Urteil des OVG Niedersachsen vom 22.01.2013
OVG Lüneburg: rechtliches gehör, erheblicher grund, kollision, bahn, einzelrichter, genehmigung, datenschutz, vervielfältigung, zumutbarkeit, verfahrensmangel
1
2
3
4
Terminsverlegung
Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich zumutbar, an einem Tag um 9.00 Uhr
einen bis zu einstündigen ersten und um 15.00 Uhr einen zweiten
Gerichtstermin in einem ca. 170 Kilometer entfernten Gerichtsort
wahrzunehmen.
OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 22.01.2013, 11 LA 3/13
§ 146 Abs 2 VwGO, § 173 VwGO, § 227 ZPO, § 512 ZPO
Gründe
Der Zulassungsantrag hat mit der allein erhobenen Verfahrensrüge (§ 124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO) keinen Erfolg.
Soweit die Kläger einen Verfahrensmangel darin sehen, dass der am 15.
November 2012 um 9.00 Uhr vor dem Verwaltungsgericht Stade durchgeführte
Termin auf die Anträge ihrer Prozessbevollmächtigten nicht auf einen anderen
Tag verlegt worden ist, ist ein Verstoß gegen den nach § 173 VwGO auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO im
Zulassungsverfahren nach dem ebenfalls anwendbaren § 512 Halbsatz 2 Alt. 1
ZPO i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO nicht erfolgreich rügefähig (vgl. Happ, in:
Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 128, Rn. 8, m. w. N.). Allerdings kann in einer
fehlerhaften Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages, d.h. in der
Ablehnung trotz Vorliegens eines “erheblichen Grundes“ und der dadurch
bedingten Nichtteilnahme des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten
zugleich auch ein im Zulassungsverfahren rügefähiger Verstoß gegen das
Gebot, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, liegen (vgl. BVerwG,
Beschl. v. 9.8.2007 - 5 B 10/07 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 35, juris, Rn. 5;
Senatsbeschl. v. 20.4.2011 - 11 LA 57/11 -, NJW 2011, 1986 ff., juris, Rn. 2 ff.).
Ein solcher Verstoß ist hier aber nicht gegeben.
Als erheblicher Grund für eine Terminsverlegung ist in der Regel die Kollision
des streitigen mit einem anderen, bereits zuvor geladenen Termin zur
mündlichen Verhandlung anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.5.1998 - 7
B 95/98 -, juris, Rn. 2, m. w. N.). Eine Kollision setzt voraus, dass die
Wahrnehmung beider Termine zeitlich nicht möglich ist. Das Verwaltungsgericht
hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläger nach
der Vorverlegung des streitigen Termins vor dem Verwaltungsgericht Stade auf
9.00 Uhr bei einer voraussichtlichen Verhandlungsdauer von nicht mehr als
einer Stunde hinreichend Zeit gehabt hat, um den Verhandlungstermin vor dem
Oberlandesgericht G. am gleichen Tag um 15.00 Uhr zu erreichen, eine zeitliche
Kollision beider Termine also nicht gegeben war. Dies wird auch von der
Prozessbevollmächtigten der Kläger selbst eingeräumt. Hätte die Verhandlung
vor dem Verwaltungsgericht F. länger als die vom Einzelrichter angegebene
Stunde gedauert, hätte die Prozessbevollmächtigte die Fortsetzung an einem
anderen Tag beantragen können. Hätten sich unvorhergesehene
Schwierigkeiten bei der Reise von F. nach G. ergäben, hätte sie mit der
entsprechenden Begründung eine Terminsverlegung vor dem
Oberlandesgericht G. erreichen können.
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger ungeachtet dessen eine
Wahrnehmung beider Termine zwar für möglich, sinngemäß aber für
unzumutbar hält, benennt sie schon keinen verallgemeinerungsfähigen
Maßstab, nach dem die Zumutbarkeit zu bemessen sei und hier zu verneinen
5
6
7
8
9
gewesen sein soll. Letzteres ist auch für den Senat nicht zu erkennen.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hält sinngemäß die Wahrnehmung
beider Gerichtstermine am gleichen Tag generell für unzumutbar; in dieser
Annahme kann ihr nicht gefolgt werden. Verbindliche normative Maßstäbe für
die zeitliche Beanspruchung eines selbstständigen Rechtsanwaltes bestehen -
soweit ersichtlich - nicht. Jedenfalls eine zeitliche Beanspruchung mit
anwaltlichen Aufgaben von werktäglich acht Stunden ist grundsätzlich zumutbar.
Mehr als diese acht Stunden wäre die Prozessbevollmächtigte aber am 15.
November 2012 bei einem Terminsbeginn in F. um 9.00 Uhr und in G. um 15.00
Uhr nicht zwingend zeitlich beansprucht worden, da eine Verhandlungsdauer in
G. von mehr als zwei Stunden über 17.00 Uhr hinaus nicht dargelegt worden
und auch sonst nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig hat die
Prozessbevollmächtigte der Kläger Gründe dafür dargelegt, warum sie zwingend
erst am Verhandlungstag nach F. hätte anreisen bzw. aus G. am gleichen Tag
wieder hätte zurückreisen müssen. Zudem ist bei der vorherigen
Betrachtungsweise noch nicht berücksichtigt worden, dass sich der
überwiegende Teil der zeitlichen Beanspruchung überhaupt nicht auf den Kern
der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auf Reisezeit bezog, die nicht ohne weiteres
der Arbeitszeit gleichgestellt werden kann.
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger meint, die Wahrnehmung zweier
gerichtlicher Verhandlungstermine an zwei - wie hier - je nach Fahrtstrecke bis
zu etwa 170 Kilometer voneinander entfernten Gerichtsorten sei ihr jedenfalls
wegen des Reiseweges unzumutbar, kann ihr in dieser nicht näher begründeten
Annahme ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Reisestrecke ist,
selbst wenn noch die Anreise von H. nach F. einbezogen wird, nicht so lang,
dass ein durchschnittlich belastbarer Rechtsanwalt allein davon für den zweiten
Verhandlungstermin in Schleswig schon zu ermüdet wäre. Gleiches gilt für die
vorherige Wahrnehmung eines bis zu einstündigen Termins vor dem
Verwaltungsgericht, zumal insoweit die maßgeblichen rechtlichen Fragen des
anhängigen Klageverfahrens bereits zuvor eingehend schriftlich erörtert worden
waren.
Im Übrigen bestand unabhängig von der Reiseart mit dem PKW oder der Bahn
sowohl die Gelegenheit, zwischen den Terminen eine Mahlzeit einzunehmen,
als auch - wenn auch bei einer Anreise mit der Bahn nur zeitlich begrenzt - die
Möglichkeit des Gesprächs zwischen der Prozessbevollmächtigten und der
Verfahrensbevollmächtigten des Mandanten in G. vor dem dortigen
Verhandlungsbeginn.
Unabhängig von den vorherigen Ausführungen ist schließlich noch darauf zu
verweisen, dass bei der Terminierung zwar die notwendigen Reisezeiten eines
auswärtigen Rechtsanwaltes zu berücksichtigen sind. Ein Rechtsanwalt, der
seine Kanzlei auf das Bundesgebiet bezogen in einer Randlage hat und
Mandate in mehreren anderen Bundesländern übernimmt - wie offenbar die
Prozessbevollmächtigte der Kläger -, hat aber keinen unbedingten Anspruch auf
eine Terminierung, die ihm eine Hin- und Rückreise zum jeweiligen Termin
innerhalb üblicher Arbeitszeiten ermöglicht.
Sollten sich die Kläger mit dem Zulassungsantrag auch dagegen wenden
wollen, dass der von ihnen - wegen der Nichtverlegung des Termins - gestellte
Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter abgelehnt worden ist, so kann
auch diese Entscheidung als solche nach § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO, §
146 Abs. 2 VwGO nicht erfolgreich im Zulassungsverfahren angegriffen werden
(vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.12.1998 - 8 B 187/98 -, NVwZ-RR 2000, 257 ff., juris,
Rn. 11 ff.; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.10.2006 - 2 ZB 05.1794 -, juris, Rn. 3, jeweils
m. w. N.). Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter wegen “Willkür“ ist
insoweit nicht ansatzweise zu erkennen und wird von den Klägern auch selbst
nicht vorgetragen.