Urteil des OVG Niedersachsen vom 04.03.2013

OVG Lüneburg: luftwaffe, marine, zulage, zahl, berechtigung, gesetzestext, erhaltung, genehmigung, datenschutz, begünstigung

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Stellenzulage für fliegendes Personal - Antrag auf
Zulassung der Berufung -
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG, dass die erhöhte Stellenzulage für verantwortliche Luftfahrzeugführer mit
der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen nach Nr. 6 Abs. 1
Satz 2 der Anlage I BBesO A und B nur Soldaten der Luftwaffe, nicht aber
Soldaten der anderen Teilstreitkräfte gewährt wird.
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 04.03.2013, 5 LA 209/12
§ 42 BBesG, Art 3 Abs 1 GG, Nr 6 Abs 1 S 2 Anl 1 BBesO A/B
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer erhöhten Stellenzulage als
verantwortlicher Luftfahrzeugführer.
Der Kläger steht im Rang eines Kapitänleutnants der Marine und gehört als
Luftfahrzeugführer der Fliegenden Gruppe des Marinefliegergeschwaders 3 „C.“
an. Seinen Antrag auf Gewährung einer erhöhten Stellenzulage als
verantwortlicher Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten
auf Flugzeugen lehnte die Beklagte unter dem 11. Januar 2010 mit der
Begründung ab, dass die erhöhte Zulage nur Soldaten des
Organisationsbereichs der Luftwaffe gezahlt werde. Die gegen diese
Entscheidung erhobene und im Wesentlichen auf eine unzulässige
Ungleichbehandlung der Soldaten der Luftwaffe und der übrigen Teilstreitkräfte
gestützte Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Mit seinem
Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die
sich der Kläger beruft, teilweise bereits nicht hinreichend gemäß § 124 a Abs. 4
Satz 4 VwGO dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz
2 VwGO).
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im
Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages
und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige,
gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus
denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso
wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel
müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur
Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der
Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung
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auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner
Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das
angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt,
müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend
dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Gemessen daran ist es dem Kläger nicht gelungen, das angegriffene Urteil des
Verwaltungsgerichts Stade ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das
Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die der
Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO
Bezug nimmt, zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger weder ein Anspruch
auf Zahlung der begehrten Stellenzulage nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der Anlage I
BBesO A und B zusteht, noch das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100
Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen ist.
Die Einwände des Klägers überzeugen den Senat nicht.
Ohne Erfolg wiederholt der Kläger seine Rechtsauffassung, es verstoße gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber
die Stellenzulage auf Soldaten der Luftwaffe beschränkt habe. Die damit
verbundene Schlechterstellung der Angehörigen der Marine und des Heeres
trotz gleicher Ausbildung und Funktion ist - wie bereits das Verwaltungsgericht
ausgeführt hat - gerechtfertigt, weil die Luftwaffe in den Jahren 2007 und 2008
die Abwanderung einer nennenswerten Zahl von Luftfahrzeugführern zu
verzeichnen hatte und der Gesetzgeber dieser Abwanderung, die weder beim
Heer noch bei der Marine in gleicher Weise gegeben war, mit der erhöhten
Zulage entgegen wirken wollte. Dass dieses Anliegen auch unter
Berücksichtigung des im Bereich der Besoldung grundsätzlich bestehenden
weiten Spielraums des Gesetzgebers, politische Ermessenserwägungen zur
Geltung zu bringen, evident sachwidrig sein könnte (vgl. zu diesem Maßstab
BVerfG, Beschluss vom 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris Rn. 61), zeigt der
Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag nicht auf.
Soweit der Kläger einwendet, auch im Bereich der Marine gebe es
Abwanderungstendenzen, ist sein eigener Vortrag schon im Ansatz ungeeignet,
die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Gesetzgeber
hat die Situation in den Jahren 2007 und 2008 zum Anlass für die beanstandete
gesetzliche Regelung genommen. Der Kläger bezieht sich demgegenüber
ausschließlich auf Abgänge im Bereich der Marine in den Jahren 2009 und
danach, die der Gesetzgeber naturgemäß weder in den Blick nehmen konnte
noch musste. Hinzu kommt, dass nach Darstellung des Klägers seit dem Jahr
2009 im Bereich der Marine lediglich drei Abgänge von Luftfahrzeugführern zu
verzeichnen waren. Selbst wenn man unterstellt, dass in allen drei Fällen
finanzielle Erwägungen ausschlaggebend waren, lässt diese absolut betrachtet
geringe Zahl die Erwägungen des Gesetzgebers im Nachhinein nicht als evident
sachwidrig erscheinen. Im Gegenteil stützt die geringe Anzahl die
gesetzgeberische Annahme, dass die unterschiedlichen Gegebenheiten der
verschiedenen Teilstreitkräfte eine Differenzierung erlauben. Dass der
Gesetzgeber mit seiner Regelung möglicherweise nicht die gerechteste,
zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, reicht demgegenüber
nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu bewirken (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 19.6.2012, a. a. O.).
Ohne Erfolg bleibt der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe seiner
Entscheidung eine unrichtige Tatsachengrundlage zugrunde gelegt, indem es
davon ausgegangen sei, dass die Soldaten der Luftwaffe, die als
Transportflugzeugführer in verantwortungsvoller und deshalb herausgehobener
Funktion verwendet werden, eine besondere Bedeutung für die Sicherstellung
der Durchhaltefähigkeit und Einsatzflexibilität des militärischen Lufttransports
hätten. Das Verwaltungsgericht hat sich die vorgenannten Ausführungen, die es
einer Bundestagsdrucksache (BT-Drs. 10850, S. 235) entnommen hat,
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keineswegs zu eigen gemacht, sondern auf dieser Grundlage lediglich
festgestellt, dass der Gesetzgeber die Zulage bewusst auf den Bereich der
Luftwaffe beschränkt habe. Diese - auch nach dem Gesetzeswortlaut und der
Systematik der Nr. 6 Abs. 1 der Anlage I BBesO A und B zwingende -
Feststellung vermag der Kläger mit seinem Einwand, die Luftfahrzeugführer der
übrigen Teilstreitkräfte hätten eine ähnliche Bedeutung, nicht in Frage zu stellen.
Auch wenn sein Einwand in der Sache zutreffen mag, ändert dies offensichtlich
nichts daran, dass der Wille des Gesetzgebers allein auf eine Begünstigung der
Luftfahrzeugführer der Luftwaffe gerichtet war.
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, in welcher Weise es die Position des
Klägers stützen könnte, dass die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck
kommende besondere Bedeutung der Transportflieger im Gesetzestext selbst
keinen Niederschlag gefunden hat. Das Verwaltungsgericht hat seine
Begründung in keiner Weise auf ein besonderes Einsatzspektrum eines
Transportfliegers gestützt, sondern es im Gegenteil ausdrücklich offen gelassen,
ob Unterschiede hinsichtlich der Verantwortung und hinsichtlich der
Anforderungen an die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eine
Differenzierung zwischen den verschiedenen Teilstreitkräften rechtfertigen (so
OVG NRW, Urteil vom 30.5.2011 - 1 A 2825/09 -, juris Rn. 103).
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache
dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich
überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten
müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete
Verfahren entscheidungserheblich sind, nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu
lösen sind und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt worden sind (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 9). Gemessen daran zeigt der
Kläger besondere Schwierigkeiten nicht in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO
entsprechenden Weise auf. Sein pauschaler Verweis auf - nach den obigen
Ausführungen nicht vorliegende - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils lässt keine besonderen Schwierigkeiten erkennen.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine
Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts-
oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf.
Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im
erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung
des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA
64/06 -, juris Rn. 14). Daran fehlt es bei der von dem Kläger aufgeworfenen
Frage, ob die gesetzliche Differenzierung zwischen verantwortlichen
Luftfahrzeugführern der Luftwaffe einerseits und verantwortlichen
Luftfahrzeugführern der Marine andererseits mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Die Frage ist unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nach den obigen Ausführungen zweifelsfrei
dahingehend zu beantworten, dass eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Der Durchführung eines
Berufungsverfahrens bedarf es insofern nicht.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).