Urteil des OVG Niedersachsen vom 29.01.2013

OVG Lüneburg: flurbereinigung, unternehmen, abfindung, grundstück, hof, enteignung, kreis, eingriff, besitz, vorrang

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Abfindung in der Unternehmensflurbereinigung
In einer Unternehmensflurbereinigung hat kein Teilnehmer Anspruch auf eine
wertgleiche Abfindung in Land (nach Maßgabe des § 44 FlurbG).
In Fällen, in denen eingebrachte Flächen eines Teilnehmers weder für das
Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine
Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch
genommen werden, gehen die rechtichen Anforderungen an die
Abfindungsentscheidung nicht über jene hinaus, die für die
Regelflurbereinigung gelten.
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG können Hof- und Gebäudeflächen nur dann
verändert werden, wenn die Flurbereinigung diesen Eingriff erfordert, d.h.
unumgänglich notwendig ist. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn eine
zweckmäßige Durchführung der Flurbereinigung auf andere Weise nicht
erreicht werden kann.
OVG Lüneburg 15. Senat, Urteil vom 29.01.2013, 15 KF 1/11
§ 45 Abs 1 FlurbG, § 87 FlurbG
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den im Unternehmensflurbereinigungsverfahren
Vechta-Umgehung vorgelegten Flurbereinigungsplan.
Die Bezirksregierung Weser-Ems ordnete die Unternehmensflurbereinigung
Vechta-Umgehung durch Beschluss vom 26. September 1995 an, um den
Landverlust anlässlich des Baus der Umgehungsstraße Vechta auf einen
größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das
Straßenbauunternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine
Landeskultur zu vermeiden oder zu beseitigen. Das Verfahrensgebiet der
Flurbereinigung hat zuletzt eine Größe von rd. 776 ha.
Der Kläger brachte Eigentumsflächen zur Größe von rd. 8,6 ha in das Verfahren
ein, darunter das Flurstück 26/2 der Flur 27, Gemarkung H. (Hofstelle des
Klägers). Nachfolgend erwarb er von der Teilnehmergemeinschaft Flächen zur
Größe von rd. 2,1 ha. Sein Sohn bewirtschaftet den landwirtschaftlichen Betrieb
im Wege der Pacht im Nebenerwerb. Die landwirtschaftlichen Flächen des
Betriebs werden nach eigenen Angaben mit Mais bestellt; daneben besteht eine
Schweinemast.
Der Beigeladene ist ebenfalls Teilnehmer an der o.a. Flurbereinigung und
Eigentümer des Flurstücks 25/4 der Flur 27, Gemarkung H.. Dieses Grundstück
(Hofstelle des Beigeladenen) grenzt unmittelbar an das Flurstück 26/2 des
Klägers an. Die zwischen den Flurstücken 25/4 und 26/2 verlaufende Grenze
wurde erstmalig 1991 aufgemessen. Der Kläger widersprach der
Grenzfeststellung. Vor dem Landgericht Oldenburg (Az. 1 S 70/97) schlossen
der Kläger und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen am 24. Juni 1999 einen
Vergleich über den Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 25/4 und 26/2.
Dieser Grenzverlauf wurde im Dezember 1999 in die Örtlichkeit übertragen.
Seinen dagegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger später zurück.
Das Amt für Agrarstruktur Oldenburg als Funktionsvorgänger des Beklagten
hörte den Kläger am 6. Oktober 2004 zu seinen Abfindungswünschen an. Der
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Kläger erklärte hierbei u.a.: Die Südgrenze seines Hofgrundstücks solle
nochmals überprüft und mit den alten Unterlagen des Katasters verglichen
werden; es bezweifle, dass die jetzige Grenze der historischen Grenze
entspreche.
Die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL)
Oldenburg ordnete - ebenfalls als Funktionsvorgängerin des Beklagten - am 27.
September 2006 die vorläufige Besitzeinweisung an und wies dem Kläger u.a.
das von ihm eingebrachte Flurstück 26/2 im Wesentlichen unverändert zu;
lediglich die am westlichen Ende des Flurstücks gelegene Grabenfläche wurde
der zuständigen Wasseracht zugewiesen. Dagegen hat der Kläger
Einwendungen nicht erhoben.
Die GLL Oldenburg setzte mit dem am 28. Oktober 2009 bekannt gegebenen
Flurbereinigungsplan den Abfindungsanspruch des Klägers fest und wies ihm
Flächen zur Größe von rd. 10,8 ha zu. Mit seinem dagegen eingelegten
Widerspruch erhob der Kläger u.a. Einwendungen hinsichtlich des
Grenzverlaufes zwischen den Flurstücken 25/4 und 26/2. Er sei der Ansicht,
dass die Grenze nicht so abgemarkt worden sei wie „vom Landgericht ermittelt“.
Die GLL Oldenburg wies mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2010 den
Widerspruch des Klägers gegen den Flurbereinigungsplan zurück und führte zur
Begründung im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei nicht begründet. Kein
Teilnehmer habe Anspruch auf unverändert wieder zugewiesene
Einlageflurstücke, sondern nur darauf, dass sich die bisherige Nutzbarkeit
seines Gesamtbestandes nicht verschlechtere. Der im Dezember 1999
vermessene und abgesteckte Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 25/4 und
26/2 sei unverändert in den Flurbereinigungsplan übernommen worden.
Dadurch sei die Nutzbarkeit des Hofgrundstücks des Klägers nicht
verschlechtert worden.
Der Kläger hat am 5. Januar 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er
geltend macht: Der Beklagte hätte im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens
die Grenze zwischen seinem Grundstück und dem des Beigeladenen nicht
unverändert beibehalten dürfen. Er hätte die Grenzziehung zwischen diesen
Grundstücken neu festlegen müssen. Die vorgesehene Grenzziehung
benachteilige ihn unangemessen. Die streitbefangene Grenze hätte weiter
südöstlich an die Gebäude des Grundstücks des Beigeladenen herangezogen
werden müssen. Durch die derzeitige Zuordnung müsse er eine erhebliche
Grundstückseinbuße hinnehmen. Die gegebenen Verhältnisse hätten eine
geänderte Grenzziehung geboten. Es befinde sich jeweils ein Weg im hinteren
und im vorderen Teil seines Grundstücks. Diese Wege befänden sich bereits
seit Jahrzehnten dort und seien im allgemeinen Einverständnis von ihm genutzt
worden. Durch die Beibehaltung der Grenze werde ein Streifen von etwa 40 cm
„weggenommen“; dies mache die Benutzung dieser Wege für ihn unmöglich.
Auch beim hinteren Weg sei eine „normale Wegführung“ nicht mehr
gewährleistet. Praktisch müsse er eine neue Wegführung herrichten. Die auf den
vom Beklagten eingereichten Luftbildern ersichtliche Wegführung entspreche
der derzeitigen, nicht aber der ursprünglichen Wegführung vor Abschluss des
Vergleichs vor dem Landgericht Oldenburg. Eine Grenzverschiebung um
wenige Zentimeter würde ein ordnungsgemäßes Befahren der Wege
gewährleisten. Der für eine Grenzverschiebung erforderliche Ausgleich
zugunsten des Beigeladenen hätte über das Grundstück des Teilnehmers
Lücker erfolgen können.
Der Kläger beantragt,
den Flurbereinigungsplan in dem Verfahren Vechta Umgehung unter
Aufhebung des Widerspruchsbescheids der GLL Oldenburg vom 1.
Dezember 2010 zu ändern und den Grenzverlauf zwischen den
Flurstücken 25/4 und 26/2 der Flur 27, Gemarkung H., im
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angemessenen Umfang nach Süd-Osten zu verlegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er die Ausführungen in dem angefochtenen
Widerspruchsbescheid vertieft und ergänzend erwidert: Bei der Landabfindung
seien im streitigen Bereich die vorhandenen Grenzen bzw. die Örtlichkeit
angehalten worden, weil es sich hier um Hofraumgrundstücke handele. Der
gesamte bituminös befestigte Privatweg im östlichen Bereich des Flurstücks und
der Sandweg im westlichen Bereich des Flurstücks lägen innerhalb des
Flurstücks des Klägers. Eine Änderung der vorhandenen Grenze sei nicht
erforderlich.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Ausführungen des Beklagten und macht geltend: Die
Klage sei unbegründet. Der Kläger versuche, eine unter seiner Mitwirkung
rechtskräftig festgestellte Grenze zu seinen Gunsten zu verändern. Hiernach
könne keinesfalls von einer streitigen Grenze gesprochen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die nach § 140 Satz 1 FlurbG zulässige Klage ist unbegründet.
Der Flurbereinigungsplan in der Unternehmensflurbereinigung Vechta-
Umgehung in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der GLL
Oldenburg vom 1. Dezember 2010 gefunden hat, verletzt nicht die Rechte des
Klägers (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1, §
114 Satz 1 VwGO).
Rechtliche Grundlage für den angefochtenen Flurbereinigungsplan ist § 58
FlurbG. An dessen formeller Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken;
insbesondere hat die Flurbereinigungsbehörde den nach § 57 FlurbG
erforderlichen Anhörungstermin durchgeführt. Auch in materiell-rechtlicher
Hinsicht unterliegt der angefochtene Flurbereinigungsplan keinen Bedenken.
Die Flurbereinigungsbehörde hat in Ausübung der ihr für den
Flurbereinigungsplan eingeräumten planerischen Gestaltungsbefugnis die bei
der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze
bezogen auf die Abfindung des Klägers gewahrt.
Dem angefochtenen Flurbereinigungsplan liegt ein Verfahren zugrunde, das aus
besonderem Anlass im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG eingeleitet und
durchgeführt wird (sog. Unternehmensflurbereinigung). Zwischen einer
Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG sowie einer vereinfachten Flurbereinigung
nach § 86 Abs. 1 FlurbG einerseits und der Unternehmensflurbereinigung nach
§ 87 ff. FlurbG andererseits bestehen grundlegende Unterschiede. Die
Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet
werden, wenn es vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer
Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt (§ 4
FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit des Flurbereinigung). Demgegenüber
zielt die Unternehmensflurbereinigung vorrangig darauf, den Landverlust, der für
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ein Unternehmen - für das „aus besonderem Anlass“ eine Enteignung zulässig
ist - durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem
Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von
Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der
Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung
des Verfahrensgebietes im Sinne des § 1 FlurbG, sondern dem in § 87 Abs. 1
FlurbG angeführten besonderen Zwecke dient, wird deswegen nicht
vorausgesetzt. Denn die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem
Umfange dürfte in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen, welche
die benötigen Flächen aufzubringen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober
1982 - BVerwG 5 C 9.82 -, BVerwGE 66, 224). Bei der Regelflurbereinigung und
der vereinfachten Flurbereinigung handelt es sich trotz ihrer Einwirkung auf den
Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Unterschied zur
Unternehmensflurbereinigung nicht um eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG,
sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne
des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR
1046/85 -, BVerfGE 74, 264, 280 f.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - BVerwG
9 C 1.10 -, BVerwGE 139, 296 und Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 C
3.08 -, BVerwGE 133, 118). Enteignungsbetroffen sind deshalb auch die
Eigentümer von Grundstücken, die außerhalb des eigentlichen Vorhabengebiets
liegen, die aber im Rahmen der solidarischen Aufbringung der für das Vorhaben
benötigten Grundstücke einen Landabzug hinnehmen müssen. Denn auch sie
müssen den Zugriff auf Ihr Grundstück zur Verwirklichung eines dem
öffentlichen Interesse dienenden Vorhabens dulden. Ohne Belang ist dabei, ob
und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet. Dies gilt auch dann,
wenn die Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt, denn die
Eigentumsgarantie sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen
Eigentümers. Die Frage der Landabfindung betrifft demgegenüber Art und
Ausmaß der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung
(BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O.).
Dies hat zur Folge, dass in einer Unternehmensflurbereinigung - wie hier - kein
Teilnehmer einen Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach § 44
FlurbG hat (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2010 - BVerwG 9 B 90.09 -,
Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 13; Beschluss vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5
B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9; Urteil vom 24. April 1970 -
BVerwG 4 C 47.66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1).
Gleichwohl handelt es sich bei der Unternehmensflurbereinigung ebenfalls um
ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der
Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch
die Vorschriften der §§ 87 bis 90 FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt
wird (Bay. VGH, Urteile vom 25. November 2004 - 13 A 02.750 - und vom 18.
September 2001 - 13 A 99.1659 -, juris m.w.N.). Denn es ist anerkannt, dass im
Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung auch allgemeine Aufgaben der
Regelflurbereinigung erfüllt werden können, die lediglich vom Handlungsrahmen
des § 37 FlurbG gedeckt sind. Die Unternehmensflurbereinigung kann dem
einzelnen Teilnehmer auch dadurch zugutekommen, dass bei Gelegenheit der
Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in
einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies
aus Gründen der Bewältigung der Unternehmensfolgen allein nicht geboten
wäre (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, BVerwGE 135,
110 und Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 -, BVerwGE 80, 340,
342). Solange die in § 87 Abs. 1 FlurbG genannten Zwecke der
Unternehmensflurbereinigung im Vordergrund stehen, kann die an den
Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG orientierte Neustrukturierung der
landwirtschaftlichen Nutzfläche im gesamten Verfahrensgebiet erfolgen
(BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O.).
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Hieraus folgt, dass in Fällen wie hier, in denen eingebrachte Flächen eines
Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von
Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen
entstehen, in Anspruch genommen werden, mithin für den Teilnehmer
Wertminderungen im Sinne des § 88 Nr. 4 und 5 FlurbG nicht eintreten, die
rechtlichen Anforderungen an die Abfindungsentscheidung der
Flurbereinigungsbehörde nicht über jene hinausgehen, die für die
Regelflurbereinigung gelten (vgl. Bay. VGH, Urteile vom 25. November 2004 und
18. September 2001, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hiernach hat kein
Teilnehmer Anspruch auf besondere Vorteile aus der Flurbereinigung.
Dementsprechend kann kein Teilnehmer beanspruchen, Grundstücke mit
bestimmten Eigenschaften zugewiesen zu bekommen. Er hat ferner keinen
Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, etwa eine verbesserte Hofzufahrt
(vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 -, BVerwGE
126, 303 und Urteil vom 9. Oktober 1973 - BVerwG V C 37.72 -, BVerwGE 44,
92, 94; Schwantag, in: Schwantag/Wingerter, FlurbG, § 44 Rdnr. 40 - 42). Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält § 44 Abs. 2 Halbs.
1 FlurbG eine auf die Gestaltung der Landabfindung bezogene Ausformung des
rechtsstaatlichen Abwägungsgebots. Die planerische Abwägung nach dieser
Vorschrift ist mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des § 44 Abs. 1 Satz 1
FlurbG in spezifischer Weise verknüpft. Diese spezifische Verknüpfung lässt für
eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der
Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung
gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht. Eine die
Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle verbleibt aber zu der
Frage, ob die Abfindungsgestaltung „qualifizierte“ Planwünsche in Gestalt
konkretisierter und verfestigter Entwicklungsperspektiven, die sich dem
Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und deshalb für die
Wertgleichheit der Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei
berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O., juris Rdnr. 22 ff.;
Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 -, BVerwGE 128, 87; Beschluss
vom 28. August 2008 - 9 B 38.08 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 88). Ferner
wird den in § 45 FlurbG genannten Flächen und Anlagen nach dieser
gesetzlichen Vorschrift ein gesonderter, subjektivrechtlicher Schutz zuteil; sie
können nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und teilweise nur mit
Zustimmung des Eigentümers verändert bzw. einem anderen Teilnehmer
zugewiesen werden (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O., juris Rdnr.
26).
Dies zugrunde gelegt, ist der Anspruch des Klägers auf gerechte Abwägung bei
der angefochtenen Abfindungsentscheidung nicht verletzt. Die
Flurbereinigungsbehörde hat es bei ihrer Abfindungsentscheidung nicht
versäumt, die schutzwürdigen Belange des Klägers entsprechend ihrer
Bedeutung zu berücksichtigen. Die der Abfindung des Klägers zugrunde
liegende Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde, die bestehende
Grenzziehung zwischen den Flurstücken 25/4 und 26/2 aufgrund des zwischen
dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen geschlossenen
Vergleichs unverändert zu belassen, weist Abwägungsfehler nicht auf.
Zwischen den Beteiligten steht die Wertgleichheit der Landabfindung des
Klägers nicht in Streit. Der Kläger hat ferner keinen qualifizierten Planwunsch im
beschriebenen Sinne im Termin nach § 57 FlurbG geltend gemacht. Er hat
lediglich Zweifel an der Richtigkeit des vorgesehenen Grenzverlaufs geäußert
und um Überprüfung gebeten. Der Wunsch des Klägers, den Grenzverlauf
zwischen den Flurstücken 25/4 und 26/2 (Neu-Flurstücke 41 und 42) geringfügig
nach Süd-Osten zu verlegen, steht aber nicht im Zusammenhang mit bereits
konkreten und verfestigten Entwicklungsperspektiven eines landwirtschaftlichen
Betriebs.
Des Weiteres stünde die vom Kläger begehrte Änderung des Grenzverlaufs
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auch nicht mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG im Einklang. Nach dieser Vorschrift
können Hof- und Gebäudeflächen nur dann verändert werden, wenn die
Flurbereinigung diesen Eingriff erfordert, d. h. der Zugriff auf diese Flächen
unumgänglich notwendig ist. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn eine
zweckmäßige Durchführung der Flurbereinigung auf andere Weise nicht erreicht
werden kann. Es genügt deshalb nicht, wenn die vom Kläger begehrte
Maßnahme lediglich dem Zweck der Flurbereinigung nicht widerspricht. Der
erhöhte Schutz, der den Eigentümern von Hofflächen zukommt, macht eine
Prüfung des Einzelfalls notwendig, ob dem mit der Änderung der Hoffläche
angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des
Eigentümers an der Wiederzuteilung der Hoffläche in den alten Grenzen
zukommt. Die Veränderung von Hofflächen ist mithin auf Ausnahmefälle zu
beschränken. Liegen diese besonderen Voraussetzungen nicht vor, kommt eine
Veränderung der in § 45 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Grundstücke und Anlagen
nicht in Betracht. Dementsprechend ist die Beeinträchtigung des Hofraums
eines Beteiligten lediglich zugunsten eines anderen Teilnehmers - wie hier vom
Kläger begehrt - dann nicht gerechtfertigt, wenn die beim zu begünstigenden
Teilnehmer zweckmäßigen Änderungen durch eigene Maßnahmen, sei es
durch betriebliche Veränderungen oder durch Übernahme besonderer Opfer
bewirkt werden können. Praktische Erschwernisse, kostenmäßige Belastungen,
betriebliche Beschränkungen oder persönliche Anstrengungen bei der
Durchführung der in Betracht zu ziehenden Ausweichvorhaben im Allgemeinen
reichen nicht aus, um die Erforderlichkeit eines Zugriffs auf die Hof- und
Gebäudeflächen zu begründen (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1973, a.a.O.,
BVerwGE 44, 92, 95 f. und Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 80.74 -,
BVerwGE 55, 48, 50 f.).
Der Berücksichtigung des § 45 FlurbG steht die Regelung in § 88 Nr. 4 Satz 1
FlurbG nicht entgegen. Nach der letztgenannten Vorschrift sind die für das
Unternehmen benötigten Flächen von den Teilnehmern aufzubringen und findet
§ 45 FlurbG insoweit keine Anwendung. Bereits nach dem klaren Wortlaut dieser
Vorschrift beschränkt sich die Nichtanwendbarkeit des § 45 FlurbG auf die
solidarische Aufbringung der für das Vorhaben benötigten Grundstücke im
Wege eines Landabzugs. Diese Bestimmung bleibt deshalb in den Fällen
anwendbar, in denen - wie hier - die eingebrachten Flächen eines Teilnehmers
weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die
allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch
genommen werden.
Nach Maßgabe dessen erfordert der Zweck der Unternehmensflurbereinigung
nicht einen Zugriff auf die Hof- und Gebäudeflächen des Beigeladenen, um die
vom Kläger begehrte Änderung der Grenzziehung zwischen beiden Hof- und
Gebäudeflächen zu erreichen. Zum einen steht die Änderung der Grenzziehung
zwischen diesen Grundstücken nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit
dem der Flurbereinigung zugrunde liegenden Unternehmen. Zum anderen lässt
sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass die mit der
Grenzziehung aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen für eine bessere
Nutzbarkeit der Wege im vorderen und hinteren Teil des Flurstücks 26/2 nicht
durch eigene Maßnahmen umgesetzt werden können. Insoweit bestehen
lediglich praktische Erschwernisse und kostenmäßige Belastungen für den
Kläger; diese Gründe rechtfertigen es indes nicht, nach § 45 FlurbG auf die
Hoffläche eines anderen Teilnehmers zuzugreifen.
Dies Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Juni 2010 - BVerwG 9 B 88.09 -
, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 24). Hiernach zählt zu den Zwecken, die im
Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets verfolgt werden dürfen, auch
das Ziel, die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den
tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang zu bringen. Hier fallen die
rechtlichen Grenzen zwischen den benachbarten Grundstücken mit den
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tatsächlichen Besitzverhältnissen aber nicht auseinander. Es mag sein, dass die
vom Kläger oder seinen Rechtsvorgängern angelegten Wege näher an dem
benachbarten Grundstück des Beigeladenen lagen. Daraus folgt jedoch nicht,
dass der Kläger oder seine Rechtsvorgänger das benachbarte Grundstück des
Beigeladenen teilweise in Besitz nahmen. Selbst wenn man annehmen wollte,
dass der Kläger oder dessen Rechtsvorgänger das vorgenannte Grundstück in
Teilen nutzte, so fallen jedenfalls seit dem Abschluss des gerichtlichen
Vergleichs vor dem Landgericht Oldenburg im Juni 1999 die rechtlichen
Grenzen der benachbarten Grundstücke und die tatsächlichen
Besitzverhältnisse nicht mehr auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in
Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im
Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser im gerichtlichen Verfahren einen Antrag
gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 138 Abs. 1
Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung
beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 167 VwGO und § 708
Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Revision
nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.