Urteil des OVG Niedersachsen vom 15.08.2013

OVG Lüneburg: nachzahlung, härte, pflegezulage, begriff, sozialhilfe, verwertung, deckung, vervielfältigung, genehmigung, datenschutz

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Prozesskostenhilfe (Einsatz von Vermögen)
§ 90 Abs. 3 SGB XII steht dem Einsatz des Vermögens aus der Nachzahlung
einer Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht generell
entgegen.
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 15.08.2013, 4 PA 184/13
§ 1 Abs 1 S 1 OEG, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 90 Abs 3 SGB 12, § 90 Abs 2 SGB 12,
§ 166 VwGO, § 115 Abs 3 ZPO
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist
unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114
Satz 1, 115 Abs. 3 ZPO abgelehnt.
Der Kläger verfügt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts über
Sparvermögen in Höhe von mindestens ca. 44.000,- EUR. Dieses Vermögen
stammt zum einen aus einer Nachzahlung einer Grundrente nach dem
Opferentschädigungsgesetz und einer Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG für
den Zeitraum von August 2008 bis Juli 2010, die sich nach dem Bescheid des
Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Oldenburg - vom
5. Juli 2010 auf 13.249,- EUR belief, und zum anderen - nach Angaben des
Klägers - aus einer Schadensersatzzahlung der Stadtgemeinde B. als
ehemaligem Vormund des Klägers wegen verspäteter Stellung eines Antrags
nach dem Opferentschädigungsgesetz. Dieses Vermögen ist entgegen der
Auffassung des Klägers zur Deckung der Kosten der Prozessführung
einzusetzen.
Nach §§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen
einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII gilt dabei entsprechend.
Nach § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen,
sofern es nicht unter § 90 Abs. 2 SGB XII fällt, einzusetzen. § 90 Abs. 3 SGB
XII bestimmt weiter, dass die Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der
Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für
den, der das Vermögen einzusetzen hat, oder für seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen eine Härte bedeuten würde, was bei der Leistung nach dem 5.
bis 9. Kapitel des SGB XII insbesondere der Fall ist, soweit eine angemessene
Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen
Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Das Vermögen des Klägers gehört indessen nicht zu den in § 90 Abs. 2 SGB
XII aufgeführten Vermögenarten. Sein Einsatz zur Deckung der Kosten der
Prozessführung stellt für den Kläger auch keine Härte in entsprechender
Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII dar.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 25. August 2011 (- B 8 SO
19/10 R -) zum Begriff der Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII ausgeführt,
dass dieser Begriff zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das
Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen sei. Während die
Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regelten,
bei denen es als unbillig erscheine, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter
Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regele § 90 Abs. 3 SGB XII
atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB
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XII vergleichbar seien und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2
SGB XII entsprechenden Ergebnis führten.
Der Einsatz des Vermögens des Klägers zur Bestreitung der Kosten der
Prozessführung stellt ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände
indessen keine von § 90 Abs. 3 SGB XII erfasste atypische Fallgestaltung dar.
Zwar stammt das Vermögen des Klägers teilweise aus einer Nachzahlung
einer Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz, die nach § 1 Abs. 1
Satz 1 OEG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes geleistet wird und daher nach § 82 Abs. 1 Satz 1
SGB XII nicht zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehört. Dieser Umstand
rechtfertigt die Annahme des Klägers, dass auch Vermögen, das aus der
Nachzahlung der Grundrente stamme, generell nicht einzusetzen sei, jedoch
nicht. Hätte der Gesetzgeber ein derartiges Vermögen von einer Verwertung
generell ausnehmen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in § 90
Abs. 2 SGB XII, der typische Lebenssachverhalte erfasst, geregelt hätte. Eine
derartige Regelung fehlt indessen. Der Einsatz von Vermögen, das aus nach §
82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht zum Einkommen gehörenden Einkünften wie
der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz stammt, stellt auch
nicht generell eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Erforderlich ist
vielmehr auch in diesem Fall, dass sich die Härte aus besonderen, bei
anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffenden Umständen ergibt,
da § 90 Abs. 3 SGB XII nur atypische Fallgestaltungen erfasst. Solche
besonderen Umstände sind hier aber weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich, so dass § 90 Abs. 3 SGB XII dem Einsatz des Vermögens aus der
Nachzahlung der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht
entgegensteht.
Abgesehen davon stammt ein nicht unerheblicher Teil des Vermögens des
Klägers auch gar nicht aus der Nachzahlung der Grundrente nach dem
Opferentschädigungsgesetz, sondern aus einer Schadensersatzleistung
wegen verspäteter Stellung eines Antrags nach dem
Opferentschädigungsgesetz, auf die sich das Argument des Klägers, dass
Vermögen, das sich aus nicht anrechenbarem Einkommen gebildet habe,
nach § 90 Abs. 3 SGB XII nicht einzusetzen sei, ohnehin nicht übertragen
lässt. Ferner übersieht der Kläger, dass die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1
Satz 1 BVG, die er neben der Grundrente nach dem
Opferentschädigungsgesetz erhalten hat, nicht zu den Einkünften gehört, die
nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht als Einkommen gelten. Daher greift die
Argumentation des Klägers auch in Bezug auf den aus der Pflegezulage
stammenden Teil seines Vermögens nicht durch.