Urteil des HessVGH vom 08.11.2007
VGH Kassel: bebauungsplan, öffentliche bekanntmachung, raumordnung, gemeinde, stadt, gebot der erforderlichkeit, juristische person, satzung, nahrung, ausweisung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 N 3067/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 4 BauGB, § 12
PlanG HE 2002, § 47 Abs 1
Nr 1 VwGO, § 10 Abs 1
BauGB
(Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung; maßgeblicher Zeitpunkt für die
Vereinbarkeitsherstellung; Abweichungsentscheidung)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit
in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich zuletzt gegen den am 3. September 2007 erneut als
Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße" der
Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer der im Plangebiet liegenden
Grundstücke Flur …, Flurstücke …/3, …/4 und …/6 (Frankfurter Straße ..., ... und ...)
mit einer Gesamtgröße von 6.613 qm. Die Grundstücke der Antragsteller lagen
bisher im Geltungsbereich des am 29. September 1982 beschlossenen
Bebauungsplans "Gewerbegebiet südwestlich der Frankfurter Straße", der für die
genannten Grundstücke eine Gewerbegebietsausweisung mit einer GRZ von 0,8
und einer GFZ von 1,6 festgesetzt hatte. Nach der maßgeblichen
Baunutzungsverordnung vom 1. Oktober 1977 - BauNVO 1977 - waren auf den
Grundstücken der Antragsteller Einzelhandelsgeschäfte als "Gewerbebetriebe aller
Art" zulässig. Auf dem Flurstück .../3 befindet bzw. befand sich die Teilfläche eines
Schuheinzelhandels (Deichmann) sowie auf einer Fläche von ca. 900 qm ein
Discounter (Aldi Nord), die Restfläche ist an eine Bäckerei, eine Metzgerei, ein
Versicherungsbüro sowie an einen Kiosk vermietet. Auf dem Flurstück .../4 befindet
sich eine Diskothek mit einer Größe von 400 qm und auf dem Flurstück .../6 ein
Schnellimbiss auf ca. 80 qm. Darüber hinaus befinden sich auf allen drei
Flurstücken Parkplätze sowie Verkehrsflächen. Am 6. März 2006 beschloss die
Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans
"Südlich der Frankfurter Straße" mit der Maßgabe, dass der von dem für die
Verlagerung der Filiale von Aldi Nord verantwortliche Vorhabenträger
rechtsverbindlich erklärt, die Planungskosten auch für den Fall zu übernehmen,
dass am Ende des Bauleitplanverfahrens ein Sondergebiet
"Lebensmitteleinzelhandel - Vollsortimenter -" nach wie vor in dem gesamten
Bereich ausgeschlossen bleibt. Hintergrund der Planungen waren u.a.
Verlagerungsabsichten der auf den Grundstücken der Antragsteller befindlichen
Aldi Nord-Filiale auf die in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan unter der
laufenden Nr. IV ausgewiesene Fläche. Der Bebauungsplanentwurf sah in den
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laufenden Nr. IV ausgewiesene Fläche. Der Bebauungsplanentwurf sah in den
Teilbereichen II, III und IV ein Sondergebiet KFZ (II), ein Sondergebiet
Lebensmitteleinzelhandel/Vollsortimenter (III) und ein Sondergebiet
Lebensmitteleinzelhandel/Discounter (IV) vor und in dem unter VIII aufgeführten
Gebiet, in dem auch die Grundstücke der Antragsteller liegen, ein Gewerbegebiet,
in dem Einzelhandel jedoch nur für die im Gebiet produzierenden und
weiterverarbeitenden Betriebe zugelassen wird. Am 2. Mai 2006 erfolgte die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, am 21. Juni
2006 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche
Bekanntmachung (Bl. 77 der Behördenakte) und durch Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Bl. 78 der Behördenakte). Der
Bebauungsplanentwurf nebst Begründung lag gemäß öffentlicher
Bekanntmachung vom 21. Juni 2006 in der Zeit vom 3. Juli 2006 bis 4. August 2006
öffentlich aus. Am 11. September 2006 entschied die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin erstmals über die
eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich
der Frankfurter Straße" mit Ausnahme der unter den Ordnungsnummern II und III
genannten Gebiete als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 20.
September 2006 und 22. November 2006. Nach der Durchführung eines
regionalplanerischen Abweichungsverfahrens wurde der Bebauungsplan erneut
von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 3. September
2007 als Satzung beschlossen; dieser Beschluss wurde in dem "Kirchhainer
Anzeiger" vom 4. Oktober 2007 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 11.
September 2006 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin weiterhin die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich
"Südlich der Frankfurter Straße" mit Ausnahme der unter den Ordnungsnummern
II und III genannten Flächen und stellte auf der Fläche IV eine "Sonderbaufläche
Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel" gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO (SO-LEH)
dar.
Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde von dem Regierungspräsidium
Gießen unter dem 13. November 2006 genehmigt und am 22. November 2006
öffentlich bekannt gemacht (Bl. 98 ff. der Planaufstellungsakte).
Das Plangebiet ist im Regionalplan Mittelhessen 2001 (beschlossen durch die
Regionalversammlung Mittelhessen am 20. Oktober 2000, genehmigt durch die
Hessische Landesregierung am 24. April 2001 und bekannt gemacht vom
Regierungspräsidium Gießen im Staatsanzeiger vom 18. Juni 2001) als Bereich für
Industrie und Gewerbe dargestellt. Im Planaufstellungsverfahren haben weder die
beteiligte Gemeinde Cölbe noch die beteiligte Stadt Amöneburg Bedenken gegen
die Planungsabsichten der Antragsgegnerin erhoben. Das Regierungspräsidium
Gießen als obere Landesplanungsbehörde hat der Antragsgegnerin unter dem 1.
August 2006 mitgeteilt, dass gegen den Planentwurf aus regional- und
landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden (Bl. 93 der
Planaufstellungsakte). Allerdings könne im Fall der Inkraftsetzung - des gesamten -
Bebauungsplans einem weiteren Grundversorgungsstandort aus regional- und
landesplanerischer Sicht nicht zugestimmt werden. Mit der Realisierung des in
Rede stehenden Vollsortimenters (Lebensmittelmarkt, III) werde die in der Stadt E-
Stadt zur Verfügung stehende Kaufkraft für die Grundversorgung vollständig
gebunden und damit unter Berücksichtigung des Beeinträchtigungsverbots die
Ansiedlungs- oder Erweiterungsmöglichkeit für Lebensmittelmärkte nicht mehr
gegeben sein. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen wies das
Regierungspräsidium Gießen bei Verwirklichung der Planbereiche II bis IV auf zu
befürchtende Immissionsprobleme hin und empfahl unter dieser Voraussetzung
für das gesamte Plangebiet eine Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm
durchzuführen (Bl. 94 ff. der Planaufstellungsakte). Bereits im
Planaufstellungsverfahren wandten sich die Antragsteller über ihren
Bevollmächtigten an die Antragsgegnerin (Bl. 105 ff. der Behördenakte) und
trugen im Wesentlichen vor, das städteplanerische Ziel der Reaktivierung
innenstadtnaher Brachflächen könne durch die Planung nicht erreicht werden, da
durch das Heranführen großflächiger Lebensmittelvollsortimenter und -discounter
an die Innenstadt der Fortbestand des innerstädtischen Einzelhandels gefährdet
werde. Das genannte städtebauliche Ziel könne nicht dadurch erreicht werden,
dass ein sich in Ortsrandlage befindliches Einkaufszentrum, in dem neben einem
Lebensmitteldiscounter gut funktionierende ortsansässige Einzelhandelsbetriebe
angesiedelt seien, in eine Ortsrandbrachfläche verwandelt werde und dadurch das
westliche Tor zur Stadt veröde. Dies stelle sich abwägungsfehlerhaft dar, ebenso
wie die Tatsache, dass die Planung offensichtlich nur an den Interessen großer
Investoren, die zur Refinanzierung der Planungskosten herangezogen würden,
Investoren, die zur Refinanzierung der Planungskosten herangezogen würden,
orientiert sei. Soweit für das Gewerbegebiet (VIII) Einzelhandelsverkaufsflächen nur
für die im Gebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zugelassen
werde, habe eine derartige Nutzung in dieser Lage keine Zukunft. Mit der
Verlagerung bereits vorhandener Verkaufsflächen in den Innenstadtbereich werde
gleichzeitig der durch die Einzelhandelsgeschäfte bedingte Straßenverkehr an die
Innenstadt herangeführt. Sollten die Festsetzungen hinsichtlich des
Gewerbegebiets unter der laufenden Ordnungsnummer VIII rechtskräftig werden,
würden bereits jetzt erhebliche Schadensersatzforderungen angekündigt. Im
Übrigen hätten sie im Jahr 1988 für die Anlegung einer Linksabbiegespur vor ihren
Grundstücken aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung 54.149,18 DM aufgewandt,
die im Vertrauen auf den Bestand des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 21
"Gewerbegebiet südwestlich der Frankfurter Straße" getätigt worden seien und bei
Inkrafttreten des geplanten Bebauungsplans wertlos würden. Nach Abschluss des
Bauleitplanverfahrens hat die Antragsgegnerin am 15. Januar 2007 hinsichtlich der
Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
45 "Südlich der Frankfurter Straße" bei dem Regierungspräsidium Gießen
beantragt, die Abweichung von den Zielfestsetzungen des Regionalplans
Mittelhessen 2001 hinsichtlich der Ausweisung eines Sondergebietes
"Großflächiger Einzelhandel" zuzulassen. Insoweit bezog sich die Antragsgegnerin
auf die Zielfestsetzung des Regionalplans Mittelhessen 2001 B 5.3 - 7 (Z). Mit
Bescheid vom 6. Juni 2007 ließ das Regierungspräsidium Gießen auf den Beschluss
des Haupt- und Planungsausschusses der Regionalversammlung Mittelhessen
vom 30. Mai 2007 die Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 zwecks
Ausweisung eines Sondergebiets "Großflächiger Einzelhandel" unter der Maßgabe
zu, dass ein Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 950 qm
errichtet wird, Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche
beschränkt sind, am Altstandort Frankfurter Straße ... die Sortimente Nahrung und
Genussmittel ausgeschlossen werden und die vorgenannten Maßgaben als
textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Mit
Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2006, eingegangen am 19.
Dezember 2006, haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag anhängig
gemacht. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem
Planaufstellungsverfahren und tragen ergänzend vor, der angefochtene
Bebauungsplan erschöpfe sich darin, die auf der Grundlage der BauNVO 1977
zulässige Einzelhandelsnutzung auf ihrem Grundstück zu entziehen, um wenige
Meter weiter die Grundlage für neuen Einzelhandel von Aldi Nord durch
Festsetzung eines Sondergebiets anstelle des nach dem alten Bebauungsplans
festgesetzten Mischgebiets zu schaffen. Das Unternehmen Aldi Nord habe der
Antragsgegnerin sowohl die Übernahme der Planungskosten für den
Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße" zugesichert, als auch die
Finanzierung einer Abbiegespur auf der Frankfurter Straße in das neue
Betriebsgelände. Neben der Übernahme der Planungskosten habe Aldi Nord der
Antragsgegnerin 50.000,00 € "gespendet". Im Gegenzug habe die
Antragsgegnerin geeignete Maßnahmen ergreifen sollen, um die Ansiedlung eines
Konkurrenzunternehmens am bisherigen Standort zu verhindern. Der
Bebauungsplan sei bereits nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da er
einer positiven Planungskonzeption entbehre und offensichtlich der Förderung von
Zielen diene, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt sei. Der
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in dem Gewerbegebiet sei städtebaulich
nicht gerechtfertigt, die von der Antragsgegnerin benannten Planungsziele
könnten durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht verwirklicht
werden. Insbesondere bei dem Planungsziel der langfristigen Sicherung der
verbrauchernahen Versorgung werde verkannt, dass der klassische Aldi-Kunde
nicht zu Aldi gehe, um den kleinen Einkauf zwischendurch zu erledigen, sondern
um auf Vorrat günstig einzukaufen. Die Versorgung der Bevölkerung sei daher
auch an dem alten Standort - auf den Flächen der Antragsteller - gesichert
gewesen. Auch trage die Begründung des Bebauungsplans nicht, er solle der
Reaktivierung innenstadtnaher Brachflächen dienen. Es könne zwar sein, dass
durch die Neuansiedlung von Aldi Nord im Planbereich IV eine Brachfläche
beseitigt werde, im Gegenzug werde jedoch im Planbereich VIII, also im Bereich der
Grundstücke der Antragsteller, die Gefahr der Entstehung neuer Brachflächen
heraufbeschworen. Es könne kein städtebauliches Ziel sein, eine Brachfläche zu
beseitigen und dadurch die besten Voraussetzungen für die Entstehung einer
neuen zu schaffen. Jedenfalls setze sich die Begründung des Bebauungsplans mit
dieser naheliegenden Möglichkeit abwägend nicht auseinander bzw. es werde
verkannt, dass der unterstellte Bestandsschutz diese schädliche Entwicklung
verhindern könne. Soweit als weiteres Planungsziel die Versorgungsqualität auch
unter Berücksichtigung der Dynamik in der Entwicklung des Einzelhandels genannt
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unter Berücksichtigung der Dynamik in der Entwicklung des Einzelhandels genannt
werde, ohne den Fortbestand des innerstädtischen Einzelhandels zu gefährden,
werde auch dieses Planungsziel durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan
nicht erreicht. Nachdem die Plangebiete II, Sondergebiet KFZ-Handel und III,
Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel/Vollsortimenter aus dem Bebauungsplan
ausgeschieden seien, könne die gesamte Begründung des Bebauungsplans nicht
mehr schlüssig sein.
Nach ihrer Einschätzung werde ohne städtebauliche Rechtfertigung ein
"Sonderplan" für und finanziert durch Aldi Nord und zu Lasten der übrigen
Planbetroffenen aufgestellt. Schließlich habe der Bebauungsplan vor dem
Beschluss der Regionalversammlung vom 30. Mai 2007 nicht in Kraft treten dürfen.
Bezogen auf ihre Grundstücke im Gewerbegebiet VIII schließe der Plan nach wie
vor Einzelhandelsbetriebe vollständig aus, obgleich die Regionalversammlung am
Altstandort Frankfurter Straße ... lediglich die Sortimente Nahrung und
Genussmittel habe ausschließen wollen. Die Antragsgegnerin könne sich auch
nicht einerseits auf die Zwänge der Regionalplanung hinsichtlich der Begrenzung
der Kaufkraft beziehen, also mit diesem Argument Lebensmitteleinzelhandel auf
den Grundstücken der Antragsteller ausschließen und andererseits bereits jetzt
mit der zu Lasten der Antragsteller gewonnenen "Ersparnis" die verbleibende
Kaufkraft für ein zukünftiges Projekt der Firma Tegut im Bereich "Altes
Amtsgericht" vorhalten. Dabei werde bestritten, dass die Antragsgegnerin
gezwungen gewesen sei, den Bebauungsplan "aus nicht umgehbaren
regionalplanerischen Ausweisungen" ändern zu müssen, der alte Bebauungsplan
habe den Vorgaben der Regionalplanung standgehalten.
Die Antragsteller haben den ursprünglich gestellten Hauptantrag, den
Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße", rechtsverbindlich seit dem
14. September 2006, für "nichtig" zu erklären, mit Schriftsatz vom 22. Oktober
2007 für erledigt erklärt. Dem ist die Antragsgegnerin in der mündlichen
Verhandlung beigetreten.
Die Antragsteller beantragen zuletzt,
den am 3. September 2007 erneut als Satzung beschlossenen Bebauungsplan
Nr. 45 "südlich der Frankfurter Straße" für unwirksam zu erklären, soweit er im
Gewerbegebiet VIII reine Einzelhandelsbetriebe ausschließt und festsetzt: "Die
Einrichtung von Verkaufsflächen ist nur für die Selbstvermarktung der im Gebiet
produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die
Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude
bebauten Fläche einnimmt".
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Überplanung der Vorgängerbebauungspläne Nr.
21 und Nr. 28 führe dazu, dass diese zurückträten, soweit der
Nachfolgebebauungsplan eine Regelung enthalte. Dass bei dieser Konstellation
noch Raum für die Anwendung der alten Pläne bestehe, werde von den
Antragstellern nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Soweit ausgeführt
werde, der angefochtene Plan erschöpfe sich darin, die Grundlage für die
Einzelhandelsnutzung auf den Grundstücken der Antragsteller zu entziehen, um
wenige Meter weiter die Grundlagen für neuen Einzelhandel zu schaffen, stelle dies
eine unzulässige Verkürzung dar. Die Grundstücke der Antragsteller seien nach
altem Planungsrecht zulässigerweise, aber städtebaulich unerwünscht fernab der
Wohnsiedlung von Einzelhandelseinrichtungen bezogen worden. Die wesentlich
besser integrierten Lagen der neuen Plangebiete SO II, III und IV hätten zum
Zeitpunkt der Planaufstellung Leerstand oder Unternutzung aufgewiesen. Es sei
daher gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen, innenstadtnahe
Brachflächen zu reaktivieren und zukunftsfähigen Folgenutzungen zuzuführen,
Umsiedlungswünsche eines etablierten Einzelhandelsbetriebes aufzunehmen und
die in Streit befindliche Planung zu realisieren. Der Einzelhandelsdiscounter rücke
durch die Planung um 500 m näher an die Wohnbebauung heran, was eine
erhebliche Verbesserung der Einkaufssituation darstelle. Der städtebauliche
Gesichtspunkt der Entwicklung des Einzelhandels und der städtischen
Versorgungsqualität werde nicht gefährdet, da es sich um eine Verlagerung und
keine Neuansiedlung handele. Die Veränderungen für das Grundstück der
Antragsteller ergäben sich aus nicht umgehbaren regionalplanerischen
Ausweisungen, die die Stadt gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nachzuvollziehen habe. Die
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Ausweisungen, die die Stadt gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nachzuvollziehen habe. Die
Abweichungsentscheidung gemäß § 12 Hessisches Landesplanungsgesetz - HLPG
- vom 6. Juni 2007 ordne diesbezüglich auch folgerichtig an, dass der
Einzelhandelsausschluss am bisherigen Standort bauleitplanerisch zu sichern sei.
Soweit eine Spende der durch die Planung begünstigten Firma Aldi behauptet
werde, sei klarzustellen, dass diese Zahlung an die Stadt geleistet worden sei, um
einen Radweg, der vor der Ausfahrt des neuen Aldi-Marktes liege, so zu verlegen,
dass er gefahrloser benutzt werden könne. Eine derartige Verlegung bzw.
Kostentragung habe ohne weiteres auch in einem städtebaulichen Vertrag oder
einem Durchführungsvertrag geregelt werden können, da die Verlegung der
öffentlichen Verkehrsfläche durch das Bauvorhaben bedingt gewesen sei. Es sei
zwar richtig, dass ein Lebensmitteldiscounter mit 950 qm auch auf den
Grundstücken der Antragsteller bauleitplanerisch hätte verwirklicht werden können,
der Standort auf den Grundstücken der Antragsteller sei aber peripher und bereits
nach altem Recht städtebaulich unerwünscht gewesen und sei deshalb für eine
Ausweisung nicht in Betracht gekommen, insbesondere nachdem sich andere
wohnungssiedlungsnahe Flächen in ausreichender Größe angeboten hätten. Im
Übrigen könne Einzelhandel an dem Standort noch über Jahrzehnte betrieben
werden, solange kein nachhaltiger Leerstand von wenigstens zwei Jahren ein festes
Indiz für die Aufgabe der alten Einzelhandelsnutzung hergebe. Jedenfalls könne der
Plangeber nicht gezwungen werden, seine Planung so zu gestalten, dass ein
bestimmter Nutzer wie Aldi dem Grundstückseigentümer unbegrenzt zur
Verfügung stehe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die
Abweichungsentscheidung vom 6. Juni 2007 zum Anlass genommen, die
Satzungsentscheidung erneut zu treffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte,
den Planaufstellungsvorgang der Antragsgegnerin (3 Leitz-Ordner) sowie auf den
bei dem Regierungspräsidium Gießen geführten Verwaltungsvorgang hinsichtlich
der Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Regionalplans
Mittelhessen 2001 (1 Aktenheft). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
entsprechend). Der Normenkontrollantrag ist, soweit er nach Abgabe der
übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch streitgegenständlich ist,
statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vom Hessischen
Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der
Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis der
Antragsteller ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede
natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die
Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in
absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner
Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es
zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des
angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil v.
24.09.1998 - 4 CN 2.98 - NJW 1999, 592; Hess. VGH, Beschluss v. 26.11.1999 - 4
NG 1902/99 - NVwZ-RR 2000, 655 ff.). Die Antragsteller sind Eigentümer von im
Planbereich gelegenen Grundstücken, deren Nutzbarkeit durch die Festsetzungen
des streitgegenständlichen Bebauungsplans verändert bzw. eingeschränkt wird, so
dass deren Antragsbefugnis unproblematisch zu bejahen ist. Der
Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan
verstößt zunächst nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3
BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit
der Bauleitplanung fehlt es nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption
getragen wird. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer
planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die
"Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen
entspricht (vgl. BVerwG, B. v. 14.08.1996 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1
BauGB Nr. 86). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich,
soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise
geboten ist (BVerwG, U. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 25). Bauleitpläne
sind somit dann "erforderlich", wenn sie nach der planerischen Konzeption der
Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption
(insbesondere im Sinne einer bewussten Städtebaupolitik) ist gerade Aufgabe der
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(insbesondere im Sinne einer bewussten Städtebaupolitik) ist gerade Aufgabe der
Gemeinde. Deshalb kann eine verbindliche Bauleitplanung auch eine bereits
vorhandene Bebauung überplanen, um den bereits entstandenen städtebaulichen
Zustand rechtlich festzuschreiben, selbst wenn sich die Bebauung weitgehend
nach § 34 BauGB bestimmt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar,
10. Aufl., § 1 Rdnr. 26 m. Rechtsprechungsnachweisen). Ebenso kann die
Gemeinde in Rahmen der ihr zustehenden Planungsbefugnis vorhandene, nach §
34 BauGB zu beurteilende Bebauung oder bereits überplante Gebiete durch eine
Neuplanung in ihrer Zulässigkeit modifizieren und dadurch neue oder andere
städtebauliche Gewichtungen setzen. Die städtebaulichen Gründe für die Planung
ergeben sich in ausreichendem Maße aus der Begründung zum Bebauungsplan,
dort insbesondere aus den Ausführungen unter "1. Veranlassung und
Planungsziel" sowie unter "4. Festsetzungen", dort insbesondere "4.1.5.
Sondergebiete SO Lebensmitteleinzelhandel". Danach ist im Westen der Stadt E-
Stadt Anfang der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts südlich entlang der
Frankfurter Straße, ehemals Ortsdurchfahrt B 62, eine Gemengelage aus Wohnen
und Gewerbe entstanden. Der Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter
Straße" versteht sich als Teil der Bemühungen der Antragsgegnerin,
innenstadtnahe Brachflächen zu reaktivieren und aus heutiger Sicht
zukunftsfähigen Folgenutzungen zuzuführen.
Dies beinhaltet laut Planbegründung auch die Verlagerung bereits vorhandener
Verkaufsflächen, soweit diese näher an die Innenstadt herangeführt werden
können. Planziel des Bebauungsplans ist die langfristige Sicherung der
verbrauchernahen Versorgung. So soll die Filiale von Aldi Nord - die sich auf den
Grundstücken der Antragsteller, jetzt im Plangebiet VIII befindet - um rund 500 m
näher an die großflächigen Wohngebiete nördlich der die Stadt in eine Nord- und
eine Südhälfte teilenden Main-Weser-Bahn heranrücken, wobei von der
Antragsgegnerin gerade planerisch erwünscht ist, dass sich für die unmittelbar
benachbart liegenden Quartiere beidseits der Kasseler Straße die Entfernung zu
den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben entsprechend reduziert (vgl. S. 14 der
Begründung, Bl. 57 der Planaufstellungsakte). Demgegenüber sollen in dem
festgesetzten Gewerbegebiet (VIII) reine Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen
sein. Die Einrichtung von Verkaufsflächen soll nur für die Selbstvermarktung der in
dem Gebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig sein und
auch dies nur, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das
Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt. Dadurch soll dem Ziel der
Raumordnung, B 5.3 - 10 (Z) des Regionalplanes Mittelhessen 2001, der für die
gemeindliche Bauleitplanung eine Anpassungspflicht begründet, Rechnung
getragen werden. Die Antragsgegnerin hat durch die Planbegründung plausibel
dargelegt, welche städtebaulichen Erwägungen sie für die Anordnung innerhalb
des Plangebiets geleitet haben und aus welchen insbesondere
raumordnungsrechtlichen Gründen sie sich gehalten sah, bestimmte
Festsetzungen hinsichtlich von Einzelhandelsbetrieben vorzunehmen. Dem Plan
fehlt es daher nicht an seiner inneren Rechtfertigung. Dies wird auch nicht durch
die Argumentation der Antragsteller in Frage gestellt, es könne kein
städtebauliches Ziel sein, eine Brachfläche zu beseitigen und dadurch die besten
Voraussetzungen dafür zu schaffen, eine neue städtebauliche Brachfläche
entstehen zu lassen, im Übrigen habe die Erweiterung des Aldi-Discounters auch
an dem Altstandort durchgeführt werden können. Unter dem Gesichtspunkt der
Erforderlichkeit einer Bauleitplanung ist nicht zu bestanden, wenn sich die
Gebietskörperschaft dazu entscheidet, nicht integrierte und auch
regionalplanerisch nicht gewollte Standorte für Einzelhandelsunternehmen in
Ortsrandlage näher an die Siedlungsstruktur heranzuführen. Ob die Verlagerung
des Einzelhandelsdiscounters aus dem Plangebiet VIII in das Plangebiet IV
tatsächlich zur Entstehung einer neuen Brache im Bereich des Plangebiets VIII
führt, ist dabei zum einen nicht zwingend, zum anderen kann es ein zulässiges
Planungskonzept der Gemeinde darstellen, in Ortsrandlage nur reine
Gewerbebetriebe ohne Einzelhandel oder diesen nur bei Selbstvermarktung
anzusiedeln, während großflächige Einzelhandelsbetriebe an zumindest eher
integrierten Standorten als vormals anzusiedeln sind. Die Frage, ob auch die
Ausweisung großflächiger Einzelhandelsstandorte in dem Plangebiet VIII möglich
gewesen wäre oder ob, bei Beibehaltung des alten Planungszustandes, dort eine
Erweiterung von Aldi Nord möglich gewesen wäre, sind Alternativüberlegungen, die
die Erforderlichkeit der konkreten Planung nicht in Frage stellen können. Die
Gemeinde ist nämlich nicht gehalten, vorhandene Planungen beizubehalten,
zumindest dann nicht, wenn für die Veränderung städtebauliche Gesichtspunkte
leitend gewesen sind.
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Die Planung dient auch nicht, wie die Antragsteller meinen, ausschließlich den
privaten Interessen von Aldi Nord, was der Erforderlichkeit der Planung im Sinne
von § 1 Abs. 3 BauGB entgegenstehen würde (vgl. Schrödter, BauBG, Kommentar,
7. Aufl., 2006, § 1 Rdn 33a mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Antragsgegnerin
hat ihre städtebaulichen Erwägungen, die Grundlage der Planung gewesen sind,
sowie die Bindung an regionalplanerische Vorgaben, dargelegt. Dass neben diesen
städtebaulichen Erwägungen die Planung auch den Umsiedlungsinteressen eines
im Plangebiet angesiedelten Gewerbetreibenden dient und dieser sich zur
Übernahme der Planungskosten verpflichtet hat, ist bei der gegebenen
Konstellation unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nicht von
erheblicher Bedeutung. Auch die - unstreitige - Zahlung von Aldi Nord in Höhe von
50.000,00 € stellt die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage, da die
Antragsgegnerin diese Zahlung mit Schriftsatz vom 12. Juli 2007 mit der
Übernahme der Kosten für die Verlegung eines Radweges erklärt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die geleistete Zahlung nicht zweckentsprechend
verwandt worden sein könnte oder gar als Mittel für eine "investorenfreundliche"
Planung eingesetzt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Nach Durchführung des Abweichungsverfahrens, das mit dem Beschluss des
Haupt- und Planungsausschusses der Regionalversammlung vom 30. Mai 2007
und dessen Umsetzung durch bestandskräftigen Bescheid des
Regierungspräsidiums Gießen vom 6. Juni 2007 seinen Abschluss gefunden hat,
verletzt der Bebauungsplan in dem hier zu prüfenden Umfang auch nicht - mehr -
die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB,
nach dem Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Soweit die
Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, dass der angefochtene
Bebauungsplan im Plangebiet VIII Einzelhandelsbetriebe vollständig ausschließt,
während nach der regionalplanerischen Abweichungsentscheidung vom 6. Juni
2007 nur die Sortimente Nahrung und Genussmittel auszuschließen gewesen
seien, wird hierdurch ein weiterhin bestehender Zielabweichungskonflikt im Sinne
von § 1 Abs. 4 BauGB nicht belegt.
Die Antragsteller verkennen bei ihrer Argumentation zunächst, dass sich die
Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung vom 6. Juni 2007 auf die
Planfestsetzungen im Plangebiet IV und nicht auf die des Plangebietes VIII
beziehen. Zwar ist den Antragstellern zuzugestehen, dass die Formulierung in der
durch das Regierungspräsidium Gießen umgesetzten Abweichungsentscheidung
zu Missverständnissen einlädt und Fragen hinsichtlich deren Bedeutung aufwirft.
So ist die zum Plangebiet IV ergangenen Abweichungsentscheidung vom 6. Juni
2007 unter der Maßgabe ergangen, dass am Altstandort Frankfurter Straße ...
(Plangebiet VIII) die Sortimente Nahrung und Genussmittel ausgeschlossen
werden. Der Wortlaut der Auflage spricht zwar für die von den Antragstellern
angenommene Auslegung, regionalplanerisch habe der Antraggegnerin "nur" der
Ausschluss von Nahrung und Genussmitteln vorgeschrieben werden sollen. Aus
der Begründung der Abweichungsentscheidung ergibt sich zudem, dass durch die
auf den Altstandort Frankfurter Straße ... bezogene Auflage sichergestellt werden
sollte, dass dort kein weiterer Lebensmittelversorger beibehalten wird bzw.
entsteht, der die Kaufkraftkapazitäten der Stadt E-Stadt übersteigen würde und
daher regionalplanerisch unerwünscht ist. Gleichwohl lässt sich aus der Auflage zu
der Abweichungsentscheidung nebst Begründung nicht ableiten, dass der Haupt-
und Planungsausschuss der Regionalversammlung zugleich eine - nicht
beantragte - Abweichungsentscheidung zu dem unter Ziffer B 5.3 - 10 (Z)
formulierten Ziel hinsichtlich des Plangebiets VIII hat treffen wollen. Danach ist die
Errichtung von Verkaufsflächen innerhalb von Industrie- und Gewerbeflächen nur
für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und
weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen
untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude bebauten Fläche einnimmt.
Diesen Vorgaben ist die Antragsgegnerin durch die von den Antragstellern in Frage
gestellte "Selbstproduzentenklausel" nachgekommen, mit der sie das unter der
Ziffer B 5.3 - 10 (Z) formulierte Ziel des Regionalplans Mittelhessen 2001
umgesetzt hat. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die
Regionalversammlung bzw. das die Entscheidung des Planungsausschusses
umsetzende Regierungspräsidium die Zielfestlegung hat abändern wollen;
vielmehr hat sie durch ihre Auflage sicherstellen wollen, dass diesem Ziel
tatsächlich nachgekommen wird. Der Ausschluss bestimmter Nutzungsarten in
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Selbstproduzentenklausel, Nr.
2.3.1 der textlichen Festsetzungen) ist auch gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO planerisch
gerechtfertigt.
16 Danach kann im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies
rechtfertigen, bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur
bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise
zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder
nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Bei der von den Antragstellern
angegriffenen textlichen Festsetzung 2.3.1., nach der die Einrichtung von
Verkaufsflächen nur für die Selbstvermarktung der im Gebiet produzierenden und
weiterverarbeitenden Betriebe zulässig ist, wenn die Verkaufsfläche einen
untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude bebauten Fläche einnimmt,
handelt es sich, da gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 der BauNVO Einzelhandelsbetriebe in
Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig sind, diese jedoch durch die
streitgegenständliche Festsetzung beschränkt werden sollen, um eine Festsetzung
im Sinne von § 1 Absatz 9 BauNVO, die die dort geforderten gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllen muss, um in einem Normenkontrollverfahren Bestand
haben zu können. Dabei gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO über § 1 Abs. 5 BauNVO
hinausgehend auch einzelne Unterarten von Nutzungen sowie Anlagen mit
planerischen Festsetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 zu erfassen. Dies setzt
jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass besondere städtebauliche
Gründe dies rechtfertigen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 10. Auflage,
2002, § 1 Rdn. 126). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
der der Senat folgt, besteht das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen
nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu
Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen"
städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die
gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen
geben muss (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77,
317 <321>; Beschluss vom 21. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 182.92 -
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15). An der Rechtfertigung durch städtebauliche
Gründe fehlt es, wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) zu dienen bestimmt sind. Welche
städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen
Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben,
die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1
BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang
sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur
Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -
BRS 62 Nr. 19). Wenn sie für innerstädtische Randlagen
Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone, das
Zentrum, zu stärken, ist dies ein legitimes städtebauliches Ziel. Sie ist dabei nicht
darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in
nennenswertem Umfang ausgeübt werden, und durch die Zulassung in anderen
Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet,
"zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig
vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen,
eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität
dem Zentrum zuzuführen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits
eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um
städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (vgl. BVerwG, Beschl.v.
10.11.2004, 4 BN 33/04, in juris online). Ausweislich der unter 4.1.3. aufgeführten
Begründung des Bebauungsplans verweist die Antragsgegnerin hinsichtlich des
Ausschlusses von reinen Einzelhandelsbetrieben in dem ausgewiesenen
Gewerbegebiet VIII zunächst auf das unter Ziffer B. 5.3 - 10 (Z) des Regionalplanes
Mittelhessen 2001 niedergelegte Ziel, nach dem die Einrichtung von
Verkaufsflächen innerhalb von Industrie und Gewerbeflächen nur für die
Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und
weiterverarbeitenden Betriebe zulässig ist, wenn die Verkaufsfläche einen
untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude bebauten Fläche einnimmt.
Mithin setzt die unter 2.3.1. getroffene textliche Festsetzung vorrangig die
Vorgabe des Regionalplans Mittelhessen 2001 um, wobei sich zugleich aus 4.1.4.
der Begründung des Bebauungsplans ergibt, dass ein Planziel des
Bebauungsplans Nr. 45 " Südlich der Frankfurter Straße " gerade die langfristige
Sicherung der verbrauchernahen Versorgung sein soll. So soll die Filiale von Aldi
Nord um rund 500 m näher an die großflächigen Wohngebiete nördlich der die
Stadt in eine Nord- und eine Südhälfte teilenden Main-Weser-Bahn heranrücken
und dadurch die Entfernung für die unmittelbar benachbart liegenden Quartiere
beidseits der Kasseler Straße reduziert werden. Der Standort am Anfang der
beidseits der Kasseler Straße reduziert werden. Der Standort am Anfang der
Frankfurter Straße befindet sich dabei laut Planbegründung in der Diagonalen zu
dem Einkaufszentrum in der Alsfelder Straße, welches unter anderem die
Versorgung der Quartiere im Osten und Südosten der Kernstadt übernimmt. Die
Altstadt im Südwesten wird durch den Supermarkt in der Schulstraße bedient.
Derzeit wird von Unternehmensseite die Verlagerung in die Untergasse
untersucht, die ebenfalls im Südwesten liegt. Damit will die Antragsgegnerin ihren
Bürgern an den drei wesentlichen Zufahrtsstraßen jeweils ein attraktives
Lebensmittelangebot zur Verfügung stellen. Alle drei Standorte sind
gleichermaßen durch den Pkw-Kunden wie auch den Kunden, der zu Fuß oder mit
dem Fahrrad kommt, erreichbar (vgl. Seite 15 der Begründung des
Bebauungsplans). Damit hat die Antragsgegnerin die besonderen städtebaulichen
Gründe für den unter 2. 3.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen
Ausschluss von Verkaufsflächen hinreichend belegt, wobei dieser aufgrund der von
der Antragsgegnerin zwingend zu beachtenden regionalplanerischen
Zielfestlegungen ohnehin umzusetzen war. Der angegriffene Bebauungsplan
verstößt schließlich nicht gegen die Anforderungen, die sich für eine
rechtsstaatliche Planung aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) ergeben.
Dabei kann dahinstehen, ob die von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler
gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur als Fehler im Abwägungsvorgang und damit
als Verfahrensfehler oder über § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB als Fehler
des Abwägungsergebnisses und damit als materielle Abwägungsfehler zu
bewerten sind, da auch unter Anlegung des weiteren Prüfungsrahmens ein
materieller Abwägungsfehler nicht gegeben ist. Das Abwägungsgebot verpflichtet
den Träger der Bauleitplanung dazu, dass 1. eine Abwägung überhaupt stattfindet,
2. in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie
eingestellt werden muss, 3. weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten
Belange verkannt, noch 4. der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise
vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer
Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwGE 34, 301 ff., seither
ständige Rechtsprechung, vgl. jetzt § 2 Abs. 3 BauGB n.F.). Soweit die
Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften
Abwägungsentscheidung den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im
Plangebiet VIII rügen, obgleich dies auf Grund der regionalplanerischen
Abweichungsentscheidung nur hinsichtlich der Sortimente Nahrung und
Genussmittel vorgegeben worden sei, kann auf die oben gemachten Ausführungen
verwiesen werden. Auch der Vortrag der Antragsteller , die Antragsgegnerin habe
ihre Interessen auf Beibehaltung des vormaligen Planungszustandes bzw. auf
Beibehaltung der Möglichkeit der Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs auf ihren
Grundstücken nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt und insbesondere
nicht berücksichtigt, dass durch die Planung zwar eine innenstadtnahe Brachfläche
beseitigt werde, gleichzeitig jedoch eine andere Brache entstehe, rechtfertigt nicht
die Annahme einer fehlerhaften Abwägung. In ihrer Stellungnahme zu den von den
Antragstellern im Bauleitplanverfahren eingereichten Anregungen (Bl. 160 ff. der
Planaufstellungsakte) hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die
Änderung des Bebauungsplans und die Aufnahme der sogenannten
Selbstproduzentenklausel die vorhandenen Baugenehmigungen nicht außer Kraft
setzt. Die vorhandene Nutzung genieße in ihrem bauaufsichtlich genehmigten
Umfang auch über die Änderungen des Bebauungsplans hinaus zeitlich unbefristet
Bestandsschutz. Allerdings sei städtebaulich der nicht integrierte Standort
Frankfurter Straße ... nicht schutzwürdig. Dass der dort ansässige
Facheinzelhandel nach dem Umzug des als Frequenzbringer dienenden
Lebensmitteldiscounters gegebenenfalls auch nach Alternativen Ausschau halten
werde, sei unbestritten. Sie werde sich, sofern entsprechende Anfragen an sie
herangetragen würden, bemühen, Alternativen im Innenstadtbereich aufzuzeigen
und im Rahmen ihrer Möglichkeiten vermittelnd tätig zu werden. Es verbleibe das
nachvollziehbare Verwertungsinteresse der Antragsteller, wobei nicht verkannt
werde, dass die Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Immobilien nur verhalten sei
und Vermarktungsstrategien ein erhöhtes Maß an Kreativität erforderten. Es dürfe
aber auch nicht verkannt werden, dass die Aufstellung des streitgegenständlichen
Bebauungsplans erst durch die Anfrage zweier ortsansässiger
Einzelhandelsbetriebe auf Verlagerung und Zusammenlegung ihrer derzeitigen
Standorte veranlasst worden sei, wobei sie nur das Ansinnen von Aldi Nord auf
Verlagerung der bestehenden Filiale verfolge, um einer größeren Zahl von Bürgern
den fußläufigen Einkauf zu ermöglichen. Die Verlagerung sei daher auch
städtebaulich begründet. Aus § 1 Abs. 3 BauGB sei zu ersehen, dass sich die
Gemeinde des Mittels der Bauleitplanung nur bedienen dürfe, soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei. Hierzu gehöre indes nicht
die Wahrung von Wettbewerbsinteressen. Diesen gegenüber verhalte sich das
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die Wahrung von Wettbewerbsinteressen. Diesen gegenüber verhalte sich das
Bauplanungsrecht neutral, sie seien in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht
einzubeziehen. Insoweit sei der Vortrag der Antragsteller, soweit er das Ziel
verfolge, durch Verzicht auf die Ausweisung des Sondergebietes für den
Lebensmitteldiscounter Aldi Nord die Möglichkeit der Verlagerung zu verwehren,
nicht Gegenstand des Abwägungsprozesses. Im Übrigen würden die bestehenden
Baugenehmigungen durch die Änderung des Bebauungsplans weder
zurückgenommen noch widerrufen, die verwirklichte Nutzung könne auch weiterhin
ausgeübt werden. Die Verlängerung bestehender Mietverträge oder der
Neuabschluss von Mietverträgen, die sich innerhalb der bauaufsichtlich
genehmigten Nutzung bewegten, würden durch den Bebauungsplan nicht
verhindert. Die nahezu 20 Jahre zurückliegende Anlegung einer Linksabbiegespur
sei weder abwägungserheblich noch schadensersatzrechtlich von Bedeutung. Die
Antragsgegnerin hat mithin die Interessen der Antragsteller erkannt und, soweit
abwägungserheblich, mit in die Abwägung eingestellt, wobei die Antragsgegnerin
zu Recht darauf hinweist, dass reine Wettbewerbsinteressen abwägungserheblich
nicht von Belang sind. Nach alledem
hat der Normenkontrollantrag keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht auf
den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten und eingestellten
Teils des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet bei
Erledigung der Hauptsache das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz
4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der
bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Damit kommt es
grundsätzlich darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die
Hauptsache nicht erledigt hätte, wobei maßgeblich die Sach- und Rechtslage
unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO
Kommentar, 15. Aufl., § 161 Rdn 16).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben haben die Antragsteller auch die Kosten
des für erledigt erklärten Teils zu tragen, da sie auch hinsichtlich ihres ursprünglich
gestellten Hauptantrags unterlegen gewesen wären. Mit diesem Antrag hatten die
Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter
Straße", rechtsverbindlich seit dem 14. September 2006, für "nichtig" (richtig:
unwirksam, vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu erklären und sich zur Begründung
dieses Antrags im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB
bezogen. Danach sind die Bauleitpläne - also auch die Bebauungspläne (vgl. § 1
Abs. 2 BauGB) - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese Anpassung
endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan
oder die Satzung. Bauleitpläne sind den gültigen Zielen der Raumordnung
anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. September 2003
- BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <39 ff.>; Beschluss vom 08.03.2006 -
4 BN 56.05 - in juris-online; Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17.07 - in juris-online
und Beschluss vom 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - in juris-online) liegt der
Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der "Gewährleistung umfassender
materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der
gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung zielt nicht auf "punktuelle
Kooperation", sondern auf dauerhafte Übereinstimmung der beiden
Planungsebenen. Die Gemeinde ist - unter dem Vorbehalt der materiell-
rechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall - zur Anpassung an die Ziele
der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem
Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss
auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der
Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG, Urteil vom 17.
September 2003, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
Widersprechen die Festsetzungen eines Bebauungsplans einem geltenden Ziel der
Raumordnung, so ist es erforderlich, diesen Bebauungsplan zu ändern oder
aufzuheben. Hat ein Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über
die Gültigkeit eines Bebauungsplans zu entscheiden, ist maßgebend für die
Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB der Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung. Widerspricht der Bebauungsplan einem in diesem
Zeitpunkt geltenden Ziel der Raumordnung und ist damit der Spielraum, den die
Landesplanung der Gemeinde bei der Ausgestaltung der in dem Ziel der
Raumordnung enthaltenen Vorgaben einräumt, überschritten, ist der Plan gemäß
Raumordnung enthaltenen Vorgaben einräumt, überschritten, ist der Plan gemäß
§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist für die
Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Für die Anpassung an die
Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB gilt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB
jedoch weder unmittelbar noch entsprechend. Der Standort, den der Gesetzgeber
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist
nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesen vielmehr, wie bereits durch
die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtzusammenhang dokumentiert wird,
rechtlich vorgelagert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, 4 NB 20.91 in
BVerwGE 90, 329 ff.; Urteil vom 30.01.2003, 4 CN 14.01 in BVerwGE 117, 351 ff.;
Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe, denen der Senat folgt, ist
festzuhalten, dass der am 11. September 2006 beschlossene Bebauungsplan
"Südlich der Frankfurter Straße" zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mit
den regionalplanerischen Zielfestlegungen in Einklang stand, materielle
Konkordanz mit den Zielen der Raumordnung jedoch im Zeitpunkt unmittelbar vor
Eintritt des erledigenden Ereignisses aufgrund der mittlerweile ergangenen
Abweichungsentscheidung gem. § 12 des Hessischen Landesplanungsgesetzes
(HLPG) hergestellt worden war. Die Festsetzungen im Plangebiet IV widersprachen
nämlich vor Erlass der Abweichungsentscheidung den Zielfestlegungen des
Regionalplans Mittelhessen 2001. Danach sind Sondergebiete für großflächigen
Einzelhandel im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nach § 11 Abs. 3
BauNVO nur in den "Siedlungsbereichen" zulässig (B 5.3 - 7). "Großflächige
Einzelhandelsvorhaben" müssen eine enge bauliche und funktionelle Verbindung
zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen. Standorte außerhalb der
zentralörtlichen Siedlungsbereiche sind auszuschließen (B 5.3 - 9). Die Einrichtung
von Verkaufsflächen innerhalb von Industrie- und Gewerbeflächen ist nur für die
Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und weiter
verarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten
Teil der durch das Betriebsgebäude bebauten Fläche einnimmt (B 5.3 - 10). Das
Plangebiet ist ausweislich des dem Regionalplan Mittelhessen 2001 beigefügten
Kartenwerks als Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand, dargestellt, so dass
die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel, wie in dem
Planbereich IV vorgesehen, ohne Durchführung eines regionalplanerischen
Abweichungsverfahrens gemäß §12 HLPG nicht hätte erfolgen dürfen. Die
regionalplanerisch erforderliche Abweichung wurde jedoch nach dem erstmaligen
Satzungsbeschluss und Veröffentlichung desselben auf Antrag der
Antragsgegnerin vom 15. Januar 2007 durch das Regierungspräsidium Gießen, das
aufgrund eines Beschlusses des Haupt- und Planungsausschusses der
Regionalversammlung Mittelhessen vom 30. Mai 2007 seine Entscheidung
getroffen hat, mit Bescheid vom 6. Juni 2007 erteilt. Den Anforderungen der
materiellen Konkordanz zwischen regionalplanerischen Zielfestlegungen und
bauleitplanerischen Festsetzungen war daher im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt
des erledigenden Ereignisses genügt mit der Folge, dass die Antragsteller einen
Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB im weiteren Verfahren nicht mehr mit Erfolg
hatten aufrufen können. Maßgeblicher Zeitpunkt der Herstellung materieller
Konkordanz mit den Zielen der Raumordnung ist nämlich zumindest im Fall einer
nachträglich erfolgten Zielanpassung der Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung vor Gericht bzw. wie vorliegend, der Zeitpunkt des erledigenden
Ereignisses. Dabei scheidet auch in der hier zu treffenden Kostenentscheidung die
- materielle - Überprüfung der mittlerweile bestandskräftigen
Abweichungsentscheidung vom 6. Juni 2007 angesichts der von der
Abweichungsentscheidung ausgehenden Bindungswirkung aus. Die Bestandskraft
der Abweichungsentscheidung wirkt zwar grundsätzlich nur im
Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung
beantragt hat (hier: der Antragsgegnerin) und der entscheidenden Behörde (hier:
der obere Landesplanungsbehörde). Darüber hinaus greift jedoch die
Tatbestandswirkung der Entscheidung. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43
HessVwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von
allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde
zu legen. Das gilt auch für rechtsförmliche, rechtsbehelfsfähige
Abweichungsentscheidungen in einem Zielabweichungsverfahren im Sinne des §
11 Raumordnungsgesetz - ROG -. Im vorliegenden Streitfall hat die obere
Landesplanungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abweichung
vom Regionalplan geprüft und bejaht. Sie hat das Planvorhaben aus
raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben". Ein inhaltlicher Widerspruch
zwischen Bebauungsplan und Zielen der Regionalplanung bestand daher im
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zwischen Bebauungsplan und Zielen der Regionalplanung bestand daher im
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr. Über die
Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Abweichungsentscheidung darf sich das
Normenkontrollgericht nicht hinwegsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
25.06.2007, 4 BN 17/07 in juris-online; BVerwG, Urteil vom 30.01.2003, 4 CN 14.01
in BVerwGE 117, 351 ff. <354 ff.> zur Tatbestandswirkung einer
landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Rahmen der prinzipalen
Normenkontrolle eines Bebauungsplans). Dass die Antragsgegnerin im ersten
Verfahrensverlauf den Antragstellern hinsichtlich der Beschränkung von
Einzelhandel im Plangebiet VIII die regionalplanerischen Festlegungen
entgegengehalten hat, hier insbesondere B 5.3 - 10, dies jedoch zum damaligen
Zeitpunkt nicht auch für den Planbereich IV getan hat, stellt zwar für die
Antragsteller eine zugegebenermaßen nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung
in der Argumentation dar, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der
Zielabweichungskonflikt durch die bestandskräftige Abweichungsentscheidung im
Zeitpunkt der Erledigung beigelegt war und im Hinblick auf die größere Nähe des
Plangebiets VIII zu den Wohnquartieren sachlich begründbar war. Hinsichtlich der
weiteren, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zur
Prüfung anstehenden Rügen der Antragsteller kann auf die oben gemachten
Ausführungen zu dem erneut als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 45
"Südlich der Frankfurter Straße" verwiesen werden, da insoweit Veränderungen an
den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erfolgt sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.