007 - 7 TG 1718/07 -, juris). Es gibt verschiedene
Arten von bilingualem Unterricht. Als gewissermaßen niedrigste Stufe können
lediglich einzelne Unterrichtsabschnitte in bestimmten Fächern bilingual
unterrichtet werden, indem z.B. bei Themen, die sich dazu eignen, auf
englischsprachiges Unterrichtsmaterial zurückgegriffen wird und ggf. diese
Module auch in englischer Sprache unterrichtet werden. Daneben gibt es
bilinguale Prägungen, bei denen einzelne Sachfächer - teilweise auch
wechselnd oder beschränkt auf bestimmte Phasen der Schullaufbahn -
bilingual unterrichtet werden. Sogen. bilinguale Bildungszüge (in NRW als
Bildungsgang oder -zweig bezeichnet) sehen schließlich ein geschlossenes
bilinguales Unterrichtskonzept über mehrere Klassen bzw. Jahrgangsstufen
bis zu einem Schulabschluss vor (vgl. zum Ganzen etwa das Merkblatt
Bilingualer Unterricht in NRW des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
des Landes NRW - abrufbar im Internet unter
http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Unterricht/Lernbereiche-
und-Faecher/Fremdsprachen/Bilingualer-Unterricht/Flyer.pdf, sowie den RdErl.
d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 15. 4. 2007, Bilingualer
Unterricht in der Sekundarstufe 1 – 522-6.03.02.04-53972 - und das Merkblatt
dieses Ministeriums zum Bilingualen Unterricht in der gymnasialen Oberstufe -
Anlage 1 zur APO-GOSt (BASS 13-32 Nr. 3.2)).
Im Niedersächsischen Kerncurriculum für das Gymnasium Schuljahrgänge 5
bis 10 ist dementsprechend vorgesehen, dass spezielle bilinguale Klassen
eingerichtet werden, in denen der Sachfachunterricht in englischer Sprache
erteilt wird. Ebenso kann die Fremdsprache als Arbeitssprache in zeitlich
begrenzten geeigneten Unterrichtseinheiten eingesetzt werden. In der
gymnasialen Oberstufe kann bilingualer Unterricht in ausgewählten
Sachfächern auf der Grundlage der Curricula der jeweiligen Unterrichtsfächer
erteilt werden (vgl. den Runderlass d. Kultusministeriums v. 16.12.2011 - 33-
81011 - (Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums), SVBl.
2012, 149; ber. S. 223, sowie § 5 Abs. 2 VO-GO). In der Grundschule ist im
Niedersächsischen Kerncurriculum dagegen kein bilingualer Unterricht
vorgesehen; es wird lediglich bestimmt, dass in der dritten und vierten Klasse
Englischunterricht erteilt wird.
Gemeinsam haben all diese Ausprägungen bilingualen Unterrichts, dass sie -
jedenfalls im Kern - nicht dem erstmaligen Erlernen der englischen Sprache
dienen, sondern auf bereits erlernten Kenntnissen und Fertigkeiten in dieser
61
62
63
Fremdsprache aufbauen und die Erweiterung und Verfestigung der
Englischkenntnisse zum Ziel haben. Hiervon unterscheidet sich der auf der H.
praktizierte bilinguale Ansatz, in dessen Zentrum das Erlernen der englischen
Sprache außerhalb einer lehrgangsorientierten Methode durch ihre
Verwendung im Schulalltag steht. Ob diese unterschiedlichen
Erscheinungsformen bilingualen Unterrichts die Anforderungen einer für die
Annahme eines eigenständigen Bildungsgangs erforderlichen besonderen
Schwerpunktbildung erfüllen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu
klären; entscheidend ist dabei der Vergleich des bilingualen Angebots der
gewählten Schule mit dem Bildungsangebot der räumlich näher gelegenen
Schule.
Das bei der H. verfolgte bilinguale Konzept rechtfertigt die Annahme einer - im
Vergleich zur keinen bilingualen Unterricht vorsehenden Grundschule an der
O. straße - besonderen fachlichen und methodischen Schwerpunktbildung.
Ein Indiz für diese Annahme bietet zunächst der Umstand, dass der H. die
besondere pädagogische Bedeutung ausweislich der
Schulgenehmigungsakten gerade mit Blick auf die Bilingualität - und das hier
zugrunde gelegte besondere Konzept der Immersion - zuerkannt worden ist
(vgl. zur Indizwirkung auch Nds. OVG, Urt. v. 6.5.2013 - 2 LC 380/10 -, NdsVBl
2014, 16). In einem handschriftlichen Vermerk vom 19. Juli 20 (Beiakte Heft
B, Bl. 22) wird zu diesem Konzept ausgeführt: „Das besondere päd. Konzept
für eine Grundschule kann ich erkennen. - bilingual ab 1. Klasse - s. Leitbild“).
Im Bescheidentwurf vom 25. Juli 20 (Beiakte Heft A, Bl. 97) über die
Anerkennung der besonderen pädagogischen Bedeutung wird zu deren
Begründung lediglich in einem Klammerzusatz „bilingual ab Klasse 1“ erwähnt.
Danach hat die Schulgenehmigungsbehörde das bilinguale Konzept immerhin
als so deutliche pädagogische Prägung der H. verstanden, dass sie allein
deshalb ein besonderes pädagogisches Interesse für die Gründung
zugesprochen hat.
Unabhängig davon, dass - wie oben ausgeführt - ein bilinguales
Unterrichtsangebot im Grundschulbereich in Niedersachsen ohnehin eine
Besonderheit darstellt, prägt der bilinguale Ansatz bei der H. auch in einem so
besonderen Maße das Schulkonzept, den Unterricht und das allgemeine
Schulleben, dass von einer bloßen Profilbildung der Schule keine Rede sein
kann: Allein 70% des Unterrichts findet in englischer Sprache statt; auch im
Übrigen wird - so hat es die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung
anschaulich geschildert - von Beginn an in englischer Sprache kommuniziert.
Das bilinguale Konzept ist zudem durch methodische Besonderheiten
gekennzeichnet, die es von allen oben dargestellten Varianten bilingualen
Unterrichts unterscheiden. Der bilinguale Ansatz dient nicht der Vertiefung und
Verfestigung bereits erworbener Fremdsprachenkenntnisse, sondern dem
originären Erlernen der Sprache. Den Schülern wird die englische Sprache
nicht im Wege einer „lehrgangsorientierten Methode“ im Rahmen eines
Unterrichtsfachs „Englisch“ vermittelt, sondern sie wird allein durch ihre
Verwendung im Schulalltag als Zweitsprache erlernt. Dieser als Immersion
bezeichnete Ansatz stellt eine eigene Methode der Fremdsprachenvermittlung
dar. Ziel dieser Methode soll es sein, dass anders als nach Erlernen der
Sprache durch die „lehrgangsorientierte Methode“ die Fremdsprache „wie eine
Muttersprache“ beherrscht wird. Abgesehen von diesen methodischen
Besonderheiten gegenüber dem in öffentlichen Grundschulen vorgesehenen
Englischunterricht in den Klassen 3-4 ist auch der Raum, den das Erlernen der
englischen Sprache einnimmt, anders als bei öffentlichen Grundschulen - § 6
NSchG sieht nur die Vermittlung „erster fremdsprachlicher Fähigkeiten“ vor -
bei der H. besonders groß.
Diese Besonderheiten in Methodik und fachlicher Schwerpunktbildung
rechtfertigen die Annahme einer von der Grundschule O. straße - und wohl
auch öffentlichen Grundschulen allgemein - abweichenden eindeutigen und
64
65
66
bildungsgangprägenden Schwerpunktbildung, obwohl dieser Schwerpunkt
lediglich die Vermittlung einer Fremdsprache betrifft. Vor diesem Hintergrund ist
es auch ohne Belang, dass die Schüler auf der H. nicht nach besonderen
Curricula unterrichtet werden; wie dargestellt liegt die Besonderheit gerade
nicht in der Vermittlung besonderer Fachinformationen.
(2) Diese Schwerpunktbildung des schulischen Angebots der H. mündet auch
in einem entsprechenden Schulabschluss.
Im Schulkonzept der H. (Beiakte Heft A, Bl. 57) ist zur Begründung des
besonderen pädagogischen Interesses unter 6.1.3 ausgeführt, dass ein
durchgängiges Schulkonzept von der Grundschule bis zur Sekundarstufe II
angeboten werde. Dementsprechend wird am Standort der H. -Grundschule
das H. -Gymnasium als weiterführende Schule betrieben. Das Gymnasium ist
ausweislich des im Schulgenehmigungsverfahren vorgelegten Konzepts
ebenfalls bilingual; Englisch wird als „gleichberechtigte Unterrichtssprache“
behandelt und der Unterricht zu 50% in englischer Sprache erteilt. Die H. -
Grundschule und das H. -Gymnasium sind angesichts dessen organisatorisch
und fachlich so eng verknüpft, dass durch den Besuch der ersteren Schule der
Besuch der letzteren bereits im Grundsatz vorgezeichnet ist. Zwar können auf
dem H. -Gymnasium ausweislich seines Schulkonzepts auch Schüler
aufgenommen werden, die nicht die H. -Grundschule besucht haben. Diese
Schüler haben sich aber - innerhalb des Ganztagskonzepts - einer gezielten
Sprachförderung zu unterziehen, damit sie möglichst früh den Sprachstand
ihrer Mitschüler erreichen. Danach mag der Schulbesuch für diese
Neuzugänge zwar möglich sein und ggf. auch keine unüberwindbaren
Probleme mit sich bringen. Der Senat hat aber bereits in der Vergangenheit
hervorgehoben, dass die Wahrung des Prinzips der Durchlässigkeit im Sinne
des § 59 Abs. 1 Satz 3 NSchG kein Ausschlussgrund für die Annahme eines
eigenständigen Bildungsganges ist (vgl. Urt. v. 6.5.2013 - 2 LC 380/10 -,
NdsVBl 2014, 16).
Auf dem H. -Gymnasium ist der Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I
und des Abiturs möglich. Ob damit dem Erfordernis eines „Abschlusses“ unter
Zugrundelegung der oben zitierten Senatsrechtsprechung nicht bereits
Genüge getan ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn am H. -Gymnasium
werden nach dem Schulkonzept außerdem besondere Schulabschlüsse
angeboten, die der bilingualen Prägung Rechnung tragen. So haben die
Schüler in der zehnten Klasse die Möglichkeit, den Abschluss „International
General Certificate of Secondary Education“ (IGCSE) zu erwerben. Beim
General Certificate of Secondary Education handelt es sich um einen in
Großbritannien anerkannten - und den wohl wichtigsten - Abschluss der
Mittelstufe, der in etwa dem deutschen Realschulabschluss entspricht. Das an
der H. angebotene IGCSE ist eine besondere internationale - weitgehend als
dem GCSE gleichwertig anerkannte - Ausprägung dieses Abschlusses. Als
gymnasialer Abschluss soll außerdem das dem deutschen Abitur
vergleichbare - und international anerkannte - International Baccalaureate
abgelegt werden können. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass
ein Abschluss im Sinne der Rechtsprechung des Senats nicht nur ein vom
Niedersächsischen Schulgesetz vorgesehener Abschluss, sondern auch ein
international bzw. im (hier: jedenfalls europäischen) Ausland anerkannter
Abschluss sein kann. Für eine Beschränkung auf im niedersächsischen
Schulgesetz vorgesehene Abschlüsse finden sich weder normative
Anhaltspunkte noch besteht für sie im Lichte der Rechtsprechung des Senats
ein Bedürfnis. Denn die Möglichkeit, dass sich Schüler zu einem bestimmten
Zeitpunkt ihrer Schullaufbahn einer international oder im (europäischen)
Ausland anerkannten (Abschluss-)Prüfung unterziehen können, trägt dem
Erfordernis, dass das gewählte schulische Angebot von Belang für die weitere
schulische oder berufliche Ausbildung ist und sich die Gewährleistung der
Schülerbeförderung nicht als eine Subventionierung beliebiger Besonderheiten
67
68
69
schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit darstellt, hinreichend
Rechnung.
Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für
seine Beförderung im Schuljahr 2010/2011 von seinem Wohnort zur H.. Da die
Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, im Fall einer
stattgebenden Entscheidung des Senats den nunmehr geltend gemachten
Betrag in Höhe von 273,60 € zu zahlen, besteht der Anspruch in dieser Höhe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht
vor.