Urteil des OVG Niedersachsen vom 15.11.2013
OVG Lüneburg: anwendung des rechts, hund, verdacht, hochschule, ausnahmefall, ermessen, obergericht, übereinstimmung, genehmigung, datenschutz
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Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes - Antrag
auf Zulassung der Berufung
Zur Frage, ob der infolge eines tödlichen Beißvorfalls bestehende Verdacht
der Gefährlichkeit eines Hundes durch ein eindeutig artgerechtes
Verteidigungsverhalten gegenüber den Angriffen eines anderen Hundes
trotz der deutlichen Größenunterschiede beider Hunde ausgeräumt ist (hier:
bejaht).
OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 15.11.2013, 11 LA 100/13
§ 7 Abs 1 HundG ND
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor
genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat keinen Erfolg, weil die
von dem Beklagten angeführten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der
besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der Divergenz (§ 124 Abs. 2
Nr. 4 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im Sinne des §
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entweder nicht gegeben oder bereits nicht in einer den
Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt
worden sind.
1. Die von dem Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht
vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der Überprüfung im
Zulassungsverfahren gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung
sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der
erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Das ist dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine
erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage
gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris; Beschl. v.
21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 = juris, jeweils m. w. N.).
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Beklagten als
rechtswidrig aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen darauf
abgestellt, dass der Labrador-Mischling B. (45 kg schwer und Schulterhöhe
von 60 cm), dessen Halterin die Klägerin ist, im Ergebnis nicht als gefährlicher
Hund im Sinne des Niedersächsischen Hundegesetzes anzusehen sei. Zwar
sei aufgrund des Beißvorfalls am 3. Mai 2011 zu Lasten des anderen Hundes
namens C., eines Chihuahua-Mischlings von 15 bis 20 cm Größe, der wegen
der ihm von B. beigebrachten Bissverletzungen habe eingeschläfert werden
müssen, der einen Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes B. begründende
Verletzungserfolg eingetreten. Dieser Verdacht sei jedoch aufgrund der
besonderen Umstände des Einzelfalls widerlegt, da sich der Beißvorfall
ausschließlich wegen eines eindeutig artgerechten Verteidigungsverhaltens
seitens B. gegenüber C. ereignet habe. Es stehe fest, dass C. und ein anderer
Hund derselben Hundehalter, die frei auf deren nicht eingezäunten Grundstück
herumgelaufen seien, die Rufe ihrer Halter ignorierend auf B. zugelaufen seien
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und diesen im öffentlichen Straßenraum angegriffen hätten. Dieser sei
aufgrund der kurzen Anbindung an die am Fahrrad der Klägerin befindliche
Führungsstange in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen
und habe daher mangels Fluchtmöglichkeit den Angriffen der beiden anderen
Hunde nicht ausweichen können. C. sei von hinten an B. herangelaufen und
habe diesen zunächst in den Hinterlauf gebissen, anschließend sei er unter
den größeren B. durchgelaufen und habe ihn erneut in die Lefzen gebissen.
Daher sei der aufgrund eines am 6. Juni 2012 durchgeführten Wesenstestes
erfolgten weiteren Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. D. vom Institut für
Tierschutz und Verhalten der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 17. Juli
2012 zu folgen, dass mangels Ausweichmöglichkeiten der eigene Angriff die
einzige Verteidigungsmöglichkeit von B. gewesen sei, sodass seine
Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des Niedersächsischen
Hundegesetzes nicht gerechtfertigt sei. Auch die Todesfolge für C. rechtfertige
selbst unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größenverhältnisse
beider Hunde nicht die Annahme einer übersteigerten und nicht artgerechten
Gegenreaktion von B. im Sinne eines exzessiven Abwehrverhaltens.
Die von dem Beklagten in der Begründung seines Zulassungsantrags
vorgebrachten Darlegungen geben keinen Anlass, die Berufung wegen
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.
Soweit der Beklagte bezweifelt, dass die von der Klägerin beigebrachte
Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 17. Juli 2012 ausreichend sei, um das
Verhalten von B. als eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten einzustufen,
sondern demgegenüber zum einen auf die besonders ungleichen
Größenverhältnisse der beiden Hunde abstellt und zum anderen in diesem
Zusammenhang die Einschätzung eines ihrer (namentlich allerdings nicht
genannten) sachverständigen Mitarbeiters benennt, wonach ein gut
sozialisierter Rüde bei derartigen Größenunterschieden nur oder zumindest
zuerst mit reinen Drohgebärden reagiere, dringt er nicht durch. Die Klägerin hat
im Zulassungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom
11. Juli 2013 beigebracht, in der dieser klarstellt, dass er sich beim Abfassen
seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2012 der erheblichen Unterschiede der
beiden beteiligten Hunde in Rasse, Größe und Alter sehr wohl bewusst
gewesen sei, und in der er weiter ausführt, dass die genannten Merkmale bei
der Ausprägung von Aggressivität keine Rolle spielten, da sich ein Hund
seiner Größe bzw. Kleinheit nicht bewusst sei und sein Verhalten gegenüber
anderen Hunden nicht entsprechend ausrichte. Es ist von dem Beklagten
weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der von ihm angeführte
sachverständige Mitarbeiter über bessere wissenschaftliche Erkenntnisse als
der Gutachter der Tierärztlichen Hochschule Hannover verfügt.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Aussagekraft der beiden
Stellungnahmen von Prof. Dr. D. nicht unter Hinweis auf die Ergebnisse des
durchgeführten Wesenstestes in Zweifel gezogen werden. Der Beklagte weist
zwar zu Recht darauf hin, dass die aufgrund eines zu Recht angenommenen
Gefahrenverdachts erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nicht
nachträglich dadurch in Frage gestellt werden kann, dass sich etwa bei einem
später durchgeführten Wesenstest keine tatsächlichen Hinweise auf eine
gesteigerte Aggressivität des Hundes ergeben haben (Senatsbeschl. v.
25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, juris m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat das
Verwaltungsgericht aber die entscheidungserhebliche vorrangige Frage nach
dem Gefahrenverdacht mit der Folge der Feststellung der Gefährlichkeit eines
Hundes anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall geprüft und auch
nach Einschätzung des Senats zu Recht verneint, ohne
entscheidungserheblich auf den nach dem am 30. April 2011 erfolgten
Beißvorfall durchgeführten Wesenstest vom 6. Juni 2012 abzustellen. Daher
kann die von dem Beklagten in der Antragserwiderung aufgeworfene Frage
nach der Schlüssigkeit des Wesenstests und den sich hieraus ergebenden
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Folgerungen dahinstehen.
2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass das Verfahren
keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
aufweist. Der Beklagte folgert aus dem Umstand, dass sich das
Verwaltungsgericht bei seiner Annahme eines artgerechten Abwehrverhaltens
neben den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls auch auf die
Einschätzung von Prof. Dr. D. gestützt hat, zu Unrecht, dass der Sachverhalt
von überdurchschnittlicher Schwierigkeit sei.
3. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) des Beklagten greift
ebenfalls nicht durch.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine
entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall
hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht
geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der
einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das
Rechtsmittelgericht bedarf. Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot
des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete
Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den
Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie
klärungsbedürftig ist, und darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2
BvR 758/07 -, juris, Rdnr. 97; Bay. VGH, Beschl. v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725
-, juris, Rdnr. 10; Beschl. v. 21.1.2013 - 10 ZB 12.2153 - juris, Rdnr. 9).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Beklagten zur
Begründung seines Zulassungsantrags nicht. Er macht nur geltend, es bedürfe
grundsätzlicher Klärung, ob „lediglich Drohgebärden eines größeren Hundes
gegenüber den Angriffen kleinerer Hunde … gerechtfertigt“ seien, und stellt in
diesem Zusammenhang weitere, aus seiner Sicht als grundsätzlich
klärungsbedürftig bezeichnete Fragen, die sich auf die Größenverhältnisse der
Hunde, die Anforderungen an den Nachweis des Ausnahmetatbestandes und
die Gewichtung der Stellungnahme eines externen Partei-Gutachters im
Vergleich zu der Einschätzung eines sachverständigen Behördenmitarbeiters
beziehen. Hierbei verkennt der Beklagte indes, dass diese Fragestellungen in
der von ihm bezeichneten Art entweder nicht grundsätzlich klärungsfähig sind,
sondern von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängen, oder,
soweit sie sich als Grundsatzfrage ausreichend abstrakt formulieren lassen, in
der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind.
4. Die Divergenzrüge des Beklagten genügt ebenfalls nicht den
Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das
Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der
Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte
(Divergenzgerichte) aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht und die
erstinstanzliche Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Die fehlerhafte
Rechtsanwendung allein, d. h. etwa die Verkennung oder das Übersehen der
obergerichtlichen Rechtsprechung, begründet hingegen keine Divergenz
(Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, §
124, Rdnr. 54 m. w. N.).
Um dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Rahmen
der Divergenzrüge zu genügen, ist die Darlegung erforderlich, mit welchem
Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in der Rechtsprechung der in §
124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz
abgewichen sein soll. Dazu muss der Rechtsmittelführer zum einen die
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Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie einen
in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten
Rechtssatz so bezeichnen, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist. Zum
anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso
abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen oder
herausarbeiten und aufzeigen, dass der Rechtssatz der angefochtenen
Entscheidung von dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten
Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift abweicht (Seibert, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a, Rdnr. 215 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht. Er
hat bereits nicht einen abstrakten Rechtssatz des beschließenden Senats als
divergenzfähiges Obergericht herausgearbeitet, von dem das
Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
Es ist nicht zutreffend, wenn der Beklagte anführt, das Verwaltungsgericht
habe ein „nur möglicherweise artgerechtes Abwehrverhalten (unter dem vom)
Senat festgelegten Ausnahmetatbestand des eindeutig artgerechten
Abwehrverhaltens“ subsumiert. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht
ausdrücklich auf den „in der vorstehend (wiedergegebenen) Rechtsprechung
des Nds. Oberverwaltungsgerichts erarbeiteten ‚Ausnahmefall‘ eines eindeutig
artgerechten Verteidigungsverhaltens“ berufen und hieraus den Schluss
gezogen, dass „der durch den Verletzungserfolg begründete Verdacht einer
Gefährlichkeit E. aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach
menschlichem Ermessen eindeutig widerlegt ist“. Eine bewusste Abweichung
des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Senats ist daher nicht
zu erkennen.
Gleiches gilt für die von dem Beklagten in der Divergenzrüge angeführten
Entscheidungen des Senats vom 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 - (NdsVBl.
2012, 190 = juris) und vom 12. Mai 2005 - 11 ME 92/05 - (NdsVBl. 2005, 213 =
juris). Das Verwaltungsgericht hat sich entscheidungserheblich auf die
Umstände im Einzelfall der Klägerin gestützt und lediglich ergänzend die
Aussage von Prof. Dr. D. vom 17. Juli 2012 herangezogen, wie sich aus der
Formulierung des Verwaltungsgerichts, die Aussage des Gutachters sei „vor
diesem Hintergrund“ (gemeint sind insoweit die von dem Verwaltungsgericht
geschilderten und bewerteten Umstände des Einzelfalls) zu verstehen. Der
Senat hat - anders als die Ausführungen des Beklagten es nahelegen - in der
genannten Rechtsprechung einen Rechtssatz des Inhalts, dass es
unabhängig von den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles ohne
Ausnahme zwingend auf die „Maßgeblichkeit der Lebenserfahrung der
Behördenmitarbeiter oder hinzugezogener interner Amtstierärzte“ ankomme,
nicht aufgestellt. Aussagen Letzterer sind vielmehr stets zu bewerten und zu
gewichten und in einen Zusammenhang der gesamten individuellen Umstände
zu stellen.
Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des
Senats vom 27. Juli 2010 - 11 PA 265/10 - einen Grundsatz dergestalt aufstellt,
dass es auf das Verhalten des anderen Tieres und etwaige Verletzungen des
betroffenen Hundes selbst nicht ankomme. In dieser Entscheidung, die eine
Beschwerde eines Hundehalters gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe zum Gegenstand hat, hat der Senat aufgrund der im
Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich vorläufigen
Einschätzung der Rechts- und Sachlage zwar ausgeführt, es könne
dahinstehen, ob die Behauptung einer bloßen Verteidigungshandlung des in
dem dortigen Verfahren infrage stehenden Hundes zutreffend sei, da ein
Hundehalter stets dafür Sorge zu tragen habe, dass sein Hund anderen
Hunden oder Menschen keinen Schaden zufüge. Entgegen der Ansicht des
Beklagten kann hieraus im vorliegenden Fall indes eine
entscheidungserhebliche Abweichung des Verwaltungsgerichts von der
Rechtsprechung des Senats nicht hergeleitet werden. Denn der Senat hat in
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der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt, dass es für die Feststellung der
Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG a. F. grundsätzlich
ausreiche, wenn ein Hund einen anderen Hund verletze. Hiervon ist in einem
ersten Schritt ersichtlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in einem zweiten Schritt
einen Ausnahmefall von diesem Grundsatz geprüft und nach dem oben
Gesagten ohne Rechtsfehler bejaht.
5. Schließlich führt auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) des
Beklagten nicht zu einem Erfolg des Zulassungsantrages.
Die von ihm angeführte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist nicht
gegeben. Soweit der Beklagte insoweit auf die unterlassene Vernehmung der
Hundehalter des Hundes C. abstellt, ist bereits nicht hinreichend dargelegt,
warum sich eine derartige Zeugenvernehmung dem Verwaltungsgericht hätte
aufdrängen müssen. Dies folgt insbesondere nicht aus dem behaupteten
Umstand, dass B. während des Beißvorfalls auch nach dem Hundehalter von
C. geschnappt habe. Ein derartiges Verhalten erscheint bei der gegebenen
Sachlage noch von dem oben angeführten Verteidigungsverhalten gedeckt
und rechtfertigt mithin nicht die Annahme der Gefährlichkeit des Hundes.
Angesichts der bereits in das erstinstanzlichen Verfahren eingeführten
Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 17. Juli 2012, die in Verbindung mit seiner
ergänzenden Klarstellung vom 11. Juli 2013 zu sehen ist, musste sich dem
Verwaltungsgericht nach dem oben Gesagten eine weitere Klärung der Frage
des artgerechten Abwehrverhaltens bei eklatanten Größenunterschieden der
beteiligten Hunde durch Einholung eines gerichtlichen
Sachverständigengutachtens ebenfalls nicht aufdrängen.