Urteil des OVG Niedersachsen vom 24.01.2013
OVG Lüneburg: schulgeld, härte, bildende kunst, verwertung, deckung, ausbildungskosten, belastung, streichung, vervielfältigung, genehmigung
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--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
Die Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens des Auszubildenden
nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte kommt
grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende notwendige
ausbildungsbedingte Mehrkosten, die - wie Schulgeld - durch den
ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatz nicht gedeckt sind, zu tragen
hat, wenn der Auszubildende ferner ohne die Freistellung eines weiteren Teils
seines Vermögens sein nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreies
Vermögen zur Deckung dieser Kosten vollständig oder teilweise verwerten
müsste und wenn diese Verwertung des anrechenfreien Vermögens zugleich
zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des
Auszubildenden führen würde.
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 24.01.2013, 4 LA 290/11
§ 29 Abs 3 BAföG, § 29 Abs 1 BAföG
Gründe
Der Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Denn die von dem
Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2
Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des
Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum
August 2009 bis Juli 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu entscheiden, den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2009 in der
Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. November 2009 aufgehoben, soweit
er diesem Verpflichtungsausspruch entgegensteht, und die Klage, die darauf
gerichtet war, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den o. a.
Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung des für die
Zahlung des Schulgeldes von monatlich 340,- EUR benötigten Teils seines
Vermögens zu bewilligen, im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung dieser
Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach § 29 Abs. 3
BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten zusätzlich zu den Freibeträgen nach §
29 Abs. 1 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens des Auszubildenden
anrechnungsfrei bleiben könne. Der Kläger habe für seine Ausbildung an der
Freien Akademie für Bildende Kunst in Hannover ein monatliches Schulgeld in
Höhe von 340,- EUR zahlen müssen. Dass eine vergleichbare Ausbildung ohne
Zahlung von Schulgeld möglich gewesen sei, sei vom Beklagten nicht
vorgetragen worden und auch nach den Ermittlungen des Gerichts nicht
anzunehmen. Schulgeld sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die
Bedarfssätze gedeckt. Daher sei es geboten, das vom Kläger zu zahlende
Schulgeld bei der Entscheidung über die Gewährung eines Härtefreibetrags
nach § 29 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen. Nur so lasse sich eine ansonsten
nicht zu begründende Ungleichbehandlung von Auszubildenden, die den
Regelfreibetrag übersteigendes Vermögen besitzen, gegenüber
Auszubildenden, die den Regelfreibetrag übersteigende Einkünfte erzielen,
vermeiden. Folglich sei ein weiterer Teil des Vermögens des Klägers
grundsätzlich anrechnungsfrei zu stellen. In welchem Umfang dies zu
geschehen habe, hänge aber an einer von dem Beklagten noch zu treffenden
Ermessensentscheidung ab.
Die von dem Beklagten gegen diese Entscheidung erhobenen Einwände sind
nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils
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im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann - zusätzlich zu den Freibeträgen nach § 29 Abs. 1
BAföG - ein weiterer Teil des Vermögens des Auszubildenden zur Vermeidung
einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben. Eine solche Härte ist gegeben,
wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung
der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (BVerwG, Beschl. v.
4.9.2010 - 5 B 8/12 -). In diesem Fall kann es angezeigt sein, das Vermögen
über die Regelfreibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG hinaus zu schonen. Der
unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte ermöglicht es mithin,
Fallgestaltungen angemessen Rechnung zu tragen, in denen der
Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs auf Vermögen verwiesen wird, das
entgegen der der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen
und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist,
oder in denen die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde
(BVerwG, Beschl. v. 4.9.2010 - 5 B 8/12 - m.w.N.). Danach kommt die
Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens des Auszubildenden nach § 29
Abs. 3 BAföG grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende
notwendige ausbildungsbedingte Mehrkosten, die - wie Schulgeld - durch den
ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatz nicht gedeckt sind (vgl. dazu
Senatsbeschl. v. 19.8.2010 - 4 LC 757/07 -, Nds.VBl. 2010, 369; OVG Berlin-
Brandenburg, Urt. v. 26.4.2010 - OVG 6 B 3.11 -), zu tragen hat, wenn der
Auszubildende ferner ohne die Freistellung eines weiteren Teils seines
Vermögens sein nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreies Vermögen zur
Deckung dieser Kosten vollständig oder teilweise verwerten müsste und wenn
diese Verwertung des anrechnungsfreien Vermögens zugleich zu einer
wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden
führen würde.
Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine
Berücksichtigung von Schulgeld im Rahmen des § 29 Abs. 3 BAföG im Ergebnis
dazu führen würde, dass Ausbildungsförderung für Schulgeldaufwendungen
geleistet würde, was dem Willen des Verordnungsgebers widerspreche, der
durch die Streichung zusätzlicher Leistungen für Schulgeld und
Studiengebühren in der Härteverordnung zum Ausdruck gebracht habe, dass
die Zahlung von Schulgeld nicht zu einer höheren Ausbildungsförderung führen
soll. Zum einen lässt sich aus dem Willen des Verordnungsgebers, der die
Härteverordnung geändert hat, nicht auf den mutmaßlichen Willen des
Gesetzgebers, der das Bundesausbildungsförderungsgesetz beschlossen hat,
schließen. Zum anderen ergibt sich schon aus § 23 Abs. 5 BAföG, dass die
Berücksichtigung besonderer, nicht durch den Bedarfssatz gedeckter
Ausbildungskosten - wie Schulgeld - nach dem Willen des Gesetzgebers in
Fällen unbilliger Härte nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist; nach dieser
Vorschrift kann nämlich zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag
vor Ende des Bewilligungszeitraums abweichend von § 23 Abs. 1 und 4 BAföG
ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden bis zu einem Betrag von
205,- EUR monatlich anrechnungsfrei gestellt werden, soweit dieser Teil des
Einkommens zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung, die nicht durch
den Bedarfssatz gedeckt sind, erforderlich ist. Daher ist der Hinweis des
Beklagten auf die Streichung zusätzlicher Leistungen für Schulgeld in der
Härteverordnung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Derartige Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, dass
es nicht geboten sei, Auszubildende, die die Härtefallregelung des § 23 Abs. 5
BAföG in Anspruch nehmen können, mit denjenigen, die über Vermögen
oberhalb der Vermögensfreigrenze verfügen, gleichzustellen. Dem Beklagten ist
zwar einzuräumen, dass insoweit unterschiedliche Sachverhalte vorliegen, als
es in dem einen Fall um die Freistellung eines Teils des Einkommens und im
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anderen Fall um die Freistellung eines Teils des Vermögens des
Auszubildenden geht. Bei einem Auszubildenden, der gezwungen ist, zur
Zahlung von Schulgeld das nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreie
Vermögen ganz oder teilweise zu verwerten, kann aber ebenso eine unbillige
Härte vorliegen wie bei einem Auszubildenden, der auf sein nach § 23 Abs. 1
und 4 BAföG anrechnungsfreies Einkommen zurückgreifen muss, um Schulgeld
zahlen zu können, da es in beiden Fällen zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Auszubildenden
kommen kann.
Der Beklagte kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, der Gesetzgeber habe
deutlich ge-macht, dass die Fälle der Freistellung eines weiteren Teils des
Einkommens einerseits und eines weiteren Teils des Vermögens andererseits
nicht gleich zu behandeln seien, weil eine § 23 Abs. 5 BAföG entsprechende
Regelung in § 29 Abs. 3 BAföG fehle. Denn aus dem Umstand, dass § 23 Abs. 5
BAföG die Freistellung eines weiteren Teils des Einkommens des
Auszubildenden gerade zur Deckung besonderer, nicht durch den Bedarfssatz
gedeckter Kosten der Ausbildung zwecks Vermeidung unbilliger Härten
ermöglicht, § 29 Abs. 3 BAföG aber lediglich bestimmt, dass zur Vermeidung
unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens des Auszubildenden
anrechnungsfrei bleiben kann, ohne derartige Ausbildungskosten zu erwähnen,
kann keineswegs geschlossen werden, dass § 23 Abs. 5 BAföG in Bezug auf
die durch den Bedarfssatz nicht gedeckten besonderen Ausbildungskosten eine
abschließende Regelung zur Berücksichtigung von Härtefällen darstellt.
Dagegen spricht im Übrigen auch, dass die in Rede stehenden Bestimmungen
zu unterschiedlichen Abschnitten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
gehören, dass die Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG anders als die des §
23 Abs. 5 BAföG lediglich eine unbillige Härte voraussetzt und keine weiteren
Einschränkungen enthält und dass eine unbillige Härte nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, wenn die Verwertung
des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage
des Auszubildenden führen würde, was - wie bereits ausgeführt - auch dann der
Fall sein kann, wenn ein Auszubildender gezwungen ist, Vermögen, das nach §
29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfrei ist, zu verwerten, um Schulgeld zahlen zu
können.
Der Einwand des Beklagten, dass ein Auszubildender, der die Härtefallregelung
des § 23 Abs. 5 BAföG in Anspruch nehmen kann, seinen Lebensunterhalt
durch eigene Erwerbstätigkeit selbst verdiene, während dies bei einem
Auszubildenden, der über Vermögen oberhalb der Freigrenze verfüge, nicht der
Fall sei, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur einen Teil des
Einkommens des Auszubildenden (§ 23 Abs. 1 und 4 BAföG), sondern auch
einen Teil des Vermögens des Auszubildenden (§ 29 Abs. 1 BAföG)
anrechnungsfrei gestellt und damit Einkommen und Vermögen bis zu dem
jeweiligen Freibetrag gleichgestellt. Darüber hinaus sieht das
Bundesausbildungsförderungsgesetz die Möglichkeit einer weiteren Freistellung
zur Vermeidung unbilliger Härten sowohl in Bezug auf Einkommen als auch in
Bezug auf Vermögen vor. Daher besteht kein Grund für die Annahme, dass bei
der Belastung durch Schulgeld lediglich ein weiterer Teil des Einkommens, nicht
aber ein weiterer Teil des Vermögens des Auszubildenden freigestellt werden
könne, weil dieses vom Auszubildenden nicht selbst erwirtschaftet worden sei.
Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass auch das Vermögen eines
Auszubildenden aus Ersparnissen aus eigener Erwerbstätigkeit stammen kann.
Schließlich ist auch nicht ernstlich zu bezweifeln, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für eine Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens zur
Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG vorliegen. Der
Beklagte hat dem Kläger in dem Bewilligungszeitraum August 2009 bis Juli 2010
ausgehend von einem Gesamtbedarf von monatlich 519,- EUR und einem
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Vermögen von 8.447,13 EUR Ausbildungsförderung in Höhe von 248,- EUR
monatlich bewilligt. Der Kläger musste folglich in dem Bewilligungszeitraum mit
der ihm gewährten Ausbildungsförderung von insgesamt 2.976,- EUR und
seinem Vermögen von 8.447,13 EUR seinen pauschalierten Bedarf von
insgesamt 6.228,- EUR decken und Schulgeld in Höhe von 4.080,- EUR zahlen.
Folglich ist dem Kläger am Ende des Bewilligungszeitraumes von seinem
Vermögen nur ein Betrag von 1.155,13 EUR verblieben. Der Kläger hat somit
zwecks Aufbringung des für seine Ausbildung erforderlichen Schulgeldes fast
4/5 seines nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfreien Vermögens
verwerten müssen. In einem solchen Fall ist von einer unbilligen Härte
auszugehen. Die Verwertung des Vermögens in diesem Umfang zur Zahlung
von Schulgeld führt nämlich zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Klägers.
Entgegen der Annahme des Beklagten kann die Berufung auch nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zugelassen werden. Der Beklagte hat zwar die Frage als grundsätzlich
klärungsbedürftig bezeichnet, „ob der Umstand, dass für eine im Inland
betriebene Ausbildung Schulgeld zu zahlen ist (und die Ausbildung auch nicht
an einer anderen Ausbildungsstätte kostenfrei zu betreiben ist), einen Härtefall
im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG begründet, mit der Folge, dass ein weiterer Teil
des Einkommens (gemeint ist offensichtlich: des Vermögens) anrechnungsfrei
zu bleiben hat.“ Diese Rechtsfrage ist aber nicht geeignet, der vorliegenden
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, weil sie nur in Ansehung
der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden kann. So hängt
die Beantwortung der Frage, ob im Falle der Notwendigkeit der Zahlung von
Schulgeld eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, u. a.
davon ab, wie hoch das Vermögen des Auszubildenden im Einzelfall ist, da
maßgeblich ist, ob der Auszubildende gezwungen ist, zur Zahlung des
Schulgeldes einen erheblichen Teil seines nach § 29 Abs. 1 BAföG
anrechnungsfreien Vermögens zu verwerten. Ferner ist für die Beantwortung der
Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt, auch relevant, in welcher Höhe im
konkreten Einzelfall Schulgeld zu zahlen ist. Schließlich kommt es auch darauf
an, ob der Auszubildende nur über Vermögen oder auch über Einkommen
verfügt und bejahendenfalls wie hoch das Einkommen ist, weil keine
Notwendigkeit besteht, einen Teil des Vermögens anrechnungsfrei zu stellen,
wenn der mit der Belastung durch das Schulgeld verbundenen unbilligen Härte
durch die Härtefallregelung des § 23 Abs. 5 BAföG Rechnung getragen werden
kann.