Urteil des OVG Niedersachsen vom 14.02.2013
OVG Lüneburg: ausweisung, öffentliche sicherheit, befristung, abschiebung, berechnung der frist, besondere härte, alkohol, serbien, sperrfrist, alter
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Befristung der Wirkungen der Ausweisung
Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung ist nach § 11 Abs. 1
AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler
Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I S.
2258) allein anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Eine
abstrakte Festlegung von Fristen, etwa durch einen eigenständig formulierten
und nach den Ausweisungsgründen gestaffelten Fristenkatalog oder durch
eine fortwährende Orientierung an den Vorgaben der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, ist, selbst wenn sie einer
bloßen groben Orientierung dienen soll, ausgeschlossen.
OVG Lüneburg 8. Senat, Urteil vom 14.02.2013, 8 LC 129/12
§ 11 Abs 1 AufenthG
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Dauer der Befristung der Wirkungen der
Ausweisung und Abschiebung des Klägers.
Der 1970 in Pančevo/Serbien geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger
und gehört dem Volk der Roma an. Er reiste erstmals im April 1988 ins
Bundesgebiet ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Im Januar 1990
reiste er erneut mit seiner damaligen Lebensgefährtin ins Bundesgebiet und
stellte einen weiteren Asylantrag, der ebenfalls erfolglos blieb. Im Dezember
1991 wurde in Serbien ihr gemeinsamer Sohn geboren. Im März 1994 reiste der
Kläger gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin ins Bundesgebiet und
durchlief erfolglos ein weiteres Asylverfahren. Im Juni 1994 wurde ihre
gemeinsame Tochter geboren. Da zu dieser Zeit Abschiebungen nach Rest-
Jugoslawien nicht möglich waren, wurde der Kläger zunächst geduldet.
Am 25. März 1999 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige E. B.,
geb. F.. Er beantragte daraufhin im April 1999 bei der Beklagten die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis. Weil zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere
strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig waren, wurde
zunächst nicht über diesen Antrag entschieden, sondern der Kläger wurde
weiterhin geduldet.
Am G. Dezember 1999 wurde seine Tochter H. und am I. September 2001 seine
Tochter J. geboren. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der Kläger mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung getreten und wie folgt verurteilt worden:
- am 21. Juni 1995 vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen
gemeinschaftlichen Diebstahls u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf
Bewährung,
- am 17. Juli 1997 vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen fahrlässiger
Straßenverkehrsgefährdung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a. zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen,
- am 19. Mai 1999 vom Amtsgericht Heilbronn wegen Diebstahls u.a. zu
einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen,
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- am 15. Juli 1999 vom Amtsgericht Essen wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen,
- am 24. Januar 2000 vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen
räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung u.a. zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,
- am 23. Juli 2002 vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen
gemeinschaftlicher gefährlicher Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von 9 Monaten auf Bewährung,
- am 23. November 2004 vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen
gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf
Bewährung und
- am 7. April 2005 vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen vorsätzlicher
Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 23. November 2004 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten und wegen Diebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Aufgrund der Verurteilung vom 24. Januar 2000 und des Widerrufs der
Bewährung aus der Verurteilung vom 21. Juni 1995 befand sich der Kläger in
der Zeit vom 11. Juli 2001 bis zum 24. April 2003 in Strafhaft. Nach Verbüßung
von 2/3 bzw. 1/2 der beiden vorgenannten Verurteilungen wurden die Strafreste
durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer zur Bewährung ausgesetzt, da
der Kläger erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, sich im Vollzug
beanstandungsfrei geführt und sich in ihm bewilligten Lockerungen bewährt
habe.
Unter dem 6. August 2003 erteilte die Beklagte dem Kläger zur Wahrung der
ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau eine auf zwei
Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG. Gleichzeitig
sprach die Beklagte eine ausländerrechtliche Verwarnung aus, in der sie darauf
hinwies, dass trotz der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen von der
Ausweisung des Klägers bisher abgesehen worden sei, diese jedoch nun bei
einem weiteren Verstoß gegen die Rechtsordnung erfolgen könne.
Ende Dezember 2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit dem 15.
Dezember 2003 dauerhaft von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt lebe.
Am K. April 2004 wurde jedoch noch die dritte gemeinsame Tochter L. geboren.
Im Juli 2005 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Aufenthaltstitels und
erhielt von der Beklagten zunächst Fiktionsbescheinigungen, da weiterhin
strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig waren.
Im Juli 2006 erschien die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten und gab an,
dieser habe seit Anfang 2006 keinen Kontakt mehr zu ihren gemeinsamen
Kindern. Er nehme seine Rechte und Pflichten als Vater nicht mehr wahr. Er
kümmere sich nur noch um seine neue Lebensgefährtin und deren
gemeinsames Kind.
Am G. August 2006 wurde das fünfte Kind des Klägers, das Mädchen M. B.
geboren. Deren Mutter N. O. ist slowakische Staatsangehörige und verfügte zum
damaligen Zeitpunkt über einen französischen Aufenthaltstitel.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und Frau O. fertigte
die Polizeiinspektion Wilhelmshaven am 23. Januar 2007 einen Vermerk,
wonach beide nicht mehr in Deutschland seien. Sie hätten ihre Wohnung
geräumt und ihr Anwalt sei sich "relativ sicher", dass die beiden nach Frankreich
geflüchtet seien, da sich der Kläger der Verbüßung einer Haftstrafe entziehen
wolle.
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Am 14. Februar 2007 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Das Sorgerecht
für die drei gemeinsamen Töchter wurde dem Kläger und seiner geschiedenen
Ehefrau gemeinsam zugesprochen.
Am 26. Juni 2007 wurde der Kläger bei seiner Einreise ins Bundesgebiet aus
Frankreich kommend festgenommen, da gegen ihn verschiedene Haftbefehle
vorlagen. Er wurde anschließend wegen der noch offenen Freiheitsstrafen in
Strafhaft genommen.
Unter dem 7. Januar 2008 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten
Ausweisung an. Daraufhin gab der Kläger an, zu seinen drei deutschen
Töchtern intensiven Kontakt zu haben und sich auch mit seiner geschiedenen
Ehefrau, mit der er nach wie vor gemeinsam das Sorgerecht ausübe,
ausgesprochen zu haben. Diese besuche ihn auch mit den Kindern in der JVA.
Seine Ausweisung und Abschiebung würden dieses Verhältnis zerstören.
Mit Bescheid vom 21. April 2008 wies die Beklagte den Kläger aus der
Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien
an. Zur Begründung führte sie aus, durch die letzte Verurteilung vom 7. April
2005 zu Freiheitsstrafen von 9 und 6 Monaten ohne Bewährung erfülle der
Kläger die Voraussetzungen einer Regelausweisung. Besonderen
Ausweisungsschutz genieße er nicht, da er mit seinen deutschen Kindern nicht
in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und auch keine schützenswerten
Bindungen zu ihnen bestünden. Eine Ausnahme von der Regelausweisung sei
nicht angezeigt. Die strafrechtliche Entwicklung des Klägers mache deutlich,
dass in Zukunft mit weiteren Straftaten zu rechnen sei, da er sich auch bisher
weder durch Bewährungsstrafen noch durch eine ausländerrechtliche
Verwarnung von weiteren Straftaten habe abhalten lassen.
Die gegen die Ausweisung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht
Oldenburg mit Urteil vom 12. Dezember 2008 - 11 A 1437/08 - ab. Zur
Begründung führte das Gericht aus, der Kläger habe durch die Vielzahl seiner
Verurteilungen sogar die Voraussetzungen einer Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1
2. Alt. AufenthG erfüllt, da er innerhalb von fünf Jahren zu mehreren
Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt worden sei.
Mangels schutzwürdiger Bindungen zu seinen deutschen Kindern genieße er
keinen besonderen Ausweisungsschutz. Doch selbst wenn ein solcher
angenommen würde und deshalb von einer Regelausweisung auszugehen sei,
ergäbe sich nichts anderes. Denn dem Kläger könne keine günstige
Sozialprognose gestellt werden. Seit 1995 sei er acht Mal strafrechtlich verurteilt
worden und zwar zu Freiheitsstrafen von insgesamt 5 Jahren und 6 Monaten.
Weder Bewährungsstrafen noch verbüßte Freiheitsstrafe, Aussetzung des
Strafrests zur Bewährung, eine ausländerrechtliche Verwarnung oder familiäre
Bindungen hätten den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abhalten
können.
Der Kläger wurde am 18. Dezember 2008 nach Serbien abgeschoben,
nachdem die Staatsanwaltschaft Oldenburg von der weiteren Vollstreckung der
Restfreiheitsstrafen abgesehen hatte. Sie ordnete jedoch an, dass die
Vollstreckung nachgeholt werde, wenn der Kläger vor Ablauf der
Vollstreckungsverjährung am 12. September 2018 wieder ins Bundesgebiet
einreise.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 beantragte der Kläger die Befristung des
bestehenden Einreiseverbotes. Er übersandte ein Führungszeugnis des
Grundgerichts Pančevo vom 4. Juni 2010, wonach gegen ihn kein
Untersuchungs- oder Strafverfahren geführt werde. Nachdem er der
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen die gesamten Abschiebekosten
erstattet hatte, führte er zur Begründung seines Befristungsantrags weiter aus, er
habe zu seinen drei deutschen Kindern von Belgrad aus ständigen Kontakt per
Telefon und Internet. Er wolle jedoch zukünftig auch wieder persönlichen
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Umgang mit seinen Kindern haben. Seit seiner Abschiebung lebe er in Belgrad
und sei nicht mehr straffällig geworden. Es sei ihm deshalb eine günstige
Sozialprognose zu stellen. Ursache für seine Straffälligkeit in Deutschland sei
sein Alkoholkonsum gewesen. Zwischenzeitlich habe er dem Alkohol
abgeschworen und trinke nicht mehr. Die regelmäßige Sperrfrist sei daher zu
verkürzen.
Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten erklärte die geschiedene Ehefrau
des Klägers, dass dieser regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern habe. Er rufe
regelmäßig an, schreibe E-Mails und telefoniere über die Webcam mit ihnen. Da
er seine Kinder wirklich vermisse und auch mit dem Alkohol aufgehört habe, sei
sie bereit, ihm noch eine Chance zu geben.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2011 befristete die Beklagte die Wirkung der
Ausweisung und Abschiebung des Klägers auf den 15. September 2018. Zur
Begründung führte sie aus, die Dauer der Sperrfrist sei nach pflichtgemäßem
Ermessen zu bestimmen und richte sich danach, wann der durch die
Ausweisungsverfügung vorgegebene Ausweisungszweck voraussichtlich
erreicht sei. Hierbei seien die besonderen Umstände des Einzelfalls, der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art.
8 EMRK zu berücksichtigen. Sie - die Beklagte - habe sich an der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz orientiert, wonach bei Ist-
Ausweisungen, wie der des Klägers, regelmäßig eine Frist von 10 Jahren
festzusetzen sei. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er die
Abschiebekosten bereits vollständig gezahlt und sich scheinbar in Serbien
wirtschaftlich gut integriert habe. Auch pflege er nunmehr regelmäßigen Kontakt
zu seinen Kindern. Zu seinen Lasten sei jedoch zu berücksichtigen, dass er
bereits lange vor seiner Inhaftierung im Jahre 2007 den Kontakt zu ihnen
abgebrochen und sich mit seiner neuen Lebensgefährtin und dem
gemeinsamen Kind nach Frankreich abgesetzt habe. Während seiner Haft habe
er auch nur einmal Besuch von seinen deutschen Kindern bekommen. Da die
Kinder mittlerweile in einem Alter seien, in dem eine Fernkommunikation möglich
sei, liege auch keine besondere Härte vor. Weiter sei bei der Abschiebung von
der weiteren Vollstreckung der Haftstrafen in vier Fällen abgesehen worden. Die
Vollstreckungsverjährung trete am 12. September 2018 ein. Bei einer Einreise
zu einem früheren Zeitpunkt werde der Kläger in Haft genommen. Dies könne
nicht von ihm gewollt sein. Eine Befristung bis zum 15. September 2018 sei
daher verhältnismäßig. Ein vom Kläger am 9. März 2009 unternommener
Versuch, unerlaubt ins Bundesgebiet einzureisen, von dem die Beklagte
Kenntnis erlangt habe, werde aufgrund der minderjährigen Kinder nicht
fristverlängernd berücksichtigt. Für den Fall nachträglich eintretender
veränderter Umstände behielt sich die Beklagte den Widerruf ihrer
Befristungsentscheidung vor.
Der Kläger hat am 23. Januar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er
vorgetragen hat, die von der Beklagten bestimmte Frist sei insbesondere unter
Berücksichtigung von Art. 8 EMRK unverhältnismäßig lang. Der ständige
Kontakt zu seinen Kindern über Fernkommunikationsmittel ersetze nicht den
zwingend erforderlichen persönlichen Umgang. Er bemühe sich, alle
Voraussetzungen hierfür zu erfüllen. Er habe die Abschiebekosten gezahlt und
sein Leben vollständig geändert. Seit er in Belgrad lebe, sei er nicht mehr
straffällig geworden. Seine bisherigen Straftaten, die zum Teil schon 12 Jahre
zurück lägen, hätten mit seinem Alkoholkonsum in Verbindung gestanden. Um
sein Leben zu ändern, trinke er nun keinen Alkohol mehr. Bereits in der Haft in
Deutschland habe er an einer Behandlungsgruppe für Gewalttäter
teilgenommen. Er habe einen Reifeprozess durchlebt. Insgesamt sei ihm eine
günstige Sozialprognose zu stellen, da keine Wiederholungsgefahr weiterer
Straftaten mehr drohe. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt,
indem sie die Regelfrist von 10 Jahren nicht verkürzt habe. Bezüglich der noch
offenen Restfreiheitsstrafen bestehe die Möglichkeit von Vollzugslockerungen.
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Jedoch auch bei seiner erneuten Inhaftierung könnten ihn seine Kinder in der
JVA besuchen, sodass das zwischenzeitlich aufgebaute gute Verhältnis
bestehen bleiben könne. Seine geschiedene Ehefrau befürworte seine
Wiedereinreise. Die Kinder würden ihn vermissen und viel über ihn reden. Auch
seine Ehefrau sei davon überzeugt, dass er keinen Alkohol mehr trinke.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2011 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen seiner Ausweisung und
Abschiebung auf den 18. Dezember 2013 zu befristen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die von ihr festgesetzte Befristung verteidigt und ergänzend ausgeführt,
auch die Voraussetzungen für eine Überschreitung der nunmehr geltenden
grundsätzlichen Höchstfrist von 5 Jahren seien erfüllt. Der Kläger stelle aufgrund
seiner Verurteilungen, die eine Ist-Ausweisung gerechtfertigt hätten, eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ferner sei zu berücksichtigen,
dass durch eine erneute Inhaftierung des Klägers bei früherer Einreise der
Allgemeinheit Kosten entstünden, sodass auch fiskalische Gesichtspunkte
gegen eine kürzere Frist sprächen.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - hat mit Urteil
vom 4. Juni 2012 den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2011
aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung und
Abschiebung des Klägers auf den 18. Juni 2014 zu befristen. Im Übrigen hat es
die Klage abgewiesen. Nach der neuesten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts stehe die Entscheidung über die Länge der
Befristung seit dem Inkrafttreten des sog. Richtlinienumsetzungsgesetzes nicht
mehr im Ermessen der Ausländerbehörde, sondern sei rechtsgebunden. Die
bisher von den Ausländerbehörden angewandten ermessenslenkenden
Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
könnten daher nicht mehr für die nun vom Gericht vorzunehmende eigene
Beurteilung herangezogen werden. Die dort genannten Regelfristen (3 Jahre bei
Ermessensausweisungen, 7 Jahre bei Regelausweisungen und 10 Jahre bei
Ist-Ausweisungen) seien unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 11 Abs.
1 AufenthG zu lang. Zutreffend sei jedoch die Stufung der Frist danach, ob es
sich um eine Ermessens-, Regel- oder Ist-Ausweisung gehandelt habe, da sich
hieraus bereits die Schwere des Ausweisungsgrundes ergebe. Zur groben
Orientierung halte das Verwaltungsgericht daher bei einer Ist-Ausweisung eine
Frist von 6 Jahren, bei einer Regelausweisung eine Frist von 4 Jahren und bei
einer Ermessensausweisung eine Frist von 2 Jahren für angemessen. Diese
Fristen könnten um bis zu 2 Jahre verkürzt oder verlängert werden,
insbesondere unter Berücksichtigung fortbestehender familiärer Bindungen im
Bundesgebiet. Da jedoch nach den gesetzgeberischen Vorgaben letztendlich
eine Einzelfallentscheidung zu treffen sei, könne je nach den Besonderheiten
des Einzelfalls sowohl von den Ausgangswerten als auch den Verkürzungen
und Verlängerungen abgewichen werden. Für den Fall des Klägers bedeute
dies, dass zunächst dessen Ist-Ausweisung und seine acht strafrechtlichen
Verurteilungen, die zu Freiheitsstrafen von insgesamt 5 Jahren und 6 Monaten
geführt hätten, zu berücksichtigen seien. Andererseits sei der Kläger seit seinem
Aufenthalt in Belgrad nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und trinke
nach den glaubhaften Angaben seiner geschiedenen Ehefrau keinen Alkohol
mehr. Auch der Wunsch, den Kontakt zu seinen Kindern zu intensivieren, sei
glaubhaft und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG zu würdigen. Entgegen der
Auffassung der Beklagten reiche telefonischer oder brieflicher Kontakt nicht aus.
Die Kinder seien mit 12, 10 und 8 Jahren in einem Alter, in dem eine
unmittelbare Beziehung zu ihrem Vater noch erhebliche Bedeutung habe. Die
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Berücksichtigung der Vollstreckungsverjährung der verhängten Freiheitsstrafen
sei nicht sachgerecht, da sie in unzulässiger Weise die Belange der
Strafvollstreckung mit denen der Gefahrenabwehr vermische. Insgesamt sei
daher beim Kläger von einer regelmäßigen Frist von 6 Jahren bei einer Ist-
Ausweisung auszugehen. Hiervon seien aufgrund der Beziehungen zu seinen
Kindern 9 Monate abzuziehen. Wegen der erforderlichen Abschiebung - obwohl
deren Kosten vollständig beglichen worden seien - und wegen des Versuchs
einer illegalen Einreise seien jedoch wieder 3 Monate hinzuzurechnen.
Insgesamt sei daher eine Sperrfrist von 5 1/2 Jahren, mithin bis zum 18. Juni
2014, festzusetzen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die das
Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
zugelassen hat. Die Beklagte ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe
bei der Bemessung der Frist erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. So seien
die weiteren Kinder des Klägers mit anderen Partnerinnen und dessen Flucht
nach Frankreich, um der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zu entgehen,
nicht berücksichtigt worden. Hierbei habe er seine drei deutschen Kinder
zurückgelassen, zu denen er auch bereits vorher keinen Kontakt mehr gepflegt
habe. Erst nach seiner Abschiebung habe er angeblich wieder regelmäßigen
Kontakt zu ihnen aufgenommen. Dieses widersprüchliche Verhalten des Klägers
sei nicht gewürdigt worden. Vor diesem Hintergrund sei das Verwaltungsgericht
zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger nach einer Wiedereinreise
den Kontakt zu seinen Töchtern intensivieren werde. Es sei ebenso möglich,
dass er wieder in alte, negative Verhaltensmuster verfalle. Das zukünftige
Verhalten des Klägers sei nicht zweifelsfrei prognostizierbar. Ebenso unsicher
sei, ob der Kläger tatsächlich keinen Alkohol mehr trinke. Die Angaben der
geschiedenen Ehefrau des Klägers hierzu würden lediglich auf telefonischem
Kontakt beruhen und seien daher wenig aussagekräftig. Aufgrund der Intensität,
Häufigkeit und wahllosen Auswahl der Opfer seiner Straftaten, gehe sie - die
Beklagte - weiterhin von einer Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten aus. Die
vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung der Frist sei nicht
nachvollziehbar. Zwar gehe auch die Beklagte aufgrund der neuesten
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die
ursprünglich von ihr festgesetzte Frist von 9 Jahren und 9 Monaten nicht mehr
haltbar sei. Die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Frist von 5 1/2 Jahren sei
jedoch zu kurz. Auch die genannten Regelfristen von 2, 4 und 6 Jahren seien zu
niedrig bemessen und mit dem Aufenthaltsgesetz unvereinbar. Die vom
Verwaltungsgericht festgesetzte Frist stehe insbesondere nicht im Einklang mit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012. In diesem
Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht für einen
assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, der wegen
Vergewaltigung seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2
Monaten auf Bewährung und wegen des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden sei, eine
Frist von 7 Jahren festgesetzt. Dieses Verfahren sei bezüglich des
Ausweisungsgrundes und der Häufigkeit und Intensität der Straftaten mit dem
vorliegenden Verfahren vergleichbar. Aufgrund der höheren Gesamtstrafe und
der geringeren Verwurzelung des Klägers sei hier eine Frist von mindestens 8
Jahren sachgerecht.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 4. Juni
2012 aufzuheben, soweit sie darin verpflichtet worden ist, eine Befristung
der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung des Klägers von unter
acht Jahren vorzunehmen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe alle
notwendigen Erwägungen in seine Entscheidung eingestellt und zutreffend
gewürdigt. Die festgesetzte Frist von 5 1/2 Jahren sei korrekt. Es sei nicht
erkennbar, welchen Einfluss seine weiteren Kinder auf die vorliegende
Entscheidung haben sollten. Seine geschiedene Ehefrau habe bestätigt, dass er
regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern halte und er sein Verhalten geändert
habe. Er lebe alkoholabstinent und habe eine Therapie durchlaufen. Es gebe
keinen Grund, an diesen Angaben, die von seiner geschiedenen Ehefrau
bestätigt worden seien, zu zweifeln. Diese positive Entwicklung müsse
berücksichtigt werden, nicht sein lange zurückliegendes negatives Verhalten. Er
sei seit über 4 Jahren nicht mehr straffällig geworden. Dies rechtfertige eine
positive Sozialprognose und schließe eine Wiederholungsgefahr für weitere
Straftaten aus. Schließlich seien die von ihm begangenen Straftaten nicht mit
denen vergleichbar, die dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
zugrunde gelegen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des
Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 14. Juni 2012 nur im Umfang des Berufungsantrags der Beklagten. Nach §
129 VwGO darf das Urteil des Verwaltungsgerichts nur soweit geändert werden,
als eine Änderung vom Berufungsführer beantragt ist. Der Senat hat daher im
Berufungsverfahren allein zu überprüfen, ob die Wirkungen der Ausweisung und
Abschiebung des Klägers über den in der angefochtenen Entscheidung
bestimmten Zeitpunkt des 18. Juni 2014 hinaus zu befristen sind, nicht aber, ob
eine Befristung auf einen früheren Zeitpunkt geboten ist.
Die im Umfang des Berufungsantrags zulässige Berufung der Beklagten, über
die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 125 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist
unbegründet. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der
Beklagten, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den 18. Juni 2014 zu
befristen, begegnet nicht deshalb Bedenken, weil die Frist zu kurz bemessen
wäre.
Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der
Befristungsentscheidung ist dabei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des
Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 12; Urt.
v. 22.3.2012 - 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, 198 jeweils m.w.N.).
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und
die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG - in der danach
anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86), darf
ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in
das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der
Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach
diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass
diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die
Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer
aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn
von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
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Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Länge der Frist wird nach Satz 5
berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Die Frist
beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn
ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder
aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem
Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann hiervon
nach Satz 8 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Der Ausländer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die
Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte
gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre
befristet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Geschieht dies
nicht, kann nachträglich die Befristung verlangt werden, und zwar sowohl im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Anfechtung der Ausweisungsverfügung
als Hilfsantrag (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 39) als auch isoliert
gegenüber der für eine Befristungsentscheidung zuständigen Ausländerbehörde
(vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 199 f.). Es handelt sich um eine
gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde; ein Ermessen besteht nicht
(vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29, 45 f.). Die
Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde unterliegt der vollumfänglichen
gerichtlichen Überprüfung. Das Verwaltungsgericht hat zunächst darüber zu
befinden, ob dem Ausländer bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts
ein Anspruch auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zusteht. Sollte
ein Befristungsanspruch bestehen, hat das Gericht sodann über die konkrete
Dauer der Befristung selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer
entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urt. v.
10.7.2012, a.a.O, Rn. 40; Urt. v. 14.2.2012, a.a.O., S. 44 f.).
Abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG genannten Fällen genügt
eine zeitlich befristete Ausweisung regelmäßig zur Erreichung der mit dieser
ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten Zwecke (vgl. BVerwG, Urt. v.
10.7.2012, a.a.O., Rn. 31; Senatsurt. v. 14.5.2009 - 8 LB 158/06 -, juris Rn. 39;
vgl. zu möglichen Ausnahmen: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012 - 11
LC 490/10 -, juris Rn. 59). Die Dauer der Frist ist dabei allein unter präventiven
Gesichtspunkten festzusetzen.
Dabei hat der Tatrichter in einem 1. Prüfungsschritt zu prognostizieren, wie lange
die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. Bayerischer
VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg,
Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.) eine Fernhaltung des
Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ("Zweckerreichung als
Fristobergrenze"). Ist die Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgt,
stellt sich die Frage, wann die Abschreckungswirkung erreicht bzw. verbraucht
ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, a.a.O., S. 42 f.; Senatsurt. v. 14.5.2009,
a.a.O.; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., AufenthG, § 11 Rn. 23). Ist die
Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, für
welche Dauer von dem Ausländer die Gefahr einer Wiederholung bzw.
Fortdauer der Ausweisungsgründe ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012,
a.a.O, Rn. 32 f. und 42; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012, a.a.O., Rn.
59; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003, a.a.O.). Bei der Beantwortung
sind - ungeachtet der tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit der geforderten
Bestimmung eines solchen Endzeitpunktes regelmäßig verbunden sein werden
- insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes, das Verhalten des
Ausländers nach der Ausweisung, das Ausmaß der von dem Ausländer konkret
ausgehenden Gefahr und die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung
dieser Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O.; Urt. v.
14.2.2012, a.a.O.).
Ergänzend ist der durch § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gezogene Rahmen zu
beachten. Nach dieser Bestimmung darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten,
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wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen
worden ist (Alt. 1), oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Alt. 2). Dabei ist der Senat der
Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der in § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 AufenthG
getroffenen Bestimmung eine generelle Ausnahme von der Fünfjahresfrist für
alle Fälle schaffen wollte, in denen der Ausländer auf Grund einer
strafrechtlichen Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Straftat
ausgewiesen worden ist (so auch BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris
Rn. 42; vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den
EU-Visakodex, BT-Drs. 17/5470, S. 21). Eine derartige Ausnahme widerspricht
auch den Vorgaben in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung
illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 v. 24.12.2008, S. 98 f.) nicht.
Denn ungeachtet der Frage, ob eine Ausweisung überhaupt eine
Rückkehrentscheidung im Sinne der genannten Richtlinie ist (vgl. hierzu VG
Baden-Württemberg, Urt. v. 16.5.2012 - 11 S 2328/11 -, DVBl. 2012, 1170, 1174
f. m.w.N.), bestimmt Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass die
Mitgliedstaaten beschließen können, diese unter anderem nicht auf solche
Drittstaatsangehörigen anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund
einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion
rückkehrpflichtig sind. Ausweislich der benannten Gesetzesmaterialien hat der
Gesetzgeber von dieser Möglichkeit jedenfalls bezüglich der Dauer der für ein
Einreiseverbot zu bestimmenden Frist mit § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG explizit
Gebrauch gemacht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.11.2012 - 11 S
2307/11 -, juris Rn. 71; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.3.2012 - 18 A
951/09 -, juris Rn. 90 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 - 12 B
19.11 -, juris Rn. 27). Selbst in den in § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 und 2 AufenthG
genannten Fällen, in denen die Fünfjahresfrist ohne Bedeutung ist, stellt in der
Regel aber ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den
eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die
Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer
Menschen - kaum abschätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O., Rn. 40).
Eine über diese Bestimmung der für die zu treffende Prognoseentscheidung
maßgeblichen Aspekte hinausgehende abstrakte Festlegung von Fristen mag,
hierin ist dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung
zuzustimmen, gerade für die verwaltungspraktische Handhabung
wünschenswert sein. Der Senat hält eine solche Festlegung indes, auch wenn
sie einer bloßen groben Orientierung dienen sollte, für ausgeschlossen. Sowohl
die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung durch
eigenständige Formulierung eines nach den Ausweisungsgründen gestaffelten
Fristenkataloges (vgl. ähnlich VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2012 - 27 K 5505/11 -
, juris Rn. 93 f.; Urt. v. 6.11.2012 - 27 K 2548/11 -, juris Rn. 116 f.) als auch eine
fortwährende Orientierung an den Vorgaben in Nr. 11.1.4.6.1 f. Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26.
Oktober 2009 (GMBl. S. 877) (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 4.1.2013 - 7 K 1938/12
-, juris Rn. 75 f.; Urt. v. 6.12.2012 - 8 K 6577/10 -, juris Rn. 48 f.; Urt. v.
18.10.2012 - 8 K 6261/08 -, juris Rn. 118 f.) berücksichtigen die Vorgaben des
europäischen Gesetzgebers in der Rückführungsrichtlinie und des nationalen
Gesetzgebers im neu gefassten § 11 Abs. 1 AufenthG nicht hinreichend.
Die Regelungen in Nr. 11.1.4.6.1 f. AVwV AufenthG beruhen auf der bis zum 25.
November 2011 gültigen Fassung des § 11 AufenthG, die zum einen die
Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung nur für den
Regelfall vorsah und zum anderen keinerlei Vorgaben bezüglich der Länge der
Frist machte. Die Bestimmung der Fristlänge stand im Ermessen der
Ausländerbehörde. Die Verwaltungsvorschriften dienten der einheitlichen
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Ausübung dieses Ermessens. Die nunmehr gültige Neufassung des § 11 Abs. 1
AufenthG enthält demgegenüber wesentliche Änderungen, nämlich den
grundsätzlichen Anspruch des Ausländers darauf, dass die Ausländerbehörde
zugleich mit der Ausweisung deren Wirkung befristet, und die rechtlich
gebundene Entscheidung über die Fristlänge. Diese Neuerungen, die auf die
Rückführungsrichtlinie zurückgehen, dienen ausdrücklich der Verbesserung der
Rechtslage der betroffenen Ausländer (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O.,
Rn. 34). Die Regelungen in Nr. 11.1.4.6.1 f. AVwV AufenthG sind mithin zeitlich
und inhaltlich überholt. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die weitere
Anwendung dieser Regelungen und auch eine bloße Orientierung an ihnen.
Darüber hinaus erscheinen abstrakte Regelfristen aber auch deshalb
unzulässig, weil sie der durch die neue Rechtslage und die entsprechende
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten
Einzelfallentscheidung nicht gerecht werden. Die nunmehr gebotene
umfassende Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls ohne
einen der Ausländerbehörde verbleibenden Ermessensspielraum ist bei
Zugrundelegung von Regelfristen in einem schematisierten Verfahren nicht
gewährleistet, denn die Anwendung solcher Regelfristen kann zur unzulässigen
Ausblendung wesentlicher Einzelfallumstände führen (vgl. OVG Nordrhein-
Westfalen, Beschl. v. 24.1.2013 - 18 A 139/12 -, juris Rn. 20 f.). Danach ist auch
eine schematisierende Berücksichtigung der Art der Ausweisung (Ermessens-,
Regel- oder Ist-Ausweisung) im Sinne eines abstrakten Fristenkatalogs
ausgeschlossen. Ohne eine an die Art der Ausweisung anknüpfende
regelmäßige Frist bietet die isolierte Berücksichtigung der Ausweisungsart aber
keinen Vorteil. Die Art der Ausweisung kann daher nur als ein Aspekt in die zu
treffende Einzelfallentscheidung einfließen. Dabei handelt es sich dann nicht um
eine unzulässige "schematische Anwendung eines vorgegebenen Rasters" (vgl.
VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2012, a.a.O. Rn. 93) oder um die unzulässige
"Anknüpfung der Festlegung der Frist am Typus der Ausweisung" (vgl.
Gutmann, Ermessen und europäisiertes Ausweisungsrecht, in: InfAuslR 2013, 2,
3), sondern um die erforderliche Würdigung der wesentlichen Aspekte des
Einzelfalls.
Insgesamt gebietet die Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter
Berücksichtigung der Rückführungsrichtlinie bei der Bemessung der Sperrfrist
eine Einzelfallentscheidung ohne jede Schematisierung. Bereits der
Erwägungsgrund (6) der Rückführungsrichtlinie führt aus, dass die
Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf der Grundlage des Einzelfalls
getroffen werden sollen. Auch der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der
Rückführungsrichtlinie, wonach die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der
jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird, lässt eine andere
Möglichkeit nicht zu (vgl. auch BVerwG Urt. v. 10.07.2012 a.a.O., Rn. 42).
Die nach diesen Maßgaben ermittelte, zur Erreichung des Ausweisungszwecks
erforderliche (Höchst-)Frist muss in einem 2. Prüfungsschritt an höherrangigem
Recht, insbesondere an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa mit
Blick auf Art. 2, 6 GG) und unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben
(etwa Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) gemessen und gegebenenfalls relativiert
werden. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den
Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden
einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die
persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind
insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten
schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die
Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der
Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der
Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung zu überprüfen
oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene
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Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl.
BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.).
Die so bestimmte Frist ist bis zu ihrem Ablauf von der Ausländerbehörde - auch
nach Abschluss einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung- unter Kontrolle zu
halten. Eine nachträgliche Änderung der für die Befristungsentscheidung
maßgeblichen Umstände kann, dies zeigt schon § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG,
eine Änderung der Frist erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 19
und 43 (Fristverkürzung); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2013,
a.a.O., Rn. 26; VG Düsseldorf, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O., Rn. 122 f.
(Fristverlängerung)), wobei der Senat hier dahinstehen lassen kann, ob diese
Änderung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgen kann oder nur
unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zulässig ist.
In Anwendung dieser Grundsätze besteht kein Anlass für den Senat, die
Wirkungen der Ausweisung des Klägers über den in der angefochtenen
Entscheidung bestimmten Zeitpunkt des 18. Juni 2014 hinaus zu befristen.
Der Kläger ist mit Verfügung vom 21. April 2008 wegen der vorausgegangenen
schwerwiegenden Straftaten und der daran anknüpfenden strafrechtlichen
Verurteilungen ausgewiesen worden. Die Fünfjahresfrist des § 11 Abs. 1 Satz 4
AufenthG ist daher hier ohne Bedeutung. Der Kläger hatte den Tatbestand der
Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Unter Berücksichtigung
der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Klägers bei der Begehung von
Straftaten im Bundesgebiet, des Unrechtsgehalts dieser Taten und der bei der
Tatbegehung verletzten Rechtsgüter erfordert der mit der spezialpräventiv
motivierten Ausweisung verfolgte Zweck eine Fernhaltung des Klägers vom
Bundesgebiet von, hierin ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, durchaus
sechs Jahren. Diese zur Zweckerreichung erforderliche Frist ist wegen des
Verhaltens des Klägers nach der Ausweisung, insbesondere seiner
mangelnden erneuten Delinquenz, nur geringfügig um drei Monate zu kürzen,
denn diese Verhaltensänderung ist maßgeblich durch die Änderung der
äußeren Lebensverhältnisse des Klägers bedingt, aber nicht erkennbar auf
einen Wandel seiner inneren Einstellung zurückzuführen.
Die so bestimmte Frist ist insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus Art.
6 GG ergebenden Schutzwirkungen um jedenfalls drei Monate zu kürzen. Drei
Töchter des Klägers, deutsche Staatsangehörige im Alter von 13, 11 und 8
Jahren, leben im Bundesgebiet. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger
derzeit regelmäßigen Kontakt zu seinen Töchtern hält. Entgegen der Auffassung
der Beklagten sind diese in einem Alter, in dem der persönliche Kontakt zum
Vater auch von großer Bedeutung ist. Wenn auch die Beziehung des Klägers zu
seinen deutschen Töchtern nicht durchgängig eng und intensiv war, so sind die
von der geschienen Ehefrau geschilderten Bemühungen des Klägers, wieder
ein gutes Verhältnis zu seinen Töchtern aufzubauen, anzuerkennen.
Bei einer danach grundsätzlich möglichen Rückkehr des Klägers nach Ablauf
der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist, also nach dem 18. Juni 2014, ist
lediglich die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven
vom 24. Januar 2000 noch nicht verjährt. Aus dieser Verurteilung ist derzeit
noch ein Strafrest von 306 Tagen, also von circa 10 Monaten offen. Inwieweit
der Kläger diesbezüglich mit Vollzugslockerungen oder sogar einem offenen
Vollzug rechnen kann, ist nicht absehbar. Selbst wenn der Kläger den Strafrest
in vollem Umfang verbüßen müsste, wären indes Besuchskontakte zwischen
ihm und seinen Töchtern leichter und häufiger möglich, als dies bei seinem
weiteren Verbleib in Serbien der Fall wäre. Entgegen der Auffassung der
Beklagten rechtfertigt der noch offene Strafrest daher nicht die von ihr begehrte
Heraufsetzung der Sperrfrist.
Schließlich besteht für den Senat - in dem durch den Berufungsantrag der
Beklagten eröffneten Umfang einer Überprüfung und Änderung der
angefochtenen Entscheidung - kein Anlass, die Wirkungen der Abschiebung
des Klägers über den vom Verwaltungsgericht bestimmten Zeitpunkt des 18.
Juni 2014 hinaus zu befristen. Dabei kann der aufgezeigte Maßstab für die
Befristung der Wirkungen einer Ausweisung grundsätzlich auch für die
gesondert vorzunehmende Befristung der Wirkungen einer Abschiebung
herangezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003, a.a.O.,
Rn. 33). Unter Berücksichtigung des danach maßgeblichen Zwecks der
Abschiebung wird die zur Zweckerreichung erforderliche Frist einer Fernhaltung
des Ausländers vom Bundesgebiet aber regelmäßig kürzer zu bemessen sein
als die im Falle einer Ausweisung bestimmte Frist. Anhaltspunkte, die im
vorliegenden Fall eine abweichende Betrachtung rechtfertigen würden, ergeben
sich aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten nicht.