Urteil des OVG Niedersachsen vom 30.03.2011

OVG Lüneburg: genehmigung, klagebefugnis, gleichwertigkeit, niedersachsen, vervielfältigung, datenschutz, effektivität, verwaltungsgerichtsbarkeit, sachzusammenhang, überprüfung

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OVG Lüneburg 10. Senat, Beschluss vom 30.03.2011, 10 OB 9/11
§ 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 22 Abs 1 GrdstVG
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Verweisungsbeschluss des
Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 12. Januar 2011
wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 147
VwGO zulässige Beschwerde der Kläger gegen den angegriffenen
Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat zu Recht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an
das zuständige Amtsgericht Jever -Landwirtschaftsgericht - verwiesen.
Für die auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 19. April 2010 über
die grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung zugunsten des Herrn E. F.
gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
nicht eröffnet. Nach dieser Bestimmung ist der Verwaltungsrechtsweg in allen
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben,
soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht
ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche ausdrückliche Zuweisung an ein
anderes Gericht liegt aber nicht nur dann vor, wenn sich im Gesetzeswortlaut
eine solche findet, sondern auch dann, wenn sich aus dem Gesamtgehalt
einer Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der
Sachnähe hinreichend deutlich und logisch zwingend ergibt, dass ein
besonderer Rechtsweg eröffnet sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember
1974 - BVerwG I C 11.73 -, BVerwGE 47, 255 [259]; Beschluss vom 15. Mai
1986 - BVerwG 4 B 92.86 -, NJW 1986, 2845; OVG Mecklenburg-
Vorpommern, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 1 O 41/95 -, RdL 1996, 134;
Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 16. Aufl. 2009, § 40 Rdnr. 49;
Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar 3. Aufl. 2010, § 40 Rdnr. 482,
488 f.).
Eine solche Zuweisung an ein anderes Gericht liegt für Streitigkeiten über
Genehmigungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961
(BGBl. I S. 1091) vor. Zwar sieht § 22 Abs. 1 Grundstückverkehrsgesetz eine
gerichtliche Überprüfung ausdrücklich nur für die Fälle vor, in denen die
Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder
Bedingungen erteilt oder näher bezeichnete Zeugnisse oder Bescheinigungen
verweigert; die Fälle, in denen eine Genehmigung ohne Auflagen oder
Bedingungen erteilt worden ist, finden in dieser Bestimmung keine
ausdrückliche Erwähnung. In der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist aber geklärt, dass nach
dem Willen des Gesetzgebers für alle Fragen des landwirtschaftlichen
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dem Willen des Gesetzgebers für alle Fragen des landwirtschaftlichen
Grundstücksverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden
behördlichen Entscheidungen, also auch für die in § 22 Abs. 1
Grundstückverkehrsgesetz nicht ausdrücklich genannte Nachprüfung von
ohne Auflagen oder Bedingungen erteilten Genehmigungen, die ordentlichen
Gerichte zuständig sein sollen (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 -
BVerwG 11 B 150.95 -, Buchholz 424.5 GrstVG Nr. 1 im Nachgang auf das
von den Klägern angeführte Urteil des OVG Bremen vom 16. Mai 1995 - 1 BA
44/94 -; Beschluss vom 29. März 1978 - BVerwG 1 B 32.78 -, Buchholz 310 §
40 VwGO Nr. 168; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
22. Juni 1995, a.a.O.; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 16. November
1998 - 7 W (L) 81/98 -, RdL 1999, 327).
Der Einwand der Kläger, Fragen der Drittbetroffenheit fielen aufgrund der
Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO in die besondere Kernkompetenz der
Verwaltungsgerichte und diese hätten eine detaillierte Rechtsprechung zu
Fragen der Klagebefugnis und der Verletzung subjektiver Rechte entwickelt,
vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Bei der in § 42 Abs. 2
VwGO geregelten Klagebefugnis handelt es sich um eine
Sachentscheidungsvoraussetzung für Verfahren, für die der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Sie bestimmt deshalb nicht den Rechtsweg
zu den Verwaltungsgerichten, sondern setzt ihn vielmehr voraus. Die Kläger
haben mit Blick auf die behauptete Betroffenheit subjektiver Rechte keinen
Anspruch auf den vermeintlich "sachnäheren" Richter der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil die Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes
von Verfassungs wegen nicht von der Bestimmung des Rechtswegs
abhängen kann (Prinzip der Gleichwertigkeit aller Gerichtsbarkeiten).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz
4 GVG ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG
genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.