Urteil des OVG Niedersachsen vom 05.06.2013

OVG Lüneburg: anspruch auf beschäftigung, aufschiebende wirkung, betriebsrat, unternehmen, dienstort, umzug, übertragung, vergleich, vorrang, kreis

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Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 4 PostPersRG
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 05.06.2013, 5 LA 260/12
§ 77 Abs 6 BetrVG, § 4 PostPersRG
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4
des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG).
Die 19… geborene Klägerin steht im Statusamt einer Fernmeldehauptsekretärin
(Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der Beklagten. Sie war zuletzt bei der C.
Deutschland GmbH tätig; seit dem 1. November 2010 war sie
beschäftigungslos.
Nach entsprechender Anhörung wies die Deutsche Telekom AG der Klägerin
mit Verfügung vom 3. August 2011 mit Wirkung vom 22. August 2011 dauerhaft
im Unternehmen D. GmbH (VCS) - einer 100%igen Tochtergesellschaft der
Deutschen Telekom AG - als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit
eines „Sachbearbeiters“ und konkret am Standort E. die Tätigkeit als
„Sachbearbeiter Backoffice“ zu. Der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis und die
von der Klägerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben sind in der
Zuweisungsverfügung im Einzelnen bezeichnet worden.
Gegen die Zuweisungsverfügung, die mit Sofortvollzugsanordnung versehen
war, erhob die Klägerin unter dem 9. August 2011 Widerspruch, den sie u. a.
damit begründete, dass ihr die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit nicht
zumutbar sei. Sie habe selbstgenutztes Wohneigentum zu erhalten, müsse sich
um die Erziehung ihrer Kinder (13 und 16 Jahre) kümmern und unterstütze ihre
Eltern. Außerdem arbeite sie in Teilzeit und müsste etwa genauso lange zur
Arbeit fahren, wie sie tatsächlich beschäftigt sei. Zudem drohten ihr bei einem
Arbeitsplatzwechsel schwerwiegende gesundheitliche Folgen, was zwei
ärztliche Atteste belegten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 wies die Deutsche Telekom AG den
Widerspruch der Klägerin zurück. Sie präzisierte die Zuweisungsverfügung vom
3. August 2011 dahingehend, dass der Klägerin als abstrakt-funktioneller
Aufgabenkreis die Tätigkeit eines „Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9
entsprechend im nichttechnischen Bereich“ und als konkreter Aufgabenkreis die
„mit Besoldungsgruppe A 9 bewertete Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice“
am Standort in E. zugewiesen werde. Der Einsatz der Klägerin erfolge
entsprechend den von der Deutschen Telekom AG eingeholten
betriebsärztlichen Stellungnahmen nur in Tagschichten ohne telefonischen
Kundenkontakt und ohne Zeitdruck. Als Bundesbeamtin habe die Klägerin auch
keinen Anspruch auf Beschäftigung an einem bestimmten Dienstort. Die
täglichen Reisezeiten seien zumutbar, denn die Fahrzeit zwischen Wohnort und
neuer Arbeitsstätte betrage per Kfz 1 Stunde und 7 Minuten. Bei der Pflege von
bedürftigen und kranken Angehörigen sei es grundsätzlich Aufgabe der
Klägerin, eine entsprechende Betreuung sicherzustellen.
Unter dem 9. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht Hannover den Eilantrag der
Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die
Zuweisungsverfügung wiederherzustellen, zurück (13 B 3408/12). Diese
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Entscheidung ist seit dem 25. Mai 2012 rechtskräftig.
Am 18. Juni 2012 hat die Klägerin gegen die Zuweisungsentscheidung Klage
erhoben, welche das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 12.
September 2012 abgewiesen hat. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin
auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von
ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr.
3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht entsprechend den Erfordernissen des
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im
Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags
und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige,
gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus
denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso
wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel
müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur
Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der
Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner
Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG,
Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere
selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser
Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss
vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA
214/10 -, juris Rn. 3).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen der Klägerin nicht
zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Mit ihrem Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht die
„Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte, die
infolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2006 nicht
in F. umgesetzt oder versetzt werden“ vom 16. November 2006 nicht geprüft,
vermag die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel nicht aufzuzeigen.
Das Verwaltungsgericht hat die genannte Konzernbetriebsvereinbarung schon
deshalb als nicht anwendbar erachtet, weil diese Ende 2008 außer Kraft
getreten sei (Urteilsabdruck - UA -, S. 6). Ob diese Rechtsauffassung zutrifft oder
ob - wie die Klägerin geltend macht - der Konzernbetriebsvereinbarung gemäß §
77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eine Nachwirkung
zukommt (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 2), kann an dieser Stelle jedoch
dahinstehen, ebenso wie die weitere Rechtsfrage, ob die
Konzernbetriebsvereinbarung Regelungen enthält, welche über das
hinausgehen, was im Rahmen der nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG
anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung ohnehin zu beachten ist. Wenn die
Klägerin vorträgt,
nach § 7 Abs. 1 Kbv sei ein Arbeitsplatz nur dann zumutbar, wenn er in
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funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht
zumutbar sei;
als Prüfschema für das Prinzip des ortsnahen Einsatzes werde nach § 7
Abs. 1 b) das Iterationsmodell zugrunde gelegt;
bei vergleichbaren Einsatzmöglichkeiten innerhalb eines räumlichen
Iterationsschrittes habe bei der von der Clearingstelle abzugebenden
Empfehlung in der Regel der Einsatz innerhalb der TRZ-Grenze Vorrang
vor einem Einsatz außerhalb der TRZ-Grenze (ZB, S. 2f.; Unterstreichung
durch den Senat),
so greift sie damit offenbar die Zumutbarkeitserwägungen der Beklagten im
Hinblick auf den nicht ortsnahen Einsatz der Klägerin (Braunschweig) an und
meint, dass § 7 Abs. 1 b) der Konzernbetriebsvereinbarung für ihren
wohnortnahen Einsatz (Raum Hannover) streite. Dann aber hätte die Klägerin -
um dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Genüge zu tun
- zumindest vortragen müssen, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung (vgl. Brem. OVG, Beschluss vom 8.5.2013 - 2 B
214/12 -, juris Rn. 13) vergleichbare wohnortnahe Einsatzmöglichkeiten
vorhanden gewesen seien. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin aus
gesundheitlichen Gründen bestimmten zwingenden Einschränkungen - Arbeit
nur im Rahmen der Tagschicht zwischen 8 und 18 Uhr (d. h. nicht im Rahmen
der Wechsel- und Nachtschicht), keine dauerhaften telefonischen
Kundenkontakte, keine Arbeiten unter Zeit- und Verkaufsdruck, kein direkter
Kundenkontakt - unterliegt (vgl. die betriebsärztlichen Bescheinigungen vom 12.
Mai 2011 [Bl. 37f./Beiakte] A, vom 10. November 2011 [Bl. 64f./Beiakte A] sowie
vom 4. April 2012 [Bl. 71/A]), denen im Hinblick auf die Zuweisungsentscheidung
Rechnung getragen wurde. Mit dem bloßen Hinweis auf eine vorgeblich
anzuwendende Bestimmung ohne nähere Darlegung, dass deren
tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin ernstliche
Richtigkeitszweifel nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
b) Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht
habe es hinsichtlich seiner Feststellung, die betroffenen Betriebsräte seien
ordnungsgemäß beteiligt worden (UA, S. 6), bei einer bloßen Behauptung
belassen, die durch nichts belegt sei (ZB, S. 3).
Die Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten der
Deutschen Post AG richtet sich nach §§ 28, 29 PostPersRG. Nach § 28 Abs. 1
Satz 1 PostPersRG ist der Betriebsrat u. a. in Angelegenheiten der Beamten
nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG - also im Falle von
Zuweisungsentscheidungen - zu beteiligen; gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und Satz
3 PostPersRG hat er insoweit ein Mitbestimmungsrecht. Hier ist der Betriebsrat
der aufnehmenden Stelle (VCS E.) beteiligt worden und hat der Zuweisung der
Klägerin zugestimmt (vgl. Bl. 17/Beiakte A). Ferner ist der Betriebsrat der
abgebenden Stelle (Deutsche Telekom AG, Betrieb SBR) von der
beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und um Zustimmung gebeten worden
(Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 19. Juli 2011, Bl. 13f./Beiakte A).
Dabei sind dem Betriebsrat der abgebenden Stelle als Anlagen u. a. das
Anhörungsschreiben vom 17. März 2011 (Bl. 1ff./Beiakte A), der
Anhörungsbogen (Bl. 6-8/Beiakte A), die Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 4f./Beiakte
A), die Stellungnahme der Klägerin vom 30. März 2011 (Bl. 9f./Beiakte A), das
B.A.D-Gutachten vom 12. Mai 2011 (Bl. 37f./Beiakte A), die DB-Auskunft (Bl. 29,
31) sowie der Routenplan (Bl. 34f.) vorgelegt worden. Da der Betriebsrat der
abgebenden Stelle dem Arbeitgeber nicht innerhalb von einer Woche nach
Unterrichtung schriftlich mitgeteilt hat, dass er seine Zustimmung verweigere, gilt
diese gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 PostPersRG als erteilt (vgl. auch
Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012, S. 2).
c) Auch das klägerische Vorbringen,
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das Verwaltungsgericht habe bei seiner Ermessensprüfung nicht die von
der Klägerin in der Klageschrift vorgetragenen Fahr- und Wartezeiten
berücksichtigt, der zeitliche Umfang der in Teilzeit arbeitenden Klägerin
stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Wegezeit mehr (ZB, S. 3f.),
vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu
begründen. Dass das Verwaltungsgericht die Fahrtstrecke zwischen dem
Wohnort der Klägerin (G. bei H.) und ihrem neuen Einsatzort (E.) nicht als
unzumutbare Härte im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG angesehen hat
(UA, S. 4f.), begegnet keinen Bedenken.
Das tägliche Pendeln kann die Klägerin vermeiden, indem sie nach E. umzieht
oder zumindest näher an E. heranzieht. Soweit sie einen Umzug offenbar
gänzlich ausschließt, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin - ebenso wie
andere Bundesbeamte, die vehement und unter Hinweis auf verschiedene
private Belange vorbringen, dass ihnen weder ein Umzug an einen andere
Dienstort noch eine längere Anfahrt zum neuen Dienstort zumutbar sei,
grundsätzlich damit rechnen müssen, an einem anderen Dienstort im
Bundesgebiet eingesetzt zu werden (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5
ME 81/11 -, juris Rn. 20). Ein Bundesbeamter muss es im Regelfall hinnehmen,
dass persönliche Belange und Wünsche insoweit zurücktreten müssen (vgl.
ebenso zur Versetzung: Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2008 - 5 ME 390/08 -,
juris Rn. 6). Eine Umsetzungs- oder Zuweisungsverfügung erweist sich daher
regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr
den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen
des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im
persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind
(Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2013 - 5 ME 59/13 -, juris Rn. 9). Abgesehen
davon hat die Deutsche Telekom AG der Klägerin, die derzeit teilzeitbeschäftigt
ist, in der angegriffenen Zuweisungsverfügung ausdrücklich zugesichert, dass
sie die Wochenarbeitszeit ihren - der Klägerin - Belangen entsprechend auf
einzelne Wochentage aufteilen könne. Mit diesem Entgegenkommen, das
angesichts der überschaubaren Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin
und der Dienststelle in E. (73 km) einen Umzug als vermeidbar erscheinen lässt,
ist der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinreichend Rechnung getragen worden.
d) Auch soweit die Klägerin einwendet, ihr sei keine amtsangemessene
Beschäftigung zugewiesen worden (ZB, S. 4f.), dringt sie hiermit nicht durch.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. September 2008 (-
BVerwG 2 C 126.07 -, juris Rn. 12) herausgestellt, dass der aus Art. 33 Abs. 5
des Grundgesetzes (GG) folgende Anspruch eines Beamten auf
amtsangemessene Beschäftigung die auf Dauer angelegte Übertragung einer
gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG bei einer
Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG oder - unter den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG - bei einem Tochter-
oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft umfasse. Die
Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem
Postnachfolgeunternehmen sei aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den
Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen; nur eine nach
diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit sei eine amtsangemessene
Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Von diesen Grundsätzen ist
erkennbar auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (UA, S. 4). Seine
Schlussfolgerung, dass die Klägerin durch die Zuweisung amtsangemessen
beschäftigt werde, ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist dauerhaft eine
ihrem Amt entsprechende - also gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen worden.
Der Begriff der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit
im Sinne von § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die
dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit,
worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten
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und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer
Organisationseinheit eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer
Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens auf Dauer
eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige
Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem
Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen
Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften
Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit eine Bindung
begründet wird (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 15;
Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 6.1.2012 -
5 ME 383/11 -; Beschluss vom 12.1.2012 - 5 ME 431/11 -; Beschluss vom
9.5.2012 - 5 ME 77/12 -; Beschluss vom 2.1.2013 - 5 ME 187/12 -, juris Rn. 4;
Beschluss vom 17.5.2013 - 5 ME 100/13 -).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Klägerin mit der Zuweisungsverfügung
vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012
sowohl ein "abstraktes" Tätigkeitsfeld als "Sachbearbeiter der
Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich“ als auch ein
"konkreter" Arbeitsposten als "Sachbearbeiterin Backoffice“ in E. in einer
hinreichend bestimmten Weise (§ 37 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) zugewiesen worden.
Für die gerichtliche Überprüfung, ob das zugewiesene Amt dem
statusrechtlichen Amt des jeweiligen Antragstellers entspricht und damit
amtsangemessen ist, ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser
Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG
erfahren hat (Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, a. a. O., Rn.
17; - 5 ME 38/11 -, a. a. O., Rn. 21; vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - und vom
2.1.2013 - 5 ME 187/12 -, a. a. O., Rn. 6). Eine Dienstpostenbewertung liegt in
der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist deshalb
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 -
BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B
11312.10 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 9.8.2011 - 6 CS 11.1405 -,
juris Rn. 18). Überprüfbar ist die "Eingruppierung" nur auf einen
Bewertungsfehler hin, d. h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt
zugrunde gelegt hat, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt,
allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür
entschieden hat (OVG Rh.-Pf., a. a. O.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 6.1.2012 - 5
ME 383/11 -, vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - und vom 2.1.2013 - 5 ME 187/12 -, a.
a. O., Rn. 6).
Einen derartigen Bewertungsfehler hat die Klägerin indes nicht dargelegt.
Er ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Einwand, der ihr übertragene
abstrakte Tätigkeitskreis einer „Sachbearbeiterin“ umfasse auch
Tätigkeitskreise, deren Arbeitsposten nur der Wertigkeit der Besoldungsgruppe
A 6 und A 7 entsprächen, so dass die von der Beklagten vorgenommene
Zuweisung sie nicht hinreichend vor der Übertragung nicht amtsangemessener
Tätigkeiten schütze (ZB, S.5). Soweit die Klägerin hiermit sinngemäß hat geltend
machen wollen, es liege eine gebündelte Dienstpostenbewertung vor, die im
Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (-
BVerwG 2 C 19.10 -, juris) rechtswidrig sei, vermag der Senat dieser Sichtweise
nicht beizutreten.
Nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.,
Rn. 29) dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund
gebündelt, also mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet
werden; die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen
sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen
Verwaltung ergeben kann. Ein Fall der Dienstpostenbündelung ist hier jedoch
nicht gegeben (vgl. auch Nds. OVG, Beschlüsse vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11
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-, juris Rn. 16ff., vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 - und vom 12.1.2012 - 5 ME 431/11
-; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2011 - 1 B 829/11 -, juris Rn. 37f.).
Denn anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - in
diesem war der dortige Kläger als Zolloberinspektor (A 10) auf einem
Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt I. beschäftigt,
der den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet war - ist der Klägerin
ausweislich der Zuweisungsverfügung vom 3. August 2011 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 ein allein der Besoldungsgruppe A 9
BBesO entsprechendes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein entsprechender
konkret-funktioneller Dienstposten zugewiesen worden (vgl. auch die
entsprechende Argumentation des Senats im Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME
263/11 - und vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 - ["Sachbearbeiterin Backoffice"], im
Beschluss vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11 -, juris Rn. 16ff. ["Referent
Managementsupport"] und vom 12.1.2012 - 5 ME 431/11 - [„Projektmanager“]).
In der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung vom 3. August (S. 2) wird
zwar ausgeführt, dass
"die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters […] im Vergleich zur
früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der
Funktionsebene eines Mitarbeiters und damit der Laufbahngruppe des
mittleren Dienstes"
entspreche. Damit wird jedoch nicht ausgesagt, dass der Dienstposten eines
"Sachbearbeiters" gebündelt - also mit den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9
BBesO - bewertet worden ist, sondern nur dargelegt, dass "Sachbearbeiter"
allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach
zwischen den Besoldungsgruppen A 6 und A 9 liegen, was der Zuordnung zur
Laufbahngruppe des mittleren Dienstes entspricht, welcher die Klägerin auch
angehört (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 -
["Sachbearbeiterin Backoffice"]).
Bei einem "Sachbearbeiter" handelt es sich also nicht um einen gebündelt
bewerteten Dienstposten, sondern um eine Sammelbezeichnung für
verschiedenwertige, zwischen A 6 und A 9 liegende Dienstposten. Der abstrakt-
funktionelle Dienstposten eines "Sachbearbeiters", welcher der Klägerin
zugewiesen wurde, ist - anders, als in dem vom Bundesverwaltungsgericht
entschiedenen Fall - nicht (gebündelt) den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9
BBesO, sondern allein der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet. Schon in der
Zuweisungsverfügung vom 3. August 2011 (S. 2) heißt es nämlich:
"Im Unternehmen VCS E. weisen wir Ihnen als abstrakt-funktionellen
Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters zu. Diese Tätigkeit ist
im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet, welche bei der
Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 9 entspricht. […]
Konkret werden Sie bei dem Unternehmen VCS am Standort […]E. […] als
Sachbearbeiter Backoffice eingesetzt. Die Wertigkeit dieses
Arbeitspostens entspricht der Besoldungsgruppe A 9."
Diese Rechtslage hat die Beklagte im Übrigen im Rahmen ihres
Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 (S. 1f.) klarstellend verdeutlicht,
indem sie ausgeführt hat, der Klägerin werde als abstrakt-funktioneller
Aufgabenkreis die Tätigkeit eines „Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9
entsprechend im nichttechnischen Bereich“ zugewiesen; die Funktion des
„Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen
Bereich“ entspreche im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu
einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters in der
Besoldungsgruppe A 9 der Laufbahngruppe des mittleren nicht-technischen
Dienstes.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im
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Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der
Berufsbilder verbunden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10,
juris Rn. 16; Beschluss vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11 -, juris Rn. 22; Bay. VGH,
Beschluss vom 30.3.2009 - 15 CS 09.112 -, juris Rn. 19; Beschluss vom
2.8.2011 - 6 ZB 11.197 -, juris Rn. 7). Im Zuge der Digitalisierung der
Kommunikationstechnik haben sich die Aufgabenfelder der Beamten bei der
Deutschen Telekom AG gegenüber ihren Tätigkeiten bei der Deutschen
Bundespost durchgreifend verändert und dürften deshalb nicht mehr
uneingeschränkt vergleichbar sein (Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME
263/11 -; Beschluss vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11 -, a. a. O., Rn. 23;
Beschluss vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 -; Beschluss vom 12.1.2012 - 5 ME
431/11 -; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 -). Vor diesem Hintergrund ist
der Senat der Ansicht, dass die an einen Funktionsvergleich zu stellenden
Anforderungen nicht überspannt werden dürfen.
Mit der Funktion einer „Sachbearbeiterin Backoffice (A9)“ ist der Klägerin
demnach ein amtsangemessenes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne
übertragen worden. Dass sie den mit A 9 bewerteten Dienstposten
wahrzunehmen hat, obwohl sie sich im niedrigeren Statusamt (A 8) befindet,
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zum einen eröffnet dieser Umstand ihr
möglicherweise Beförderungschancen, und zum anderen rügt sie ihn nicht (vgl.
auch Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 -; Beschluss vom
22.12.2011 - 5 ME 359/11 -).
Soweit die Klägerin ihre Position, die Zuweisungsentscheidung habe keine
amtsangemessene abstrakt-funktionelle Tätigkeit beinhaltet, durch zwei
Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom
2.3.2011 - 1 Bs 13/11 -, juris sowie Beschluss vom 7.4.2011 - 1 Bs 37/11 -, juris)
belegt sieht (ZB, S. 5), folgt der beschließende Senat der dortigen
Rechtsauffassung - die entsprechenden Zuweisungsbescheide hätten abstrakt-
funktionelle Tätigkeitskreise zugewiesen, welche mehrere Besoldungsgruppen
umfassten - aus den oben dargelegten Gründen nicht. Im Übrigen hält das
Hamburgische Oberverwaltungsgericht an dieser Rechtsauffassung mittlerweile
nicht mehr fest (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 29.6.2011 - 1 Bs 35/11 -, juris
Rn. 18 sowie Beschluss vom 30.3.2012 - 1 Bs 51/12 -, juris Rn. 19 [der
letztgenannte Beschluss betrifft ebenfalls eine Bundesbeamtin im Amt einer
Fernmeldehauptsekretärin - A 8 -, der als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis
die Tätigkeit eines „Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend
im nicht technischen Bereich“ und als konkret-funktionellen Aufgabenkreis den
eines „Sachbearbeiters Backoffice“ zugewiesen worden war]).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine
Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts-
oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf.
Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im
erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung
des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA
64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es,
wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der
vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom
1.10.2008, a. a. O., Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der
Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren
(Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher
zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist
weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im
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Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a.
a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).
Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung bereits daraus ableiten will,
dass die vorinstanzliche Entscheidung von der Rechtsprechung des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2.3.2011 - 1 Bs 13/11
-, juris sowie Beschluss vom 7.4.2011 - 1 Bs 37/11 -, juris) abweiche (ZB, S. 5),
greift diese Argumentation schon deshalb nicht durch, weil das Hamburgische
Oberverwaltungsgericht die von der Klägerin in Bezug genommene
Rechtsauffassung in vergleichbaren Fällen nicht mehr vertritt (s.o.).
Mit ihrem weiteren Vorbringen (ZB, S. 5f.),
„Das Verwaltungsgericht setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob die
Beklagte mit besagter Zuweisung der Klägerin dieser ein Amt zugewiesen
hat, dessen Tätigkeitskreis abstrakt-funktionell bestimmt werden kann, es
verweist lediglich darauf, insoweit 'keine Zweifel' zu 'hegen'. Hingegen
bringt das OVG Hamburg mit den zitierten Entscheidungen zum Ausdruck,
dass eine Zuweisungsentscheidung, wie sie vorliegend getroffen wurde,
den Aufgabenkreis, der einem abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis
entspricht, hinreichend hätte festlegen müssen.
Der vorliegende Rechtsstreit wirft deshalb die grundsätzliche Frage auf, ob
bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation dem Erfordernis der
Bestimmung einer dem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden
Tätigkeit Genüge getan wurde. Nach diesseitiger Auffassung war das bei
der hier in Rede stehenden Zuweisungsentscheidung nicht der Fall. Die
Berufung wird deshalb auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
zuzulassen sein“
hat die Klägerin keine abstrakte, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage
gestellt, deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint,
sondern der Sache nach auf den Einzelfall bezogene ernstliche
Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht.
Diese sind jedoch nicht gegeben (s.o. unter 1. d).
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).