Urteil des OVG Niedersachsen vom 24.01.2014

OVG Lüneburg: eltern, gefährdung, deckung, gefahr, verfügung, unfallversicherung, auszahlung, mittellosigkeit, reform, ausschluss

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Vorausleistung von Ausbildungsförderung
Der Bezug von Kindergeld steht der Gefährdung der Ausbildung im Sinne
des § 36 Abs. 1 BAföG nicht entgegen, so dass das an den Auszubildenden
direkt ausgezahlte Kindergeld nicht vorausleistungsmindernd zu
berücksichtigen ist (anders noch Senatsbeschl. v. 9.9.2010 - 4 PA 174/10 -).
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 24.01.2014, 4 LC 158/11
§ 21 BAföG, § 23 BAföG, § 36 Abs 1 BAföG, § 1612b BGB
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Hannover - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 12. Mai 2011 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in
Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt für den Bewilligungszeitraum Juni 2008 bis April 2009
Vorausleistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des an sie
ausgezahlten Kindergeldes.
Die Klägerin studierte seit Mai 2006 Kunsttherapie an der Fachhochschule C.
und erhielt bis April 2008 Ausbildungsförderung gemäß § 11 Abs. 2a BAföG,
da der Vater der Klägerin zunächst unbekannten Aufenthalts war. Am 2. Juni
2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von Vorausleistung nach § 36
BAföG. Sie teilte auf dem ebenfalls am 2. Juni 2008 eingereichten Formblatt 8
eine Anschrift ihres Vaters im Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland
mit und gab an, dass ihr Vater keinerlei Unterhalt leiste. Unter dem 25. Juni
2008 erklärte die Klägerin, dass sie im Bewilligungszeitraum Juni 2008 bis April
2009 das monatliche Kindergeld in Höhe von 154,- EUR direkt von der das
Kindergeld zahlenden Stelle auf ihr Konto überwiesen bekomme und die
Antragstellung über ihre Mutter erfolgt sei. Die Beklagte forderte mit Schreiben
vom 28. Juni 2008 bei dem Vater der Klägerin erfolglos Unterlagen zur
Berechnung des anrechenbaren Einkommens an. Anschließend bewilligte sie
der Klägerin mit Bescheid vom 29. August 2008 für den Zeitraum Juni 2008 bis
April 2009 Vorausleistung im Umfang von monatlich 372,- Euro. Dabei
rechnete sie auf den monatlichen Bedarf der Klägerin in Höhe von 525,50 Euro
einen Betrag in Höhe des Kindergelds von 154,- Euro an.
Am 24. September 2008 hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung,
dass eine Anrechnung des Kindergeldes auf den anzuerkennenden Bedarf
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rechtswidrig sei.
Am 30. Januar 2009 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem
sie für die Monate Oktober 2008 bis April 2009 wegen eines erhöhten
Bedarfssatzes von 558,50 EUR monatlich unter Anrechnung des Kindergeldes
von 154,- EUR eine Vorausleistung in Höhe von 405,- EUR bewilligte. Den
Änderungsbescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 zum
Gegenstand der Klage gemacht.
Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29. August 2008 und
vom 30. Januar 2009 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung im Wege
der Vorausleistung ohne Anrechnung des Kindergeldes zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert, dass Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung nur
geleistet werde, soweit die Ausbildung gefährdet sei. Eine Gefährdung der
Ausbildung bestehe, wenn Unterhaltsleistungen unterblieben. Dagegen sei
eine Gefährdung der Ausbildung ausgeschlossen, soweit dem
Auszubildenden Leistungen Dritter, wozu auch das Kindergeld zähle,
zuflössen. Das Kindergeld stehe zwar de jure den Eltern zu, es diene diesen
jedoch unter anderem der Erfüllung ihrer originären
Unterhaltsverpflichtungen. Ob die Eltern im Einzelfall das Kindergeld
vereinnahmten und originär Unterhalt leisteten oder aber das Kindergeld
unmittelbar an ihre Kinder weitergäben, sei von außen nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. Mai 2011 die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Juni 2008 bis April 2009
Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung ohne Anrechnung des
Kindergeldes zu bewilligen, und die Bescheide der Beklagten vom 29. August
2008 und vom 30. Januar 2009 aufgehoben, soweit sie entgegenstehende
Regelungen treffen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im
Wesentlichen ausgeführt, dass nach der gesetzlichen Systematik des BAföG
in der Fassung, die das Gesetz zum 1. April 2001 durch das
Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG - vom 19. März 2001 (BGBl. I S.
390) erhalten hat, der Bezug von Kindergeld, das nicht mehr als Einkommen
gelte, einer Ausbildungsgefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG nicht
mehr entgegenstehe. Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung (BT-
Drs. 14/4731, S. 21) klargestellt, dass Kindergelderhöhungen zukünftig in
voller Höhe dem Ausbildenden zugutekommen und gerade nicht durch
verringerte Ausbildungsförderung kompensiert werden sollten. Der
Gesetzgeber habe auch die Änderung des § 36 Abs. 1 BAföG ausdrücklich
damit begründet, dass er unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen
Raum für eine unterschiedliche Behandlung von Auszubildenden, deren
Elterneinkommen einzusetzen sei, und Auszubildenden, deren Eltern den
einzusetzenden Betrag nicht leisteten, sehe (BT-Drs. 14/4731, S. 40). Sowohl
die Herausnahme des Kindergelds aus dem Einkommensbegriff als auch die
Revision der Änderung des § 36 Abs. 1 BAföG dienten ganz offensichtlich
dazu, den Auszubildenden gegenüber der bisherigen Rechtslage
besserzustellen. Eine Ausbildungsgefährdung insoweit zu verneinen, als der
Auszubildende Kindergeld beziehe, stelle den auf Vorausleistung
angewiesenen Auszubildenden schlechter als einen Auszubildenden, dessen
Eltern den ausbildungsförderungsrechtlich geschuldeten Unterhalt leisteten
und bei dessen Einkommen das Kindergeld unberücksichtigt bleibe. Die
gesetzgeberisch angestrebte Gleichbehandlung von Auszubildenden, deren
Elterneinkommen einzusetzen sei, und Auszubildenden, deren Eltern den
einzusetzenden Betrag nicht leisten, würde damit verfehlt. Im Zusammenhang
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mit der Neuregelung von § 36 Abs. 3 BAföG durch das AföRG habe der
Gesetzgeber zudem bekräftigt, dass das Kindergeld auch im Bereich der
Vorausleistung nicht förderungsschädlich sein soll (BT-Drs. 14/4731, S. 41).
Eine Auslegung von § 36 Abs. 1 BAföG, nach der der Bezug von Kindergeld
der Ausbildungsgefährdung und damit dem Anspruch auf Vorausleistung
entgegenstehe, sei hiernach weder systematisch noch teleologisch
begründbar. Aus dem Regelungskonzept des AföRG und dem dokumentierten
gesetzgeberischen Willen gehe vielmehr klar hervor, dass das Kindergeld,
unabhängig von seiner Höhe, schon nach seinem Leistungszweck einer
Ausbildungsgefährdung nicht entgegenstehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil gemäß § 124a Abs.
1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Begründung zugelassen,
dass das Gericht von dem Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 - 4 PA 174/10 - abweiche.
Die Beklagte hat am 14. Juni 2011 gegen das ihr am 17. Mai 2011 zugestellte
Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung führt sie im
Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend
berücksichtigt, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Vorausleistung
ein eigenes Sonderleistungssystem „außerordentlicher“ Zusatzleistungen zur
Abwendung der Gefahr des Ausbildungsabbruchs infolge aktueller
Mittellosigkeit geschaffen habe. Das für die Gewährung von Vorausleistung
erforderliche zusätzliche Merkmal der „Gefährdung der Ausbildung“ entfalle,
sofern der Auszubildende tatsächlich über das für ihn gezahlte Kindergeld
verfüge. Das Verwaltungsgericht interpretiere auch die Gesetzesbegründung
unzureichend, da zwischen der Frage der Einkommensanrechnung des
Auszubildenden und der Unterhaltsanrechnung der Eltern zu unterscheiden
sei und in der Gesetzesbegründung lediglich festgestellt werde, dass das
Kindergeld nicht als Einkommen des Auszubildenden berücksichtigt werden
solle, während es im Rahmen der Vorausleistung darum gehe, ob die Eltern
den für sie festgestellten Unterhaltsbetrag leisteten. Soweit der Gesetzgeber §
36 Abs. 3 BAföG geändert habe, sei dies im Zusammenhang damit zu sehen,
dass die Vorausleistung vor der Gesetzesänderung schon dann
ausgeschlossen gewesen sei, wenn der Auszubildende die Möglichkeit
gehabt habe, das Kindergeld an sich auszahlen zu lassen. Nur dieser
Ausschluss von Vorausleistung - unabhängig vom tatsächlichen Zufluss des
Kindergeldes - sei aufgrund der Änderungen durch das AföRG nicht mehr zu
rechtfertigen gewesen. Schließlich bestehe auch unter Berücksichtigung der
aktuellen Fassung des § 36 Abs. 3 BAföG kein Anlass, die Anrechnung von
Kindergeld auf den Unterhalt entgegen § 1612b BGB im Recht der
Ausbildungsförderung unberücksichtigt zu lassen. Es könne auch nicht
angenommen werden, dass der Gesetzgeber unter Verstoß gegen Art. 3 GG
ausschließlich für Auszubildende, deren Eltern kindergeldberechtigt seien,
teilweise höhere Bedarfssätze habe schaffen wollen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 3.
Kammer - vom 12. Mai 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
II.
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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch
Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat
für den streitigen Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf Vorausleistung von
Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 BAföG ohne Anrechnung des auf den
Antrag ihrer Mutter direkt an sie ausgezahlten Kindergeldes. Der Bescheid
vom 29. August 2008 und der Änderungsbescheid vom 30. Januar 2009 sind
daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie dem
entgegenstehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 36 Abs. 1 BAföG wird, wenn der Auszubildende glaubhaft macht,
dass seine Eltern den nach den Vorschriften des BAföG angerechneten
Unterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbildung - auch unter
Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum -
gefährdet ist, Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrags
geleistet. Diese Voraussetzungen für die Leistungsgewährung sind in Bezug
auf den hier relevanten Zeitraum erfüllt.
Die erste Voraussetzung der Nichtleistung des nach den Vorschriften des
BAföG angerechneten Unterhaltsbetrags des Vaters der Klägerin liegt hier vor,
da dieser im Bewilligungszeitraum keinen Unterhalt geleistet hat, was von der
Klägerin glaubhaft gemacht worden ist. Da die Vorausleistung nach § 36 Abs.
1 BAföG die gegenwärtige Sicherung der Ausbildung bezweckt, kann diese
aber nicht schon dann gewährt werden, wenn die Eltern die
Anrechnungsbeträge nicht zahlen; es muss vielmehr eine Gefährdung der
Ausbildung hinzutreten, die auch nicht durch das Einkommen eines Ehegatten
im Bewilligungszeitraum abgewendet werden kann. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 BAföG in
seinem Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 - demzufolge als
"außerordentliche" Zusatzleistung zur Abwendung der Gefahr eines
Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit bezeichnet.
Trotz des Charakters der Vorausleistung als „außerordentliche“ Zusatzleistung,
auf die der Auszubildende nicht nach den allgemeinen Regelungen über die
Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat (vgl.
ebenfalls BVerwG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 C 2.09 -), ist das
Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung allerdings
davon ausgegangen, dass die in den Abschnitten IV und V des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Vorschriften über die
Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden auch für die
in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung der
Ausbildungsförderung gelten und demzufolge die Gründe, die den
Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und
Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei
zu lassen, auch im Bereich der Vorausleistung zu berücksichtigen sind
(BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -). Auch wenn mit § 36 Abs. 1 BAföG
im Interesse des Auszubildenden nur eine aktuelle Mittellosigkeit zur
Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs überbrückt werden soll,
bis der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern realisiert ist, folgt daraus
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass in
einem solchen Ausnahmefall der Auszubildende auf alle erreichbaren Mittel
zurückgreifen muss, um die Notsituation zu überbrücken. Dies kommt unter
anderem darin zum Ausdruck, dass Einkommen oder Vermögen des
Auszubildenden unterhalb der Freibeträge der §§ 23 und 29 BAföG der
Annahme einer Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG
nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -).
Demzufolge kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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der Auszubildende keine Vorausleistung beanspruchen, dessen
Ausbildungsbedarf anderweitig, nämlich durch sein Einkommen oder
Vermögen oder das seines Ehegatten nach den Anrechnungsvorschriften der
Abschnitte IV und V abgedeckt ist. Stehen ihm dagegen unter gesetzmäßiger
Anrechnung seines Einkommens und Vermögens und desjenigen seines
Ehegatten, aber ohne den (nicht geleisteten) Unterhaltsbetrag seiner Eltern
nicht die seinen Bedarf nach §§ 12 ff. BAföG deckenden Mittel zur Verfügung,
dann kommt eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1
BAföG in Betracht, wenn angenommen werden kann, dass dadurch die
Ausbildung gefährdet ist (vgl. BVerwG, Urt. 18.3.1982 - 5 C 22.80 -; Urt. v.
8.7.1982 - 5 C 58.80 -; ferner Beschl. v. 5.5.1987 - 5 B 20.87 -).
Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur generellen Geltung
der Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des
Auszubildenden oder das seines Ehegatten im Bereich der Vorausleistung ist
allerdings insoweit die Grundlage entzogen worden, als durch die Neuregelung
des § 36 Abs. 1 BAföG mit dem 10. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juni
1986 (BGBl. I S. 897) hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten des
Auszubildenden im Gegensatz zu der allgemeinen Regelung des § 24 Abs. 1
BAföG nicht auf einen früheren Zeitraum, sondern auf den
Bewilligungszeitraum abzustellen ist. Diese gesetzgeberische Änderung hat
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Fortführung seiner
bisherigen Rechtsprechung zur Geltung der in den Abschnitten IV und V
geregelten Anrechnungsvorschriften auch für die Vorausleistung allerdings
nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994
betont, dass für die Frage, ob Einkommen oder Vermögen des
Auszubildenden unterhalb der Freibeträge der §§ 23 und 29 BAföG der
Annahme einer Gefährdung der Ausbildung entgegenstehen, aus der erfolgten
Gesetzesänderung nichts herzuleiten sei. Diese Frage sei vielmehr durch
Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der
Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften weiterhin in dem schon
bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sinne zu beantworten,
also zu verneinen. Die genannten Freibeträge gälten demgemäß auch für die
Vorausleistung von Ausbildungsförderung. Im Hinblick auf die
Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG seien die
Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst hätten, bestimmte Beträge vom
Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung
anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich dieser Leistungen unverändert
tragfähig.
Der jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar
2010 - 5 C 2.09 - kann nicht entnommen werden, dass das
Bundesverwaltungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung zur
grundsätzlichen Geltung der Vorschriften in den Abschnitten IV und V des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch für die in Abschnitt VII geregelte
Vorausleistung nicht mehr festhält. Nach der vorgenannten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts bestehen unter dem Gesichtspunkt des
allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) keine durchgreifenden
Bedenken gegen den Ausschluss von erst nach Ablauf des
Bewilligungszeitraumes gestellten Vorausleistungsbegehren gegenüber der
Rückforderung unter Vorbehalt gewährter Leistungen in Fällen einer
abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG aufgrund der
Neufassung des § 36 Abs. 1 BAföG durch das 17. BAföG-Änderungsgesetzes
vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976). In diesem Zusammenhang hat das
Bundesverwaltungsgericht eine unterschiedliche Behandlung der Gruppe der
Auszubildenden, bei denen das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern
im Bezugszeitraum (§ 24 Abs. 1 BAföG) feststeht und bei denen über die Höhe
der Ausbildungsförderung und den von den Eltern zu leistenden
Anrechnungsbetrag endgültig bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes
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entschieden werden kann, und der Auszubildenden, bei denen wegen noch
nicht vorliegender Steuerbescheide (§ 24 Abs. 2 BAföG) oder wegen eines
Aktualisierungsantrages (§ 24 Abs. 3 BAföG) lediglich eine vorläufige
Bewilligung in Betracht kommt und die endgültige Bewilligung unter
abschließender, gegebenenfalls höherer Festsetzung des
Anrechnungsbetrags (regelmäßig) erst nach Ablauf des
Bewilligungszeitraumes erfolgt, durch nach Art und Gewicht hinreichende
Unterschiede als gerechtfertigt angesehen, weil die Vorausleistung nach § 36
Abs. 1 BAföG durch die Zielsetzung der gegenwärtigen Sicherung der
Ausbildung geprägt und diese mithin keine Ausbildungsförderungsleistung sei,
auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die
Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch habe, sondern
eine „außerordentliche“ Zusatzleistung zur Abwendung der Gefahr eines
Ausbildungsabbruchs. Hieraus kann allerdings nicht geschlossen werden,
dass die Vorschriften in den Abschnitten IV und V wegen des Charakters der
Vorausleistung als „außerordentliche“ Zusatzleistung generell nicht gelten.
Vielmehr ist die Frage, ob dem Auszubildenden ausreichende Mittel zur
Deckung seines Ausbildungsbedarfs zur Verfügung stehen und eine
Ausbildungsgefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG gegeben ist,
durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck
der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften zu beantworten (vgl.
BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -).
Wie das Bundesverwaltungsgericht geht im Übrigen offenbar auch der
Gesetzgeber davon aus, dass nach der Systematik des BAföG die
Vorschriften der Abschnitte IV und V des BAföG grundsätzlich auch für die in
Abschnitt VII geregelte Vorausleistung gelten. Denn in Reaktion auf die
vorgenannte Entscheidung des BVerwG vom 14. Dezember 1994 hat er mit
dem 18. BAföG-Änderungsgesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) in § 36
Abs. 1 BAföG einen Satz 2 eingefügt, wonach Ausbildungsförderung nach
Satz 1 nicht geleistet wird, soweit der Auszubildende über eigenes Einkommen
und Vermögen verfügt, auch wenn diese die Freibeträge nach §§ 23 und 29
nicht übersteigen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/4246, S. 22
f.). Dieser Einführung einer speziellen Regelung zur Anrechnung von
Einkommen und Vermögen unterhalb der Freibeträge nach §§ 23 und 29
BAföG in § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG hätte es indes nicht bedurft, wenn nach
dem systematischen Verständnis des Gesetzgebers die Anrechnungsfreiheit
bestimmter Beträge nach den §§ 23 und 29 BAföG ohnehin keine Geltung im
Bereich der Vorausleistung nach § 36 BAföG beansprucht hätte. Im Übrigen ist
mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung -
Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) - vom 19. März 2001 (BGBl. I S.
390) die in § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG eingefügte Regelung gerade auch mit
Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.
Dezember 1994 wieder aufgehoben worden (vgl. dazu die
Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/4731, S. 40).
Mit der Neuordnung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das
AföRG hat der Gesetzgeber des Weiteren Kindergeldleistungen generell aus
dem Einkommensbegriff in Abschnitt IV des BAföG herausgenommen und
damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Anrechnung von
Kindergeld auf den Ausbildungsbedarf selbst dann nicht zu erfolgen hat, wenn
das Kindergeld an den Auszubildenden ausgezahlt wird. Da die in den
Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
festgelegten Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und
Vermögen auch für die in Abschnitt VII besonders geregelte Vorausleistung
der Ausbildungsförderung gelten und demzufolge die Gründe, die den
Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und
Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei
zu lassen, auch im Bereich der Vorausleistung zu berücksichtigen sind
(BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -), folgt hieraus auch unter
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Berücksichtigung des Zwecks der Vorausleistung der gegenwärtigen
Sicherung der Ausbildung, dass an den Auszubildenden ausgezahlte
Kindergeldleistungen nicht als Mittel zu berücksichtigen sind, mit denen er
anderweitig seinen Ausbildungsbedarf decken kann. Demzufolge steht der
Bezug von Kindergeld der Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36 Abs.
1 BAföG auch nicht entgegen, so dass das an den Auszubildenden direkt
ausgezahlte Kindergeld nicht vorausleistungsmindernd zu berücksichtigen ist
(anders noch Senatsbeschl. vom 9.9.2010 - 4 PA 174/10 -; a. A. ferner
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 18.10. 2013 - 12 C 13.1520 -,
v. 6.7.2009 - 12 CE 09.1359, 12 C 09.1361 -; v. 2.12.2009 - 12 ZB 09.2266 - ;
VG München, Urt. v. 27.8.2009 - M 15 K 09.2113 -; VG Düsseldorf, Urt. v.
2.11.2012 - 1 K 2105/12 -; VG Oldenburg, Urt. v. 21.6.2013 - 13 A 3799/12- ).
Dies verdeutlicht die nachfolgende Gesetzeshistorie:
Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der bis zum 31. März 2001 gültigen
Fassung galt Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem
Einkommensteuergesetz als Einkommen, es sei denn, der Auszubildende
erhielt das Kindergeld für seine Kinder. § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F. sah vor,
dass in den Fällen des § 11 Abs. 3 BAföG - der elternunabhängigen Förderung
- das auf den Antragsteller entfallende Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, Kinderzulagen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen als sein Einkommen gelten. § 23 Abs. 4
Nr. 3 BAföG a. F. regelte des Weiteren, dass das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, Kinderzulagen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen, die an den Auszubildenden ausgezahlt
werden oder die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG als sein Einkommen gelten,
voll auf den Bedarf angerechnet werden. Die Einfügung des § 23 Abs. 4 Nr. 3
BAföG durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S.
625) hat der Gesetzgeber damit begründet, dass es sachgerecht sei, die dort
benannten staatlichen Leistungen zur Vermeidung von Doppelleistungen auf
den Bedarf anzurechnen, wenn diese dem Auszubildenden zur Deckung
seiner Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten zur Verfügung stehen (BT-
Drs. 9/410, S. 14). Mit dem 7. BAföG-Änderungsgesetz ist darüber hinaus § 36
Abs. 3 BAföG neu gefasst worden, nach dessen Nr. 2 Ausbildungsförderung
nicht vorausgeleistet wird, soweit die Unterhaltsleistungen der Eltern hinter den
auf den Antragsteller entfallenden Leistungen nach dem
Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen, die sie für den Antragsteller erhalten, zurückbleiben.
Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung, dass eine Vorausleistung in Höhe
der genannten Leistungen nicht erforderlich sei, da der Auszubildende die
künftige unmittelbare Auszahlung dieser Leistungen an sich selbst bewirken
könne (BT-Drs. 9/410, S. 14). Dem lag offensichtlich die Vorstellung des
Gesetzgebers zugrunde, dass es der Auszubildende durch eine direkte
Auszahlung der genannten Leistungen in der Hand habe, trotz Nichtleistung
des angerechneten Unterhaltsbetrags eine Gefährdung der Ausbildung
(teilweise) abzuwenden. Eine Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36
Abs. 1 Satz 1 BAföG war demnach nicht nur insoweit zu verneinen, als an den
Auszubildenden Kindergeld tatsächlich ausgezahlt worden ist, sondern auch
soweit die Möglichkeit für den Auszubildenden bestanden hat, dass diese
Leistungen direkt an ihn ausgezahlt werden.
Durch das AföRG vom 19. März 2001 sind sowohl § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und
Satz 3 BAföG a. F. als auch § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG a. F. und § 36 Abs. 3 Nr.
2 BAföG a.F. aufgehoben worden. Zu der gesetzlichen Neuordnung ist in der
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausgeführt, dass das
Kindergeld bei der Einkommensermittlung im BAföG generell (Hervorhebung
durch den Senat) nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werde (vgl. BT-Drs.
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14/4731, S. 21) und die Herausnahme des Kindergelds aus dem
Einkommensbegriff des BAföG die gleiche Wirkung habe wie eine zusätzliche
deutliche Anhebung der Freibeträge (BT-Drs. 14/4731, S. 21 und S. 38). Auch
die Aufhebung von § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG a. F. ist damit begründet worden,
dass Kindergeld generell nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen sei
(vgl. BT-Drs. 14, 4731, S. 38). Zur Änderung des § 36 Abs. 3 BAföG besagt die
Begründung des Gesetzentwurfs, dass mit der Neufassung die Konsequenz
aus der generellen Nichtanrechnung des Kindergeldes im BAföG gezogen
worden sei. Da Kindergeldleistungen künftig keine Auswirkungen auf die Höhe
der Ausbildungsförderung mehr haben, lasse es sich auch im
Vorausleistungsverfahren nicht mehr rechtfertigen, Auszubildende, deren
Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen, auf die Möglichkeit zu
verweisen, sich das Kindergeld unmittelbar auszahlen zu lassen und ihnen
insoweit Ausbildungsförderung zu verweigern (BT-Dr. 14/4731, S. 41).
Auch wenn der Gesetzgeber mit dem AföRG diejenigen Leistungen, die nach
§ 21 Abs. 4 BAföG nicht als Einkommen gelten, nicht um Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz erweitert hat, hat
er durch die Aufhebung von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 BAföG a.F.
und § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG a.F. und die jeweilige Gesetzesbegründung
hierzu unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Kindergeldleistungen
- ebenso wie die in § 21 Abs. 4 BAföG genannten Leistungen - generell aus
dem Einkommensbegriff herausfallen und nach den allgemeinen Vorschriften
über die Anrechnung von Einkommen sogar dann nicht auf den
ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennenden Bedarf angerechnet
werden, wenn diese Leistungen an den Auszubildenden ausgezahlt werden
und ihm damit tatsächlich zur Verfügung stehen. Dass das Kindergeld
zivilrechtlich gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB den sog. Barbedarf des
Kindes deckt, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber Kindergeldleistungen
für den Bereich des BAföG nicht mehr als zu berücksichtigendes Einkommen
angesehen und auch an der Anrechnung des direkt an den Auszubildenden
gezahlten Kindergeldes auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zur
Vermeidung einer Doppelleistung nicht mehr festgehalten hat. Damit stellen
direkt an den Auszubildenden ausgezahlte Kindergeldleistungen, auch wenn
diese nach den Vorschriften des BGB tatsächlich der Deckung des Barbedarfs
dienen, keine anderweitigen Mittel dar, die der Auszubildende unter
gesetzmäßiger Anrechnung seines Einkommen oder Vermögens nach den
Abschnitten IV und V für seinen Ausbildungsbedarf zu verwenden hat. Dies gilt
nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers für den
Bereich des BAföG uneingeschränkt, so dass Kindergeldleistungen auch im
Rahmen der Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 BAföG einer
Ausbildungsgefährdung nicht entgegenstehen.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass in der Begründung
des Gesetzentwurfs zum AföRG für den Bereich der Vorausleistung lediglich
ausgeführt worden ist, dass es sich auch im Vorausleistungsverfahren nicht
mehr rechtfertigen lasse, Auszubildende, deren Eltern ihren Unterhaltspflichten
nicht nachkommen, auf die Möglichkeit zu verweisen, sich das Kindergeld
unmittelbar auszahlen zu lassen und ihnen insoweit Ausbildungsförderung zu
verweigern (BT-Drs. 14/4731, S. 41). Daraus ergibt sich nicht, dass nach
Auffassung des Gesetzgebers die Vorausleistung nur in diesem Fall nicht, im
Fall der unmittelbaren Auszahlung des Kindergeldes hingegen (teilweise)
abgelehnt werden dürfe. Zum einen betrifft die vorstehende Begründung im
Gesetzentwurf konkret nur die Aufhebung von § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG a.F., in
dem geregelt gewesen ist, dass Ausbildungsförderung nicht vorausgeleistet
wird, soweit die Unterhaltsleistung der Eltern hinter dem auf den Antragsteller
entfallenden Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem
Einkommensteuergesetz, den Kinderzulagen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen, die sie für den Antragsteller erhalten, zurückbleibt.
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Zum anderen hat der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - bis zur Reform
des BAföG durch das AföRG die Fälle des tatsächlichen Bezugs von
Kindergeld durch den Auszubildenden und die Möglichkeit des Bezugs durch
diesen im Bereich der Vorausleistung gleich behandelt und insoweit keine
sachlichen Unterschiede bezüglich der Deckung des Ausbildungsbedarfs
gesehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit
der Reform durch das AföRG den Bezug von Kindergeld und die Möglichkeit
des Bezugs von Kindergeld für den Bereich der Vorausleistung unterschiedlich
hat regeln wollen. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Streichung des § 36 Abs.
3 Nr. 2 BAföG a. F. mit der allgemeinen - für beide Fälle geltenden - Erwägung
begründet, dass Kindergeldleistungen keine Auswirkungen auf die Höhe der
Ausbildungsförderung (mehr) haben. Mit Blick auf die Gesetzessystematik und
der dargelegten Gesetzeshistorie zu den §§ 21, 23 und 36 BAföG hätte es
überdies nahe gelegen, dass der Gesetzgeber für den Bereich der
Vorausleistung eine abweichende Sonderregelung getroffen hätte, wenn an
den Auszubildenden geleistetes Kindergeld in Abweichung von den
allgemeinen Anrechnungsvorschriften im Abschnitt IV als Mittel zur Deckung
des (Ausbildungs-) Bedarfs zu berücksichtigen wäre. Hieran fehlt es indes.
Da die Klägerin im Bewilligungszeitraum unter gesetzmäßiger Anrechnung
ihres Einkommens und Vermögens über keine anderweitigen Mittel verfügt hat,
mit denen sie ihren Bedarf nach den §§ 11 ff. BAföG hat decken können, ist
die Ausbildung wegen der Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrags
ihres Vaters im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG gefährdet gewesen. Damit liegt
auch die zweite Voraussetzung des § 36 Abs. 1 BAföG für die Gewährung der
beantragten Vorausleistung vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der
Revision sind erfüllt.