Urteil des OVG Niedersachsen vom 21.01.2014
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Zur Untersagung einer gewerblichen
Altkleidersammlung gegenüber dem Dienstleister des
Trägers der Sammlung
OVG Lüneburg 7. Senat, Beschluss vom 21.01.2014, 7 ME 1/14
§ 18 Abs 5 KrWG, § 18 Abs 2 KrWG, § 62 KrWG
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 10. Dezember 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500
EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des
Verwaltungsgerichts, mit dem es den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
abfallrechtliche Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 18.10.2013
im Wesentlichen abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts nicht.
Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Untersagungsverfügung
könne nicht auf § 62 KrWG gestützt werden, weil die Sperrwirkung des § 18
Abs. 5 Satz 2 KrWG eingreife und er für den Träger der Sammlung, die B.
GmbH, tätig werde, fehlt es für diese Rechtsbehauptung an der notwendigen
Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Das Eingreifen der Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 KrWG setzt eine „angezeigte
Sammlung“ voraus (Senat, Beschl. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 -, juris Rn. 3).
Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass der Träger der Sammlung sich
Dritter als Dienstleister z.B. (nur) für das Sammeln und Befördern der Abfälle
bedienen kann, um die Sammlung durchzuführen, zumal § 53 KrWG derartige
Tätigkeiten ausdrücklich aufführt, auch wenn § 18 Abs. 2 KrWG im
Unterschied zu § 18 Abs. 3 Nr. 1 KrWG eine Beauftragung Dritter nicht
ausdrücklich erwähnt. In diesem Fall kann die Anzeige des Trägers der
Sammlung nach § 18 Abs. 1, 2. Fall und Abs. 2 KrWG auch die Tätigkeit des
Dienstleisters legitimieren, wenn die Beauftragung in der jeweiligen Anzeige
eindeutig zum Ausdruck gebracht wird. Die angeblich von der B. GmbH am
25.08.2013 vorgenommene und am 29.10.2013 ergänzte Anzeige einer
gewerblichen Sammlung von Altkleidern ist vom Antragsteller indes nicht
eingereicht worden, der lediglich seine Anzeige nach § 53 KrWG, die er am
31.01.2013 gegenüber der zuständigen C. Stadtverwaltung gemacht hat,
sowie einen Dienstleistungsvertrag vom Dezember 2012 und seine eigene
Rechnung vom 27.09.2013 an die B. vorlegt. Der Senat vermag daher schon
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nicht festzustellen, ob die Anzeige der B. geeignet wäre, die Sperrwirkung des
§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auszulösen. Es ist auch nicht erkennbar, dass deren
Anzeige die bisherige Sammeltätigkeit des Antragstellers im
Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners wirksam legitimieren könnte. Die
Justiziarin der B. GmbH hat in ihrem Schreiben vom 29.10.2013 an den
Antragsgegner zwar mitgeteilt, „… unser Unternehmen (hat) die Firma D. mit
der Betreuung unserer Container beauftragt“. Es ist indes daran zu erinnern,
dass § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG u.a. die Angabe der „Organisation des
Sammlungsunternehmens“ im Rahmen der Anzeige der Sammlung verlangt.
Dies hätte es im vorliegenden Fall erforderlich gemacht, dass die B. GmbH
bereits in ihr angegeben hätte, dass die tatsächliche Durchführung der
Sammlung vor Ort durch den Antragsteller vorgenommen werden würde. Die
Anzeige nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG soll überdies – nach eigenen Angaben
der B. in dem o.g. Schreiben – am 25.08.2013 erfolgt sein; nach dem
unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners hat der Antragsteller jedoch
bereits „… mindestens seit dem 17.06.2013“ Altkleidercontainer aufgestellt,
mithin mehrere Monate vor der Anzeige und lange vor dem Ablauf der
Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG. Diese Wartefrist, die der Behörde
eingeräumt ist, um die Angaben des Sammlungsträgers überprüfen zu
können, ist bisher nicht abgelaufen, da der Fristlauf frühestens mit der
Ergänzung der Sammlungsanzeige am 29.10.2013 begonnen hätte.
Der Senat sieht darüber hinaus Anlass, im Hinblick auf das – offensichtlich
vielfach eigenmächtige und wohl auch eigentumsverletzende - Verhalten des
Antragstellers bei der Aufstellung der Altkleidercontainer im
Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners darauf hinzuweisen, dass nach §
18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die zuständige Behörde die Durchführung der
angezeigten Sammlung u.a. dann zu untersagen hat, wenn Tatsachen
bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die
Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen
ergeben und mildere Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Senat teilt
insoweit die Auffassung des Baden-Württembergischen
Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 26.09.2013 - 10 S 1345/13 –, juris Rn.
33ff. mwN), dass, kommt es nachweislich und wiederholt zu systematischen
und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch
Personen, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem
Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im
öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken
aufgestellt werden, durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit
des Trägers der Sammlung iSv § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen
können, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im
Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen
gewichtigen Verstößen kommen wird. Die in dem vorgelegten
„Dienstleistungsvertrag“ enthaltene Klausel (§ 2 Abs. 5), wonach (allein) der
Auftragnehmer die Verantwortung für die „Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften“ zu tragen habe, betrifft nur das Innenverhältnis und vermag den
Anzeigenden als Träger der Sammlung und Veranlasser der
Containeraufstellung von seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit im
Außenverhältnis nicht zu entbinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (zur
näheren Begründung der Höhe des Streitwertes vgl. Senat, Beschl. v.
13.12.2013 - 7 OA 113/13 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank
des Gerichts, aufrufbar
unter http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?
doc.id=MWRE130003493&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).