Urteil des HessVGH vom 21.06.1988
VGH Kassel: aufschiebende wirkung, wohnung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, verfügung, mieter, öffentliches interesse, vollziehung, liegenschaft, architekt, gemeinde
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TH 1940/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 3
WoAufG HE, § 4 WoAufG HE
(Anordnungen der Wohnungsaufsicht)
Tatbestand
I. Gegenstand des Verfahrens sind bauliche Änderungen in der Wohnung im
Kellergeschoß der Liegenschaft P.-E.-Straße 31 in F. und Maßnahmen zu ihrer
Instandsetzung, deren Durchführung die Antragsgegnerin im Wege der
Wohnungsaufsicht unter Sofortvollzug angeordnet hat. Die Antragsteller sind
Eigentümer dieser Liegenschaft.
Nach den Feststellungen in den Verwaltungsvorgängen besteht die 45,57 qm
große Wohnung aus Wohnküche, Schlafzimmer, Bad, Vorplatz und einem
außerhalb in den Kellerräumen liegenden WC. Während Zimmer, Wohnküche und
WC baurechtlich genehmigt sind, wurde das innenliegende Badezimmer
nachträglich ohne baurechtlich Genehmigung eingebaut. Es verfügt über keine
eigene Entlüftung. Diese erfolgt durch Öffnen der Badezimmertür über die
Wohnräume. Die zur Beheizung der beiden Wohnräume vorhandenen Heizkörper
sind etwa 1,50 m über dem Fußboden angebracht. Die beiden einzigen Fenster der
Wohnung liegen ca. 25 cm unter Geländeoberfläche.
Im November 1983 wandten sich die Mieter an das Amt für Wohnungswesen mit
der Begründung, ihre Wohnung sei insgesamt zu feucht. Am 25. 01. 1984 erfolgte
daraufhin eine Überprüfung, an der neben einem Vertreter der Antragsgegnerin
die Mieter der Wohnung sowie der Architekt der Antragsteller Prof. H. teilnahmen.
Bei ihm lag die Bauleitung für die Generalrenovierung des Hauses, die zu jener
Zeit von den Antragstellern vorgenommen wurde. Nach einer erneuten
Überprüfung der Wohnung am 02. 05. 1984 ließ die Antragsgegnerin eine
bautechnische Stellungnahme zu den Mängeln erarbeiten und gab den
Antragstellern mit Schreiben vom 17. 07. 1984 Gelegenheit zur Äußerung gemäß
§ 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG -. Sie informierte
die Antragsteller über die vorgefundenen Mängel, kleinere Sporflecken, geringe
Oberflächenfeuchtigkeit in den Wandflächen der Wohnküche über dem Fußboden
und führte diese Schäden zum größten Teil darauf zurück, daß sich der in der
Küche und dem Bad erzeugte Wasserdampf als Kondenswasser an den
abgekühlten Wandflächen über dem Fußboden niederschlage und hier zur
Sporenbildung führe. Eine ausreichende Erwärmung dieser Wandflächen sei -
bedingt durch die zu hoch über dem Fußboden angebrachten Heizkörper - nicht
möglich, ebensowenig ein Abtrocknen dieser Wandflächen. Ferner sei der
Innenputz an den Fensterlaibungen über dem Fenster porös und feucht, eine
offene Fuge zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk von außen vorhanden.
Vermutliche Ursache sei eindringende Feuchtigkeit von außen. Abhilfe könne durch
Anordnung der Heizkörper über dem Fußboden und die Abdichtung der Fugen an
den Fenstern geschaffen werden. Auch sollte überprüft werden, wie das
Badezimmer nach außen entlüftet werden könne. Feuchte Wohnungen könnten zu
Gesundheitsschäden der Bewohner führen. Zudem bestehe die Gefahr, daß das
Mauerwerk durch die eindringende Nässe unter Umständen zerstört werde. Es
werde auch um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls bis wann Bereitschaft
bestehe, die genannten Mängel beseitigen zu lassen.
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Mit Schreiben vom 20. 10. 1984 teilte der Antragsteller zu 1 mit, es seien zwar
sämtliche Voraussetzungen für eine umgehende Beseitigung möglicher Schäden
geschaffen. Ohne nähere Auskünfte und belegbare Unterlagen könne aber eine
Schadensbeseitigung nicht durchgeführt werden, da Fehlinvestitionen andernfalls
nicht auszuschließen seien. Im Schreiben vom 23. 01. 1985 teilte Prof. H. als
beauftragter Architekt der Antragsteller unter Bezug auf das Anhörungsschreiben
vom 17. 07. 1984 mit, daß ihm die Situation der Wohnung bekannt sei und er
bezüglich der festgestellten Mängel und ihrer Ursachen mit der im
Anhörungsschreiben vertretenen Auffassung übereinstimme. Eine Heizungsfirma
sei mit Untersuchungen zur Tieferlegung der Heizkörper und eine Schreinerfirma
mit der äußeren Versiegelung der Fenster beauftragt worden. Zur Entlüftung des
Bades müsse noch die Stellungnahme des zuständigen Schornsteinfegermeisters
abgewartet werden.
Insgesamt fand zwischen dem 27. 01. 1984 und dem 06. 01. 1988 sechs mal eine
örtliche Überprüfung bzw. eine Nachschau durch die Antragsgegnerin statt. Dabei
wurde jeweils der Fortbestand der Schäden bei den Überprüfungen in den Jahren
1987 und 1988 auch Feuchtigkeitsschäden in der Außenwand festgestellt.
Mit Bescheid vom 06. 08. 1985 gab die Antragsgegnerin - der Magistrat (Amt für
Wohnungswesen) - den Antragstellern gemäß § 3 des Hessischen
Wohnungsaufsichtsgesetzes - HWoAufG - auf, die Mängel in der Kellerwohnung der
Liegenschaft F., P.-E.-Straße 31, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der
Verfügung wie folgt beseitigen zu lassen:
1) In Wohnküche und Schlafzimmer der vorgenannten Wohnung sind die
Anschlußfugen zwischen Fenster und Mauerwerk umlaufend mit dauerelastischem
Kitt, insgesamt 25 lfdm. auszuspritzen.
Kosten je lfdm. ca. 12,-- DM, insgesamt ca. 400,-- DM.
2) Die Heizkörper in der Wohnküche und im Schlafzimmer sind so zu
installieren, daß sie sich da. 10 cm über dem Fußboden befinden. Hierfür ist
gleichzeitig die Verlängerung der Heizkörperanschlüsse entsprechend nach unten
erforderlich.
Voraussichtliche Kosten insgesamt ca. 1.000,-- DM.
Zur Begründung führte sie unter Aufzählung der einzelnen Mängel auf, daß
Feuchtigkeit, insbesondere aber eine offensichtlich nicht ausreichende
Beheizungs- und Belüftungsmöglichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung des
Wohnens und somit einen Mangel i. S. v. § 3 WoAufG darstellen. Diese
Beeinträchtigungen könnten auf Dauer zu einer Gefahr für die Gesundheit der
Bewohner führen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung wurde den
Antragstellern die Ersatzvornahme angedroht und die Kosten hierfür auf
insgesamt 1.400,-- DM festgesetzt.
Gegen die Verfügung vom 06.08.1985 legten die Antragsteller Widerspruch ein,
über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung führten sie im
wesentlichen aus, daß die Antragsgegnerin sie nicht entsprechend § 11 HWoAufG
ordnungsgemäß aufgeklärt und beraten habe. Sie seien nach wie vor bereit,
erforderliche Mängel zu beseitigen. Grund dafür, daß eine Mängelbeseitigung noch
nicht erfolgt sei, sei neben der unzureichenden Mithilfe der Antragsgegnerin die
fehlende Bereitschaft der Mieter, Handwerksfirmen zur Untersuchung und zur
Beseitigung evtl. Mängel in die Wohnung zu lassen. Im übrigen hätten die Mieter
die ihnen nach dem Mietvertrag obliegenden Renovierungsarbeiten nicht
durchgeführt.
Mit Schreiben vom 08. 08. 1985 wies die Antragsgegnerin die Mieter der
Kellergeschoßwohnung darauf hin, daß sie nach § 10 Abs. 4 HWoAufG verpflichtet
seien, Maßnahmen, die nach §§ 3 und 4 des HWoAufG angeordnet worden seien,
zu dulden. Mit Erklärung vom 27. 05. 1986 verpflichteten sich die Mieter der
Kellergeschoßwohnung, sowohl den Antragstellern als Vermietern als auch deren
Architekten sowie den mit der Durchführung erforderlicher Arbeiten beauftragten
Mitarbeitern der jeweiligen Handwerksfirmen nach vorheriger, rechtzeitiger
Terminankündigung den Zutritt zu ihren Wohnräumen zu ermöglichen.
Nachdem am 04. 01. 1988 das Stadtgesundheitsamt die Kellergeschoßwohnung in
der P.-E.-Straße 31 überprüft und festgestellt hatte, daß im Wohn- und
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der P.-E.-Straße 31 überprüft und festgestellt hatte, daß im Wohn- und
Schlafzimmer so erhebliche Feuchtigkeitsschäden vorlägen, daß für die Bewohner
eine akute Gesundheitsgefährdung bestehe, ordnete die Antragsgegnerin mit
Bescheid vom 08. 02. 1988 die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 06. 08.
1985 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Die Antragsteller seien der Verfügung
vom 06. 08. 1985 nicht nachgekommen. Die Benutzbarkeit der Wohnung werde
durch das andauernde Eindringen von Feuchtigkeit zwischen Fenster und
Mauerwerk im Wohn- und Schlafzimmer sowie durch nicht ausreichende
Beheizungs- und Belüftungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt. Nach
Feststellung des Stadtgesundheitsamtes bestehe nunmehr für die Bewohner eine
akute Gesundheitsgefährdung. Deshalb und im Hinblick auf die bevorstehende
kalte Jahreszeit müsse unabhängig von einer weiteren Schädigung der
Bausubstanz mit einer konkreten Gesundheitsschädigung der Bewohner
gerechnet werden. Aus den vorgenannten Gründen könne ein weiteres Andauern
der Mißstände bis zu einem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht
geduldet werden. Zur Nachholung der Arbeiten gemäß der Verfügung vom 06. 08.
1985 werde eine Nachfrist von zwei Monaten nach Zustellung der Anordnung des
Sofortvollzuges gesetzt. Für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Frist wurde
die Ersatzvornahme angedroht.
Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag der
Antragsteller mit Beschluß vom 07. 04. 1988 abgelehnt. Gegen den den
Antragstellerbevollmächtigten am 11. 04. 1988 zugestellten Beschluß haben diese
am 21. 04. 1988 Beschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht nicht
abgeholfen hat. Zur Begründung tragen sie vor: Vor einer Mängelbeseitigung
hätten sie einen Anspruch auf nähere Bezeichnung der Ursachen. Im vorliegenden
Fall sei dies von besonderer Beurteilung, weil Feuchtigkeitsschäden durch
mangelhafte Belüftung der Mieter und insbesondere das Aufhängen von Wäsche in
der Wohnung hervorgerufen worden seien. Bei einer Temperatur- und
Feuchtigkeitsmessung in der Wohnung am 09. 05. 1988 durch den beauftragten
Architekten sei in keinem Raum eine höhere Luftfeuchtigkeit als 46 % gemessen
worden. Aus den festgestellten Werten könne nach einer Stellungnahme des
Medizinaldirektors Dr. B. vom Kreisgesundheitsamt Bergstraße vom 11.05.1988
weder eine akute noch latente Gesundheitsgefährdung in wohnungshygienischer
Sicht abgeleitet werden.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 07.04.1988 die
aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 06.08.1985
wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und ihre Widerspruchsakten (3
Hefte) lagen vor und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das
Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller wiederherzustellen.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§
80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen
Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im
öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten
erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der
Öffentlichkeit und eines Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der
Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen
und den Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs
gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn
es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen
die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird.
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die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird.
Dem sogenannten Stoppantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen
den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist, in diesem Fall kann
kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt
ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt
offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen
Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung
eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung
des Sachverhalts eine reine Abwägung der Beteiligten öffentlichen und privaten
Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit wegen der
besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch
falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des
Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-
Verhältnisse der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die
Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den
Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren
anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung auch des
beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28. 06. 1965 - B IV 21/65 - ESVGH
15, 153 (154); vom 14. 07. 1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205;
zusammenfassend: Beschluß vom 12. 07. 19854 TH 530/85 - BRS 44 Nr. 198; st.
Rspr.).
Die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen der Wohnungsaufsicht sind
rechtmäßig und eilbedürftig. Nach § 2 HWoAufG haben die Gemeinden nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Beseitigung von Wohnungsmißständen
hinzuwirken (Wohnungsaufsicht). Derartige Wohnungsmißstände liegen gemäß § 3
HWoAufG vor, wenn an nicht eigengenutzten Wohnungen oder Wohnräumen
Instandhaltungsarbeiten unterblieben sind und dadurch die Benutzbarkeit des
Wohnraumes unter Berücksichtigung der örtlichen Wohngewohnheiten
offensichtlich erheblich beeinträchtigt wird. Bei Vorliegen der vorgenannten
Voraussetzungen kann die Gemeinde anordnen, daß der dinglich
Verfügungsberechtigte diese Arbeiten nachholt, wobei gemäß § 3 Abs. 3 HWoAufG
in der Anordnung die Arbeiten zu bezeichnen sind und eine Frist für ihre
Nachholung zu bestimmen ist. Bei den Schäden an den Fenstern der
Kellergeschoßwohnung handelt es sich um derartige Mängel im Sinne von § 3 Abs.
1 HWoAufG, deren Art und deren tatsächliches Vorhandensein sich für das Gericht
aus den Verwaltungsvorgängen, die auch vom Antragstellerbevollmächtigten
eingesehen worden sind, insbesondere den Überprüfungsberichten des Amtes für
Wohnungswesen sowie des Stadtgesundheitsamtes ergeben. Insoweit hat die
Antragsgegnerin Ziffer 1 der Verfügung als Instandsetzungsverfügung zutreffend
auf § 3 HWoAufG gestützt.
Allerdings trägt diese Vorschrift mit der gegebenen Begründung die unter Ziffer 2
getroffene Anordnung nicht, die Heizkörper in der Wohnung und im Schlafzimmer
anders zu installieren. Dabei handelt es sich nicht um eine
Instandsetzungsmaßnahme, sondern um eine bauliche Änderung, die unter den
Voraussetzungen des § 4 HWoAufG im Wege der Wohnungsaufsicht verlangt
werden kann. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 kann die Gemeinde anordnen, daß der
dingliche Verfügungsberechtigte die bauliche Beschaffenheit von Wohnungen oder
Wohnräumen zur Beseitigung untragbarer Wohnverhältnisse ändert, insbesondere
wenn u.a. Wände dauernd durchfeuchtet sind. Auch diese Voraussetzungen liegen
nach Aktenlage vor, wie sich insbesondere aus den Berichten über die
Überprüfungen der Jahre 1987 und 1988 ergibt. Nach der Begründung der
Verfügung vom 06. 08. 1985 haben die Instandsetzungsmängel und die
vorhandenen Baumängel im Zusammenwirken zu der Entstehung der
verschiedenen Schäden darunter auch der Durchfeuchtung der Außenwand
beigetragen. Als Baumängel sind hier das Fehlen einer Außenlüftung des
innenliegenden Badezimmers und die Anbringung der Heizkörper in einer Höhe
von etwa 1,50 m über dem Fußboden festgestellt. Die Einrichtung eines
Badezimmers ohne wirksame Lüftung ist nach Bauordnungsrecht unzulässig (vgl.
§ 56 HBO i.V.m. § 55 Abs. 2 HBO). An der zutreffenden Benennung der
Schadensverursachung, der sich im übrigen der beauftragte Architekt der
Antragsteller angeschlossen hat, hat der Senat keine Zweifel. Demgegenüber sind
die Einwendungen der Antragsteller nicht substantiiert. Die Antragsteller sind im
Beschwerdeverfahren selbst von dem Vorhandensein von erheblichen
Feuchtigkeitsschäden in der Außenwand ausgegangen, haben diese auch nach der
Wohnungsbesichtigung durch ihren Architekten am 09. 05. 1988 nicht in Frage
gestellt, sondern die Auffassung vertreten, diese seien durch mangelhafte
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gestellt, sondern die Auffassung vertreten, diese seien durch mangelhafte
Belüftung und insbesondere ständiges Aufhängen von nasser Wäsche in der
Wohnung hervorgerufen worden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß
Besonderheiten der Nutzung durch den Mieter zu der Feuchtigkeitsbildung
beigetragen haben, so ändert das an der Verantwortlichkeit der Antragsteller als
der dinglich Verfügungsberechtigten nichts, solange die unterbliebenen
Instandsetzungsarbeiten und die vorhandenen baulichen Mängel, die ihrerseits
auch mitursächlich für die Auswirkungen des Wäschetrocknens in der Wohnung auf
die Schadensbildung sein dürften, nicht behoben sind.
Auch die Ergebnisse der am 09. 05. 1988 durchgeführten Temperatur- und
Feuchtigkeitsmessungen in der Wohnung bilden keinen verläßlichen Hinweis auf
eine ordnungsgemäße Benutzbarkeit der Wohnung. Sie sind in der günstigen
Jahreszeit durchgeführt und stellen eine Momentanaufnahme dar. Sie haben
deshalb angesichts der vorhandenen Schäden keinen gegenteiligen
durchschlagenden Aussagewert.
Allerdings meinen die Antragsteller einen Anspruch auf nähere Bezeichnung der
Ursachen der Mängel zu haben. Sie weisen zwar zutreffend darauf hin, daß die
Gemeinde gemäß § 11 Abs. 3 HWoAufG die Beteiligten zur Abhilfe veranlassen
soll, bevor sie eine Anordnung im Wege der Wohnungsaufsicht erläßt. Das ist im
vorliegenden Fall jedoch bereits hinreichend bei der Überprüfung der Wohnung am
25. 01. 1984 unter Beteiligung des beauftragten Architekten der Antragsteller und
durch die Anhörung der Antragsteller mit Schreiben vom 17. 07. 1984 geschehen.
Die überhöhte Luftfeuchtigkeit in der Wohnung und ihre Unterkühlung im
Fußboden- und unteren Wandbereich rechtfertigen auf der Grundlage des § 4 Abs.
1 Nr. 6 HWoAufG die Anordnung, die Heizkörper in Fußbodennähe zu installieren
und zwar auch dann, wenn sich herausstellen sollte, daß diese Maßnahme allein
nicht ausreichen sollte, die Wohnverhältnisse im erforderlichen Umfange zu
verbessern, wenn nicht zugleich für eine ordnungsgemäße Entlüftung des
Badezimmers gesorgt wird. Es wird gegebenenfalls Aufgabe der zuständigen
Fachbehörden - sei es des Wohnungsamtes oder der unteren
Bauaufsichtsbehörde - sein, insoweit eine ergänzende Anordnung zur Schaffung
ordnungsgemäßer Zustände im baurechtlichen und wohnungsrechtlichen Sinn zu
treffen.
Der Senat kann die Zulässigkeit der angeordneten baulichen Veränderung auf der
Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 6 HWoAufG im Rahmen der Überprüfung der
getroffenen Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin berücksichtigen, weil sie
der Zielrichtung der Anordnung entspricht. § 3 und § 4 HWoAufG dienen der
Beseitigung von Wohnungsmißständen im Sinne des § 2 HWoAufG. Die
Antragsgegnerin erreicht das von ihr angestrebte Ziel nunmehr auf der Grundlage
des § 4 HWoAufG.
Danach ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragsteller (§§
13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Der Senat geht
wie das Verwaltungsgericht von einem Wert des Hauptsache von 1.400,-- DM aus.
Im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bringt der Senat
regelmäßig 2/3 dieses Wertes in Ansatz.
Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf §
25 Abs. 1 Satz 3 GKG
Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2
Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.