Urteil des OVG Niedersachsen vom 29.11.2012
OVG Lüneburg: approbation, zahnarzt, verfassungskonform, zulage, begriff, kreis, niedersachsen, erhaltung, vervielfältigung, genehmigung
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Stellenzulage - Antrag auf Zulassung der Berufung -
Keine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 11 BBesO A/B für einen
Sanitätsoffizier mit Approbation als Zahnarzt/Facharzt für Oralchirurgie.
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 29.11.2012, 5 LA 156/12
§ 1 Abs 2 Nr 4 BBesG, Vorbem 11 BBesO A/B, Art 3 Abs 1 GG
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe
nicht gegeben sind. Die Rechtssache weist weder besondere rechtliche
Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung.
1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich
in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt
überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende
Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf
Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren
entscheidungserheblich sind, nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind
und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt worden sind (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn 9). Diese Voraussetzungen
sind nicht erfüllt.
Die Frage, ob der Kläger in den Kreis der nach der Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 1
zur BBesO A/B Zulageberechtigten fällt, lässt sich ohne weiteres aus dem
Gesetz lösen, denn nach dem Wortlaut wird die Zulage für Sanitätsoffiziere mit
der Approbation als Arzt gewährt. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger
offenkundig nicht, weil er als Zahnarzt approbiert ist und der Gesetzgeber
zwischen Ärzten und Zahnärzten differenziert, was sich schon in den
verschiedenen Approbationsordnungen niederschlägt (Approbationsordnung für
Ärzte - ÄAppO - vom 27.6.2002, BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Art. 4
der Verordnung vom 17.7.2012, BGBl. I S. 1539; Approbationsordnung für
Zahnärzte - ZÄPrO - vom 26.1.1955, BGBl. I S. 37, zuletzt geändert durch Art. 34
des Gesetzes vom 6.12.2011, BGBl. I S. 2515).
Auch die mit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die
Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 1 zur BBesO A/B verfassungskonform in dem Sinne
auszulegen ist, dass der Begriff „Approbation als Arzt“ auch eine Approbation als
Zahnarzt erfasst, lässt sich ohne weiteres beantworten. Dem Gesetzgeber
kommt bei der Ausgestaltung des Besoldungsrechts im Bereich der
Stellenzulagen ein weiter Wertungsspielraum zu. Dass der Gesetzgeber durch
seine Typisierung im Rahmen der Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 1 zur BBesO A/B
die äußersten Grenzen dieses Wertungsspielraums überschritten hat und es
überhaupt einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, hat der Kläger mit
dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.
Soweit er hierzu die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10850, S. 236)
heranzieht, zeigt der Kläger damit keine sachwidrigen Erwägungen des
Gesetzgebers auf, sondern formuliert vielmehr aus den dort niedergelegten
Motiven eigene Tatbestandsvoraussetzungen, nach denen auch er in den Kreis
der nach der Vorbemerkung Nr. 11 zur BBesO A/B Berechtigten fiele. Dabei
beschränkt er seine Ausführungen indes auf die Begriffe des „Gebietsarztes“
und des „Sanitätsoffiziers“, ohne sich mit dem weiteren, hier
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entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmal „Approbation als Arzt“
auseinanderzusetzen. Insofern verkennt der Kläger den tatsächlichen
Regelungsgehalt der Norm, in deren Form der Gesetzgeber seinen Willen
letztlich bekundet hat. Vielmehr richtet sich sein Vorbringen auf eine an einem
vermuteten Willen des Gesetzgebers orientierte Auslegung der Vorbemerkung
Nr. 11 zur BBesO A/B über deren klaren Wortlaut hinaus. Einer solchen
Auslegung steht dabei schon entgegen, dass nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG
verankerten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt Besoldungsleistungen,
zu denen auch die Gewährung einer Amts- oder Stellenzulage gehört (vgl. § 1
Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 42 Abs. 2 BBesG; vgl. OVG Münster, Urteil vom
26.11.2010 - 1 A 1960/09 -, juris Rn. 36), nur gewährt werden dürfen, wenn und
soweit sie gesetzlich festgelegt sind.
Auch mit seinem Vorbringen zur tatsächlichen Ausbildung und Tätigkeit von
Zahnärzten und dem Interesse der Bundeswehr an einer qualitativ hochwertigen
zahnmedizinischen Versorgung hat der Kläger lediglich dargelegt, dass der
Gesetzgeber nach den in der Gesetzesbegründung niedergelegten
Erwägungen durchaus mit guten Gründen auch für Zahnärzte mit
Zusatzqualifikationen eine Amtszulage hätte vorsehen können. Dass der
Gesetzgeber indes durch die stattdessen getroffene Regelung die Grenzen des
ihm zukommenden Wertungsspielraums überschritten hätte, folgt daraus nicht.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine
Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts-
oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf.
Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im
erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung
des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA
64/06 -, juris Rn. 14). Der Kläger hat hier schon keine konkrete Frage formuliert,
sondern lediglich nach Art einer bereits zugelassenen Berufung eine
Ungleichbehandlung von Ärzten und Zahnärzten gerügt.
Selbst wenn der Senat bei Zurückstellung aller Zweifel den geltend gemachten
Zulassungsgrund auf die sinngemäß aufgeworfene Frage beziehen wollte, ob
die Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 1 zur BBesO A/B verfassungskonform in dem
Sinne auszulegen ist, dass der Begriff „Approbation als Arzt“ auch eine
Approbation als Zahnarzt erfasst, ergäbe sich daraus keine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache. Denn die Frage lässt sich nach den vorstehenden
Ausführungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer
aus dem Gesetz beantworten.
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des
Streitwerts folgt aus § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich
in Anwendung der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53.99
-, juris) nach dem zweifachen Jahresbetrag der geltend gemachten Zulage nach
Nr. 11 der Anlage I zum BBesG (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom
29.10.2012 - 5 LA 375/11 -; Beschluss vom 29.6.2010 - 5 LA 143/09 -).