Urteil des OVG Niedersachsen vom 28.07.2014
OVG Lüneburg: probezeit, schule, beamtenverhältnis, politik, nbg, spanisch, geschichte, erwerb, drucksache, erstellung
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Probezeitverkürzung; Anrechnung Zeiten beruflicher
Tätigkeit; Bewährung
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 28.07.2014, 5 LA 29/14
§ 19 Abs 2 S 2 BG ND, § 8 Abs 1 Lb2V ND, § 7 Abs 5 LbV ND
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer (Einzelrichter) - vom 13.
Januar 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf
55.076,64 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit
des Urteils des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger weder einen
Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch auf
die Feststellung hat, dass seine Probezeit zum 30. Juni 2012 beendet war,
liegen nicht vor.
1. Der Kläger rügt ohne Erfolg, seine Probezeit sei entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts bis zum 13. Mai 2012 bzw. 30. Juni 2012 verkürzt
worden.
Sein Vorbringen ist allerdings verständlich, denn es trifft zu, dass die
diesbezüglichen, vom Kläger im Einzelnen aufgeführten Vermerke und
Schreiben der Beklagten verwirrend sind. Gleichwohl vermag der Senat
ebenso wie das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des
Zulassungsvorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass die Beklagte
über eine Verkürzung der Probezeit des Klägers entschieden hätte. Vielmehr
lässt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass es die Beklagte zwar
offensichtlich in Betracht gezogen hatte, die Probezeit des Klägers zu
verkürzen, hiervon nach Eingang der Beurteilung des Schulleiters der C. -
Schule vom 6. Juni 2011 (Bl. 184 BA A) und des Bewährungsberichtes der
Schulleiterin der BBS D. vom 24. April 2014 (Bl. 220 BA B) aber Abstand
genommen hat.
Die Beklagte hat in ihren von dem Kläger zitierten Vermerken vom 16.
September 2010 (Bl. 106 BA A) und vom 23. Mai 2011 (Bl. 149 BA A) zwar
Berechnungen der Probezeit angestellt und unter Berücksichtigung beruflicher
Tätigkeiten des Klägers vor Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe eine
Probezeit vom 1. November 2010 bis 13. Mai 2012 ermittelt. In diesen
Vermerken hat sie jedoch keine verbindliche Entscheidung über eine
Probezeitverkürzung getroffen. Soweit es in dem Vermerk vom 16. September
2010 heißt: „… so dass die Probezeit ca. noch ein Jahr und acht Monate
betragen wird“, handelt es sich ersichtlich nur um eine vorläufige Einschätzung
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der Sachbearbeiterin, wie auch aus dem nachfolgenden Satz deutlich wird:
„Nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die genaue
Probezeitberechnung erfolgen“. Der Vermerk vom 23. Mai 2011 enthält nur
eine Berechnung.
Der Kläger wendet hiergegen erfolglos ein, die Anrechnung beruflicher
Tätigkeiten sei gemäß § 7 Abs. 5 Satz 4 NLVO i. V. m. § 1 NLVO-Bildung
lediglich aktenkundig zu machen und erfordere weder eine Zusicherung noch
einen Verwaltungsakt zur Voraussetzung ihrer Wirksamkeit. Gemäß § 7 Abs. 5
Satz 4 NLVO sind zwar die Gründe für eine Anrechnung aktenkundig zu
machen. Das bedeutet aber nicht, dass die Anrechnung selbst bereits durch
einen Aktenvermerk wirksam würde. Vielmehr bedarf es über die Anrechnung
von Zeiten beruflicher Tätigkeit einer verbindlichen Entscheidung des
Dienstherrn in Form des Erlasses eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes
(vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 19.3.2013 - AN 1 S 13.00363 -, juris
Rn. 206 unter Verweis auf Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in
Bayern, Erl. 22 zu Art. 36 LlbG), zumal diese Entscheidung für den Beamten
statusrechtlich von Bedeutung ist. Eine solche Entscheidung ist hier
gegenüber dem Kläger aber nicht ergangen. In den Verwaltungsvorgängen
finden sich lediglich Berechnungen zum Ende der laufbahnrechtlichen
Probezeit. Dass die genannten Vermerke Inhalt der Personalakte geworden
sind, ändert nichts an dieser Einschätzung.
Eine Feststellung über die Probezeitverkürzung ist auch nicht in den vom
Kläger genannten Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010 (Bl. 110
BA A) und vom 22. November 2010 (Bl. 137 BA A) getroffen oder zugesichert
worden, die allerdings misslich abgefasst sind. Auf die Auslegung einer
öffentlich-rechtlichen Erklärung wie dieser beiden Schreiben ist die Vorschrift
des § 133 BGB entsprechend anwendbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. 3.
2005 - BVerwG 2 C 13.04 -, juris Rn. 20). Nach § 133 BGB ist bei der
Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht
an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist
demnach der objektive Erklärungswert unter Berücksichtigung von Wortlaut,
Sinn und Begleitumständen der Erklärung. Dies zugrunde gelegt, hat die
Beklagte nach dem Wortlaut des Schreibens vom 27. September 2010 weder
eine Probezeitverkürzung noch eine entsprechende Zusicherung
ausgesprochen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die
entscheidende Passage im Schreiben vom 27. September 2010 „so dass die
beamtenrechtliche Probezeit noch ca. ein Jahr und acht Monate betragen
würde“ im Konjunktiv erfolgt und am Ende des Schriftsatzes eine genaue
Probezeitberechnung angekündigt. Auch Sinn und Begleitumstände geben
keine Veranlassung für eine andere Einschätzung. Denn Gegenstand dieses
Schreibens war in erster Linie die Berechnung der beruflichen Tätigkeiten des
Klägers gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 NLVO-Bildung als Voraussetzung für den
Erwerb der Lehrbefähigung, nicht die Berechnung der Dauer einer etwaigen
Probezeit. Zu diesem Zeitpunkt wurden erst noch die Voraussetzungen für
eine Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe geprüft. Die
Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass auch in dem Schreiben vom 22.
November 2010 keine Probezeitverkürzung ausgesprochen worden sei, ist
ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Wortlaut: „Wird die Probezeit verkürzt, wie
in Ihrem Fall, so genügt eine Beurteilung“ könnte allerdings dafür sprechen,
dass die Beklagte von einer Probezeitverkürzung des Klägers ausgegangen
ist. Eine ausdrückliche Probezeitverkürzung ist aber auch mit diesem
Schreiben nicht erfolgt. Hierzu fehlte es an einer verbindlichen Feststellung der
Anrechnung konkreter Zeiten beruflicher Tätigkeiten mit einer entsprechenden
Angabe des Endes der Probezeit. Das Verwaltungsgericht hat außerdem
nachvollziehbar weiter ausgeführt, der zitierte Satz sei durch den
nachfolgenden Satz, wonach der Schulleiter jedoch ausreichende
Erkenntnisse vorliegen haben müsse, relativiert. Sinn des Schreibens vom 22.
November 2010 war offensichtlich nicht, über eine Probezeitverkürzung zu
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entscheiden, sondern die Frage des Klägers vom 29. Oktober 2010 zu
beantworten, ob auch noch eine mögliche Nichtbewährung infolge nicht
ausreichender Leistung festgestellt werden könne.
Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die „Erste Beurteilung vor Ablauf der
Hälfte der Probezeit für eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe“ des
Schulleiters der C. -Schule vom 6. Juni 2011 (Bl. 184 BA A) und auf die
Ankündigungen von Unterrichtsbesuchen vom 16. Februar 2012 „zwei Monate
vor dem Ende der Probezeit“. Diesen Umständen ist allerdings zu entnehmen,
dass offensichtlich beabsichtigt war, die Probezeit des Klägers zu verkürzen.
Anderenfalls wären diese Unterrichtsbesichtigungen und Beurteilungen zu
jenen Zeitpunkten nach Ziffer 1 a des Gemeinsamen Runderlasses des MK
und des MS vom 20. Dezember 2011 „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“
(SVBl. 2012, 115), wonach Beamte auf Probe zwei Monate vor Ablauf der
Hälfte der Probezeit und vor dem Ende der Probezeit zur Feststellung der
Bewährung zu beurteilen sind, noch nicht erforderlich gewesen. Eine konkrete
Feststellung der Beklagten über die Verkürzung der Probezeit unter Angabe
eines Beendigungszeitpunkts ist jedoch auch in diesem Schreiben nicht
erfolgt.
Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seinen - des Klägers -
Vortrag aus der Klageschrift und aus den Schriftsätzen vom 23. Mai 2013 und
vom 5. November 2013 nicht berücksichtigt, ist hier unabhängig davon, dass
dies mit dem Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels
gemäß § 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO zu rügen gewesen wäre, ein Gehörsverstoß
nicht erkennbar. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138
Nr. 3 VwGO) gebietet es dem Gericht nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in
den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom
17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, juris). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass
das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris). Dies
ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dem wesentlichen
Sachvortrag des Klägers auseinandergesetzt.
2. Der Kläger rügt erfolglos, er habe sich entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts in der Probezeit bewährt.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass nach den
vorliegenden Beurteilungen jedenfalls für den der Bewährung zugrunde
liegenden Zeitraum die Bewährung des Klägers nicht festgestellt ist.
Auf die Stellungnahme des Schulleiters der C. -Schule vom 4. Dezember 2007
(Bl. 45 BA A) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da diese noch die
Tätigkeit des Klägers als Lehrer im Angestelltenverhältnis betraf und deshalb
für die Feststellung der Bewährung in der beamtenrechtlichen Probezeit ohne
Bedeutung ist. Derselbe Schulleiter hat in seiner weiteren Beurteilung vom 6.
Juni 2011 (Bl. 184 BA A) zusammenfassend festgestellt, dass der Kläger
zurzeit die beamtenrechtliche Probezeit nicht erfolgreich absolviere. Der
Schulleiter hat seine negative Feststellung am 6. Juni 2011, die auf drei
Unterrichtsbesuchen beruht, ausführlich begründet. Diese Begründung hat der
Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Den (positiven) Bericht des
Studiendirektors E. des F. G. Gymnasiums H. vom 21. März 2012 (Bl. 234 BA
B) hat das Verwaltungsgericht gewürdigt (s. 5 UA). Dieser Bericht hat auch
Eingang in den (negativen) Bewährungsbericht der Schulleiterin der BBS D.
vom 24. April 2012 gefunden (Bl. 220 BA B, S. 6 und 7 des
Bewährungsberichtes). Konkrete, substantiierte Einwände gegen die
Bewertungen in dem Bewährungsbericht vom 24. April 2012 hat der Kläger
nicht erhoben.
Der Einwand des Klägers, nicht die Schulleiterin der BBS Peine, sondern der
Studiendirektor E. des F. G. Gymnasiums H. sei für die Erstellung der
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Bewährungsbeurteilung zuständig gewesen, greift nicht durch. Zwar hat das
Niedersächsische Kultusministerium nach einer Gesprächsnotiz vom 26. März
2012 (Bl. 217 BA B) der Beklagten mitgeteilt, dass auch Schulleiter von
Ersatzschulen „laut Beurteilungserlass vom 20. Dezember 2011“ für eine
Beurteilung zuständig seien. Nach Ziffer 2 Abs. 1 des Gemeinsamen
Runderlasses des MK und des MS vom 20. Dezember 2011 „Dienstliche
Beurteilung der Lehrkräfte“ erstellt aber der Leiter der Schule die anlässlich der
Probezeit (siehe Ziffer 1 a des Runderlasses) zu fassende dienstliche
Beurteilung, an dessen Schule die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist.
Hiernach war die Schulleiterin der BBS D. in dem dem Bewährungsbericht
zugrunde liegenden Zeitraum für die Erstellung der Bewährungsbeurteilung
zuständig gewesen, weil der Kläger an dieser Schule überwiegend beschäftigt
gewesen ist. Zwar war der Kläger in diesem Zeitraum mit einem
Stundenumfang von 12,5 Wochenstunden auch an das F. G. Gymnasium H.
beurlaubt (siehe Verfügung vom 24. Juni 2011, Bl. 169 BA A). Gleichzeitig war
er jedoch mit 12 Wochenstunden zzgl. zwei Stunden, die er zusätzlich für das
Arbeitszeitkonto zu leisten hatte, also mit insgesamt 14,5 Wochenstunden und
damit überwiegend an die BBS D. abgeordnet (vgl. Abordnungsverfügung vom
27. Juni 2001, Bl. 171 BA A).
Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte hätte die Bewährung schon zum 13.
Mai 2012 feststellen müssen, kann nach den obigen Ausführungen nicht
gefolgt werden.
3. Der Kläger wendet erfolglos ein, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu
bewähren. Er trägt insoweit vor, es sei sein Studienabschluss als
gleichwertiger Studienabschluss im Sinne des § 8 NLVO-Bildung für die
Fächer Spanisch, Geschichte und Niederländisch anerkannt worden, er sei
aber nicht in den Fächern Geschichte und Niederländisch eingesetzt worden.
Das Fach Spanisch habe er nur in einem Umfang von ca. 10 %, dagegen das
fachfremde Fach Politik etwa zu 80 % und außerdem das Fach Deutsch
unterrichtet. Es könne ihm keine Beurteilung aus seinem schwerpunktmäßig
fehlerhaften Einsatz in Politik vorgehalten werden.
Dieser Vortrag bleibt ohne Erfolg. Nach Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 des
Gemeinsamen Runderlasses des MK und des MS vom 20. Dezember 2011
„Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“ stützt sich die dienstliche Beurteilung
auf die Besichtigung von in der Regel je einer Unterrichtsstunde in zwei
verschiedenen Fächern und auf eine anschließende Besprechung des
besichtigten Unterrichts. Sowohl die Beurteilung des Schulleiters der C. -
Schule vom 6. Juni 2011 als auch der Bewährungsbericht der Schulleiterin der
BBS D. vom 24. April 2012 beruhen auf Einschätzungen in
Unterrichtsbesuchen jeweils in den Fächern Spanisch und Politik. Beide
Fächer hat der Kläger unstreitig unterrichtet. Zwar hat er das Fach Geschichte,
nicht Politik studiert. Warum er nicht in dem Fach Geschichte eingesetzt
worden ist, ist nicht ersichtlich. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das Fach
Politik für den Kläger fachfremd gewesen wäre. Denn der Kläger hat
ausweislich der Bescheinigung des Schulleiters der C. -Schule vom 8.
September 2010 (Bl. 102 BA A) vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis
auf Probe in der Zeit vom 1. September 2007 bis zum 23. August 2010 - also
drei Jahre lang - an der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung gemäß dem
Runderlass des MK vom 1. März 2006 (SVBl. 2006, 113) in den
Unterrichtsfächern Spanisch und Politik teilgenommen. Unter diesen
Umständen kann nicht von einem fehlerhaften Unterrichtseinsatz des Klägers
ausgegangen werden.
Soweit der Kläger auf eine Anrechnung gemäß Ziffer 2.9 des Runderlasses
des MK vom 28. August 2012 (SVBl. 2012, 509) verweist (Schriftsatz vom 5.
Mai 2014), ist eine solche Anrechnung auf die gemäß § 13 Abs. 1 NLVO-
Bildung geforderte Qualifizierung mit Bescheid der Beklagten vom 27.
September 2010 (Bl. 108 BA A) erfolgt.
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Dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Feststellungslast für die fehlende
Bewährung des Klägers (hinsichtlich des der Bewährung zugrunde liegenden
Zeitraumes) nicht nachgekommen wäre, hat der Kläger angesichts des
Bewährungsberichtes der Schulleiterin der BBS D. vom 24. April 2012 nicht
nachvollziehbar dargetan.
4. Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, es komme entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Anrechnung beruflicher
Tätigkeiten im Sinnes des § 19 Abs. 2 Satz 2 NBG nicht auf die „zweifelsfreie
Feststellung“ der Bewährung des Klägers, sondern allein darauf an, dass die
Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 NBG können Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb
oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit angerechnet
werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der
Laufbahn gleichwertig ist. Der Dienstherr entscheidet demnach unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, ob eine Anrechnung von
Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die
Probezeit zulässig ist (vgl. auch Kümmel, Beamtenrecht, Stand: Mai 2014, § 19
Rn. 8). Dabei ist zu beachten, dass die Anrechnung gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3
NLVO nicht dazu führen darf, dass die Bewährung nicht ordnungsgemäß
festgestellt werden kann. Nach der bereits vom Verwaltungsgericht
angeführten Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 NBG (LT-Drucksache
16/665, S. 101) ist Voraussetzung für die Anrechnung, dass eine hinreichende
Grundlage für eine Entscheidung über die Bewährung besteht und diese
zweifelsfrei festgestellt werden kann. Zweck der Probezeit ist es, dass sich der
Beamte in der Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe nach Erwerb oder
Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll (vgl. § 19 Abs. 1
NBG). Die Feststellung der Bewährung darf nur erfolgen, wenn keine Zweifel
an der Bewährung bestehen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 3
NBG (LT-Drucksache 16/665, S. 102) ist dem Dienstherrn bei derartigen
Zweifeln eine im Ergebnis nicht reparable Verbeamtung auf Lebenszeit nicht
zuzumuten und vor der Öffentlichkeit nicht zu verantworten.
Gründe für die Nichtanrechnung können demnach dann vorliegen, wenn eine
Tätigkeit zwar grundsätzlich anrechenbar wäre, jedoch Zweifel bestehen, ob
sich der Beamte bei dieser Tätigkeit auch unter Anwendung eines strengen
Maßstabes bewährt hat, so dass erwartet werden kann, dass die bei einer
Anrechnung verbleibende Dauer der Probezeit für eine Feststellung der
Bewährung ausreichen wird (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.3.2013, a. a.
O., Rn. 204 unter Hinweis auf Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, a. a. O., Erl.
21 zu Art. 36 LlbG).Deshalb kann es gerechtfertigt und zweckmäßig sein, die
Entscheidung über die Anrechnung nicht schon im Zusammenhang mit der
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu treffen, sondern erst nach
Ableistung einer gewissen Probezeit (siehe auch BVerwG, Urteil vom
24.11.1983 - BVerwG, 2 C 17.82 -, juris Rn. 20 m. w. N.)
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte hier
aufgrund von Zweifeln an der Bewährung des Klägers wegen seiner bisher in
der Probezeit gezeigten Leistungen von einer Probezeitverkürzung
abgesehen hat, obgleich seine Tätigkeit als angestellter Lehrer an der C. -
Schule der Tätigkeit einer verbeamteten Lehrkraft grundsätzlich gleichwertig
ist.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
GKG in der im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags am 19. Februar
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2014 (vom 1. Januar bis zum 15. Juli 2014) geltenden Fassung. Danach ist
hier das maßgebliche Endgrundgehalt (A 13) zuzüglich der allgemeinen
Stellenzulage mit dem Faktor 12 zu multiplizieren (<4.508,53 EUR + 81,19
EUR> x 12 = 55.076,64 EUR).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).