Urteil des OVG Niedersachsen vom 27.08.2013

OVG Lüneburg: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vorläufiger rechtsschutz, verfügung, gemeinde, jagdrecht, niedersachsen, einheit, moor, untergang

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Jagd-, Forst- u. Fischereirecht
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Erlöschen eines Eigenjagdbezirks
VG Stade 1. Kammer, Beschluss vom 27.08.2013, 1 B 1554/13
§ 12 JagdG ND, § 5 BJagdG, § 8 BJagdG
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen
Klage wiederherzustellen.
Mit dieser Klage (1 A 1552/13) begehrt die Antragstellerin die Angliederung von
Flächen an ihren Jagdbezirk, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk A.. Bei der
umstrittenen, ca. 68 hat großen Fläche handelt es sich um das sog. Gebiet H.,
das in der Gemarkung I. gelegen ist. Der Bereich H. grenzt im Süden an den
gemeinschaftlichen Jagdbezirk J., im Norden an die Eigenjagden
Niedersächsische Landesforste K. -West und K. -Ost und im Westen und Nord-
Westen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F.. Der Jagdbezirk J. und der
Jagdbezirk A. sind im Gebiet des Beigeladenen zu 1. gelegen. I. und F. waren
bis zum 31. Oktober 2011 selbständige Gemeinden und sind seit 1. November
2011 Teil der Einheitsgemeinde L., die im Gebiet des Antragsgegners gelegen
ist.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1961 war das Gebiet H. von dem ehemaligen
Landkreis M. an die in der Gemeinde A. gelegene Eigenjagd N. angegliedert
worden. Zu dieser Eigenjagd gehörten außerdem die Flächen des ehemaligen
Hofes N., die östlich an den Bereich H. angrenzen und im Jahr 2000 eine Größe
von ca. 107 ha hatten. Mit Kaufvertrag vom 14. August 2001 veräußerte die
damalige Eigentümerin des ehemaligen Hofes N. einen ca. 55 ha großen Teil
der Gesamtfläche von ca. 107 ha. Mit Vertrag vom 27. Juni 2001 hatte sie zuvor
den Eigenjagdbezirk bis zum 31. März 2013 erneut verpachtet.
In Anschluss an eine Beratung von Vertretern der Jagdgenossenschaften F.
und I., der ehemaligen Samtgemeinde L., des Antragsgegners sowie der
Jagdpächter über die Neuordnung der Jagdbezirke in den Gemeinden F. und I.
gliederte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. März 2003 die Flächen der
Enklave H. an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F. an.
Ende des Jahres 2010 wandte sich die Jagdgenossenschaft J. an den
Antragsgegner und beantragte, die Flächen des Bereichs H. an den Jagdbezirk
J. anzugliedern. Am 26. September 2012 wandte sich die Antragstellerin an den
Antragsgegner. Sie sei Rechtsnachfolgerin der untergegangenen Eigenjagd N..
Mit Auflösung dieser Eigenjagd habe sie einen Anspruch auch auf Angliederung
der Flächen im Bereich H.. Diese seien seit über 80 Jahren Teil der Eigenjagd N.
gewesen. Die Flächen im Bereich H. gehörten zum beträchtlichen Teil
Landwirten aus der Gemeinde A..
Nach Anhörung der Antragstellerin gliederte der Antragsgegner mit Bescheid
vom 20. März 2013, der an die Beigeladene zu 2. gerichtet ist, die Grundstücke
der Gemarkung I. im Bereich H. mit Wirkung zum 1. April 2013 an den
gemeinschaftlichen Jagdbezirk F. an. Zur Begründung führte er aus:
Die Grundstücke gehörten zur Gemarkung I. und damit eigentlich zum
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Die Grundstücke gehörten zur Gemarkung I. und damit eigentlich zum
gemeinschaftlichen Jagdbezirk I.. Sie seien aber von dem gemeinschaftlichen
Jagdbezirk I. durch die beiden Eigenjagden "K. -Ost" und "K. -West" der
Niedersächsischen Landesforste abgetrennt. Gemäß § 12 Abs. 3 NJagdG sei
die Enklave H. einem oder mehreren der anliegenden gemeinschaftlichen
Jagdbezirke in derselben Gemeinde anzugliedern. Da die Flächen der Enklave
in westlicher Richtung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F. angrenzten,
würden sie diesem Jagdbezirk angegliedert. Der Jagdbeirat habe hierzu seine
Zustimmung erteilt. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung an.
Wegen des erhöhten Wildbestandes in diesem Bereich könne es im öffentlichen
Interesse nicht hingenommen werden, dass eine Jagdausübung durch ein
Gerichtsverfahren, das mehrere Jahre dauern könne, verhindert werde. An der
weiteren zeitnahen Bejagung der Grundstücke im Bereich H. bestehe ein
öffentliches Interesse, um zu verhindern, dass das Wild hier eine großflächige
Rückzugsfläche erhalte, die eine Regulierung des erhöhten Wildbestandes
unmöglich mache.
Mit Bescheid vom 22. März 2013, der an die Antragstellerin gerichtet ist,
wiederholte der Antragsgegner diese Entscheidung mit identischer Begründung.
Den Antrag der Antragstellerin, die streitige Fläche an den gemeinschaftlichen
Jagdbezirk A. anzugliedern, lehnte er ab, weil der gemeinschaftliche Jagdbezirk
A. nicht zur Gemeinde L. gehöre.
Die Antragstellerin hat am 28. März 2013 gegen den Bescheid vom 22. März
2013 Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor:
Der Antragsgegner sei für die Entscheidung bereits nicht zuständig. Durch die
bestandskräftige Verfügung des ehemaligen Landkreises M. vom 11. Oktober
1961 sei das in Rede stehende Jagdgebiet dem Jagdbezirk N. zugeschlagen
worden. Dieser Jagdbezirk gehöre heute zu dem Beigeladenen zu 1. Dieser sei
damit auch für die Jagdaufsicht über den Bereich H. zuständig. Soweit sich der
Antragsgegner auf seine Verfügung vom 27. März 2003 berufe, sei auch diese
wegen der fehlenden Zuständigkeit des Antragsgegners rechtsfehlerhaft. In den
zurückliegenden Jahrzehnten habe sich der Antragsgegner um den Bereich H.
in jagdlicher Hinsicht nicht gekümmert. Die Verschmelzung des Jagdgebietes H.
mit dem Jagdgebiet N. sei nie beendet worden, weshalb beide Jagdgebiete als
Einheit zu betrachten seien. Nach der Auflösung der Eigenjagd N. gehöre das
Jagdgebiet H. zum Jagdbezirk A.. Das umstrittene Jagdgebiet werde von
Pächtern der Eigenjagd N. bejagt. Die Angliederung des Bereiches Hohes Moor
an den Jagdbezirk F. im Jahr 2003 sei nicht von Amts wegen vorgenommen
worden, sondern um eine Vereinbarung zwischen den Jagdgenossenschaften I.
und F. umzusetzen. Diese Vereinbarung sei rechtsunwirksam, weil die
Eigentümer der Flächen daran nicht beteiligt gewesen seien und auch nicht
gehört worden seien. Es treffe zuletzt nicht zu, dass es in dem fraglichen Gebiet
einen erhöhten Wildbestand gebe. Der Schalenwildbestand sei den
Abschusslisten entsprechend bejagt worden. Es bestehe deswegen kein
öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 22. März
2013 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er habe bereits mit Bescheid vom 27. März 2003 die gemeinschaftlichen
Jagdbezirke F. und I. abgerundet und dabei die Flächen der Enklave H. dem
gemeinschaftlichen Jagdbezirk F. angegliedert. Die Abrundung sei erforderlich
gewesen, weil die zusammenhängenden Grundstücksflächen nicht die nach §
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12 NJagdG vorgesehene Mindestgröße von 250 ha erreicht hätten. Mit den
Bescheiden vom 20. März 2013 und vom 22. März 2013 werde der Bescheid
vom 27. März 2003 endgültig vollzogen. Dies sei durch das Ende des
Pachtvertrages möglich geworden, der bislang dem Vollzug entgegengestanden
habe. Mit der Angliederung der Enklave H. an den gemeinschaftlichen
Jagdbezirk F. sei verhindert worden, dass die in seinem Hoheitsgebiet
liegenden Flächen an eine Jagdgenossenschaft aus dem Gebiet des
Beigeladenen angegliedert würden.
Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, die Verfügung des
Landkreises M. aus dem Jahr 1961 sei durch den Untergang der Eigenjagd N.
gegenstandslos geworden. Dem habe der Antragsgegner bereits durch die
Verfügung vom 27. März 2003 Rechnung getragen.
Der Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und hat sich zum Verfahren nicht
geäußert.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen
des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der von ihr
erhobenen Klage auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen,
bleibt ohne Erfolg.
Er ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin strebt die Angliederung der streitigen
Fläche an ihren Jagdbezirk an, bzw. ist der Auffassung, dass die Fläche bereits
zu ihrem Jagdbezirk gehöre. In der Hauptsache wäre ihr Begehren durch
Verpflichtungsklage oder ggf. durch Feststellungsklage zu verfolgen. In beiden
Fällen scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus, denn
nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann - abgesehen von den Fällen des
Widerspruches - nur die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten. In
anderen Fällen könnte vorläufiger Rechtsschutz allein auf der Grundlage des §
123 VwGO gewährt werden.
Auch ein derartiger Antrag der Antragstellerin wäre aber ohne Erfolg.
Das Gericht kann auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende
Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu
machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Abgesehen davon, dass durch einstweilige Anordnung die Hauptsache nur in
einem Ausnahmefall, der hier nicht ersichtlich ist, vorweggenommen werden
darf, hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht. Das Gebiet H. ist weder als Folge einer gesetzlichen Regelung ihrem
Jagbezirk automatisch zugewachsen, noch hat die Antragstellerin einen
Anspruch auf Angliederung der Fläche an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk
A..
Dabei kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf die Verfügung des
Landkreises M. vom 11. Oktober 1961 berufen, mit der der Gebietsteil H. der
Eigenjagd N. angegliedert worden war. Diese Angliederungsverfügung entfaltet
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keine Rechtswirkungen mehr. Zwar gilt der Grundsatz, dass derartige
Angliederungs- bzw. Abrundungsverfügungen wirksam bleiben, soweit sie nicht
aufgehoben werden. Eine Ausnahme ist aber dann zu machen, wenn sie sich im
Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigen. Eine solche
anderweitige Erledigung ist gegeben, wenn das Regelungsobjekt eines
Verwaltungsaktes wegfällt. Hier ist das Regelungsobjekt der Verfügung vom 11.
Oktober 1961 dadurch weggefallen, dass der Eigenjagdbezirk N. durch die den
Grundstücksverkäufen des Jahres 2001 nachfolgenden
Eigentumsübertragungen untergegangen ist. Ein Eigenjagdbezirk geht unter
und erlischt, wenn die Eigentumsfläche durch Flächenveräußerung unter die
gesetzliche Mindestgröße von 75 ha (§ 7 BJagdG) fällt. Folge des Unterganges
eines Eigenjagdbezirks ist das Erlöschen der Angliederung von Fremdflächen.
Diese Wirkungen treten kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines
Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde bedarf (vgl. hierzu z.B.: Pardey, Das
Jagdrecht in Niedersachsen, § 7 Ziff. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6.3.2002 -
8 A 11516/01 -, juris; Möller, Umweltrecht, Wald, Planung, Naturschutz, Jagd, 3.
Aufl. Band IV, Jagdrecht, S. 109). Wegen des in § 14 BJagdG bestimmten
Schutzes des Jagdpächters waren die aus dem Vertrag vom Juni 2001
berechtigten Jagdpächter hier allerdings bis zum Ablauf der Pachtzeit zum 1.
April 2013 so zu behandeln, als ob der Eigenjagdbezirk weiter bestehe.
Mit dem Untergang des Eigenjagdbezirks N. ist das Gebiet Hohes Moor nicht
Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A. geworden, weil es nicht im Bereich
der Gemeinde A. gelegen ist. Nach § 8 BJagdG i.V. mit § 12 Abs. 1 NJagdG
bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die
nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk,
wenn sie einschließlich befriedeter Flächen 250 ha zusammenhängender
Fläche aufweisen. Den Gemeinden stehen Gemarkungen gleich, die - wie die
heutigen Gemarkungen I. und F. - vor einem Gemeindezusammenschluss als
selbständige politische Einheit bestanden haben (§ 14 NJagdG, Pardey, Das
Jagdrecht in Niedersachsen, § 8 BJagdG Ziff. 2). § 8 BJagdG ist der Grundsatz
zu entnehmen, dass das Gemeindegebiet und die Flächen eines oder mehrerer
darin befindlicher gemeinschaftlicher Jagdbezirke übereinstimmen sollen (vgl.
NdsOVG, Urt. v. 16.4.2008 - 4 LB 60/07 -, juris).
Die Antragstellerin kann auch nicht die Angliederung an ihren Jagdbezirk
verlangen. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt
allein § 5 Abs. 1 BJagdG in Frage. Danach können Jagdbezirke durch
Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet
werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung
notwendig ist. Hier war es notwendig, das Gebiet H. einem Jagdbezirk
anzugliedern, da das Gebiet, das in der Gemarkung I. gelegen ist, selbst die
Mindestgröße der §§ 8 BJagdG, 12 NJagdG nicht erreicht, nicht mit den Flächen
des Jagdbezirks I. zusammenhängt und bislang durch die Eigentümer der
Grundstücke keine Abrundungsverträge (§ 7 NJagdG) geschlossen wurden. Im
Fall einer derartigen jagdbezirksfreien größeren Exklave ist die Angliederung an
einen Jagdbezirk im Sinne des § 5 BJagdG notwendig (vgl. z.B.: NdsOVG Urt. v.
16.4.2008 - 4 LB 60/07 -, juris).
Der Antragsgegner war für die Entscheidung über die Angliederung nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i.V. mit § 1 NdsVwVfG örtlich zuständig, weil der Bereich H.
in seinem Gebiet gelegen ist. Er war aber nicht verpflichtet, eine Angliederung an
den Jagdbezirk A. vorzunehmen. Bei der Entscheidung der Frage, an welchen
von mehreren in Betracht kommenden Jagdbezirken die Angliederung zu
erfolgen hat, steht der Jagdbehörde Ermessen zu. Der aus § 8 BJagdG
folgende Grundsatz, dass das Gemeindegebiet und die Flächen eines oder
mehrerer darin befindlicher gemeinschaftlicher Jagdbezirke übereinstimmen
sollen, ist dabei zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 16.4.2008 - 4 LB 60/07
-, juris). Ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Angliederung käme
nur dann in Frage, wenn der Ermessensspielraum des Antragsgegners
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dergestalt reduziert wäre, dass aus Gründen der Jagdausübung und Jagdpflege
allein die Angliederung an den Jagdbezirk A. rechtmäßig wäre. Dem Vorbringen
der Antragstellerin lassen sich hierfür keine Anhaltspunkte entnehmen; solche
sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer
folgt dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2004), der
für Angelegenheiten, in denen um die Abrundung von Jagdbezirken gestritten
wird, einen Streitwert von 10.000,00 € vorsieht. Für das Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer diesen Wert halbiert.