Urteil des OVG Niedersachsen vom 23.01.2013

OVG Lüneburg: aufenthaltserlaubnis, härte, gestaltung, familiennachzug, schichtdienst, serbien, zeugenaussage, widerstand, wohnung, überzeugung

1
2
3
4
5
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2
Satz 1 AufenthG; Aufenthaltsrechtliche
Schutzwirkungen von Beistandsgemeinschaften
zwischen volljährigen Familienmitgliedern
OVG Lüneburg 8. Senat, Beschluss vom 23.01.2013, 8 LA 226/12
§ 36 Abs 2 S 1 AufenthG, Art 8 MRK, Art 6 GG, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts, mit dem die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides
vom 1. Juni 2011 verpflichtet worden ist, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, bleibt ohne Erfolg.
Die Beklagte hat ihren Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO gestützt. Dieser Zulassungsgrund ist zum Teil schon nicht hinreichend
dargelegt worden und liegt im Übrigen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Sinne der genannten Bestimmung sind zu bejahen, wenn aufgrund der
Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des
Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung
sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA
259/10 -, juris Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das
Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der
angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7
AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).
Die Beklagte wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine nach Art. 6 GG schutzwürdige
Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner im Bundesgebiet
lebenden Mutter angenommen. Der 27jährige Kläger sei erst im Juni 2010 in das
Bundesgebiet eingereist und habe bis dahin in seinem Heimatland Serbien
gelebt. Eine erforderliche Hilfe sei dort von seinem Vater geleistet worden.
Gründe, warum diese Hilfe nun nicht mehr von diesem erbracht werden könne,
sondern von der im Bundesgebiet lebenden Mutter erbracht werden müsse,
seien nicht nachgewiesen. Die von der Mutter des Klägers in der mündlichen
Verhandlung aufgestellte Behauptung, der erwerbstätige Vater könne sich nicht
um seinen Sohn kümmern, sei durch nichts belegt. Auch die Mutter gehe einer
Erwerbstätigkeit im Schichtdienst nach und sehe den Kläger teilweise tagelang
nicht. Nicht nachzuvollziehen sei, wie sie unter diesen Umständen die
Medikamenteneinnahme des Klägers überwache. Ein Betreuungserfordernis
gerade durch die Mutter des Klägers bestehe daher nicht. Im Übrigen könne
eine etwa erforderliche Betreuung nicht nur im Bundesgebiet geleistet werden.
Die Mutter des Klägers sei erst 2001 im Alter von 36 Jahren in das
Bundesgebiet eingereist. Inwieweit allein daraus, dass sie inzwischen eine
Niederlassungserlaubnis innehabe, die deutsche Sprache beherrsche und
möglicherweise ihren Lebensunterhalt sichere, auf die Unzumutbarkeit einer
Rückkehr nach Serbien geschlossen werden könne, sei nicht nachvollziehbar.
Aus diesen Einwänden ergeben sich nach dem eingangs dargestellten Maßstab
6
7
8
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts,
dem Kläger sei zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, nicht.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen
Maßstab zugrunde gelegt. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen
Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung steht im Ermessen der
Ausländerbehörde. Die Ermessensausübung ist eröffnet, wenn die allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine außergewöhnliche Härte
festgestellt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006 - 11 ME
197/06 -, InfAuslR 2007, 67, 68; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember
2012, AufenthG, § 36 Rn. 12 f.). Ausgehend von dem Grundsatz, dass die
Regelungen zum Aufenthalt aus familiären Gründen einen Familiennachzug von
volljährigen Kindern zu ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen
nicht erlauben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines
Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung
des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 84; GK-AufenthG, Stand: Oktober
2012, § 27 Rn. 14 f.), kann eine solche außergewöhnliche Härte nur dann
angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände
vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG und im
Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs
ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der
Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt
der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich
und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin
unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im
Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein
eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer
Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im
Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 1.12.2010 - 8 ME
292/10 -, juris Rn. 10; v. 19.05.2010 - 8 ME 88/10 -, juris Rn. 3; Bayerischer
VGH, Beschl. v. 7.10.2008 - 19 C 08.2654 -, juris Rn. 5 f.; Niedersächsisches
OVG, Beschl. v. 2.11.2006, a.a.O.; Beschl. v. 23.5.2006 - 5 ME 35/06 -, juris Rn.
21; OVG Berlin, Urt. v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275, 276;
Hailbronner, a.a.O., § 36 Rn. 13; und zur inhaltsgleichen Vorgängerreglung in §
22 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22
AuslG 1990 Nr. 4).
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine solche Situation liege unter
Berücksichtigung der Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner
im Bundesgebiet lebenden Mutter hier tatsächlich vor, ist nach dem
Zulassungsvorbringen des Klägers ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht
ausgesetzt.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann
anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des
Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt
werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint
(vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245).
Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom
Verwaltungsgericht vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung, kommt
eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der
erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben
gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise
anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Denn sonst wäre die
Berufung gegen Urteile, die auf Grund einer Beweisaufnahme ergangen sind,
9
10
11
regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck
der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Sächsisches OVG,
Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl.
v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris Rn. 4). Eine Tatsachen- oder
Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei
Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen
Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie
offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v.
17.11.2011 - 8 LA 54/11 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.7.2009 -
11 ZB 07.1043 -, juris Rn. 9).
Solche Fehler der Tatsachen- oder Beweiswürdigung ergeben sich aus dem
dargestellten Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass der Kläger ein
eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer
Lebenshilfe angewiesen ist. Der Kläger leide ausweislich der von ihm
vorgelegten ärztlichen Berichte an einer schwerwiegenden psychischen
Erkrankung in Form einer Psychose. Auch nach der Mitteilung des Amtsarztes
der Beklagten vom 27. Januar 2011 führe die Erkrankung zu paranoiden
Denkinhalten, Zerfahrenheit und Angstzuständen und bedinge die Unfähigkeit
zu planmäßigem Denken und eine depressive Symptomatik. Nehme der Kläger
zur Behandlung erforderliche Medikamente nicht ein, trete eine psychische
Dekompensation ein, die in der Vergangenheit bereits zur erheblichen Eigen-
und Fremdgefährdungen geführt und eine geschlossene Unterbringung
erforderlich gemacht habe. Da der Kläger eine Krankheits- und
Behandlungseinsicht nicht zeige, sondern Ärzte und auch Medikamente
ablehne, benötige er kontinuierlich Hilfe und Überwachung im Hinblick auf die
Medikamenteneinnahme und den Besuch bei Ärzten. Aufgrund der ärztlichen
Berichte, der Schilderungen der Mutter des Klägers und der Anhörung des
Klägers in der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht die
Überzeugung gewonnen, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht in
der Lage sei, seinen Alltag durchgehend allein zu bewältigen. Ohne die stetige
Lebenshilfe von Familienmitgliedern drohe der Kläger zu verwahrlosen oder
dauerhaft in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht zu werden.
Diese tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte mit ihrem
Zulassungsvorbringen nicht angegriffen.
Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass die erforderliche Lebenshilfe
derzeit von der Mutter des Klägers tatsächlich geleistet wird. Der Kläger lebe in
der Wohnung seiner Mutter. Dort sorge sie für ihn, überwache die
Medikamenteneinnahme und habe einen Weg gefunden, den Widerstand des
Klägers bei der Medikamenteneinnahme zu überwinden. Sie bemühe sich um
eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes, um dem Kläger schrittweise ein
selbständiges Leben und auch eine Arbeitsaufnahme zu ermöglichen. Soweit
die Beklagte hiergegen mit ihrem Zulassungsvorbringen einwendet, die Mutter
des Klägers gehe einer Erwerbstätigkeit im Schichtdienst nach und sehe den
Kläger teilweise tagelang nicht, so dass nicht nachvollzogen werden könne, wie
sie unter diesen Umständen die Medikamenteneinnahme des Klägers
überwache, ergeben sich hieraus ernstliche Richtigkeitszweifel an den
tatsächlichen Feststellungen nicht. Zum einen hat die Beklagte mit diesem
Vorbringen schon keine Fehler der Tatsachen- und Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichts aufgezeigt, die nach dem eingangs dargestellten Maßstab
bei der Beurteilung des Vorliegens des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO Relevanz erlangen könnten. Sie hat ausschließlich ihre eigene
Sachverhaltswürdigung an die Stelle der vom Verwaltungsgericht
vorgenommenen Würdigung gesetzt. Zum anderen hat schon das
Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht darauf
ankommt, ob die familiäre Hilfeleistung umfassend und in jeder Hinsicht
ausreichend erfolgt, es vielmehr genügt, dass der Betroffene mit Hilfe seiner
12
13
Familienangehörigen seinen Alltag bewältigen kann, also bei der Führung eines
eigenständigen Lebens maßgeblich unterstützt wird. Dass die von der Mutter
des Klägers geleistete Lebenshilfe diesen Anforderungen genügt, ist nach dem
Zulassungsvorbringen der Beklagten ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht
ausgesetzt, zumal der Kläger seit nunmehr anderthalb Jahren nicht mehr in
einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden musste.
Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass die notwendige Lebenshilfe
nicht von dem Vater des Klägers geleistet wird. Nach der Zeugenaussage der
Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei der Vater weder bereit
noch in der Lage, sich (weiter) um seinen Sohn zu kümmern. Wenn die Beklagte
hiergegen einwendet, die Aussage der Mutter sei durch nichts belegt, zeigt sie
wiederum keine für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO relevanten
Fehler der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf.
Unabhängig davon - hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend
hingewiesen - verkennt die Beklagte auch die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden
Schutzwirkungen im Hinblick auf Beistandsgemeinschaften zwischen
volljährigen Familienmitgliedern. Danach fordert Art. 6 Abs. 1 GG eben nicht nur,
dass bei entsprechendem Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht
wird (so noch Senatsbeschl. v. 6.1.2010 - 8 ME 217/09 -; VGH Baden-
Württemberg, Beschl. v. 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, juris, Rn. 8 m.w.N.). Darüber
hinaus sind auch die Vorschläge der betroffenen Grundrechtsträger zur
aufenthaltsrechtlichen Gestaltung der familiären Bestandsgemeinschaft zu
berücksichtigen (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 -,
juris Rn. 44), und zwar grundsätzlich, ohne dass es im Falle einer
Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern für die
aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG darauf ankommt,
ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen
Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2011 - 2 BvR
2625/10 -, juris Rn. 15; v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 896;
Senatsbeschl. v. 21.2.2012 - 8 ME 39/12 -; v. 26.8.2011 - 8 LA 129/11 -; v.
11.4.2011 - 8 ME 65/11 -; v. 5.4.2011 - 8 LA 322/10 -; v. 16.11.2010 - 8 LA
224/10 -). Ausnahmen können zwar dann geboten sein, wenn eine
missbräuchliche aufenthaltsrechtliche Gestaltung von den betroffenen
Grundrechtsträgern vorgeschlagen wird, etwa dann, wenn mehrere Personen
versuchen, sich durch Aufteilung der Beistandsleistungen ein Aufenthaltsrecht
zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010, a.a.O.). Anhaltspunkte für
eine solche missbräuchliche Gestaltung bestehen hier nach dem
Zulassungsvorbringen der Beklagten indes nicht. Sie sind für den Senat auch
nicht offensichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat schließlich festgestellt, dass die Lebenshilfe durch
die Mutter des Klägers in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht
werden kann (vgl. zur Zumutbarkeit abhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status
eines beteiligten Familienmitglieds: Senatsbeschl. v. 2.2.2011 - 8 ME 305/10 -,
AuAS 2011, 53 f. m.w.N.). Die Mutter des Klägers lebe seit mehr als zehn Jahren
in Deutschland, beherrsche die deutsche Sprache überzeugend, sichere ihren
Lebensunterhalt und verfüge über eine Niederlassungserlaubnis. Auch insoweit
hat die Beklagte ernstliche Richtigkeitszweifel schon nicht hinreichend dargelegt.
Erforderlich wären insoweit qualifizierte, ins Einzelne gehende und aus sich
heraus verständliche Ausführungen, die sich mit der angefochtenen
Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und
Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Dem genügt das
Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht, wenn sie lediglich darauf hinweist,
die Würdigung des Verwaltungsgerichts sei - für sie - "nicht nachvollziehbar"
(Schriftsatz v. 15.1.2013, dort S. 3).