Urteil des OVG Niedersachsen vom 06.03.2014

OVG Lüneburg: jugendhilfe, wiedereinsetzung in den vorigen stand, besuch, kostenbeitrag, klagefrist, eltern, belastung, erfüllung, anfang, anspruchsvoraussetzung

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Übernahme von Kostenbeiträgen für den Besuch
einer Kindertagesstätte
Die Übernahme von Kostenbeiträgen für den Besuch einer
Kindertagesstätte nach § 90 Abs. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass der
Antrag vor Beginn des Übernahmezeitraums gestellt worden ist.
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 06.03.2014, 4 LC 45/12
§ 90 Abs 3 S 1 SGB 8
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Göttingen - 2. Kammer - vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher
Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Elternbeiträgen für die Betreuung
ihrer Tochter in einer Kindertagesstätte für die Zeit von Oktober 2010 bis Mai
2011.
Die Klägerin ist erwerbsunfähig und steht unter Betreuung. Zur Deckung des
Lebensunterhalts stehen der Klägerin und ihrer am 10. Oktober 2009
geborenen Tochter Leistungen nach dem SGB XII,
Unterhaltsvorschussleistungen sowie Kindergeld zur Verfügung. Die Tochter
besucht seit dem 1. Oktober 2010 bis zu 8 Stunden täglich die vom
Kinderhaus e.V. getragene Kindertagesstätte im Zuständigkeitsbereich der
Beklagten. Der hierfür zu zahlende Teilnahmebeitrag beträgt monatlich 174
EUR zuzüglich eines Verpflegungsgeldes in Höhe von 47 EUR (bis Juli 2011)
bzw. 50 EUR (ab August 2011).
Der Trägerverein erkundigte sich mit Schreiben vom 31. Mai 2011 nach dem
Stand der Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Teilnahmebeiträge für
den Besuch der Kindertagesstätte durch die Tochter der Klägerin seit dem 1.
Oktober 2010. Nachdem die Beklagte dem Verein mit E-Mail vom 6. Juni 2011
mitgeteilt hatte, dass ein solcher Antrag bislang nicht vorliege, stellte die
Klägerin bei der Beklagten am 15. Juni 2011 einen Antrag auf Übernahme der
Kosten. Daraufhin übernahm die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2011 unter
Berücksichtigung einer häuslichen Ersparnis in Höhe von 20 EUR monatlich
für die Betreuung der Tochter der Klägerin in der Kindertagessstätte ab Juni
2011 einen Betrag in Höhe von monatlich 201 EUR. Mit Schreiben vom 19. Juli
2011 monierte die Klägerin bei der Beklagten, dass die Kosten für die Zeit von
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Oktober 2010 bis Mai 2011 nicht übernommen worden seien.
Die Klägerin beantragte am 5. August 2011 die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Übernahme des
Teilnahmebeitrags für die Zeit von Oktober 2010 bis Mai 2011 unter
Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 4. Juli 2011. Zur Begründung
trug sie u.a. vor, durch den Trägerverein dahingehend informiert worden zu
sein, dass auch für die Monate Oktober 2010 bis Mai 2011 ein Antrag auf
Übernahme der Teilnahmebeiträge gestellt worden sei. Das
Verwaltungsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 6. Oktober 2011
unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15.
Juli 2010 (AN 14 K 10.00133) für eine noch zu erhebende Klage
Prozesskostenhilfe.
Die Klägerin hat daraufhin am 12. Oktober 2011 Klage erhoben und
hinsichtlich der versäumten Klagefrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gestellt.
Die Klägerin hat wortwörtlich beantragt,
in Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 04.7.11 der Klägerin
Förderung des Aufenthaltes ihrer Tochter in der Kindertagesstätte
Kinderhaus e.V. für die Zeit vom 01.10.10 - 31.04.11 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass es hier im Unterschied zu dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Juli 2010, dem ein
Wiederholungsantrag zugrunde gelegen habe, um die erstmalige Übernahme
der Teilnahmebeiträge gehe. Diese setze einen vorherigen Antrag voraus. Die
Klägerin begehre dagegen die nachträgliche Erstattung der
Teilnahmebeiträge. Eine solche sehe § 90 Abs. 3 SGB VIII jedoch nicht vor. Es
seien an einen Antrag im Kinder- und Jugendhilferecht zwar keine strengen
formalen Anforderungen zu stellen, doch setze er wenigstens ein
Bekanntwerden des Sachverhalts voraus. Auch sei fraglich, ob die
nachträgliche Erstattung der Teilnahmebeiträge dem Sinn und Zweck des § 90
Abs. 3 SGB VIII entspreche. Denn sofern die Eltern die Teilnahmebeiträge
bereits aus eigenen Mitteln gezahlt hätten, bedürfe es einer entsprechenden
Förderung nicht mehr.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 12. Januar 2012
verpflichtet, die Elternbeiträge für den Besuch der vom Kinderhaus e.V.
getragenen Kindertagesstätte in der C. -Straße in Göttingen durch die Tochter
der Klägerin für die Monate Oktober 2010 bis Mai 2011 in Höhe von jeweils
201,00 € zu übernehmen, und den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2011
aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das
Verwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:
“Der Klageantrag ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen,
dass mit der Klage die Übernahme der Teilnahmebeiträge für die Monate
Oktober 2010 bis Mai 2011 begehrt wird. Der Wortlaut des schriftsätzlich
gestellten Klageantrags, der den Leistungszeitraum auf den „31. April 2011“
begrenzt, steht dem nicht entgegen. Denn das Gericht ist nach § 88 VwGO
an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgeblich ist vielmehr das
erkennbare Rechtsschutzziel, welches sich vorliegend auf die Übernahme
der Teilnahmebeiträge für den genannten Zeitraum erstreckt. Dies folgt zum
einen daraus, dass es den 31. April 2011 kalendarisch überhaupt nicht gibt
und damit augenscheinlich auch nicht gemeint sein kann. Zum anderen hat
die Klägerin im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren zum Ausdruck
gebracht, es gehe ihr um die Übernahme der Beiträge für den Zeitraum
Oktober 2010 bis Mai 2011. Die so verstandene Klage, über die im
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig. Der Zulässigkeit steht
insbesondre nicht die Versäumung der Klagefrist entgegen. Der Klägerin
war auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die einmonatige Klagefrist des
§ 74 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Denn die Klägerin hat innerhalb der
Klagefrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch
zu erhebende Klage gestellt. Nach der Zustellung des
Prozesskostenhilfebeschlusses vom 06. Oktober 2011 hat sie innerhalb der
Zwei-Wochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO 12. Oktober 2011 ihre
Klage erhoben und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (vgl. §
60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Klägerin war zudem ohne ihr Verschulden an
der fristgerechten Klageerhebung verhindert, denn sie ist bedürftig im Sinne
der §§ 114 ff. ZPO. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen
Anspruch auf Übernahme der Teilnahmebeiträge für den
Kindergartenbesuch ihrer Tochter D. auch in den Monaten Oktober 2010 bis
Mai 2011. Der Bescheid des Beklagten vom 04. Juli 2011 ist rechtswidrig,
soweit er diese Leistung konkludent ablehnt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 90
Abs. 3 SGB VIII. Hiernach soll in den Fällen der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen (Abs. 1 Nr. 3) der Teilnahmebeitrag oder der
Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der
öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den
Eltern nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
gelten gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a SGB
XII entsprechend, soweit Landesrecht keine andere Regelung trifft. Die
Beteiligten sind sich - zu Recht - darüber einig, dass im Falle der Klägerin
die Voraussetzungen für die Übernahme der Teilnahmebeiträge
grundsätzlich erfüllt sind. Sie streiten allein um die Frage, ob die Klägerin
aufgrund ihres Antrags vom 15. Juni 2011 auch einen Anspruch auf
Übernahme der Teilnahmebeiträge für die bei Antragstellung bereits in der
Vergangenheit liegenden Monate Oktober 2010 bis Mai 2011 hat. Diese
Frage ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts zu bejahen. Denn die
Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch eines Kindergartens
setzt zwar einen Antrag voraus; dieser muss jedoch nicht zeitlich vor dem
Beginn des Übernahmezeitraums gestellt werden. Das VG Ansbach hat in
seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (AN 14 K 10.00133, zitiert nach juris) zu
dem Antragserfordernis im Rahmen eines Anspruchs nach § 90 Abs. 3 SGB
VIII ausgeführt: “… Ein Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert
somit zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist -
entgegen der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vertretenen
Ansicht - keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich
ein formelles Erfordernis dar … Gegen das Erfordernis eines Antrags als
materiell-rechtliche Voraussetzung spricht bereits der Wortlaut des § 90
Abs. 3 SGB VIII … Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls kein Argument für das Erfordernis
eines Antrags als materiell-rechtliche Voraussetzung für die
Leistungserbringung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII … Das Erfordernis einer
vorherigen Antragstellung als materiell-rechtliche Voraussetzung kann auch
nicht aus der Regelung des § 28 Satz 2 SGB X hergeleitet werden. …“ Das
erkennende Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an.
Daher kann die Beklagte dem Klagebegehren nicht mit Erfolg eine
verspätete Antragstellung entgegen halten. Die von der Beklagten
angeführten Gegenargumente vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu
rechtfertigen. Das VG Ansbach hat insbesondere nicht entschieden, dass
eine rückwirkende Übernahme der Teilnahmebeiträge nur bei
Wiederholungsanträgen möglich sei. Es hat lediglich ausgeführt, eine
rückwirkende Übernahme könne insbesondere bei Vorliegen eines
Wiederholungsantrags beansprucht werden. Hieraus kann nicht
geschlossen werden, dass das VG Ansbach bei Vorliegen eines
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Erstantrags anders entschieden hätte. Hierfür gäbe es aus Sicht des
erkennenden Gerichts auch keinen sachlichen Grund. Zudem geht es der
Klägerin auch nicht um die Erstattung bereits gezahlter Teilnahmebeiträge.
Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich nämlich, dass die Beiträge für
die Monate Oktober 2010 bis Mai 2011 noch offen sind. Damit steht der
Gesetzeswortlaut dem Begehren der Klägerin zweifelsfrei nicht entgegen.
Umstände, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, werden von der
Beklagten nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht erkennbar.
Daher bedeutet das „Soll" in § 90 Abs. 3 SGB VIII hier ein „Muss" mit der
Folge, dass der Klage in vollem Umfang stattzugeben ist. Der monatliche
Erstattungsbetrag errechnet sich wie folgt: Kindergartenbeitrag 174,00 €
zzgl. Verpflegungsgeld 47,00 € abzgl. häusliche Ersparnis 20,00 € =
Summe 201,00 €.“
Gegen dieses der Beklagten am 26. Januar 2012 zugestellte Urteil richtet sich
die vom Verwaltungsgericht zugelassene und am 13. Februar 2012 eingelegte
Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie vorträgt, der Anspruch auf
Übernahme des Kostenbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte setze
die Stellung eines vorherigen Antrags voraus. Dies könne nicht mit der
Begründung verneint werden, dass es hier nicht um eine Kinder- und
Jugendhilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern um eine
anderweitige Leistung gehe. Man könne darüber streiten, ob gegebenenfalls
dem Landesrecht ein eigenständiger Leistungsbegriff zu Grunde liege, etwa
betreffend die Kindertagesstättengebühren bzw. die Entgeltfreiheit im dritten
Kindergartenjahr. Im Rahmen des SGB VIII sei jedoch von einem einheitlichen
Begriff auszugehen. Gehörten bereits die Leistungen der Kinderbetreuung zu
den Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, verhalte es sich
entsprechend mit den Annexregeln des Kostenbeteiligungsrechts.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin, der der Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2012
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt
hat, hat keinen Antrag gestellt und zur Berufung der Beklagten auch nicht
Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der
Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat
keinen Erfolg.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß §
130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für
unbegründet hält und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren nicht als erforderlich ansieht.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin einen
Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Tochter in
der Kindertagesstätte gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII auch für die Monate
Oktober 2010 bis Mai 2011 hat und diesem Anspruch nicht entgegensteht,
dass die Klägerin den gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderlichen
Antrag erst nach dem Ablauf dieses Zeitraums mit Schreiben vom 15. Juni
2011 ergänzt hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums durch Schreiben vom
19. Juli 2011 bei der Beklagten gestellt hat. Die Gewährung von Leistungen
der Kinder- und Jugendhilfe setzt zwar unabhängig davon, ob bereits der
Wortlaut der jeweiligen jugendhilferechtlichen Bestimmung eine vorherige
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Antragstellung erfordert, grundsätzlich eine vorherige Antragstellung
gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (BVerwG,
Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274, Urteil vom 21.6.2001
- 5 C 6.00-, NJW 2002, 232, und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE
112, 98; ferner Senatsbeschluss vom 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -). Die dafür
maßgeblichen Erwägungen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht
bloßer Kostenträger, sondern zugleich Leistungsträger ist und es seiner
Gesamt- und Planungsverantwortung hinsichtlich der Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben nicht entsprechen würde, wenn er nicht von Anfang an
in die Hilfesuche und Hilfeplanung einbezogen wird, greifen jedoch im
vorliegenden Fall der Übernahme des Kostenbeitrags gemäß § 90 Abs. 3 SGB
VIII nicht.
Das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung kann dem Wortlaut des § 90
Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht entnommen werden. Das Oberverwaltungsgericht
Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 (3 L 339/11) hierzu
zutreffend festgestellt:
“Die Übernahme von Teilnahmebeiträgen wie z. B. Elternbeiträgen durch
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB
VIII einen entsprechenden Antrag des Anspruchsberechtigten voraus („auf
Antrag“). Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber gegen eine
antragsunabhängige, schon aufgrund der Kenntnis der Behörde von den
rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs (wie etwa
im früheren § 5 BSHG) einsetzende Übernahmeverpflichtung entschieden.
Bereits der Wortlaut der Vorschrift zwingt allerdings nicht zur Auslegung,
dass der Antrag vor dem Beginn des Übernahmezeitraums gestellt werden
muss. Der Wortlaut der Regelung zwingt nicht zu der Annahme, dass das
Antragserfordernis im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB VIII als materiell-
rechtliche Voraussetzung für die Leistungserbringung zu verstehen ist. Der
Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber in einer
Reihe von sozialen Leistungsgesetzen geregelt hat, dass der Antrag nicht
nur formell-rechtliche Bedeutung im Sinne des bloßen Auslösers eines
förmlichen Verwaltungsverfahrens hat, sondern auch materiellrechtliche
Bedeutung als Anspruchsvoraussetzung besitzt. Der Gesetzgeber hat in
diesen Gesetzen das Entstehen eines materiellen sozialrechtlichen
Anspruchs ausdrücklich von der Antragstellung selbst und den Umfang des
Anspruchs vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig gemacht (vgl. z. B. §
15 Abs. 1 BAföG, § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 4 UVG). Er hat in diesen
Regelungen zugleich auch bestimmt, ob eine Leistungsgewährung auch für
einen Zeitraum vor Antragstellung zulässig ist (z. B. § 60 Abs. 1 Satz 2
BVG) oder ob eine gesetzliche geregelte Antragsfrist zugleich auch eine
materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellt (z. B. § 25 Abs. 2 Satz 1
WoGG). Dem Wortlaut des § 90 Abs. 3 SGB VIII ist hingegen nicht zu
entnehmen, dass dort das Antragserfordernis als materiellrechtliche
Voraussetzung der Leistungsgewährung ausgestaltet worden ist, da die
Übernahme der Elternbeiträge nicht „ab“ Antragstellung, sondern lediglich
„auf“ Antrag des Berechtigten erfolgt. Der Wortlaut der Vorschrift lässt daher
auch ein Verständnis des Antragserfordernisses als bloße formelle
Leistungsvoraussetzung zu, wie dies im sozialen Leistungsrecht
regelmäßig der Fall ist (vgl. Mrozynski, SGB I, § 40 Rdnr. 10 m. w. N.).“
Auch aus den Besonderheiten des Kinder- und Jugendhilferechts, die
regelmäßig das Erfordernis einer Antragstellung vor Beginn des Hilfezeitraums
begründen, kann hier nicht hergeleitet werden, dass der Antrag auf
Übernahme des Kostenbeitrags vor dem Beginn des Übernahmezeitraums
gestellt werden muss. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen Anhalt hat (u. a.)
hierzu in dem genannten Urteil vom 20. Februar 2013 weiter ausgeführt:
“Andererseits gebietet die Regelung des § 40 Abs. 1 SGB I nicht, dass bei
Fehlen eines ausdrücklichen gesetzlich geregelten Antragserfordernisses
als rechtswahrender materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzung, eine
Regelung über eine Antragstellung stets als bloßes formelles Erfordernis
anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
dass für die Frage, ob der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe
die Kosten im Sinne des § 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII auch dann
übernehmen muss, wenn die die Kosten verursachende Maßnahme - hier
der Besuch der Kindertageseinrichtung - durchgeführt wurde, bevor der
Hilfebedarf (durch einen Antrag) an ihn herangetragen worden ist, sich nach
den allgemeinen Regeln des Sozialleistungsrechts in Verbindung mit den
Besonderheiten des Leistungsrechts des Achten Buches Sozialgesetzbuch
richtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris und Beschl. v.
22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris). Das Erfordernis einer vorherigen
Antragstellung als materiellrechtliche Voraussetzung kann entgegen der
Auffassung des Beklagten nicht aus § 28 Satz 2 SGB X hergeleitet werden
(so auch Sächsisches OVG, Urt. v. 21.12.2006 - 5 B 904/04 -, juris). Es
handelt sich bei dieser Vorschrift um eine für das Sozialrecht allgemein
geltende verfahrensrechtliche Regelung, die zeigt, dass der Gesetzgeber im
Grundsatz davon ausgeht, dass Sozialleistungen einen „rechtzeitigen
Antrag“, also eine Antragstellung voraussetzen, die nicht auf eine
nachträgliche Kostenübernahme gerichtet ist, sondern dem Leistungsträger
eine zeit- und bedarfsgerechte Leistungserbringung nach
ordnungsgemäßer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglichen.
Die Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags bestimmt sich jedoch
maßgeblich nach den Besonderheiten des jeweiligen Sozialleistungsrechts
(vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.2000, a. a. O.). Für die Eingliederungsleistungen
der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 35 f. SGB VIII hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass sich das Erfordernis
einer vorherigen Antragstellung gegenüber dem öffentlichen Träger der
Jugendhilfe mittelbar aus dem Regelwerk des Gesetzes und vor dem
Hintergrund seiner Zielsetzung ergibt. Es entspricht nicht der Aufgabe des
Jugendhilfeträgers, (nur) Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu
sein. Das auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereit
gehaltene Instrumentarium ist ein an den unterschiedlichen Lebenslagen
von Familien orientiertes System von beratenden und unterstützenden
Leistungen. Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel partnerschaftlicher Hilfe
unter Achtung familialer Autonomie und dem kooperativen pädagogischen
Entscheidungsprozess bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und
Geeignetheit der Jugendhilfe wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion
des Jugendamtes auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst
nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme in
die kostenmäßige Abwicklung des Hilfefalles eingeschaltet wird. Diese
Eigenart des Jugendhilferechts schließe es demgemäß für Leistungen der
Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII aus, dass (öffentliche) Jugendhilfe -
wie die Sozialhilfe nach § 5 BSHG - antragsunabhängig einsetzt; der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe müsse für die Kosten der von Dritten
durchgeführten Hilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf
rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v.
28.09.2000, a. a. O.). Diesen Ansatz hat der Gesetzgeber mit der Einfügung
des § 36a SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder-
und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -
v. 08.09.2005, BGBl. I S. 2729) aufgenommen und vertieft. Nach dieser
Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe
grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung
nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und
Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass
es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur
„Zahlstelle“ und nicht Leistungsträger zu sein. Nur wenn die Eltern bzw. der
Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in
den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, §
79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der
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gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung wahrnehmen (vgl.
BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris). Der Senat teilt die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese auch vom
Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung über eine vor
Beginn der Hilfegewährung erforderliche Antragstellung im Kinder- und
Jugendhilferecht herangezogenen Überlegungen im vorliegenden Fall das
Erfordernis einer vorherigen Antragstellung als materiellrechtliche
Voraussetzung für die begehrte Übernahme des Elternbeitrages für den
Monat Januar 2010 nicht begründen kann. …. Gibt das Gesetz dem Kind
einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung, so besteht
auch unter dem Gesichtspunkt einer Übernahme der Teilnahmebeiträge
durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Notwendigkeit, diesen
von Anfang an in die Hilfesuche des Leistungsberechtigten einzubeziehen.
Die Übernahme des Elternbeitrages spielt für die Frage der Gewährung von
Leistungen der Jugendhilfe in Gestalt der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen bei entsprechendem Anspruch auf den Besuch eines
Kindergartens (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Satz 1 SGB VIII keine Rolle. Der
Anspruch auf Besuch einer Kindertageseinrichtung besteht unabhängig von
einer Entscheidung über die Übernahme von Teilnahmebeiträgen. Eine
Hilfesuche in dem vom Bundesverwaltungsgericht verstandenen Sinne im
Kinder- und Jugendhilferecht findet hier gerade nicht statt. Die aus §§ 36a,
79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe und dessen Planungsverantwortung wird im Falle
eines Anspruchs auf den Besuch einer ohne Mitwirkung des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe vom Leistungsberechtigten bzw. dessen
Sorgeberechtigten bestimmten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe
nicht berührt. Hier reduziert sich ausnahmsweise die Aufgabe des Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Kostenträgereigenschaft (so auch
SächsOVG, Urt. v. 21.12.2006, a. a. O.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschl. v. 14.03.2006 - 6 M 6.06 -).“
Der Senat schließt sich dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
Sachsen-Anhalt, die auch vom Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom
23.1.2013 - 2 A 288/10 -) und vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil
vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 -) geteilt wird (a. A. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06 -, jedoch ohne Auseinandersetzung
mit den Besonderheiten des § 90 Abs. 3 SGB VIII), an. Allerdings ist
hinsichtlich deren Begründung die Frage, ob das betreffende Kind einen
Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 SGB VIII hat, für
die nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ein Kostenbeitrag erhoben wird,
dessen Übernahme gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begehrt wird, zu
unterscheiden von der Frage, ob die Voraussetzungen für die beantragte
Übernahme des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt sind.
Denn unabhängig von der Frage, ob ein (zwingender) Anspruch auf Förderung
in der von dem Kind besuchten Tageseinrichtung nach § 24 SGB VIII besteht,
setzt der Anspruch nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lediglich voraus, dass
tatsächlich ein Kostenbeitrag für die Förderung des Kindes in einer
Tageseinrichtung (oder in der Kindertagespflege) erhoben wird bzw. erhoben
worden ist und die Belastung mit diesem Kostenbeitrag den Eltern und dem
Kind nicht zuzumuten ist. Die demnach hier allein zu prüfende Frage der
Zumutbarkeit der Belastung mit dem Kostenbeitrag erfordert jedoch gerade
keine vorherige Befassung des Jugendhilfeträgers mit der Sache. Insoweit ist
auch weder eine Hilfeplanung erforderlich noch ist die Gesamt- und
Planungsverantwortung des Jugendhilfeträgers hinsichtlich der Erfüllung
seiner gesetzlichen Aufgaben berührt, wenn der Antrag nach § 90 Abs. 3 Satz
1 SGB VIII erst nach Beginn des Besuchs der Tageseinrichtung bzw. des
Übernahmezeitraums gestellt wird. Deshalb kann die Übernahme des
Kostenbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte bei Vorliegen der
genannten Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, die hier nach
den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die zur
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Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gegeben sind, auch
rückwirkend beansprucht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht
vor.