Urteil des OVG Niedersachsen vom 26.04.2013

OVG Lüneburg: sorgfalt, schüler, niedersachsen, genehmigung, datenschutz, vervielfältigung, verkehr, überprüfung, beamtenverhältnis, tatsachenfeststellung

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--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
Ob das Abhandenkommen eines Schlüssel auf grober Fahrlässigkeit beruht,
ist stets nach dem Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 26.04.2013, 5 LA 117/12
§ 48 BeamtStG
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme auf Schadensersatz.
Der Kläger steht als Lehrer im Beamtenverhältnis. Im August 20 ließ er seinen
Schulschlüssel während einer Unterrichtsstunde im Schloss der geöffneten Tür
des Nachbarraums zu seinem ebenfalls geöffneten Klassenraum stecken.
Während der folgenden fünf Minuten hielt sich der Kläger abwechselnd in den
beiden Räumen auf; seinen Schlüssel hatte er dabei nicht stets im Blick. In
dieser Zeit wurde der Schlüssel von einer unbekannt gebliebenen Person
entwendet.
Die Beklagte nahm den Kläger mit Bescheid vom 4. Mai 20 auf Schadensersatz
in Höhe von 24.000,- EUR für den erforderlich gewordenen Austausch von
Teilen der Schließanlage in Anspruch. Der gegen diesen Bescheid gerichteten
Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben, der Kläger
habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit
ihrem Zulassungsantrag.
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im
Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages
und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige,
gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus
denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso
wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel
müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur
Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der
Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner
Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Nds. OVG,
Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Nach diesen Maßgaben ist es der Beklagten nicht gelungen, das Urteil des
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Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat
vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass
Schadensersatzansprüche gegen den Kläger nicht bestehen. Der Senat teilt
insbesondere die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Verhalten
des Klägers zwar als fahrlässig, nicht aber als grob fahrlässig einzustufen ist.
Gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG, der mit identischem Regelungsgehalt an die
Stelle des zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch geltenden § 86 Abs. 1 Satz
1 NBG (in der Fassung vom 19.2.2001, Nds. GVBl. S. 33) getreten ist, haben
Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten
verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Grob fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er
nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder indem er
die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt (vgl. Nds.
OVG, Beschluss vom 14.8.2012 - 5 LA 220/11 -, juris Rn. 10; Beschluss vom
2.4.2013 - 5 LA 50/12 -, juris Rn. 5). Ein solches Handeln ist dem Kläger - wie
das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht vorzuwerfen.
Im Ausgangspunkt ist der Beklagten allerdings darin zuzustimmen, dass
überlassene Schlüssel mit besonderer Sorgfalt zu verwahren sind. Richtig ist
auch, dass der Kläger diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden
ist. Daraus folgt allerdings - anders als die Beklagte offenbar meint - nicht
zugleich, dass bei dem Verlust eines Schlüssels aufgrund mangelnder Sorgfalt
in jedem Fall von einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung und damit
von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Diese Frage ist vielmehr stets unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Eine solche Prüfung ergibt auch nach Auffassung des Senats, dass die
Pflichtverletzung des Klägers nicht als besonders schwerwiegend anzusehen
ist. Erstens steckte der Schlüssel nur für kurze Zeit, nämlich für maximal fünf
Minuten, im Schloss der Tür. Zweitens hat sich der Kläger - auch wenn er den
Schlüssel nicht stets im Blick hatte - während der gesamten Zeit in unmittelbarer
Nähe in den nur wenige Meter entfernten Schulräumen aufgehalten, zwischen
denen er zudem hin- und hergewechselt ist. Drittens hat sich der Vorfall während
der Unterrichtszeit und damit zu einer Zeit ereignet, zu der sich die Schüler
üblicherweise in ihren Klassenräumen und nicht auf dem Gang befanden. Diese
Umstände schließen die Annahme grober Fahrlässigkeit aus.
Auf das weitere Vorbringen der Beklagten kommt es vor diesem Hintergrund
nicht mehr an.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).