Urteil des OVG Niedersachsen vom 20.12.2012

OVG Lüneburg: befangenheit, beschlussfähigkeit, vertretung, verwaltungsgerichtsbarkeit, verwaltungsverfahren, beeinflussung, erstellung, niedersachsen, datenschutz, zugehörigkeit

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Selbstanzeigen sämtlicher Richter eines Gerichts
Zur Verfahrensweise des im Rechtszug zunächst höheren Gerichts in einem
Rechtsstreit, in dem das zur Entscheidung an sich berufene Gericht durch
Selbstanzeigen sämtlicher Richter dieses Gerichts beschlussfähig geworden
ist.
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 20.12.2012, 5 PS 293/12
§ 53 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 54 Abs 2 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO, § 45
Abs 3 ZPO, § 48 ZPO
Gründe
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts B. hat mit Schreiben vom 27.
November 2012 gebeten, „ein zuständiges Gericht zu bestimmen“.
Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der
Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn
das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der
Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das für die Klage örtlich zuständige
Verwaltungsgericht B. (§ 52 Nr. 4 VwGO) ist nicht gehindert, über die Sache zu
entscheiden. Nur wenn alle Richter des zuständigen Verwaltungsgerichts mit
Erfolg abgelehnt worden sind, kann das "nächsthöhere Gericht" gemäß § 53
Abs. 1 Nr. 1 VwGO das zuständige Gericht innerhalb der
Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 10.7.1972 -
BVerwG II ER 400.72 -, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5 und juris ).
Zwar haben - abgesehen von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts B., die im
Verfahren 3 A 2543/12 gemäß § 54 Abs. 2 VwGO von der Ausübung des Amtes
als Richterin ausgeschlossen ist - alle Richter des Verwaltungsgerichts B.
Umstände angezeigt, die möglicherweise ihre Ablehnung im streitigen Verfahren
über die dienstliche Beurteilung der Klägerin rechtfertigen könnten. Der Senat
sieht diese dienstlichen Erklärungen als Selbstanzeigen im Sinne des § 54 Abs.
1 VwGO i. V. m. § 48 ZPO an. Über den Ausschluss oder die Ablehnung der
Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ist jedoch noch nicht durch
Beschluss entschieden worden.
Der Senat wertet deshalb das Schreiben der 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts B. vom 27. November 2012 als Antrag, gemäß § 54 Abs. 1
VwGO i. V. m. § 45 Abs. 3 ZPO über die Begründetheit der Selbstanzeigen zu
entscheiden.
Nach § 45 Abs. 3 ZPO entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht,
wenn das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des
abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig wird. Das übergeordnete Gericht hat
lediglich über dieses konkrete Ablehnungsgesuch zu entscheiden, weil seine
Befassung nur die Funktion hat, die Beschlussfähigkeit der Vorinstanz
hinsichtlich der Entscheidung über dieses Gesuch herzustellen (vgl. hierzu auch
BVerwG, Beschluss vom 27.7.2012 - BVerwG 2 AV 5.12 u. a. -, juris Rn. 7). Dies
gilt auch, wenn das Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung der
Richter nicht durch ein Ablehnungsgesuch, sondern durch Selbstanzeigen im
Sinne des § 48 ZPO eingeleitet worden ist.
Aufgrund der vorliegenden Selbstanzeigen ist nach den Vertretungsregelungen
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des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts B. eine
Beschlussfähigkeit der Spruchkörper des Verwaltungsgerichts über die Frage,
ob die Selbstanzeigen begründet sind, nicht gegeben. Der Senat hat daher
unter Zugrundelegung der oben dargelegten Funktion des Verfahrens nach § 45
Abs. 3 ZPO lediglich die Selbstanzeigen derjenigen Richter zu prüfen, die nach
der Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts
für den vorliegenden Rechtsstreit als letzte zuständig wären. Denn die
Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsgerichts beruht letztlich auf deren
Selbstanzeigen.
Der Senat geht davon aus, dass dies hier nach den Vertretungsregelungen im
Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts B. für das Geschäftsjahr
2012 (Stand: 23.8.2012) die Richter der 4. Kammer sind. Für den Rechtsstreit
über die dienstliche Beurteilung der Klägerin ist die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts zuständig. Diese wird vertreten von der 6. Kammer, diese
von der 3. Kammer, diese wiederum von der in der Nummernfolge der
Vertretungskammer (hier 6. Kammer) folgenden Kammer, also von der 1.
Kammer. Die 1. Kammer wird zwar grundsätzlich wiederum von der 3. Kammer
vertreten. Der Senat legt den Geschäftsverteilungsplan jedoch dahingehend
aus, dass in den Fällen, in denen wie hier eine Vertretung durch die eigentlich
zuständige Kammer nicht möglich ist, sich die weitere Vertretung nach der
Nummernfolge regelt. Dies ist nach der 1. Kammer die 2. Kammer. Da die 3.
Kammer bereits ausscheidet, folgt als letzte Kammer schließlich die
Zuständigkeit der 4. Kammer.
Die Vertretung erfolgt nach dem Geschäftsverteilung mit Ausnahme von
Sitzungen durch den jeweils dienstjüngsten Richter der Vertretungskammer.
Dienstjüngste Richterin in der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts B. ist Ri`inVG
C.. Ri`inVG C. hat in ihrer dienstlichen Äußerung vom 26. November 2012
angegeben, dass sie mit der Klägerin im vergangenen Jahr 2011 und Anfang
2012 über die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens sei, gesprochen
habe, wobei die Klägerin sie auch in rechtlicher Hinsicht um ihre Meinung
gebeten habe. Außerdem hätten Gespräche über die Angelegenheit der
Klägerin im Kreis der Proberichter bzw. dienstjüngeren Richter, zu denen sie
gehöre, stattgefunden. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO findet
wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. Gemessen hieran lassen Gespräche der Ri`inVG C. mit der
Klägerin über den Gegenstand des Verfahrens noch nicht an der
Unvoreingenommenheit der Ri`inVG C. zweifeln. Es ist davon auszugehen,
dass es einem Richter aufgrund seiner Ausbildung, ethischen Tradition und
beruflichen Erfahrungen ohne Schwierigkeiten möglich ist, zwischen den sich
stellenden Rechtsfragen und der Person der Beteiligten zu differenzieren (vgl.
zutreffend OVG MV, Beschluss vom 18.1.2001 - 2 M 4/01 -, juris Rnrn. 8 und
16). Es ist auch nicht erkennbar, dass zwischen Ri`inVG C. und der Klägerin
eine über das bloße Kollegialitätsverhältnis hinausgehende freundschaftliche,
persönliche Beziehung bestünde, die eine Parteilichkeit der Ri`inVG C.
befürchten ließe.
Dasselbe gilt, soweit die ebenfalls in der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts
wirkende Ri`inVG D. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 26. November 2012
ausgeführt hat, es hätten Gespräche über die streitgegenständliche
Angelegenheit stattgefunden. Soweit Ri`inVG D. außerdem angegeben hat, die
Klägerin habe in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2011 als
sogenannte Sitzrichterin und vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011
als reguläres Kammermitglied der 4. Kammer angehört, vermag dies nicht die
Besorgnis einer Befangenheit der Ri`inVG D. zu rechtfertigen. Zwar ist in der
Rechtsprechung die Auffassung verbreitet, dass die Zugehörigkeit zum gleichen
Spruchkörper eines Gerichts jedenfalls bei einem Berufsrichter in der Regel die
Besorgnis der Befangenheit begründet (siehe OVG MV, Beschluss vom
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18.1.2001, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.). Die Klägerin ist jetzt aber nicht mehr
Mitglied im selben Spruchkörper, so dass eine Beeinflussung des zukünftigen
Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu Ri`inVG D. von der Entscheidung im
Klageverfahren über die dienstliche Beurteilung nicht zu erwarten ist.
Die Vorsitzende der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts B. VRi`inVG E. ist
gemäß § 54 Abs. 2 VwGO von der Ausübung des Amtes als Richterin in dem
Verfahren 3 A 2543/12 ausgeschlossen, weil sie bei dem vorausgegangenen
Verwaltungsverfahren durch ihren Beurteilungsbeitrag an der Erstellung der
angefochtenen Beurteilung mitgewirkt hat.
Dienstjüngster Richter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts B. ist RiVG Dr.
F.. Nach den oben dargelegten Gründen reichen die in seiner dienstlichen
Äußerung vom 26. November 2012 genannten Umstände ebenfalls nicht für die
Annahme aus, er könne in dem Verfahren 3 A 2543/12 voreingenommen sein.
Mithin sind die Selbstanzeigen der Richter Ri`inVG C., Ri`inVG D. und RiVG Dr.
F. unbegründet.
Mit dieser Entscheidung des Senats ist die Beschlussfähigkeit des
Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Entscheidung über die weiteren
Selbstanzeigen der Richter hergestellt.