Urteil des OVG Niedersachsen vom 11.09.2013
OVG Lüneburg: besondere gefährlichkeit, schulweg, schüler, unbestimmter rechtsbegriff, wahrscheinlichkeit, eltern, gehweg, rad, wohnhaus, realschule
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Schülerbeförderung
1. Die besondere Gefährlichkeit des Schulweges beurteilt sich - vorbehaltlich
ausdrücklich anderslautenden Satzungsrechts - ausschließlich nach
objektiven Gegebenheiten.
2. Daher kommt es auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schülerinnen
und Schüler eines Schuljahrgangs, nicht aber auf die individuelle
Belastbarkeit einzelner Schülerinnen und Schüler oder ihre subjektive
Ängstlichkeit und die ihrer Eltern an.
3. Zur Frage, ob sich aus einzelnen in der Vergangenheit in der Nähe des
Schulweges vorgekommenen Straftaten eine besondere Gefährlichkeit
herleiten lässt (hier: verneint).
OVG Lüneburg 2. Senat, Urteil vom 11.09.2013, 2 LC 101/11
§ 114 Abs 1 SchulG ND, § 114 Abs 1 S 2 SchulG ND, § 114 Abs 1 S 3 SchulG ND, §
114 Abs 2 SchulG ND
Tatbestand
Die Kläger begehren die Erstattung der Kosten für die Beförderung ihrer am …
1997 geborenen Tochter F. zur Schule im Schuljahr 2010/2011.
Die am … 1997 geborene Tochter der Kläger besucht die in der G. Straße in H.
gelegene Realschule (I. schule); im streitgegenständlichen Schuljahr befand sie
sich im 7. Schuljahrgang. Sie wohnt bei ihren Eltern im Ortsteil J. der Stadt H. in
der K. Straße … . Den Antrag der Kläger auf Teilnahme ihrer Tochter an der
Schülerbeförderung lehnte der Beklagte nach Beteiligung eines
Gutachterausschusses mit Bescheid vom 21. Dezember 20… ab. Zur
Begründung wurde darauf verwiesen, dass der kürzeste Fußweg zwischen der
Haustür des Wohngebäudes der Schülerin und dem nächstgelegenen
benutzbaren Hauseingang des Schulgebäudes 3,824 km betrage und mithin die
satzungsgemäß festgesetzte Mindestentfernung von 3,85 km nicht erreiche.
Dieser Schulweg sei nicht besonders gefährlich. Im Gegensatz dazu sei der von
den Klägern vorgeschlagene (längere) Weg über eine andere Streckenführung
wegen der erforderlichen Benutzung einer nur einspurigen und für den Pkw-
Verkehr freigegebenen Brücke, die nicht über ausreichende Fußwege verfüge,
eher als gefährlich einzustufen.
Daraufhin haben die Kläger am 24. Januar 2011 Klage erhoben, mit der sie ihr
Ziel unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgen. Der von dem
Beklagten favorisierte Schulweg führe auf stark frequentierten Straßen entlang,
während der von ihrer Tochter und anderen Schülerinnen und Schülern
benutzte Weg erheblich geringeren Straßenverkehr aufweise.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember
20… zu verpflichten, ihre Tochter kostenlos zur Realschule I. schule zu
befördern und bereits im laufenden Schuljahr tatsächlich für die
Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs entstandene
Kosten zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Nach seinen Ermittlungen erreiche der Schulweg nicht die für die
Inanspruchnahme der kostenlosen Schülerbeförderung für Schülerinnen und
Schüler der Jahrgänge 7 - 10 erforderliche Entfernung von 3,85 km. Eine
besondere Gefährlichkeit in verkehrlicher Hinsicht sei ebenso zu verneinen wie
im Hinblick auf kriminogene Faktoren. Die Klägerin gehöre zwar einem
risikobelasteten Personenkreis an, rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte sei
jedoch durch Wohnbebauung oder ein hohes Verkehrsaufkommens
insbesondere während der Schulwegzeiten sichergestellt. Der Schulweg sei
weder einsam noch fehle es an einer Sozialkontrolle.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. April 2011
stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der
Anspruch ergebe sich aus § 114 NSchG in Verbindung mit der
Schülerbeförderungssatzung des Beklagten. Zwar sei bei der Überprüfung von
dem von dem Beklagten zugrunde gelegten Schulweg auszugehen, da er in
verkehrlicher Hinsicht als nicht besonders gefährlich einzustufen sei.
Demgegenüber sei die von der Tochter der Kläger benutzte Wegstrecke
besonders gefährlich, da sie über eine Brücke ohne ausreichenden
Fußgängerbereich und durch unübersichtliches und nicht mit Wohnbebauung
belegtes Gelände führe. Die Klage habe aber gleichwohl Erfolg, weil auf dem
von dem Beklagten zutreffender Weise zugrunde gelegten Weg mit kriminellen
Übergriffen Dritter zu rechnen sei und diese Wegstrecke daher in
kriminologischer Hinsicht als besonders gefährlich anzusehen sei. Dies ergebe
sich aus den in der jüngeren Vergangenheit in dem Zeitraum vom Juni bis
November 20… erfolgten körperlichen Übergriffen von Dritten auf andere im
unmittelbaren Umfeld des Schulweges. Diese Straftaten seien in zeitlich dichter
Folge erfolgt, ohne dass es darauf ankomme, dass nicht nur Schüler Opfer
gewesen seien. Zwar handele es sich bei der L. Straße - anders als bei der
Straße M. - um eine stark befahrene Ausfallstraße. Für Opfer von Übergriffen
bestehe eine Ausweichmöglichkeit jedenfalls in den Bereichen nicht, in denen
der Weg die N. bzw. den O. -Kanal quere. Diese Teilstücke seien zwar nicht
lang, ein seitliches Ausweichen sei hier aber ausgeschlossen. Aufgrund der
Verkehrsdichte in diesem Bereich stünden zwar regelmäßig Kraftfahrer oder
Fahrradfahrer als potentiell hilfsbereite Dritte zur Verfügung. In Anbetracht der
Dichte und der Häufung von Straftaten auf diesem Weg erscheine es indes nicht
zumutbar, eine Siebtklässlerin auf dessen Benutzung zu verweisen.
Gegen dieses Urteil führt der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht
zugelassene Berufung. Zur Begründung führt er an, das Verwaltungsgericht
habe seiner Überprüfung zwar zutreffend den kürzeren Schulweg zugrunde
gelegt, weiter zu Recht eine besondere Gefährlichkeit dieses Weges in
verkehrlicher Hinsicht verneint, aber zu Unrecht einen Anspruch auf kostenlose
Schülerbeförderung aus dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährlichkeit im
Hinblick auf kriminogene Gefahren bejaht. Das qualifizierende Merkmal der
besonderen Gefährlichkeit des Schulweges verlange eine gesteigerte
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sodass nach den objektiven
Gegebenheiten eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen müsse,
dass die Schülerin oder der Schüler auf dem Schulweg durch Übergriffe von
Sexualstraftätern oder anderen Gewalttätern zu Schaden kommen könne.
Hieran fehle es ungeachtet der Frage, ob die Tochter der Kläger im
streitgegenständlichen Schuljahr zu dem risikobelasteten Personenkreis zu
rechnen sei. Jedenfalls fehle es an dem weiter erforderlichen Merkmal einer
ausweglosen Situation, der die Schülerin oder der Schüler nicht ausweichen
könne und in der eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht zu erwarten
sei. Entscheidend sei eine objektive Bewertung der Gefahren, auf die subjektive
Bewertung durch Eltern oder etwa Bedienstete von Kommunen komme es dabei
nicht an. Nach diesem Maßstab fehle es an der besonderen Gefährlichkeit.
Diese Einschätzung teilten die zuständige Polizeidienststelle und im Übrigen
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auch die Kläger, da sie bisher auf diesen Gesichtspunkt nicht abgestellt hätten.
Der Schulweg sei nicht einsam, sondern viel befahren und zwar sowohl durch
andere Schülerinnen und Schüler als auch durch Kraftfahrer. Durch diesen
Personenkreis und durch die Bewohner der dichten Wohnbebauung sei
rechtzeitig Hilfeleistung zu erwarten. Etwas anderes folge nicht aus den von dem
Verwaltungsgericht angeführten vier Fällen aus der jüngeren Vergangenheit.
Drei dieser Taten seien nicht im direkten Zusammenhang mit dem Schulweg zu
sehen. Die exhibitionistische Tat habe sich innerhalb des bebauten
Stadtgebietes abgespielt, sodass eine Erreichbarkeit hilfsbereiter Dritter
gewährleistet gewesen sei. Bei einigen der von der Polizei aufgeführten
exhibitionistischen Taten habe es sich zudem in tatsächlicher Hinsicht eher um
Urinieren in der Öffentlichkeit gehandelt. Im Übrigen seien die durch die
aufgeführten Taten verwirklichten Gefahren Teil des allgemeinen Lebensrisikos.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts sei zudem wegen des extrem hohen Verkehrsaufkommens
in der L. Straße insbesondere in den Morgenstunden auch unter dem Aspekt
der Verkehrssicherheit eine gesteigerte Gefahrenlage gegeben. In
kriminologischer Hinsicht ergebe sich die besondere Gefährlichkeit des von dem
Beklagten angegebenen Schulweges insbesondere daraus, dass sich auf einer
500 m langen Teilstrecke der P. Straße auf der einen Seite ein Waldstück und
auf der anderen Seite hinter einem Wall eine Ackerfläche befinden, sodass hier
Hilfeleistungen von Dritten nicht zu erwarten seien. Gerade im Bereich dieser
Straße seien in Jahren 20… bis 20… mehrere exhibitionistische Handlungen
vorgenommen worden. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass das Urinieren in der
Öffentlichkeit aus der Sicht eines Kindes und Jugendlichen bewertet werden
müsse.
Wegen des Ergebnisses der durch den Berichterstatter des Senats am 24. Juni
2013 vorgenommenen Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll der
Beweisaufnahme vom selben Tage, wegen der Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101
Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
Die Kläger haben für das streitgegenständliche Schuljahr 2010/2011 keinen
Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung ihrer Tochter F. gehabt, sodass
auch ein Erstattungsanspruch entfällt mit der Folge, dass das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen ist.
Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG hat der Beklagte als Träger der
Schülerbeförderung grundsätzlich die in seinem Gebiet wohnenden Schüler der
1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren
Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren
Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu
erstatten. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der
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Landkreise und kreisfreien Städte (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), die die weiteren
Voraussetzungen der Beförderungs- und Erstattungspflicht, insbesondere auch
die Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schule, von der an die
Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, unter Berücksichtigung der
Belastbarkeit der Schüler und der Sicherheit des Schulweges selbst festlegen
können (§ 114 Abs. 2 NSchG).
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung für die Schülerbeförderung des
Beklagten vom 30. Juni 2008 - SBS - bestehen nicht (dazu 1.). Die Entfernung
zwischen dem Wohnhaus der Kläger und der von ihrer Tochter besuchten
Realschule in der G. Straße unterschreitet die Mindestentfernung des § 1 Abs.
1c SBS (dazu 2.), und schließlich liegen die Voraussetzungen der
Ausnahmeregelung des § 3 SBS nicht vor (dazu 3.).
1. Bedenken gegen die Gültigkeit der Schülerbeförderungssatzung des
Beklagten bestehen nicht; solche machen die Kläger auch nicht geltend.
Insbesondere hat der Beklagte den ihm in § 114 Abs. 2 NSchG eingeräumten
Entscheidungsspielraum durch die vorgenannte Satzung in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise ausgefüllt, indem er als Voraussetzung eines
Beförderungs- oder Erstattungsanspruchs eine Mindestentfernung von 3,85 km
für Schülerinnen und Schüler der 7. und 8. Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I
festgelegt hat. Dem Beklagten steht bei der Ausgestaltung seiner
Schülerbeförderungssatzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der - soweit er
sich in dem Rahmen des für die Schülerinnen und Schüler Zumutbaren hält -
eine Pauschalierung und Generalisierung zulässt. In diesem Zusammenhang ist
von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte
Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich
gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht
darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich
gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (Senat, Urt.
v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = juris Langtext Rdnr. 21 m. w.
N.; vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M
187/12 -, juris Langtext Rdnr. 10 m. w. N.)
Mit Blick auf den Zeitaufwand, den eine Schülerin des Sekundarbereichs I für
den Schulweg in Anspruch nimmt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt,
dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 60
Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass eine
Schülerin in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 4 km Länge
(200 m in 3 Minuten; 15 Minuten pro km) zurücklegen kann (vgl. Senat, Beschl.
v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris Langtext Rdnr. 8 ff.; Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB
5/07 -, juris Langtext Rdnr. 37 ff., 42
15.1.2009 - BVerwG 6 B 78.08 -, juris und BVerfG, Nichtannahmebeschl. v.
16.6.2009 - 1 BvR 419
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Auch die Regelung in § 3 Abs. 1 SBS, wonach in besonders begründeten
Ausnahmefällen ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht, wenn der
Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich
oder ungeeignet ist, wobei üblicherweise auftretende Gefahren den
Ausnahmefall nicht auslösen, hält sich im Rahmen des zweiten in § 114 Abs. 2
NSchG genannten normativen Kriteriums der Sicherheit.
2. Die in § 1 Abs. 1c SBS festgelegte Mindestentfernung von 3,85 km erreicht
der Schulweg der Tochter der Kläger nicht, da die Entfernung zwischen ihrem
Wohnhaus und der I. schule nach den unbestrittenen Feststellungen des
Beklagten unter dieser Grenze liegt.
3. Auch wenn - wie hier - die in der Schülerbeförderungssatzung festgelegte
Mindestentfernung nicht erreicht wird, kann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SBS
gleichwohl in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Anspruch auf
Schülerbeförderung bestehen, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven
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Gegebenheiten besonders gefährlich oder aus sonstigen Gründen,
insbesondere nach den örtlichen Gegebenheiten, für die Schülerinnen und
Schüler ungeeignet ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SBS lösen die im Straßenverkehr
üblicherweise auftretenden Gefahren den Ausnahmetatbestand nicht aus.
Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff,
dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass
dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten
Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher
Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Danach sind für die Beurteilung der
besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges nicht die - unter Umständen noch
so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und
Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten" maßgebend. Der Begriff
"Gefahr" bzw. "gefährlich" ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung
von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche sowie persönliche
Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal "besonders" umschreibt
und verlangt die gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Hiermit
bringt der Satzungsgeber - wie in § 3 Abs. 1 Satz 2 SBS noch einmal
verdeutlicht - zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem
Weg zur Schule, insbesondere im modernen Straßenverkehr, ausgesetzt sind,
schülerfahrtkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete
Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch
erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der
Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden (Senat, Urt. v.
11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, a. a. O. m. w. N.; Littmann, in: Brockmann/Littmann/
Schippmann, NSchG, Stand: Juni 2003, § 114 Anm. 3.2; ferner OVG Nordrhein-
Westfalen, Beschl. v. 7.10.2012 - 19 A 2625/07 -, juris Langtext Rdnr. 10 m. w.
N.)
Von einem solchen Begriff der besonderen Gefährlichkeit ausgehend ist der
zwischen den Beteiligten umstrittene Schulweg sowohl in verkehrsspezifischer
Sicht (dazu a) wie auch im Hinblick auf eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit
sonstiger Schadensereignisse (dazu b) für die genannten Rechtsgüter nicht
besonders gefährlich.
a) Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist der Ausnahmetatbestand des §
3 SBS nur begründet, wenn der Schulweg aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten für die Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im
Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen. Hierbei ist
auf Gefahren, Erschwernisse und sonstige Umstände abzustellen, die die
Schüler normalerweise zu bewältigen haben. Auf gelegentlich auftretende
extreme Straßenverhältnisse - etwa infolge von Schneefall oder Eisregen -
kommt es dagegen nicht an (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v.
22.1.2013 - 2 M 187/12 -, juris Langtext Rdnr. 13 m. w. N.). Eine besondere
Gefährlichkeit kann ihre Ursachen unter anderem in verkehrsspezifischen
Gegebenheiten finden. Die § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG umsetzende
satzungsrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 SBS setzt insoweit eine gesteigerte
Gefahrenlage voraus, um einen Schulweg als besonders gefährlich einstufen zu
können. Diese kann beispielsweise aus dem Fehlen von Gehwegen oder einer
Notwendigkeit der Querung höher frequentierter Straßen ohne Schülerlotsen
oder Ampelregelung begründet sein. Auch die auf einem Verkehrsweg
zugelassene Höchstgeschwindigkeit, Art und Frequenz der Verkehrsbelastung,
die Übersichtlichkeit des fraglichen Straßenbereichs sowie Breite und
Beleuchtung der jeweiligen Straße können insoweit von Bedeutung sein.
Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr
verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck des § 3 SBS - wie der Wortlaut der
Vorschrift verdeutlicht - jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des
Schulwegs auszuräumen (Senat, Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris
Langtext Rdnr. 16; Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, a. a. O. m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben ergeben sich in verkehrlicher Hinsicht derartige
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besondere Gefahren für den Schulweg der Tochter der Kläger nicht (dazu bb).
Hierbei ist entgegen der in einem anderen Klageverfahren geäußerten Ansicht
des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die Schülerbeförderungssatzung des
Beklagten pauschalierend auf eine normal entwickelte Schülerin in der
betreffenden Jahrgangsstufe abzustellen (dazu aa).
aa) Die besondere Gefährlichkeit des Schulweges beurteilt sich ausschließlich
nach objektiven Gegebenheiten. Diese Objektivität bezieht sich zum einen auf
die verkehrlichen Verhältnisse und die daraus abzuleitende Gefahrenlage. Zum
anderen besagt sie aber auch, dass es im Ergebnis lediglich auf die
durchschnittliche Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler, etwa bezogen auf
einen Schuljahrgang, auf eine Schulform oder einen Schulbereich, ankommt.
Nicht entscheidungserheblich ist die individuelle Belastbarkeit einzelner
Schülerinnen oder Schüler oder ihre subjektive Ängstlichkeit oder die ihrer Eltern
(so auch Littmann, in: Brockmann u. a., a. a. O., § 114 Anm. 3.2). Entgegen der
anlässlich der Entscheidung in einem anderen Klageverfahren geäußerten
Ansicht des Verwaltungsgerichts besagt die Schülerbeförderungssatzung des
Beklagten nichts Gegenteiliges. § 3 Abs. 1 Satz 1 SBS verwendet zwar in
diesem Zusammenhang den Singular und den bestimmten Artikel („wenn der
Schulweg … für die Schülerin oder den Schüler besonders gefährlich oder
ungeeignet ist.“). Diese grammatikalische Fassung der Norm hat aber nicht die
von dem Verwaltungsgericht beigegebene Bedeutung, wie sich bereits aus der
weiteren in der Norm festgelegten Voraussetzung der „objektiven
Gegebenheiten“ ergibt. Eine - hier nicht gegebene - Ausnahme besteht nach § 1
Abs. 3 SBS lediglich im Fall einer dauernden oder vorübergehenden
Behinderung. Daher war der Gutachterausschuss, der nach § 3 Abs. 2 Satz 1
SBS überdies lediglich eine unterstützende Funktion hat, nicht gehalten
gewesen, die Tochter der Kläger zu beteiligen und sich gerade über ihre
besondere Situation Kenntnis zu verschaffen.
bb) Der von der Tochter der Kläger im streitgegenständlichen Schuljahr
2010/2011 zu bewältigende Schulweg war und ist für eine normal entwickelte
Schülerin der 7. Jahrgangsstufe einer Schule der Sekundarstufe I nach den
oben genannten Kriterien in verkehrlicher Hinsicht nicht besonders gefährlich.
Der Schulweg verläuft vom elterlichen Wohnhaus in einem ersten kurzen
Teilstück auf der K. Straße. Diese verfügt über einen beidseitigen Gehweg und
ist einseitig mit Wohnbebauung versehen, sodass trotz des einseitigen
Waldstückes nicht ersichtlich ist, dass eine Siebtklässlerin hier besonderen
Gefahren in verkehrlicher Hinsicht ausgesetzt ist. Nach rund 100 m führt der
Schulweg nach rechts auf die P. Straße (Kreisstraße … ). Hier befinden sich
beidseitig ein kombinierter Rad- und Gehweg und rechtsseitig durchgehend
Beleuchtung, eine Querung der Kreisstraße ist nicht erforderlich. In die
Einmündung der P. Straße zur Q. Straße (Landesstraße … ) verläuft der Weg
nach links. Hier befindet sich eine Querungshilfe in der Mitte der P. Straße,
sodass die Straße an dieser Stelle gefahrlos überquert werden kann. Die Q.
Straße, die nach einer kurzen Teilstrecke hinter einer Brücke über die N.
geradlinig in die L. Straße (ebenfalls Landesstraße … ) übergeht, ist ebenfalls
durchgängig beidseitig mit einem kombinierten Rad- und Gehweg versehen und
beidseitig beleuchtet, sodass der gegenüber der P. Straße stärkere
Kraftfahrzeugverkehr keine besondere Gefahrenquelle darstellt. Gleiches gilt für
den an- und abfließenden Kraftfahrzeugverkehr der in diesem Bereich
angesiedelten Gewerbebetriebe. In Höhe der R. stiege befindet sich eine
Lichtzeichenanlage, sodass die Tochter der Kläger gefahrlos auf die andere
Seite der L. Straße gelangen und auf dieser nunmehr in Fahrtrichtung rechten
Straßenseite ihren Schulweg gefahrlos auf dem kombinierten Rad- und Gehweg
fortsetzen kann. Am Kreisel verläuft der Schulweg nach rechts über die S. -
Brücke, die ebenfalls mittels einer Querungshilfe erreicht werden kann und die
beidseitig sowohl über einen kombinierten Rad- und Gehweg als auch über
Beleuchtungsanlagen verfügt. Am Ende der S. -Brücke führt der Weg wiederum
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nach rechts in die T. schanze, die über einen Fußweg verfügt und deren
Seitenstraßen durchgehend verkehrsberuhigt sind (30 km/h-Zone); der
Kraftfahrzeugverkehr aus diesen Seitenstraßen ist durchgängig wartepflichtig.
Nach einigen hundert Metern erreicht die Tochter der Kläger die Straße M.,
dessen auf der linken Straßenseite belegenen Fußweg sie über eine noch in der
T. schanze befindliche Lichtzeichenanlage erreichen kann. Dieser gesamte
Bereich ist verkehrsberuhigt und von Wohnbebauung geprägt. Nach einer
weiteren kurzen Teilstrecke gelangt sie auf dem Fußweg zu der in der G. Straße
belegenen I. schule über eine weitere Lichtzeichenanlage in dieser Straße.
Diese Schilderung der Örtlichkeiten zeigt deutlich, dass nach den oben
genannten Kriterien der Schulweg der Tochter der Klägerin für eine Schülerin
der Sekundarstufe I trotz des dichten Fahrzeugaufkommens in seiner gesamten
Länge nicht als besonders gefährlich einzustufen ist. Diese Einschätzung wird
dadurch unterstrichen, dass von einem besonderen Unfallschwerpunkt im
gesamten Streckenverlauf nichts bekannt ist. Dies gilt entgegen der Ansicht der
Kläger auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihre Tochter auf dem
Schulweg insgesamt vier Brücken zu überqueren hat. Diese Brücken stellen -
wie dargelegt - keine besonderen Gefahrenquellen dar, da sie hinreichend
beleuchtet und mit beidseitigen kombinierten Rad- und Gehwegen ausgestattet
sind. Insbesondere ergibt sich entgegen der von den Klägern erstinstanzlich in
den Vordergrund ihrer Argumentation gerückten Ansicht nichts anderes
dadurch, dass diese Brücken und eine weitere Teilstrecke zum Teil Steigungen
aufweisen. Diese Steigungen sind derart gering, dass sie ohne weiteres von
Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereichs I bewältigt werden können.
Soweit sich dieser Einwand darauf beziehen sollte, dass die Kinder und
Jugendlichen diese Steigungen mit ihren Fahrrädern nur „sehr beschwerlich“
bewältigen könnten, ist es ihnen möglich und sowohl in zeitlicher als auch in
körperlicher Hinsicht zumutbar, ihre Fahrräder an diesen Stellen zu schieben
oder gegebenenfalls in einen niedrigeren Gang zu wechseln.
b) Die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges im Sinne von § 3 SBS kann
sich aber nicht nur aus Gefährdungen durch den motorisierten Straßenverkehr
ergeben, sondern auch mit der gesteigerten Wahrscheinlichkeit des Eintritts
sonstiger Schadensereignisse verbunden sein. Eine gesteigerte
Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten ist grundsätzlich dann anzunehmen,
wenn der betreffende Schüler aufgrund seines Alters oder seines Geschlechts
zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich auf seinem
Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere, weil nach den
örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht
gewährleistet ist. Als Kriterien der Beurteilung können insoweit etwa
angenommen werden, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich
ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen kann, ob
die Wegstrecke, namentlich Anfang oder Ende eines Waldstücks, gut
einzusehen ist, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das
potenziellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte, und ob
während der dunklen Tages- oder Jahreszeit Straßenlaternen eine
ausreichende Beleuchtung gewährleisten. Die Würdigung der besonderen
Gefährlichkeit eines Schulwegs erfordert ungeachtet dieser Kriterien eine
Gesamtbetrachtung, die sich nicht in der Einschätzung eines einzelnen Aspekts
erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr eine Abweichung des Sachverhalts, die
die zu beurteilende Situation von gewöhnlichen oder normalen Gegebenheiten
erkennbar unterscheidet (Senat, Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris
Langtext Rdnr. 19; Beschl. v. 9.6.2008 - 2 LA 263/08 -; Urt. des Einzelrichters
des Senats v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, juris Langtext Rdnr. 63 ff. m. w. N.; vgl.
ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.6.1996 - 13 L 5072/91 -, NdsVBl. 1997, 63 f. = juris
Langtext Rdnr. 27 ff.; Bayerischer VGH, Urt. v. 17.2.2009 - 7 B 08.1027 -, juris
Langtext Rdnr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.11.2006 - 19 A
4675/04 -, juris Langtext Rdnr. 5 ff. m. w. N.).
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Nach diesen Grundsätzen sind auch im Hinblick auf andere als durch den
motorisierten Straßenverkehr hervorgerufene Gefährdungen die
Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Abs. 1 SBS nicht erfüllt.
Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Kläger in dem
vorliegend streitbefangenen Schuljahr 2010/2011 als Schülerin der siebten
Jahrgangsstufe zu einem Personenkreis gezählt werden konnte, der dem
gesteigerten Risiko von kriminellen Übergriffen ausgesetzt sein kann (vgl. hierzu
Senat, Beschl. v. 9.6.2008 - 2 LA 263/08 - m. w. N.: hierzu zählen in der Regel
Schülerinnen und Schüler bis zum 14. Lebensjahr). Die Örtlichkeiten ihres
Schulweges sind jedoch nicht so beschaffen, als dass sich die Annahme
rechtfertigt, eine Schülerin, die den Weg zwischen dem Wohnhaus der Kläger
und der I. schule zurücklegt, befinde sich in einer schutzlosen Situation. Wie die
Ortsbesichtigung ergeben hat, ist der Schulweg Bestandteil eines aufgrund
seiner geologischen Beschaffenheit gut einsehbaren Geländes. Hohlwege oder
tiefere Geländeeinschnitte, in die sich ein Straftäter zurückziehen könnte, finden
sich in der flachen Landschaft nicht. Die teilweise vorhandenen Felder und
Wiesen sind gut einsehbar. Dass sich in diesem Bereich zum Teil nur vereinzelt
Wohnbebauung befindet und dass der Schulweg über einige Brücken führt, stellt
nach dem Gesamteindruck in der Beweisaufnahme keine besondere
Gefahrenquelle dar. Diese Teilstrecken sind gut einsehbar sowie nicht
übermäßig lang, aufgrund der Verkehrsfrequenz ist davon auszugehen, dass im
Fall eines gewaltsamen Übergriffes auf Schulkinder von vorbeifahrenden
Kraftfahrern Hilfe zu erlangen ist. Dies stellt auch das Verwaltungsgericht - zu
Recht - nicht in Abrede.
Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der
Kläger nicht deshalb gerechtfertigt, weil in den letzten Jahren im näheren und
weiteren Bereich des Schulweges der Tochter der Kläger vereinzelt Straftaten
verübt worden sind, deren Opfer auch Schulkinder waren. Das
Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der ihm im Zeitpunkt der
Entscheidung vorliegenden Auskünfte der Polizeiinspektion U. vom 15. und 23.
März 20… entscheidungserheblich auf vier Straftaten abgestellt und hieraus die
Einschätzung abgeleitet, dass in Anbetracht der Dichte und der Häufigkeit dieser
Straftaten der Tochter der Kläger als einer zwölfjährigen Schülerin die
Benutzung des Schulweges nicht zumutbar sei. Dieser Einschätzung folgt der
Senat auf der Grundlage der ihm nunmehr bekannten näheren Umstände dieser
Vorkommnisse nicht. Wie sich insbesondere aus der von dem Beklagten im
Berufungsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der genannten
Polizeiinspektion vom 9. Mai 20… ergibt, handelt es sich bei diesen Straftaten
um Delikte, die nicht geeignet sind, den Schulweg nach den oben genannten
Kriterien als besonders gefährlich zu qualifizieren. Dazu im Einzelnen:
Bei der Straftat am „4. Oktober 20... “ (richtig: 4. September 20... ) handelt es sich
ersichtlich um eine Beziehungstat, die sich in den frühen Morgenstunden in
einer Wohnung in der L. Straße ereignet hat. Die Tat weist daher keinen
sachlichen Bezug zum Schulweg der Tochter der Kläger auf. Ähnlich verhält es
sich bei der Tat, die am 3. Juni 20... angezeigt worden war. Hier hatte ein
Schüler einem Schüler der siebten Jahrgangsstufe im Schulbus nach
Schulschluss nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung unvermittelt
mehrfach gegen die Oberarme und das Brustbein geschlagen. Diese
Körperverletzung ereignete sich zwar im Zusammenhang des Schulweges der
beteiligten Kinder, aber gerade nicht auf dem hier in Rede stehenden Schulweg
der Tochter der Kläger, sondern vielmehr im Schulbus, deren kostenlose
Benutzung die Kläger für ihre Tochter anstreben. Ein Zusammenhang fehlt auch
bei der gefährlichen Körperverletzung, die sich am 14. Juni 20... im Bereich des
alten Hafens in der L. Straße zugetragen hatte. Das zwölfjährige Opfer und die
14 bis 18 Jahre alten Täter kannten sich zwar von der Schule und Hintergrund
des Vorfalls waren vorausgegangene gegenseitige Beleidigungen im Internet,
die Tat hatte sich aber weit nach Schulschluss um 17.30 Uhr zugetragen,
sodass es auch hier an einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Weg von und
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zur Schule fehlt. Die Tat am 1. November 20... , bei der ein zwölfjähriger Junge
Opfer einer exhibitionistischen Handlung war, hat sich zwar in der Straße M. und
damit im räumlichen Bereich des Schulweges ereignet. Der Senat folgt insoweit
aber der Einschätzung der Polizeiinspektion, dass aus diesem Vorfall und
gleichgelagerten anderen Vorfällen im gesamten Stadtgebiet von H. aus den
letzten Jahren eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges gerade der
Tochter der Kläger nicht herleiten lässt.
Bei den übrigen, in den Aufstellungen der Polizeiinspektion vom 15. und 23.
März 20... enthaltenen Straftaten aus den Jahren 20... bis 20... handelt es sich
um Handlungen, die sich entweder im übrigen Stadtgebiet oder aber auf dem
Schulgelände der I. schule ereignet haben, sodass ein örtlicher Bezug zu dem
hier in Rede stehenden Schulweg ebenfalls fehlt.
Im Ergebnis weist der Schulweg, den die Tochter der Kläger im streitbefangenen
Schuljahr als Siebtklässlerin zurückzulegen hatte, im Vergleich mit anderen
Schulwegen keine Besonderheit auf, die über das normale Maß von
Wegegefahren im überwiegend innerstädtischen Bereich hinausgehen. Eine wie
hier anzutreffende teilweise ländliche Prägung einer Region allein begründet
noch nicht die Annahme einer besonderen Wegegefährlichkeit. Wäre dies
anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber
Schülern, die außerhalb einer geschlossenen Bebauung leben, stets eine
wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des
erkennbaren Ausnahmecharakters von § 3 Abs. 1 SBS nicht begründet sein
kann. Es bedarf auch im Hinblick von Schulwegen, die teilweise durch ein von
der Bebauung abgesetztes Gebiet führen, stets der Feststellung von
Merkmalen, die die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit rechtfertigen,
eines Gefahrentatbestandes mithin, den der Senat für den Schulweg der
Tochter der Kläger nicht festzustellen vermag.