Urteil des OVG Niedersachsen vom 13.03.2013

OVG Lüneburg: genehmigung, amtshandlung, verwaltungskosten, maschine, mehrwert, anmerkung, herstellungskosten, begriff, verordnung, widerspruchsverfahren

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Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung;
hier Verwaltungskosten - Antrag auf Zulassung der
Berufung -
Ein zu einem Umspannwerk gehörender Transformator, der auf in das
Fundament eingelassenen Schienen bewegt werden kann, kann eine
bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 NBauO und bei der Berechnung der
für die eingeschlossene Baugenehmigung angesetzten
Verwaltungsgebühren zu berücksichtigen sein.
OVG Lüneburg 12. Senat, Beschluss vom 13.03.2013, 12 LA 116/12
BauGebO ND, § 2 Abs 1 S 1 BauO ND, § 2 Abs 1 S 2 Nr 5 BauO ND
Gründe
Die Klägerin, die Einrichtungen zur Stromübertragung betreibt, wendet sich
gegen die für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhobenen
Verwaltungsgebühren.
Auf den Antrag der Klägerin erteilte der Beklagte ihr unter dem 9. Februar 2011
die Genehmigung, das von ihr in E. betriebene Umspannwerk durch u.a. die
Errichtung von zwei Transformatoren zu erweitern. Unter demselben Datum
setzte der Beklagte für diesen Bescheid Verwaltungskosten in Höhe von
148.538,45 EUR fest. In diesem Betrag ist eine Gebührenforderung des als
untere Bauaufsichtsbehörde beteiligten Beigeladenen in Höhe von 81.985,-
EUR enthalten.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den
Kostenfestsetzungsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit
dem im Tenor näher bezeichneten Urteil aus im Wesentlichen folgenden
Erwägungen abgewiesen: Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom
9. Februar 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 seien
rechtmäßig. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht zu Verwaltungsgebühren
in Höhe von 148.538,45 EUR herangezogen. Die darin enthaltene Gebühr für
die Beteiligung des Beigeladenen an dem Verfahren begegne keinen
rechtlichen Bedenken. Nach § 1 Abs. 6 der Verordnung über die Gebühren und
Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen vom 5. Juni 1997 (in der
Fassung vom 6.12.2010, - AllGO -) sei die Gebühr nach dem Kostentarif
zuzüglich eines Betrags in Höhe der für die eingeschlossene Amtshandlung
sonst zu erhebenden Gebühr zu bemessen, wenn eine nach dem Kostentarif
gebührenpflichtige Amtshandlung eine andere gebührenpflichtige Amtshandlung
einschließe, soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt sei. Die der Klägerin
erteilte Genehmigung schließe eine baurechtliche Genehmigung ein. Die Höhe
der zu erhebenden Gebühr für den als untere Bauaufsichtsbehörde beteiligten
Beigeladenen sei in der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über
die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht vom 13.
Januar 1998 (in der Fassung vom 23.11.2010, BauGO) geregelt. Der Beklagte
habe der Berechnung der Gebührenforderung des Beigeladenen zu Recht
einen Herstellungswert der zu genehmigenden Anlage in Höhe von 10,5 Mio.
EUR zugrunde gelegt (in dieser Höhe hatte die Klägerin die Kosten für die
Transformatoren und die Herstellung des Fundaments selbst beziffert). Es
ergebe sich eine Gebühr für das Bauordnungsverfahren in Höhe von
10.500.000,- EUR / 500,- EUR x 3,80 EUR=79.800,- EUR zuzüglich der
Auslagen für die Beauftragung eines Prüfingenieurs in Höhe von 2.185,- EUR,
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insgesamt also 81.985,- EUR. Nicht nur das Fundament der genehmigten
Erweiterung des vorhandenen Umspannwerks stelle eine bauliche Anlage dar.
Das Fundament und die Transformatoren stünden in einem untrennbaren
Zusammenhang und seien Bauteile einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 2
Abs. 1 NBauO. Auch wenn die Transformatoren nicht fest mit dem Fundament
verbunden seien, sei dieser Anlagenteil stationär allein an dem genehmigten
Standort einsetzbar. Das Fundament sei für diese Transformatoren errichtet
worden und erfülle seine Funktion als Auffangwanne allein in diesem
Zusammenhang. Weder seien die Transformatoren ohne eine entsprechende
Fundamentplatte einsetzbar, noch erfülle die Fundamentplatte einen darüber
hinaus gehenden Zweck, der auch ohne den Einsatz der Transformatoren erfüllt
werden könne. Im Übrigen seien die Transformatoren auch für sich genommen
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 NBauO. Bei ihnen handele es sich
um auf dem Erdboden ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen im
Sinne dieser Vorschrift. Auch würden die Transformatoren in der Sache
baurechtliche Fragen aufwerfen, deren Prüfung in einem
immissionsschutzrechtlichen Verfahren der unteren Bauaufsichtsbehörde
obliege. Da der Rohbauwert der zu genehmigenden Anlage nicht hinreichend
bestimmbar sei, sei der Beklagte bei seiner Berechnung zu Recht von ihrem
Herstellungswert ausgegangen. Abzustellen sei auf den Herstellungswert der
baulichen Anlage insgesamt. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die
besonders kostenintensiven elektrischen Bauteile in Abzug gebracht werden.
Für einen solchen Abzug lasse der Wortlaut der Tarifstelle Nr. 1.1.2 des
Gebührenverzeichnisses der BauGO keinen Raum. Der Gesetzgeber habe dem
Umstand, dass die Rohbaukosten in der Regel deutlich niedriger sind als die
Herstellungskosten und auch Bauteile erfassen, die für die baurechtliche
Bewertung der Anlage ohne Bedeutung sind, dadurch Rechnung getragen,
dass - wenn auf die Herstellungskosten abzustellen ist - ein niedrigerer
Prozentsatz Anwendung finde. Dass die aus Sicht der Klägerin baurechtlich
irrelevanten Bauteile einen wesentlichen und gegebenenfalls auch größeren
Anteil des Herstellungswerts der genehmigten Anlage ausmachten, als dies
etwa bei Windenergieanlagen der Fall sein möge, führe zu keinem anderen
Ergebnis. Der Verordnungsgeber habe gänzlich darauf verzichtet, im Rahmen
der Tarifstelle Nr. 1.1.2 den Prozentsatz in Bezug auf verschiedene Anlagen
unterschiedlich auszugestalten. Das Gebührenrecht nehme solche
Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hin. Das
Äquivalenzprinzip werde dadurch nicht verletzt. Die Gebühr stehe zu der
bauaufsichtsbehördlichen Leistung nicht in einem großen Missverhältnis. Die
baurechtliche Bewertung der in Frage stehenden Anlage bzw.
Anlagenerweiterung stelle keine Routineangelegenheit dar. Es seien aus
Gründen des Baurechts Nebenbestimmungen zu der zu erteilenden
Genehmigung formuliert worden. Die Bemessung der Gebühr nach dem
Herstellungswert verstoße auch nicht deshalb gegen das Äquivalenzprinzip, weil
- wie die Klägerin meint - die wesentlichen den Herstellungswert der Anlage
bestimmenden elektrischen Bauteile baurechtlich irrelevant wären. Das
Gebührenverzeichnis trage diesem Umstand, wie gesehen, durch einen
niedrigeren Prozentsatz Rechnung. Zudem werfe auch die Betriebsweise der
genehmigten Anlage, mithin auch deren elektrischen Bauteile, etwa im Hinblick
auf die Umwelt- und Nachbarverträglichkeit baurechtliche Fragen auf. Jedenfalls
scheide eine klare Zuordnung der einzelnen Bauteile als baurechtlich relevant
bzw. irrelevant aus.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr.
2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat
keinen Erfolg.
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Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Zulassungsantrags vor: Es bestünden
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen
Auffassung, Fundament und Transformatoren seien als Bauteile einer
einheitlichen Anlage zu bewerten. Bei den Transformatoren handele es sich
nicht um Bauteile, sondern um selbstständige technische Anlagen bzw.
Maschinen. Transformatoren seien elektrische Fertigteile, die auf in das
Fundament eingelassenen Schienen - vergleichbar einem Eisenbahnwaggon -
an den Bestimmungsort auf der Fundamentplatte verbracht bzw. entsprechend
abtransportiert werden könnten. Würden - wie vom Verwaltungsgericht - die
Transformatoren und die Fundamentplatte als einheitliche Anlage bewertet,
würden die einzelnen Funktionskomponenten verkannt. Transformatoren
könnten beliebig und unabhängig von der Bodenplatte aufgestellt und genutzt
werden. Sie seien also auch außerhalb des hier vorgesehenen Standorts
einsetzbar. Auch könne im Falle einer Beseitigung des Transformators die
Fundamentplatte, ein Standardbauwerk, für andere Einrichtungen und
Maßnahmen genutzt werden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts
handele es sich bei Transformatoren auch nicht für sich genommen um bauliche
Anlagen, sondern um technische Einrichtungen bzw. Maschinen, die nicht § 2
Abs. 1 NBauO unterfielen. Das Urteil sei auch deswegen unrichtig, weil für die
Berechnung Tarifstelle Nr. 1.1.1 BauGO und nicht Tarifstelle 1.1.2 BauGO hätte
herangezogen werden müssen. Es wären allein die Rohbaukosten für die
Herstellung der Fundamentplatten in Höhe von 218.500,- EUR einzustellen
gewesen (Tarifstelle Nr. 1.1.1 BauGO, 5,50 EUR je angefangene 500,- EUR
Rohbauwert, Rohbauwert 218.500,- EUR = 2.403,50 EUR, Differenz zu der vom
Beigeladenen geltend gemachten Gebühr 77.396,50 EUR). Bei Zugrundelegung
seiner Rechtsauffassung hätte das Verwaltungsgericht zudem einen Verstoß
gegen das Äquivalenzprinzip bejahen müssen. Die vom Beigeladenen für den
Teil der baurechtlichen Genehmigung geltend gemachte Gebühr in Höhe von
79.800,- EUR erweise sich als gravierend disproportional. Die
Nebenbestimmungen beträfen die Statik, das Wasserrecht und das
Naturschutzrecht. Für die statischen Nebenbestimmungen habe der
Beigeladene einen Prüfingenieur beauftragt und für diesen 2.185,- EUR
abgerechnet, im Hinblick auf die Beteiligung des Amts für Wasserwirtschaft
seien 53,- EUR und im Hinblick auf die Beteiligung des Amts für Naturschutz und
Landschaftspflege seien 106,- EUR in Rechnung gestellt worden. Eine
„originierende Fassung des Bauamtes“ habe sich in den Nebenbestimmungen
nicht niedergeschlagen. Für diese offensichtlich unaufwendige Prüfung verlange
der Beigeladene Gebühren in Höhe von 79.800,- EUR. Die Rechtssache weise
besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Es stellten sich die
Fragen, ob der Transformator als eigene oder als Teil einer zusammengesetzten
baulichen Anlage oder als technisches Gerät anzusehen sei, ob die Tarifstelle
Nr. 1.1.2 BauGO heranzuziehen sei und ein Verstoß gegen das
Äquivalenzprinzip vorliege. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche
Bedeutung. Im Hinblick auf die Errichtung neuer Stromtrassen im Bundesgebiet
seien weitere Umspannwerke zu errichten und zu betreiben. Bedeutsam sei
insofern, nach welcher Tarifstelle zukünftig vergleichbare Investitionen
abzurechnen seien. Zudem bedürfe einer grundsätzlichen Klärung, ob die
zeitlich überschaubare Tätigkeit der Mitarbeiter eines Bauamts bei der Prüfung
vergleichbarer immissionsschutzrechtlicher Anträge mit einer Gebühr in Höhe
von rund 80.000,- EUR abgegolten werden dürfe.
Die von der Klägerin erhobenen Einwände begründen nicht ernstliche Zweifel an
der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Anders als sie meint, sprechen nicht
die besseren Gründe gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das
Fundament und die Transformatoren seien als - einheitliche - bauliche Anlage im
Sinne des § 2 Abs. 1 NBauO zu bewerten bzw. die Transformatoren seien für
sich genommen eine bauliche Anlage im Sinne der genannten Norm. Vielmehr
teilt der Senat diese Auffassung im Ergebnis. Hierfür sind folgende Erwägungen
maßgeblich:
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden
verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO in der maßgeblichen, bis 31. Oktober
2012 gültigen Fassung vom 10. Februar 2003 gelten als bauliche Anlagen, auch
wenn sie nicht unter Satz 1 fallen, Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt
beweglich sind oder dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Der in § 2 Abs. 1 NBauO definierte Begriff der baulichen Anlage erfasst aus
Bauprodukten Gebautes, von dem die für Bauwerke typischen Gefahren
ausgehen können bzw. das soziale oder baukulturelle Auswirkungen hat, die
das Bauordnungsrecht steuern soll (Wiechert, in: Große
Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2 Rdn. 6; vgl.
auch Temme, in: Gädtke/Böckenförde/Temme, Landesbauordnung NRW, 7.
Aufl., § 2 Rdn. 4, 7). Aus Bauprodukten - also aus Baustoffen und/oder
Bauteilen, die hergestellt wurden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden (Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds.
Bauordnung, 8. Aufl., § 2 Rdn. 9) - gebaut sind hier sowohl das Fundament als
auch die Transformatoren. Die Transformatoren mögen - entgegen der
Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht Bauteile sein. Bauteile sind Gebilde,
die in einen Baukörper eingefügt oder an einem Baukörper angebracht sind;
angebaute (d.h. selbst auf dem Boden ruhende und an eine bauliche Anlage
angefügte, aber nicht in sie einbezogene) Objekte sind, wenn sie selbstständig
genutzt werden können, bauliche Anlagen, sonst Bauteile (Wiechert, in: Große-
Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2 Rdn. 11).
Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin im
Berufungszulassungsverfahren können die Transformatoren auch unabhängig
von dem hier in Rede stehenden Fundament bzw. auch unabhängig von
jeglichem Fundament selbstständig genutzt werden. Dies spricht für ihre
Qualifizierung als bauliche Anlage. Hierdurch wird das vom Verwaltungsgericht
gefundene Ergebnis indessen nicht in Frage gestellt.
Die Transformatoren weisen eine für die Bejahung einer baulichen Anlage
hinreichende Verbindung zum Erdboden auf. Mit dem Erdboden verbunden ist
eine Anlage, wenn sie ein Fundament hat (Wiechert, in: Große-
Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2 Rdn. 7;
Temme, in: Gädtke/Böckenförde/Temme, Landesbauordnung NRW, 7. Aufl., § 2
Rdn. 9). Die hier in Rede stehenden Transformatoren sind mit einem Fundament
geplant und genehmigt. Das Fundament ist mit dem Erdboden verbunden.
Zwischen den Transformatoren und dem Fundament besteht eine derart
verfestigte Beziehung, dass auch die Transformatoren nach den konkreten
Umständen unbeweglich wie der Grund und Boden erscheinen. Sie haften
wegen ihres Gewichts auf dem Boden und können ohne Inanspruchnahme
technischer Hilfsmittel nicht fortbewegt werden. Dass sie auf den vorhandenen
Schienen begrenzt bewegt, wieder weggeschafft und an anderen Orten
eingesetzt werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. zu alledem
Lechner, in: Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Band I, Stand: Sept. 2012, Art. 2
Rdn. 72 f. m. w. N.; s. auch Wiechert, in: Große-
Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2 Rdn. 7 f.).
Jedenfalls gelten die Transformatoren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO als
bauliche Anlagen. Wie bereits zitiert, gelten nach dieser Vorschrift als bauliche
Anlagen auch solche Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich
oder dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden. Von dieser
Vorschrift erfasst werden Grenzfälle, in denen zweifelhaft ist, ob - wofür hier aus
den dargelegten Gründen vieles spricht - die Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 NBauO mit dem Boden verbunden ist oder auf ihm ruht (Wiechert, in:
Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2
Rdn. 18). Die Transformatoren sind auf den ins Fundament eingelassenen
Schienen - wie ausgeführt: mit technischen Hilfsmitteln - begrenzt beweglich.
Selbst wenn man also infolge der Argumente der Klägerin davon ausgehen
würde, die Transformatoren seien nicht mit dem Boden verbunden bzw. ruhten
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nicht auf ihm, würden sie nach dieser Vorschrift als bauliche Anlage gelten. Es
kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob auch die zweite Alternative des §
2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO (Anlagen, die dazu bestimmt sind, vorwiegend
ortsfest benutzt zu werden) greift.
Dass es sich bei den Transformatoren nach Auffassung der Klägerin um eine
technische Einrichtung bzw. um eine Maschine handelt, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Auch freistehende Maschinen können bauliche Anlagen sein. Dies
ist insbesondere anzunehmen, wenn die Maschine mit dem Boden verbunden
ist bzw. über ein eigenes Fundament verfügt, in ihren wesentlichen Teilen
unbeweglich ist und Auswirkungen hat, die das Bauordnungsrecht erfassen soll
(vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.3.2012 - 9 ZB 09.942 -, juris Rdn. 11; Hess. VGH,
Beschl. v. 13.11.1987 - 3 TH 3340/87 -, ESVGH 38, 316, juris Rdn. 6; Wiechert,
in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2
Rdn. 18). Nach Aktenlage ist das hier der Fall. Wie dargelegt, weisen die
Transformatoren eine für die Bejahung einer baulichen Anlage hinreichende
Verbindung zum Erdboden auf. Soweit erkennbar, sind sie in ihren wesentlichen
Teilen unbeweglich. Die Transformatoren werfen bauordnungsrechtliche Fragen
auf bzw. haben Auswirkungen, die das Bauordnungsrecht erfassen soll. Dies
sind zum einen Fragen betreffend die Statik. Nach den mit Zulassungsgründen
nicht angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts werfen die
Transformatoren zum anderen bauaufsichtsbehördlich zu prüfende Fragen
betreffend eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des
Naturschutzrechts auf. Es besteht nach alledem kein ernstlicher Zweifel daran,
dass die Transformatoren von dem - auch unter Berücksichtigung des
beschriebenen Sinns und Zwecks des § 2 Abs. 1 NBauO weit auszulegenden -
Begriff der baulichen Anlage erfasst werden.
Dass das Verwaltungsgericht von einer Berechnung der Gebühr nach näherer
Maßgabe der Tarifstelle Nr. 1.1.2 ausgegangen ist, begründet nicht ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Aus den dargelegten
Gründen sind die Transformatoren als bauliche Anlagen zu qualifizieren und
deswegen auch bei der Berechnung der Gebühr zu berücksichtigen. Gründe,
aus denen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Rohbauwert von
Transformatoren und Fundament sei schwer bestimmbar im Sinne der Tarifstelle
Nr. 1.1.2, ernstlichen Zweifeln begegnen könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt
und sind dem Senat auch nicht erkennbar.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich
schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht einen Verstoß
gegen das Äquivalenzprinzip verneint hat. Mit der Frage, wann eine Verletzung
des Äquivalenzprinzips durch eine für die Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. eine inkludierte
Baugenehmigung festgesetzte Gebühr anzunehmen ist, hat sich der Senat in
seinem - § 3 NVwKostG in seiner auch hier maßgeblichen, vom 28. Dezember
2009 bis 15. Dezember 2011 gültigen Fassung und Vorgängerfassungen der
AllGO und der BauGO betreffenden - Urteil vom 14. Dezember 2009 (- 12 LC
275/07 -, ZNER 2010, 101, juris Rdn. 33 ff.) eingehend befasst und hierzu
ausgeführt:
„Dieses (Anm. hier: das Äquivalenzprinzip) ist erst dann verletzt, wenn die
festgesetzte Gebühr in einem groben Missverhältnis zu der von der
öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht (vgl. BVerwG, Urt. v.
30.4.2003 - 6 C 4.02 -, BVerwGE 118, 123). Auch bei der Beachtung des
Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen
weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung
der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des
Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere
Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der
gebührenpflichtigen Leistung der Verwaltung. Das Äquivalenzprinzip
verbietet lediglich die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den
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Kosten der gebührenpflichtigen Leistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2001 -
6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125). Das folgt aus dem Zweck der Gebühr,
die dem Gebührenschuldner anlässlich einer individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser
Leistung ganz oder teilweise zu decken. Wenn bei der Bemessung der
Gebühr - wie hier - zulässigerweise an die Errichtungskosten und damit in
erster Linie an den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den
Schuldner angeknüpft wird, muss der Entgeltcharakter der Gebühr
dadurch gewahrt bleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht
völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes löst. Dies kann hier aber
nicht festgestellt werden. Dabei kann - worauf schon das
Verwaltungsgericht hingewiesen hat - dahinstehen, ob die erhobene
Gebühr im vorliegenden Fall deutlich über den dem Beklagten bei der
Bearbeitung der Entscheidung entstandenen Kosten liegt, denn dies
würde nicht notwendigerweise einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip
begründen. Dieses ist vielmehr - wie ausgeführt - erst verletzt, wenn ein
grobes Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und
Verwaltungsaufwand besteht. Ein solches ist nicht erkennbar,
insbesondere wenn man sich zum einen den erheblichen Wert
verdeutlicht, den die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit der
eingeschlossenen Baugenehmigung für den Betreiber hat, und zum
anderen den nicht geringen Verwaltungsaufwand vergegenwärtigt, den die
Erteilung einer solchen Genehmigung verursacht. …“
Die entsprechenden Erwägungen gelten für den vorliegenden Fall, in dem die
Gebühren zulässiger Weise (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 in der erwähnten Fassung,
dem zufolge Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwands oder nach
dem Wert des Gegenstands der Amtshandlung zu bemessen sind) nach dem
Herstellungswert errechnet worden sind. Die festgesetzte Gebühr beträgt hier
ca. 1,4 % der Investitionssumme. Des Weiteren muss auch hier davon
ausgegangen werden, dass die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung mit der eingeschlossenen Baugenehmigung nicht geringen
Verwaltungsaufwand verursacht hat. Schließt - wie hier - die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung weitere Genehmigungen ein, ist in
der Regel der Verwaltungsaufwand vor Erteilung der Genehmigung höher als in
den Fällen, in denen allein das immissionsschutzrechtliche Prüfprogramm
abgearbeitet und ggf. noch eine "Evidenzprüfung" der übrigen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften vorgenommen werden muss. In seinem bereits zitierten
Urteil vom 14. Dezember 2009 (- 12 LC 275/07 -, ZNER 2010, 101, juris Rdn. 41)
hat es der Senat vor diesem Hintergrund als unbedenklich angesehen, dass der
Verordnungsgeber eine Gebührenerhöhung in Höhe der für die
eingeschlossene Genehmigung sonst anfallenden Gebühren vorgesehen hat,
ohne insoweit eine Reduzierung vorzunehmen. Er hat hierzu ausgeführt:
„Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die … Regelung … nicht allein durch
den zusätzlichen Aufwand, sondern auch und gerade durch den
"Mehrwert" gerechtfertigt ist, den eine andere Genehmigungen
beinhaltende immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den
Betriebsinhaber im Verhältnis zu einer isolierten
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat. Gerade vor dem
Hintergrund, dass sich dieser zusätzliche Wert für den Anlagenbetreiber
ohnehin schwer quantifizieren lässt und im Einzelfall von vielen
verschiedenen Faktoren abhängt, ist es nicht zu beanstanden, dass der
Verordnungsgeber für die Gebührenregelung pauschalierend den
gesamten Wert der eingeschlossenen Genehmigung als "Mehrwert"
festgelegt und deshalb vorgesehen hat, dass die Gebühren für diese
Genehmigung in voller Höhe zu addieren sind. Selbst wenn man aber
(auch) den Verwaltungsaufwand in den Blick nimmt, unterliegt die
Anmerkung durchgreifenden rechtlichen Zweifeln nicht. In welchem
Verhältnis allgemein Verwaltungsaufwand eingespart wird, wenn nicht zwei
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Genehmigungen nebeneinander erteilt werden, sondern die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere Genehmigungen (hier
die Baugenehmigung) einschließt, lässt sich kaum generell feststellen und
hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Angesichts dessen durfte der
Verordnungsgeber die pauschalierende Regelung in der jetzigen Form
treffen und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine weiter
differenzierende Gebührenregelung verzichten und war insbesondere
nicht verpflichtet, für Windenergieanlagen eine eigene, von der streitigen
Anmerkung im Kostentarif zur AllGO abweichende Anrechnungsregel zu
schaffen.“
Mangels durchgreifender tatsächlicher Anhaltspunkte ist auch hier davon
auszugehen, dass es eines Sondergebührentatbestands für Transformatoren
nicht bedurfte. Dass - wie die Klägerin geltend macht - die erhobene Gebühr
deutlich über den dem Beigeladenen bei der Bearbeitung der Entscheidung
entstandenen Kosten liegen mag, begründet aus den dargelegten Gründen für
sich genommen nicht einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip.
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr.
2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache weist weder überdurchschnittliche,
also über das Normalmaß hinausgehende Schwierigkeiten noch eine
grundsätzliche Bedeutung auf. Die entscheidungserheblichen Fragen lassen
sich ohne weiteres auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens im
dargestellten Sinn beantworten.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).