Urteil des OVG Niedersachsen vom 27.03.2014
OVG Lüneburg: gespräch, schule, vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, ausschluss, beleidigung, eltern, postfach, bier, informationspflicht
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Teilnahme am Elternsprechtag - vorläufiger
Rechtsschutz
1. Eine Schule ist nicht verpflichtet, einem Erziehungsberechtigten im
Rahmen des Elternsprechtages ein Gespräch mit einer Lehrkraft zu
ermöglichen, wenn ersichtlich ist, dass es dem Erziehungsberechtigten
nicht darum geht, sich in der nach § 55 Abs. 3 NSchG vorgesehenen Weise
in einem sachlichen Gespräch von der Lehrkraft über die Bewertung
erbrachter Leistungen oder andere das Kind betreffende wesentliche
Vorgänge unterrichten zu lassen.
2. Bei der Prüfung, ob der Ausschluss eines Erziehungsberechtigten von
der Wahrnehmung eines Elternsprechtagstermins rechtlich zu beanstanden
ist, fällt auch ins Gewicht, dass dessen Ehefrau den Termin wahrnehmen
konnte und die Erziehungsberechtigten damit von dem Dialog, der im
Rahmen des Elternsprechtages stattfand, nicht gänzlich ausgeschlossen
waren.
OVG Lüneburg 2. Senat, Beschluss vom 27.03.2014, 2 ME 1/14
§ 55 SchulG ND, § 123 VwGO
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 11. Dezember 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000
EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, der
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1
VwGO aufzugeben, ihm als Ersatz für den schon vergangenen Termin des
Elternsprechtags am 14. November 20.. einen Ersatztermin mit der
Klassenlehrerin seiner Tochter, Frau E., zur Verfügung zu stellen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des
Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es
fehlt jedenfalls an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs, weil der Antragsteller auch unter Berücksichtigung
seines Beschwerdevorbringens nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m.
§ 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein Anspruch auf
Nachholung des Elternsprechtagstermins mit Frau E. zusteht.
1. Es bedarf keiner Entscheidung, welche rechtlichen Konsequenzen sich
daraus ergeben, dass der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache
begehrt. Ob eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123
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VwGO grundsätzlich unzulässig ist, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht
einheitlich beurteilt (vgl. näher Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt,
Stand: April 2013, § 123 Rdnrn. 141 ff., vgl. auch Senatsbeschl. v. 20. Juni
2006 - 2 ME 436/05 -, juris Rdnr. 6). Mit Blick auf das Gebot der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wird man aber jedenfalls in
Fällen, in denen - wie hier, da die Tochter des Antragstellers im Sommer die
Schule wechselt - Rechtsschutz in der Hauptsache wegen Zeitablaufs nicht
mehr rechtzeitig zu erlangen ist, Ausnahmen von einem „Verbot der
Vorwegnahme der Hauptsache“ zulassen müssen. Ob dabei besondere
Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (etwa: das Drohen
schwerer und unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Nachteile im Fall des
Nichtergehens der einstweiligen Anordnung; vgl. Nds. OVG, Beschl. v.
3.5.2012 - 13 ME 9/12 -, NVwZ-RR 2012, 602 u. juris Rdnr. 6, u. v. 20. März
2012 - 8 ME 204/11 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.) und/oder eines
Anordnungsanspruchs (hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache; vgl. hierzu
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: April 2013, § 123 Rdnr. 144
m. N. aus der Rspr.) zu stellen sind, bedarf hier keiner näheren Erörterung, da
der Antragsteller auch bei Außerachtlassung dieser strengeren Maßstäbe
jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die
Antragsgegnerin den Antragsteller vom Elternsprechtag insoweit ausschließen
durfte, als ihm - anders als seiner Ehefrau - kein Gesprächstermin bei der
Klassenlehrerin seiner Tochter eingeräumt wurde, weil ersichtlich war, dass
der Antragsteller mit Frau E. kein sachliches und auf die schulische
Entwicklung und den Leistungsstand seiner Tochter bezogenes Gespräch
führen würde. Dementsprechend hat der Antragsteller auch keinen Anspruch
auf den begehrten Ersatztermin.
Die dem Antragsteller nach §§ 55 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 5 Satz 2 NSchG
zustehenden Informationsrechte stehen seinem (teilweisen) Ausschluss vom
Elternsprechtag nicht entgegen.
Maßgeblich ist vorliegend die Regelung des § 55 Abs. 3 NSchG. Die in § 55
Abs. 2 NSchG normierte Informationspflicht betrifft dagegen nicht die hier in
Frage stehende Durchführung eines Elternsprechtags, dessen Ziel es ist, ohne
konkreten Anlass im allgemeinen Rahmen über die schulische Entwicklung
und den Leistungsstand eines Schülers Auskunft zu erteilen. Sie zielt vielmehr
auf den - hier nicht ersichtlichen - Fall eines Kindes ab, in dessen schulischer
Entwicklung sich Auffälligkeiten zeigen (Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2
ME 451/12 -, DVBl 2013, 263 u. juris Rdnr. 5 m.w.N.), die einen besonderen
Informationsaustausch zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule
erfordern. Ebenfalls nicht unmittelbar einschlägig ist § 6 Abs. 5 Satz 2 NSchG,
wonach die Schule im 4. Schuljahrgang einen Dialog mit den
Erziehungsberechtigten führt, damit diese eine am Kindeswohl orientierte
Entscheidung über die geeignete weiterführende Schulform der Sekundarstufe
I treffen können. Ein solcher Dialog wurde nach den Angaben der
Antragsgegnerin inzwischen in Gestalt einer sogenannten „Trendkonferenz“
realisiert, an der im Übrigen weder der Antragsteller noch seine Ehefrau
teilgenommen haben.
Nach § 55 Abs. 3 NSchG hat „die Schule“ die Erziehungsberechtigten über die
Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche, deren Kinder
betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten. Unbeschadet
dessen, dass sich aus dieser Regelung eine Verpflichtung der Schule, den
erforderlichen Informationsfluss durch Einzelgespräche mit den Lehrern zu
gewährleisten, jedenfalls nicht unmittelbar erschließt, kommt die
Antragsgegnerin der Informationspflicht u.a. durch die Durchführung der
Elternsprechtage nach. Die Antragsgegnerin war aber nicht verpflichtet, dem
Antragsteller im Rahmen des Elternsprechtags am 14. November 20.. ein
Gespräch mit Frau E. zu ermöglichen. Sie durfte nämlich davon ausgehen,
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dass es dem Antragsteller bei diesem Gespräch nicht im Sinne der
vorgenannten Norm darum ging, sich durch Frau E. über die Bewertung
erbrachter Leistungen seiner Tochter und andere wesentliche Vorgänge
unterrichten zu lassen (dazu unter a). Zu berücksichtigen war außerdem, dass
die grundlegende Information des Antragstellers über die schulische
Entwicklung seiner Tochter dadurch sichergestellt war, dass seine Ehefrau an
dem Elternsprechtag mit Frau E. ein Gespräch führen konnte (dazu unter b).
a) Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, einem Erziehungsberechtigten im
Rahmen des Elternsprechtages ein Gespräch zu ermöglichen, wenn
ersichtlich ist, dass es dem Erziehungsberechtigten nicht darum geht, sich in
der nach § 55 Abs. 3 NSchG vorgesehenen Weise in einem sachlichen
Gespräch von einer Lehrkraft über die Bewertung erbrachter Leistungen oder
andere das Kind betreffende wesentliche Vorgänge unterrichten zu lassen.
Eine solche Konstellation liegt hier nach dem - im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes notwendigerweise auf die Aktenlage beschränkten -
bisherigen Sach- und Streitstand vor.
Der Senat hat bereits in einem früheren Eilverfahren des Antragstellers, in dem
es um die Bewertungen schulischer Leistungen seiner Töchter ging, darauf
hingewiesen, dass das Verhalten des Antragstellers die Annahme rechtfertige,
ein weiterer „Dialog“ mit der Antragsgegnerin über den schulischen Leistungs-
und Entwicklungsstand seiner Kinder werde nur vordergründig eingefordert; er
wende sich tatsächlich gegen die Art und Weise sowie die Inhalte der
Wissensvermittlung seitens der Lehrkräfte, die er für ungeeignet halte.
Derartige Einwände könnten die Erziehungsberechtigten nicht auf der
Grundlage der Verpflichtung der Schule zum Dialog nach § 55 Abs. 2 NSchG
zum Gegenstand eines „Zwiegesprächs“ mit den Lehrkräften machen
(vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 ME 451/12 -, DVBl 2013, 263 u. juris
Rdnr. 6). Vergleichbares gilt auch hier: Die Antragsgegnerin durfte jedenfalls
aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Folgenden wiedergegebenen
Schreiben bzw. des Verhaltens des Antragstellers in den nachfolgend
beschriebenen Gesprächssituationen annehmen, dass es dem Antragsteller
bei dem gewünschten Gespräch mit Frau E. nicht auf eine persönliche
Unterrichtung über die schulische Entwicklung seiner Tochter ankam, sondern
es ihm darum hing, (erneut) Frau E. s Befähigung als Lehrkraft und
demzufolge auch ihre Fähigkeit zur Bewertung der Leistungen seiner Tochter
in Frage zu stellen. Dabei war außerdem zu erwarten, dass dies (erneut) in
einer unsachlichen Art und Weise erfolgen würde, die einen konstruktiven
Austausch von Informationen nicht zulässt. Es entspricht nicht dem Sinn und
Zweck des nach § 55 Abs. 3 NSchG vorgesehenen Informationsanspruchs
und dementsprechend ebenso nicht dem Sinn und Zweck eines
Elternsprechtages, den Rahmen für eine solche Auseinandersetzung mit einer
Lehrkraft zu bieten.
Die zuvor dargestellte Einschätzung des zu erwartenden Verhaltens des
Antragstellers wird durch die folgenden Schreiben/Gesprächssituationen
bestätigt, die in den Beiakten festgehalten bzw. protokolliert worden sind:
· In einer u.a. an die Antragsgegnerin gerichteten E-Mail des
Antragstellers vom 4. September 20..mit dem Betreff „Frau A. E.“
heißt es, diese sei „nach jahrelangem ekelhaften Verhalten
gegenüber Kindern, Eltern und Kollegen“ von ihrer früheren Schule
vertrieben worden.
· In einem Schreiben vom 5. September 20.. an den Schulleiter der
Antragsgegnerin führt der Antragsteller aus, Frau E. habe eine
„destruktive und verletzende Ansprache gegenüber allen Kindern“
und weist auf „jahrelange Quälereien“ hin, die Frau E. begangen
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haben soll; ebenso soll sie Kinder „seelisch quälen“.
· In einer E-Mail vom 16. November 20.. an Frau E. (gerichtet an das
Postfach der Antragsgegnerin), fragt der Antragsteller jene: „Wie
haben Sie sich eigentlich selbst bestraft, wenn Sie - wie mir
nachweislich von Ihren früheren Eltern geschildert - Schüler gequält
haben?“
· In einem Gespräch am 12. März 20.. hat der Antragsteller
ausweislich des Gesprächsprotokolls zu Frau E. gesagt: „Sie sind
nur ekelig, abartig und unfähig. Das haben Sie ja schon in Ihrer alten
Schule bewiesen.“ (vgl. das Gesprächsprotokoll, Beiakte Heft B, Bl.
1; dieses ist von dem Schulleiter der Antragsgegnerin, Frau E., Frau
F. und Frau G., die an diesem Gespräch teilgenommen haben,
unterschrieben).
· In einem Protokoll über ein am 29. Oktober 20.. geführtes Gespräch
mit dem Antragsteller heißt es: „Herr H. hat sich dann sofort
bereiterklärt, bei diesem Gespräch anwesend zu sein und hat Herrn
A. nur die Teilnahme gestattet, wenn er sich ruhig verhält und er
seine Frau das Gespräch führen lässt. Herr A. hat Herrn H. sein
Wort gegeben, sich daran zu halten und das Gespräch konnte
beginnen. Es dauerte keine 5 Minuten und Herr A. verfiel in sein
altes Schema, er beleidigte Frau E. pausenlos, d.h. er zweifelte an
ihrer Qualifikation überhaupt Deutschunterricht erteilen zu können,
sprach Frau E. die Kompetenz ab qualifizierte Aussagen zu
machen, bewertete alle Äußerungen, die Frau E. tätigte mit
hämischem Lachen (Auslachen), fiel Frau E. ständig ins Wort, so
dass kein vernünftiges Gespräch geführt werden konnte.“
· In einer E-Mail vom 29. Oktober 20.. an Frau E. und den Schulleiter
der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu dem vorgenannten
Gespräch ausgeführt: „Ich habe gegenüber Frau I. (Anm.:
schulfachliche Dezernentin für das Fach Deutsch an Grundschulen)
deutlich gemacht, dass Sie, Herr H. und Sie, Frau E., nicht viel von
Dialog halten und die eskalierende Auseinandersetzung geradezu
suchen. Das ist heute auch wieder einmal deutlich geworden. Sie
können sich einfach nicht benehmen. Willkür und arrogantes
Ausnutzen Ihrer Positionen ist Ihr Leitmotiv und nicht das
überzeugende Argument.“
Unabhängig davon, dass es sich angesichts der Ausdrucksweise und des
Auftretens des Antragstellers („ekelhaft“, „Quälerei“, „abartig“, „Sie können sich
einfach nicht benehmen.“) ersichtlich nicht um „harte“ sachliche Kritik an der
Befähigung oder am Verhalten der Lehrerin handelt, ist zu betonen, dass es
nicht darauf ankommt, ob die gegen Frau E. erhobenen Vorwürfe - wie der
Antragsteller meint und er in der Beschwerdebegründung geltend macht -
berechtigt sind. Denn auch dann wäre die Antragsgegnerin nicht verpflichtet,
dem Antragsteller im Rahmen des Elternsprechtages ein Forum zu bieten, in
dem der Antragsteller diese Vorwürfe erneut gegenüber Frau E. äußern kann.
Hält ein Erziehungsberechtigter eine Lehrkraft für nicht befähigt,
ordnungsgemäßen Unterricht zu erteilen oder Leistungen ordnungsgemäß zu
bewerten, kann er sich an die Fach- bzw. Dienstaufsicht wenden; er hat aber
keinen Anspruch darauf, dass ihm immer wieder im persönlichen Gespräch die
Möglichkeit der Auseinandersetzung mit dieser Lehrkraft geboten wird.
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Gegenüber den zuvor wiedergegebenen Schreiben bzw. Vorfällen fällt das von
dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Schreiben
an Frau E. vom 22. November 20.. (E-Mail, gerichtet an das Postfach der
Antragsgegnerin), wonach „jeder eine zweite Chance verdient“ habe, nicht
entscheidend ins Gewicht, zumal es durch die nachfolgenden Ereignisse
gleichsam überholt ist.
Die Einschätzung, dass es dem Antragsteller nicht um ein sachliches und
informatives Gespräch mit Frau E. geht, wird im Übrigen dadurch bestätigt,
dass der Antragsteller auch in Gesprächen mit anderen Lehrkräften bzw.
Schulangehörigen dazu neigt, die sachliche Gesprächsebene zu verlassen
(vgl. die Stellungnahme der Personalvertreterin vom 29. November 20.. zu
den Auswirkungen, die das Auftreten des Antragstellers auf das Kollegium hat,
die Berichte von Frau J. und Frau K. über den Elternsprechtag am 29.
November 20.., in denen das Gespräch mit dem Antragsteller als „
unangenehm, unheimlich anstrengend, aufreibend, verletzend“ und sein
Auftreten als „aggressiv“ und „einschüchternd“ charakterisiert werden und die
letztgenannte Lehrkraft erhebliche persönliche Beeinträchtigungen aufgrund
dieses Gesprächs schildert, sowie die Stellungnahme der Schulsekretärin vom
30. November 20.. ).
Insbesondere in dem oben erwähnten Gespräch vom 29. Oktober 20.. hat sich
zudem gezeigt, dass das Verhalten des Antragstellers nicht kalkulierbar ist.
Aus diesem Grund bestehen berechtigte Zweifel, inwieweit (bislang nicht
vorliegende) Zusagen, Gespräche mit Frau E. künftig nur noch in der geboten
sachlichen Art und Weise zu führen, von dem Antragsteller eingehalten
werden (können). Schon deshalb greift auch der Einwand des Antragstellers
nicht durch, die Antragsgegnerin sei aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
gehalten gewesen, ihn unter Auflagen zum Elternsprechtag mit Frau E.
zuzulassen.
Da es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Antragsteller einen
Anspruch auf Nachholung eines Elterngesprächs mit Frau E. hat, nicht darauf
ankommt, ob sein Verhalten gegenüber dieser Lehrerin im strafrechtlichen
Sinne als Bedrohung oder Beleidigung zu werten ist, ist es entgegen der
Beschwerdebegründung auch unerheblich, dass von ihr oder anderen
betroffenen Personen keine Anzeigen gegen den Antragsteller erstattet
wurden. Ungeachtet dessen lässt der Umstand, dass ein durch eine
Beleidigung Gekränkter sich dafür entscheidet, von einem weiteren Vorgehen
gegen den Kränkenden abzusehen, etwa, weil er die Mühen eines damit
verbundenen Verfahrens scheut, keinen Schluss auf die Richtigkeit einer
herabsetzenden Tatsachenbehauptung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991 -
1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85,1 u. juris Rdnr. 62).
Ebenso wenig kommt es auf die Ausführungen in der
Beschwerdebegründung, die sich mit den Veröffentlichungen des
Antragstellers befassen (Seiten 4 bis 6 der Beschwerdebegründung), die dort
(S. 6 und 7) genannten E-Mails von Frau L. und Frau M. und die Frage an, ob
der Antragsteller gegenüber der Personalvertreterin der Schule geäußert hat:
„Sie können mich am Arsch lecken.“ Nur klarstellend wird darauf hingewiesen,
dass diese Äußerung in dem Gespräch am 12. März 20.. nach dem darüber
gefertigten, bereits oben erwähnten Gesprächsprotokoll gefallen sein soll;
dieses Protokoll ist immerhin von vier Personen unterschrieben worden.
b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass bei der Prüfung,
ob der Ausschluss des Antragstellers von der Wahrnehmung des
Elternsprechtagstermins mit Frau E. rechtlich zu beanstanden ist, auch ins
Gewicht fällt, dass die Ehefrau des Antragstellers dieses Gespräch
wahrnehmen konnte (und im Übrigen auch wahrgenommen hat) und die
Erziehungsberechtigten damit von dem Dialog, der im Rahmen des
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Elternsprechtages stattfand, nicht gänzlich ausgeschlossen waren (vgl. hierzu
auch OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2005 - 19 B 1473/05 -, NWVBl 2006, 101 u.
juris, VG Braunschweig, Urt. v. 10.3.2005 - 6 A 159/03 -, NdsVBl 2005, 306 u.
juris, beide zum Fall eines an einen Erziehungsberechtigten erteilten
Hausverbots, vgl. aber auch zu einer [sogar] beide Erziehungsberechtigten
betreffenden Regelung: VG Koblenz, Beschl. v. 7.3.2005 - 7 L 288/05.KO -,
juris). Der Senat teilt vollumfänglich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts
auf Seite 9 des amtlichen Entscheidungsabdrucks, dass zwischen dem
Antragsteller und seiner Ehefrau bei Fragen, die die schulische Entwicklung
ihrer Tochter betreffen, eine umfängliche Abstimmung stattfindet. Es ist daher
davon auszugehen, dass die Ehefrau des Antragstellers diesen umfassend
über den Elternsprechtagstermin mit Frau E. informiert hat und die Eheleute
sich auch im Vorfeld hinsichtlich der Erwartungen an diesen Termin
abgestimmt haben. Jedenfalls in einer solchen Konstellation ist es auch unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn ein
Elternteil bei Vorliegen der unter a) beschriebenen Voraussetzungen von der
Wahrnehmung des Elternsprechtages ausgeschlossen wird. Vor diesem
Hintergrund war die Antragsgegnerin nicht gehalten, zu einem milderen Mittel
zu greifen und dem Antragsteller beispielsweise unter Auflagen - oder im
Beisein des Schulleiters - das Gespräch mit Frau E. zu ermöglichen.
Die These, dass das Informationsrecht aus § 55 (Abs. 3) NSchG (immer dann)
erfüllt sei, wenn der Dialog nur mit einem Erziehungsberechtigten geführt
werde, findet sich in der angefochtenen Entscheidung entgegen der
Behauptung in der Beschwerdebegründung nicht.
Um eine - in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallende - Beschränkung
der elterlichen Sorge handelt es sich entgegen der Einschätzung des
Antragstellers bei der hier in Streit stehenden Maßnahme nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m.
Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013,
abzurufen unter: www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).