Urteil des HessVGH vom 02.04.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, behörde, fristversäumnis, quelle, steuerrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS I 92/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Wenn die weitere Beschwerde eines Soldaten wegen Fristversäumnis zurückgewiesen
wird, der zurückweisende Bescheid gleichwohl das Ergebnis einer erneuten sachlichen
Überprüfung der Angelegenheit enthält, dann stellt er eine neue, anfechtbare
Sachentscheidung dar, außer wenn er einen ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus §
12 Abs. 3 Satz 2 WBO ergebende Pflicht der Behörde enthält.
2. Für Klagen entlassener Soldaten vor dem Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften
der VwGO, nicht mehr die Sondervorschriften der WBO.
3. Einzelfall eines Ausgleichs wegen Wehrdienstbeschädigung (Tbc-Erkrankung).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.