Urteil des OVG Niedersachsen vom 05.07.2013

OVG Lüneburg: flüchtlingseigenschaft, ausschluss der haftung, aufenthaltserlaubnis, asylbewerber, beendigung, ausreise, versorgung, bundesamt, gesundheit, krankheitsfall

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Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers
nach § 68 AufenthG
1. Eine nach § 68 Abs. 1 AufenthG eingegangene Verpflichtung zur Tragung
der Kosten des Lebensunterhalts eines Ausländers bis zur Beendigung des
Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen
Aufenthaltszweck endet nicht mit der Stellung eines Asylantrags und der
damit verbundenen Aufenthaltsgestattung.
2. Auch der spätere Erfolg des Asylantrags und die anschließende Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG bewirkt keinen
rückwirkenden Wegfall der Erstattungspflicht für die dem Ausländer
gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 05.07.2013, 4 LC 317/11
§ 55 Abs 1 S 1 AsylVfG, § 55 Abs 3 AsylVfG, § 25 Abs 1 AufenthG, § 25 Abs 2
AufenthG, § 68 Abs 2 AufenthG, § 68 Abs 1 AufenthG
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die von ihm geforderte Erstattung von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die die Beklagte seiner
Schwägerin gewährt hat.
Der Kläger verpflichtete sich am 6. Juni 2008 gegenüber der Beklagten, u. a.
die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Schwägerin, der am 18. Januar
1992 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen B., nach § 68 AufenthG
vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 1. Juli 2008 „bis zur
Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu
einem anderen Aufenthaltszweck“ zu tragen.
Am 1. Juli 2008 reiste Frau B. mit einem Besuchervisum der Deutschen
Botschaft in Rabat, gültig bis zum 29. August 2008, in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Am 9. Oktober 2008 stellte sie einen Asylantrag. Das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Antrag durch Bescheid
vom 22. April 2009 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Auf die dagegen gerichtete Klage
verpflichtete das Verwaltungsgericht C. die Bundesrepublik Deutschland durch
Urteil vom 27. Oktober 2010 (3 A 1382/09), die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG festzustellen. Da das Urteil rechtskräftig wurde, erkannte das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frau B. durch Bescheid vom
10. Januar 2011 die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 9. März 2011 erteilte die
Beklagte Frau B. auf deren Antrag vom 16. Februar 2011 eine befristete
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Frau B. lebte zunächst im Haushalt des Klägers, aus dem sie später jedoch
auszog. Die Beklagte gewährte ihr u. a. für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis
zum 31. August 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
ohne Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 1.273,31 EUR.
Durch Bescheid vom 1. September 2010 forderte die Beklagte den Kläger zur
Erstattung der Frau B. für den o. a. Zeitraum gewährten Leistungen nach dem
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Asylbewerberleistungsgesetz (ohne Krankheitskosten) in der o. g. Höhe unter
Hinweis auf dessen Verpflichtungserklärung vom 6. Juni 2008 auf. Zugleich
belehrte die Beklagte den Kläger über die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid
Widerspruch einzulegen.
Am 15. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage
hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Geltendmachung eines
Erstattungsanspruchs für die während der Dauer eines Asylverfahrens
gewährten Sozialleistungen mit der Richtlinie 2003/9/EG nicht vereinbar sei, da
diese Asylbewerbern bestimmte soziale Mindeststandards zugestehe und die
Inanspruchnahme Dritter nicht vorsehe. Anderenfalls würden die
Leistungsberechtigten unter Druck gesetzt werden, Leistungen so wenig wie
möglich in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2010 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert: Die Verpflichtungserklärung des Klägers gelte bis zur Ausreise
von Frau B. oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen
Aufenthaltszweck. Eine Aufenthaltserlaubnis sei Frau B. aber erst im Jahre
2011 erteilt worden. Die aufgrund ihres Asylantrags erteilte
Aufenthaltsgestattung sei kein Aufenthaltstitel. Es sei auch im Hinblick auf § 55
Abs. 3 AsylVfG nicht danach zu differenzieren, ob der Asylantrag erfolgreich
oder erfolglos geblieben sei. Es sei nicht praktikabel, nach möglicherweise
langjähriger Dauer des Asylverfahrens bereits erlassene Erstattungsbescheide
nach § 48 VwVfG wieder aufzuheben. Diese müssten aber wegen der Gefahr
der Festsetzungsverjährung zunächst ergehen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 24. Oktober 2011 den Bescheid
der Beklagten vom 1. September 2010 aufgehoben und zur Begründung
ausgeführt, dass die Klage sowohl zulässig als auch begründet sei. Die
Versäumung der einmonatigen Klagefrist sei unschädlich, weil die dem
angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend auf
die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen habe, so dass für die
Klageerhebung nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr
gegolten habe, die eingehalten worden sei. Der angefochtene Bescheid sei
auch rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Nach § 68
Abs. 1 AufenthG habe derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde
verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu
tragen, zwar sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den
Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet worden seien. Der Kläger hafte
aber für den hier in Rede stehenden Zeitraum von März bis August 2010 aus
seiner Verpflichtungserklärung vom 6. Juni 2008 nicht. Diese
Verpflichtungserklärung stehe im Zusammenhang mit dem Besuchervisum,
das Frau B. von der Deutschen Botschaft in Rabat für die Zeit vom 1. Juli 2008
bis zum 29. August 2008 erteilt worden sei. Aus diesem Zweck der Erklärung
ergäben sich die Grenzen der Haftung. Denn diese ende nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn der ursprüngliche
Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt werde und dies
aufenthaltsrechtlich anerkannt werde. Entsprechendes ergebe sich aus der
Verpflichtungserklärung des Klägers vom 6. Juni 2008, nach deren Wortlaut
der Kläger bis zur Ausreise oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu
einem anderen Aufenthaltszweck hafte. Hier sei Frau B. ein solcher
Aufenthaltstitel zwar erst am 9. März 2011 und damit nach dem in Rede
stehenden Zeitraum erteilt worden. Der Aufenthaltszweck habe sich aber
bereits durch den gestellten Asylantrag geändert. Diese Modifizierung des
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Aufenthaltsgrundes werde durch die Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch
aufenthaltsrechtlich anerkannt, weil der Asylantrag von Frau B. zur
Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG geführt habe. Nach der
Rechtsprechung der Kammer entfalle die Haftung nach § 68 AufenthG
allerdings nicht schon allein aufgrund der Stellung des Asylantrags. Die nach
§ 55 AsylVfG erteilte Aufenthaltsgestattung führe zwar zur Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts, habe aber lediglich verfahrenssichernde Funktion. Daher führe die
mit der Stellung des Asylantrags verbundene Aufenthaltsgestattung als solche
noch nicht zum Erlöschen der Haftung. Daran ändere auch die Richtlinie
2003/9/EG über die Festlegung der Mindestnorm für die Aufnahme von
Asylbewerbern nichts. Nach Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie müssten die
Aufenthaltsbedingungen die Gesundheit und die Lebensunterhaltung
gewährleisten. Gemäß Abs. 3 und 4 Unterabs. 1 dieser Bestimmung dürften
die staatlichen Leistungen von der Bedürftigkeit des Asylbewerbers abhängig
gemacht werden. Nach Art. 13 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie dürfte sogar
eine Erstattung von dem Asylbewerber verlangt werden, wenn sich
herausstelle, dass er leistungsfähig gewesen sei. Dass durch diese
Regelungen die Erstattung von Sozialleistungen durch Dritte, die die Haftung
für den Lebensunterhalt übernommen haben, ausgeschlossen werde, sei nicht
erkennbar. Denn aus den angeführten Bestimmungen werde deutlich, dass die
Mitgliedstaaten vorsehen dürften, dass sie nur nachrangig für den
Lebensunterhalt aufkommen. Nach Auffassung des Gerichts ende die Haftung
nach § 68 AufenthG aber aufgrund des Asylantrags, wenn dem Ausländer -
wie hier Frau B. - unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde. In
diesem Fall werde sein Aufenthalt während des gesamten Asylverfahrens
gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG rechtlich anerkannt. Nach dieser Bestimmung
werde die Zeit eines Asylverfahrens angerechnet, soweit die Ausübung eines
Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im
Bundesgebiet abhängig gemacht werde. Diese Bestimmung sei nicht eng
auszulegen. Sie erfasse vielmehr alle Sachbereiche, in denen es auf eine
bestimmte Dauer des Aufenthalts ankomme. Der Ausschluss der Haftung für
die Zeit eines erfolgreichen Asylverfahrens erscheine auch in der Sache
gerechtfertigt. Der betroffene Ausländer sei in diesem Fall nämlich aus
berechtigten Gründen in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und
werde hier unabhängig davon, ob er seinen Lebensunterhalt sichern könne,
aufgenommen. Der oben beschriebene Sinn und Zweck der
Verpflichtungserklärung, die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG zu erfüllen, sei damit entfallen. Die von der Beklagten
angeführten praktischen Schwierigkeiten, die bei längerer Dauer des
Asylverfahrens auftreten könnten, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Zum
einen könnten Probleme bei der verwaltungstechnischen Umsetzung die
Rechtslage grundsätzlich nicht beeinflussen. Zum anderen erschienen die von
der Beklagten angesprochenen Schwierigkeiten auch nicht so gravierend,
dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsse.
Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am
18. November 2011 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt die Beklagte im Wesentlichen
Folgendes vor: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die
Haftung aus der Verpflichtungserklärung rückwirkend entfallen sei, weil das
spätere Asylverfahren Erfolg gehabt habe, sei unzutreffend. Nach ihrer
Auffassung verliere die Verpflichtungserklärung ihre Wirksamkeit erst dann,
wenn der Ausländer in eine Position hineinwachse, in der er unabhängig von
der Lebensunterhaltssicherung einen Anspruch auf Verlängerung oder
Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Erst dann könne die
Verpflichtungserklärung nicht mehr Grundlage eines Erstattungsanspruchs
hinsichtlich solcher Mittel sei, die nach diesem Zeitpunkt aufgewendet worden
seien. Demnach erlösche der Erstattungsanspruch erst ab der Anerkennung
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der Asylberechtigung. In der Rechtsprechung und Literatur werde zwar
teilweise die Auffassung vertreten, dass derjenige, der die
Verpflichtungserklärung abgegeben habe, nicht für Zeiten eines
Asylverfahrens hafte, weil auch die Aufenthaltsgestattung ein von der
Lebensunterhaltssicherung unabhängiges Aufenthaltsrecht begründe. Dieser
Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden, weil die Aufenthaltsgestattung
kein Aufenthaltstitel sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
könne auch nicht danach differenziert werden, ob der Asylantrag des
Ausländers erfolgreich oder erfolglos sei. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen,
dass nach dem Rechtsgedanken des § 55 Abs. 3 AsylVfG eine Haftung aus
einer Verpflichtungserklärung rückwirkend für die Zeit der
asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung entfallen solle. Dies hätte im
Übrigen auch zur Folge, dass ein bereits erlassener Kostenbescheid dann
wegen der rückwirkend eingetretenen Rechtswidrigkeit von Amts wegen nach
§ 48 VwVfG aufgehoben werden müsste. Der rechtskräftige Abschluss eines
Asylverfahrens könne sich aber über mehrere Jahre hinziehen. Zudem
unterlägen die Erstattungsansprüche der Verjährung nach §§ 62 VwVfG,
194 ff. BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass es Intention des Gesetzgebers
gewesen sei, dass die Verwaltung zunächst Erstattungsbescheide erlasse, um
diese im Falle eines späteren positiven Ausgangs des Asylverfahrens wegen
einer vermeintlich rückwirkend eingetretenen Rechtswidrigkeit von Amts
wegen nach § 48 VwVfG aufzuheben. Des Weiteren spreche gegen die
Auffassung, den Verpflichtungsgeber rückwirkend aus der Haftung zu
entlassen, dass der Ausländer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz hätte. Der Verpflichtungserklärung des Klägers
könne auch keine besondere weitere Haftungsbeschränkung entnommen
werden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts C. - Einzelrichter der 11. Kammer -
vom 24. Oktober 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten
nach § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig
für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als notwendig
erachtet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der
angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. September 2010 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat derjenige, der sich einer
Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat,
die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche
öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers
einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im
Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit
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die Aufwendung auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruht. Die
Verpflichtung bedarf der Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und ist nach
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2
Satz 2 AufenthG). Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die
die öffentlichen Mittel aufgewendet hat (§ 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
Diese gesetzlichen Bestimmungen setzen die Befugnis der
erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch
Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Bezugnahme auf das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz verlöre ohne die Befugnis des
Anspruchsberechtigten, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt zu
titulieren, ihren Sinn (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108,
1).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des von der Beklagten durch den
angefochtenen Bescheid geltend gemachten Erstattungsanspruchs nach § 68
AufenthG liegen hier vor.
Der Kläger hat sich gegenüber der Beklagten am 6. Juni 2008 schriftlich
verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt von Frau B. vom Beginn der
voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 1. Juli 2008 „bis zur Beendigung des
Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen
Aufenthaltszweck“ zu tragen. Damit ist er eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1
Satz 1 AufenthG eingegangen. Diese Verpflichtungserklärung ist auch
wirksam, weil sie dem Schriftformerfordernis des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
genügt, als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung keiner förmlichen
Annahme durch die Beklagte bedurfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C
33.97 -, BVerwGE 108, 1) und hinreichend bestimmt ist, da sich der Inhalt und
die Reichweite der vom Kläger eingegangenen Verpflichtung der Erklärung
ohne weiteres entnehmen lassen. Die Verpflichtungserklärung erstreckt sich
schließlich auch auf den hier relevanten Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum
31. August 2010, für den die Beklagte Kostenerstattung verlangt. Das ergibt
sich aus Folgendem:
Nach dem o. a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November
1998 überlässt es die Rechtsordnung der Entscheidung des Einzelnen, ob
und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im
Bundesgebiet aufkommt und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt
schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen
Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck
und welche Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der dem
Ausländer erteilten Aufenthaltsgenehmigung kommt dabei grundsätzlich keine
entscheidende Bedeutung zu.
Die vom Kläger unterschriebene Verpflichtungserklärung vom 6. Juni 2008
besagt, dass der Kläger die Kosten für den Lebensunterhalt von Frau B. vom
Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 1. Juli 2008 „bis zur
Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu
einem anderen Aufenthaltszweck“ trägt. Die Verpflichtung endet daher erst mit
der Ausreise von Frau B. oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem
anderen Aufenthaltszweck als dem, für den das Besuchervisum erteilt worden
ist. Frau B. hat ihren Aufenthalt im Bundesgebiet vor dem Ablauf des Zeitraums
vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010, für den die Beklagte
Kostenerstattung verlangt, indessen nicht beendet. Vor dem Ablauf dieses
Zeitraums ist ihr auch kein Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck
erteilt worden. Vielmehr hat sie erst durch den Bescheid der Beklagten vom 9.
März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten.
Demnach gilt die Verpflichtungserklärung des Klägers auch für den hier
relevanten Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010, so dass der
Kläger die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die die
Beklagte in diesem Zeitraum für den Lebensunterhalt von Frau B. aufgewendet
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hat, nach § 68 AufenthG zu erstatten hat.
Dass Frau B. im Oktober 2008 einen Asylantrag gestellt und daraufhin nach
§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des
Asylverfahrens erhalten hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit der
Stellung des Asylantrags und der damit verbundenen Aufenthaltsgestattung ist
die vom Kläger eingegangene Verpflichtung nämlich nicht erloschen.
Zunächst stellt die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
keinen Aufenthaltstitel dar, bis zu dessen Erteilung zu einem anderen
Aufenthaltszweck der Kläger sich zur Kostentragung verpflichtet hat. Mit dem
Terminus „Aufenthaltstitel“ in der Verpflichtungserklärung des Klägers nach
§ 68 AufenthG ist ein Rechtsbegriff des Aufenthaltsgesetzes in Bezug
genommen worden, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG definiert ist. Danach
werden Aufenthaltstitel als Visum, Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt. Die
Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist mithin kein Aufenthaltstitel im
Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Folglich ist die Verpflichtung des Klägers zur
Übernahme der Kosten des Lebensunterhalt von Frau B., die nach dem klaren
Wortlaut der von ihm unterzeichneten Erklärung bis zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck gilt, mit der
Aufenthaltsgestattung infolge der Stellung des Asylantrags nicht entfallen.
Abgesehen davon ist der vom Kläger unterschriebenen
Verpflichtungserklärung selbst zu entnehmen, dass die übernommene
Verpflichtung zur Tragung der Kosten für den Lebensunterhalt von Frau B.
auch die Erstattung der ihr gewährten Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz umfasst. Die Verpflichtungserklärung enthält
nämlich u. a. folgenden Passus: „Die Verpflichtung umfasst die Erstattung
sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der
Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei
Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuch, Medikamente,
Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen auf einem
gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz), im
Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruht“. Damit
erstreckt sich die vom Kläger eingegangene Erstattungsverpflichtung auch
nach dem Wortlaut seiner Erklärung auf die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, die Frau B. als Asylbewerberin erhalten hat.
Folglich kann die vom Kläger übernommene Leistungspflicht schon wegen des
eindeutigen Wortlauts der von ihm unterschriebenen Verpflichtungserklärung
nicht durch die Stellung des Asylantrags durch Frau B. und die
anschließenden Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens
entfallen sein.
Dass die Stellung eines Asylantrags eine nach § 68 Abs. 1 AufenthG
eingegangene Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Lebensunterhalts
nicht per se beendet, ergibt sich schließlich auch aus der gesetzlichen
Systematik. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG werden Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche
Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Erklärung nach
§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gedeckt wird. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1
AsylbLG setzt daher zwingend voraus, dass mit der Stellung eines
Asylantrags, der einen Anspruch auf Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz auslösen kann, eine nach § 68 Abs. 1 Satz 1
AufenthG abgegebene Verpflichtung nicht endet, da ansonsten Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch im Fall von
Verpflichtungserklärungen nach § 68 Abs. 1 AufenthG zu erbringen wären (vgl.
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.3.2013 - 12 S 1188/12 -). Folglich erweist
sich die Annahme, dass die Verpflichtung nach § 68 AufenthG mit der Stellung
eines Asylantrags automatisch ende, auch aus gesetzessystematischen
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Gründen und wegen des in § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zum Ausdruck
kommenden entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers als unzutreffend.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat schließlich auch der
Umstand, dass der Asylantrag von Frau B. insofern Erfolg gehabt hat, als das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihr durch Bescheid vom 10. Januar
2011 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts C. vom
27. Oktober 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, und dass Frau B.
daraufhin durch Bescheid vom 9. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist, keinen rückwirkenden Wegfall der
Erstattungspflicht des Klägers für die Frau B. gewährten Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bewirkt.
Gegen einen solchen rückwirkenden Wegfall der Erstattungspflicht des
Klägers spricht schon der Umstand, dass sich der Bescheid der Beklagten
vom 9. März 2011, mit dem Frau B. ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 2 AufenthG zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt worden ist, keine
Rückwirkung beimisst. Für den Bescheid des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 10. Januar 2011 über die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gilt nichts anderes. Die Bundesrepublik Deutschland ist
schließlich auch durch das rechtskräftig gewordene Urteil des
Verwaltungsgerichts C. vom 27. Oktober 2010 keineswegs verpflichtet worden,
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG rückwirkend festzustellen; das
Verwaltungsgericht hat vielmehr nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 AufenthG auf
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am
27. Oktober 2010 abgestellt. Somit ist auch nicht rechtskräftig festgestellt
worden, dass der Asylantrag von Frau B. bereits im Zeitpunkt seiner Stellung in
Bezug auf die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet
gewesen ist.
Ein rückwirkender Wegfall der Erstattungspflicht des Klägers lässt sich
entgegen der Auffassung der Vorinstanz ferner nicht aus § 55 Abs. 3 AsylVfG
herleiten.
Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG wird die Zeit eines Aufenthalts zur Durchführung
des Asylverfahrens im Bundesgebiet angerechnet, wenn der Ausländer
unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, soweit der Erwerb oder die
Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des
Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist. Durch diese Anrechnung erlangt ein
Ausländer, dem - wie Frau B. - die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden
ist, aber keineswegs rückwirkend einen Aufenthaltstitel im Sinne der
Verpflichtungserklärung des Klägers. Folglich führt die Regelung des § 55 Abs.
3 AsylVfG zu keinem rückwirkenden Wegfall der Erstattungspflicht des
Klägers.
Ein derartiger rückwirkender Wegfall der Erstattungspflicht des Klägers lässt
sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht damit
begründen, dass einem Ausländer, dem die Flüchtlingseigenschaft
unanfechtbar zuerkannt worden ist, der „Aufenthalt während des gesamten
Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG rechtlich anerkannt“ werde. Da die
Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Kosten für den Lebensunterhalt von
Frau B. nach der von ihm abgegebenen Erklärung bis zur Beendigung des
Aufenthalts von Frau B. oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem
anderen Aufenthaltszweck gilt, kommt es nämlich überhaupt nicht darauf an,
ob der Aufenthalt von Frau B. „während des gesamten Asylverfahrens gemäß
§ 55 Abs. 3 AsylVfG rechtlich anerkannt“ worden ist. Entscheidend ist nach der
Verpflichtungserklärung des Klägers vielmehr allein, ob und wann Frau B. ein
Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt worden ist. Einen
solchen Aufenthaltstitel hat Frau B. - wie bereits oben ausgeführt - aber erst
durch den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2011 und damit nach dem
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Ablauf des Zeitraums, für den die Beklagte Kostenerstattung begehrt, erhalten.
Die Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels wird durch die Regelung des
§ 55 Abs. 3 AsylVfG auch nicht ersetzt.
Eine Vorverlegung des Endes der nach § 68 AufenthG übernommenen
Verpflichtung kann im Übrigen auch nicht damit begründen werden, dass ein
Asylbewerber, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, mit dem
Asylantrag in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG bereits „in eine
Anspruchsposition hineingewachsen“ sei. Denn letzteres ist unzutreffend.
Nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erst
dann zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihm
unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat; mit der bloßen Stellung
eines Asylantrags ist der Ausländer somit noch nicht in eine Anspruchsposition
in Bezug auf eine Aufenthaltserlaubnis hineingewachsen. Für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt nichts anderes, da die
Entscheidung über einen Asylantrag von der Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. im Falle einer gerichtlichen
Überprüfung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts abhängt und es somit nicht
auf die Verhältnisse bei Stellung des Asylantrags ankommt.
Schließlich besteht auch kein zwingender sachlicher Grund, die Verpflichtung
nach § 68 AufenthG in den Fällen eines erfolgreichen oder teilweise
erfolgreichen Asylverfahrens mit der Stellung des Asylantrags enden zu
lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die
Rechtsordnung es der Entscheidung des Einzelnen überlässt, ob und in
welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet
aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen
will (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1). Im
vorliegenden Fall hat sich der Kläger entschieden, für die Kosten des
Lebensunterhalts von Frau B. nicht nur für die Geltungsdauer des von ihr
beantragten Visums, sondern für die gesamte Zeit bis zur Ausreise oder zur
Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck
aufzukommen. Da zu den zu erstattenden Kosten des Lebensunterhalts nach
dem Hinweis in der vom Kläger unterschriebenen Formularerklärung auch
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören, war für den
Kläger ohne weiteres erkennbar, dass er die Kosten des Lebensunterhalts von
Frau B. auch im Falle der Beantragung von Asyl und der Gewährung von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz während des
Asylverfahrens würde tragen müssen. Angesichts dessen besteht kein
sachlicher Grund, die Verpflichtung des Klägers aufgrund der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach der unanfechtbaren Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft rückwirkend entfallen zu lassen. Das gilt umso mehr,
als der Sinn der Verpflichtungserklärung nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auch darin besteht „einer Belastung öffentlicher
Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen“ (BVerwG,
Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1).
Die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der Kosten des Lebensunterhalts
von Frau B. während der Zeit des Bezugs von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz verstößt im Übrigen auch nicht gegen die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese für alle Drittstaatsangehörigen und
Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben
dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach nationalem Recht
von diesem Asylantrag erfasst sind. Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie tragen
die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Asylbewerbern ab Antragstellung
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materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen
nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie dafür, dass die gewährten materiellen
Aufnahmebedingungen einem Lebensstandard entsprechen, der die
Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet.
Weiterhin bestimmt Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten die
Gewährung aller oder bestimmter materieller Aufnahmebedingungen und der
Gesundheitsversorgung davon abhängig machen können, dass die
Asylbewerber nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard
verfügen, der ihnen Gesundheit und den Lebensunterhalt gewährleistet.
Sofern die Asylbewerber über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise,
wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben, können die
Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie von ihnen verlangen, dass
sie für die Kosten der in dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen
Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung ganz oder teilweise
aufkommen; stellt sich heraus, dass ein Asylbewerber zum Zeitpunkt der
Gewährung der materiellen Aufnahmebedingen sowie der
Gesundheitsversorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese
Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung
verlangen. Von diesen Bestimmungen wird die vom Kläger gegenüber der
Beklagten eingegangene Verpflichtung nach § 68 AufenthG ersichtlich nicht
erfasst. Denn sie regeln ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den
Mitgliedstaaten und den Asylbewerbern, erstrecken sich aber nicht auf das
Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedsstaaten und Dritten oder das
Rechtsverhältnis zwischen den Asylbewerbern und Dritten. Folglich besteht
schon deshalb kein Grund für die Annahme, dass die o. g. Bestimmungen der
Richtlinie der Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG
während der Dauer eines Asylverfahrens entgegenstünden. Daher besteht
keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung der
vorstehenden Richtlinie nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 AEUV
einzuholen.
Schließlich steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch
nicht entgegen, dass der angefochtene Bescheid keine Anhaltspunkte für
Ermessenserwägungen der Beklagten bietet. Da das Prinzip der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und
Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten, in der Regel verlangen, dass die öffentliche Hand
ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat, ist der nach § 68
AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung der aus öffentlichen Mitteln
erbrachten Leistungen heranzuziehen, ohne dass es dahingehender
Ermessenserwägungen bedürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -
, BVerwGE 108, 1). Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei
atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in
welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche
Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden
(BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1). Im vorliegenden
Fall liegen solche atypischen Gegebenheiten indessen nicht vor. Daher
bedurfte es keiner Ermessenserwägungen der Beklagten im angefochtenen
Bescheid.