Urteil des OVG Niedersachsen vom 25.04.2013

OVG Lüneburg: abfindung, widerruf, geoinformation, erlass, flurbereinigung, anfechtung, genehmigung, beweiskraft, vervielfältigung, zusage

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Unternehmensflurbereinigung - Nachtrag 1 zum
Flurbereinigungsplan -
1. Die Flurbereinigungsbehörde darf eine Änderung des
Furbereinigungsplans i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für erforderlich halten,
wenn der Kläger diese Änderung in einer Verhandlungsniederschrift i.S.d. §
129 FlurbG rechtswirksam anerkannt hat.
2. Nach dem auch im öffentlichen Recht sinngemäß anzuwendenden
Grundgedanken des § 133 BGB kommt es entscheidend auf die
rechtsverkehrsmäßige Bedeutung einer in einer Verhandlungsniederschrift
gemäß § 129 FlurbG festgehaltenen Eklärung an.
3. Im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist eine zum Nachteil eines
Teilnehmers vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans dem
Grunde nach zulässig.
OVG Lüneburg 15. Senat, Urteil vom 25.04.2013, 15 KF 20/09
§ 119 BGB, § 123 BGB, § 130 Abs 1 S 2 BGB, § 133 BGB, § 129 FlurbG, § 130 Abs
1 S 1 FlurbG, § 130 Abs 1 S 2 FlurbG, § 131 S 1 FlurbG, § 60 Abs 1 S 2 FlurbG
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan im
Unternehmensflurbereinigungsverfahren C..
Er bringt als Teilnehmer der Flurbereinigung folgende Eigentumsflächen zur
Gesamtgröße von 4,2354 ha mit 254,26 Wertverhältniszahlen (WVZ) in das
Verfahren ein:
Flurstück 539/3, Flur 1, Gemarkung G. (0,0013 ha, 0,00 WVZ)
Flurstück 539/4, Flur 1, Gemarkung G. (0,0279 ha, 0,03 WVZ)
Flurstück 539/5, Flur 1, Gemarkung G. (1,2022 ha, 70,59 WVZ)
Flurstück 504, Flur 2, Gemarkung G. (2,1389 ha, 140,10 WVZ)
Flurstück 705, Flur 6, Gemarkung G. (0,8651 ha, 43,54 WVZ)
Mit der von der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und
Liegenschaften Hannover (GLL Hannover) als Funktionsvorgängerin des
Beklagten am 14. Juli 2006 mit Wirkung zum 15. September 2006 angeordneten
vorläufigen Besitzeinweisung wurden dem Kläger folgende Flächen zur Größe
von 5,5210 ha mit 351,50 WVZ zugewiesen:
Flurstück 24, Flur 16, Gemarkung G. (0,0400 ha, 0,04 WVZ)
Flurstück 2, Flur 16, Gemarkung G. (4,0947 ha, 265,19 WVZ)
Flurstück 432, Flur 2, Gemarkung G. (1,3863 ha, 86,27 WVZ)
Das Flurstück 24 umfasst neben den Altflurstücken 539/3 und 539/4 des
Klägers das Altflurstück 539/1 der Samtgemeinde G.. Bei dem Flurstück 432 und
Teilen des Flurstücks 2 (0,1711 ha mit 10,94 WVZ) handelt es sich um eine
Mehrabfindung nicht benötigten Landes i.S.d. § 54 Abs. 2 FlurbG, die der Kläger
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
mit Plan- und Abfindungsvereinbarungen vom 14. und 29. August 2006
zukaufte. Die nach Abzug dieser beiden Flächen verbleibende unvermeidbare
Landmehrabfindung entspricht 0,03 WVZ.
Den vom Kläger gegen die vorläufige Besitzeinweisung erhobenen Widerspruch
wies die GLL Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage (15 KF 9/07).
Mit Flurbereinigungsplan vom 13. März 2008 wurden dem Kläger dieselben
Flächen wie mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugeteilt. Der Kläger erhob
Widerspruch.
Am 14. April 2008 fand ein Ortstermin statt, an dem der Kläger und
Vertreterinnen der GLL Hannover und der Samtgemeinde G. teilnahmen. Die
Samtgemeinde G. - die ebenfalls Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan
erhoben hatte - begehrte die Wiederzuteilung ihres Altflurstücks 539/1 (Teil des
dem Kläger zugeteilten Flurstücks 24). Im Rahmen des Termins vermaß die GLL
Hameln - Katasteramt Holzminden - die Grenzen des Flurstücks 24, die zuvor
mit dem Kläger gemeinsam festgelegt worden waren. In der
Verhandlungsniederschrift vom 14. April 2008 heißt es zum
Verhandlungsgegenstand „Gemarkung G., Flur 16, Flurstück 24
(Wasserbehälter)“: „Die oben genannten Beteiligten erkennen hiermit die durch
Herrn H. von der GLL Hameln - Katasteramt Holzminden - in der Örtlichkeit
festgelegten neuen Grenzen an. Die neu entstehenden Flurstücke werden mit
dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan eingeführt.“
Das Flurstück 24 setzt sich nach der neuen Grenzziehung aus den
Teilflurstücken 24/1 (0,0286 ha; entspricht im Wesentlichen dem Altflurstück
539/4 des Klägers), 24/3 (0,0013 ha; entspricht dem Altflurstück 539/3 des
Klägers) und 24/2 (0,0102 ha; entspricht im Wesentlichen dem 0,0107 ha
großen Altflurstück 539/1 der Samtgemeinde G.) zusammen. Dem Kläger sollten
nach dem Ergebnis der Verhandlung vom 14. April 2008 mit dem Nachtrag 1
zum Flurbereinigungsplan nur noch die Teilflurstücke 24/1 und 24/3 zugewiesen
werden.
Die GLL Hannover wies den Widerspruch des Klägers gegen den
Flurbereinigungsplan (ohne Nachtrag 1) mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni
2008 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage (15 KF 12/08).
Mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan vom 11. Dezember 2008 wurden
dem Kläger folgende Flächen zur Gesamtgröße von 5,5109 ha mit 351,49 WVZ
zugewiesen:
Flurstück 2, Flur 16, Gemarkung G. (4,0947 ha, 265,19 WVZ)
Flurstück 432, Flur 2, Gemarkung G. (1,3863 ha, 86,27 WVZ)
Flurstück 24/3, Flur 16, Gemarkung G. (0,0013 ha, 0,00 WVZ)
Flurstück 24/1, Flur 16, Gemarkung G. (0,0286 ha, 0,03 WVZ)
Der Kläger erhob Widerspruch. Zur Begründung berief er sich auf die in den
Verfahren 15 KF 9/07 und 15 KF 12/08 vorgetragenen Gründe und führte in
einem Schreiben vom 30. Dezember 2008 ergänzend aus: Soweit er seine
Zustimmung zum Grenzverlauf der Teilflurstücke 24/1, 24/2 und 24/3 erteilt
habe, werde diese widerrufen. Der Grenzverlauf sei willkürlich und sachlich nicht
begründet. Die Flurbereinigung, die mit Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan
bezeichnet worden sei, hätte durchgeführt werden müssen, bevor die
Maßnahmen auf den Weg gebracht worden und Gegenstand der gerichtlichen
Flurbereinigungsverfahren geworden seien. Gründe, die den Nachtrag
nachvollziehbar machen könnten, seien im Anhörungstermin vom 11. Dezember
2008 nicht vorgetragen worden.
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
Die GLL Hannover wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.
Mai 2009 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Nachtrag
1 zum Flurbereinigungsplan berühre den Kläger nicht in der Gleichwertigkeit
seiner Abfindung. Denn der Kläger habe Flächen mit 254,26 WVZ eingebracht.
Ihm seien zum Ausgleich Flächen zugeteilt worden, die - ohne Berücksichtigung
der vom Kläger zugekauften Flächen - ebenfalls mit 254,26 WVZ bewertet
worden seien. Der Flächenausgleich in Höhe der genannten
Wertverhältniszahlen sei vom Nachtrag 1 nicht betroffen. Der Grenzverlauf der
Teilflurstücke 24/1, 24/2 und 24/3 sei in Zusammenarbeit und Abstimmung mit
dem Kläger erfolgt. Dieser sei damit einverstanden gewesen, dass die neuen
Grenzen mit dem Nachtrag 1 in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht
würden. Der Kläger lege nicht substantiiert dar, weshalb er zum Widerruf seines
Einverständnisses berechtigt gewesen sein sollte. Auch liege kein Grund vor,
der eine Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB analog rechtfertige.
Der Kläger hat am 27. Mai 2009 Klage erhoben.
Zur Begründung beruft er sich auf sein Vorbringen in den Verfahren 15 KF 9/07
und 15 KF 12/08 und seine Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus:
Soweit er seine Zustimmung zum Grenzverlauf erteilt habe, habe er diese mit
Schreiben vom 30. Dezember 2008 widerrufen. Der Nachtrag 1 verdeutliche,
dass seine Interessen bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans nicht
berücksichtigt worden seien. Andernfalls wäre ein Nachtrag nicht notwendig
gewesen. Die Beklagte habe keine Gründe dargelegt, die den Nachtrag
rechtfertigten.
Der Kläger beantragt,
den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan vom 11. Dezember 2008 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids der Behörde für Geoinformation,
Landentwicklung und Liegenschaften Hannover vom 18. Mai 2009
entsprechend seinen Wünschen abzuändern,
hilfsweise,
den Widerspruchsbescheid der Behörde für Geoinformation,
Landentwicklung und Liegenschaften Hannover vom 18. Mai 2009
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Bescheidung an den Beklagten zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und
verweist auf seine Ausführungen in den Verfahren 15 KF 9/07 und 15 KF 12/08.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten im vorliegenden
Verfahren und in den Verfahren 15 KF 9/07 und 15 KF 12/08 Bezug genommen;
sie sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 140 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), zulässige Klage ist sowohl
bezogen auf den Haupt- als auch den Hilfsantrag unbegründet. Denn der
Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids
36
37
38
39
vom 18. Mai 2009 ist rechtmäßig.
Er beruht auf § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Danach kann die
Flurbereinigungsbehörde Änderungen des Flurbereinigungsplans vornehmen,
die sie für erforderlich hält.
1. Der Nachtrag ist formell rechtmäßig. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ist die
Bekanntgabe der Planänderung und die Anhörung auf die daran Beteiligten zu
beschränken. Im Übrigen sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 FlurbG die Vorschriften
des § 59 FlurbG anzuwenden. Dem wurde Rechnung getragen. Alle betroffenen
Teilnehmer wurden ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 11.
Dezember 2008 durch Ladung vom 17. November 2008 zum Anhörungstermin
am 11. Dezember 2008 geladen und erhielten im Vorfeld des Termins einen
Auszug aus dem Flurbereinigungsplan - Nachtrag 1 -. Die betroffenen
Teilnehmer hatten im Anhörungstermin am 11. Dezember 2008 Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Nachtrag 1. Soweit der Kläger durch die Bezugnahme auf
sein Vorbringen in den Verfahren 15 KF 9/07 und 15 KF 12/08 geltend macht,
das Bauwerk auf dem vom Flurstück 24 umfassten Altflurstück 539/4 sei
denkmalgeschützt, so dass die Denkmalschutzbehörde hätte beteiligt werden
müssen, trifft dies nicht zu. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege
hat mit Schreiben vom 4. Juli 2007 (Anlage 1 im Anlagenheft zu 15 KF 9/07)
mitgeteilt, dass sich auf dem Altflurstück 539/4 - ebenso wie auf den
Altflurstücken 539/1, 539/3 und 539/5 - keine denkmalrelevanten Objekte
befinden.
2. Der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 ist auch materiell rechtmäßig.
Die GLL Hannover durfte die damit verbundene Änderung des
Flurbereinigungsplans für erforderlich halten. Denn der Kläger hat den mit dem
Nachtrag eingebrachten neuen Grenzverlauf bezüglich seines
Abfindungsflurstücks 24, Flur 16, Gemarkung G. rechtswirksam anerkannt. Dies
ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift vom 14. April 2008. Es handelt
sich dabei um eine Niederschrift über eine Verhandlung i.S.d. § 129 FlurbG, aus
der sich Rechtsfolgen für das weitere Verfahren ergeben (vgl. Wingerter, in:
Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 129 Rn. 1). Nach dem auch im
öffentlichen Recht sinngemäß anzuwendenden Grundgedanken des § 133
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kommt es entscheidend auf die
rechtsverkehrsmäßige Bedeutung der in der Verhandlungsniederschrift
festgehaltenen Erklärung an (Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom
13. Januar 1977 - VIII 1767/76 -, RdL 1977, 209). Danach hat der Kläger
unmissverständlich erklärt, im Hinblick auf den Verhandlungsgegenstand
„Gemarkung G., Flur 16, Flurstück 24 (Wasserbehälter)“ die durch Herrn H. von
der GLL Hameln - Katasteramt Holzminden - in der Örtlichkeit festgelegten
neuen Grenzen anzuerkennen. Die Niederschrift wurde dem Kläger ausweislich
des darin enthaltenen Vermerks gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 FlurbG vorgelesen
und wurde von ihm gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 FlurbG genehmigt. Die
Niederschrift enthält gemäß § 130 Abs. 3 FlurbG auch eine Unterschrift der
Verhandlungsleiterin. Sie hat damit gemäß § 131 Satz 1 FlurbG Beweiskraft für
die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten.
Zwar hat der Kläger ca. achteinhalb Monate später mit Schreiben vom 30.
Dezember 2008 erklärt, seine Zustimmung zum geänderten Grenzverlauf zu
„widerrufen“. Bei dieser Erklärung handelt es sich jedoch weder um einen
wirksamen Widerruf noch um eine wirksame Anfechtung der im Rahmen der
Verhandlung am 14. April 2008 abgegebenen Erklärungen. Gemäß § 130 Abs.
1 Satz 2, Abs. 3 BGB analog wird eine Willenserklärung, die gegenüber einer
Behörde abzugeben ist, nicht wirksam, wenn der Behörde vorher oder
gleichzeitig ein Widerruf zugeht; daran fehlt es hier. Ein Anfechtungsgrund
analog §§ 119, 123 BGB ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Für
seine nunmehr vertretene Auffassung, der Grenzverlauf der Teilflurstücke 24/1,
24/2 und 24/3 sei willkürlich und sachlich nicht begründet, hat der Kläger keine
40
41
konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt.
Soweit der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids gegen den
Flurbereinigungsplan während des diesbezüglichen Klageverfahrens durch den
Nachtrag 1 eine Verringerung der ihm zugeteilten Abfindung erfahren hat, ist
eine zum Nachteil eines Teilnehmers vorgenommene Änderung des
Flurbereinigungsplans dem Grunde nach zulässig (Wingerter, in: Winterter/Mayr,
a.a.O., § 60 Rn. 4). Denn das Flurbereinigungsgesetz gestattet der
Flurbereinigungsbehörde in § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, Änderungen des
Flurbereinigungsplans vorzunehmen, die sie für erforderlich hält. Im Hinblick auf
die sich daraus ergebende umfassende Änderungsbefugnis der
Flurbereinigungsbehörde in der Verfahrensphase zwischen Planoffenlegung
und Erlass der Ausführungsanordnung hat das Bundesverwaltungsgericht
wiederholt betont, dass mit der Planaufstellung noch kein verbindlicher
Rechtszustand hergestellt wird und kein Teilnehmer einen Bestandsschutz in
Bezug auf die ihm zugewiesene Abfindung erlangt, solange er noch keine im
förmlichen Rechtsmittelverfahren oder durch verbindliche Zusage oder
Vereinbarung geschützte Rechtsposition erreicht hat oder der
Flurbereinigungsplan unanfechtbar und allen Beteiligten gegenüber verbindlich
geworden ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C
46.79 -, Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 4 = RdL 1981, 41 und vom
19.
§ 60 FlurbG Nr. 8 = RdL 1990, 44 = DÖV 1990, 342 = NVwZ 1990, 469 = AgrarR
1990, 346 m.w.N.).
Durch die Planänderung wird das Gebot der wertgleichen Abfindung nicht zu
Lasten des Klägers verletzt. Auch steht dem Kläger ein über einen Anspruch auf
wertgleiche Abfindung hinausgehender Abwägungsanspruch, der durch die
Planänderung verletzt sein könnte, nicht zu. Insoweit wird auf die
Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom heutigen Tag im Verfahren 15 KF
12/08 verwiesen.