Urteil des HessVGH vom 25.08.2008
VGH Kassel: vorläufiger rechtsschutz, privates interesse, wohngebäude, wohnhaus, geschosszahl, bestandteil, bebauungsplan, rechtswidrigkeit, begriff, breite
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 B 1320/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 2 BauGB, § 80
VwGO, § 80a VwGO, § 34
BauGB
(vorläufiger Rechtsschutz - Nachbarschutz im unbeplanten
Innenbereich - keine Verletzung des Gebots der
Rücksichtnahme)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2008 - 3 L 429/08.WI(2) - wird
zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem
Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren
auf 11.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus
bebauten Grundstücke H-Straße 13a, E-Straße und C-Straße gegen zwei
Baugenehmigungen, die die Beklagte dem Beigeladenen im Wege des
vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 57 HBO für die Errichtung eines
Doppelhauses auf den Grundstücken H-Straße 15 und H-Straße 15 a erteilt hat.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. Mai 2008
abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von den
Antragstellern dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der
erstinstanzlichen Entscheidung.
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß den §§ 80, 80 a VwGO
gebotenen summarischen Prüfung verletzen die dem Beigeladenen erteilten
Baugenehmigungen Nachbarrechte der Antragsteller nicht.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die
Bauvorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilen,
weil sie im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden sollen. Es ist rechtlich
nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die hier allein relevanten
Maßstäbe dieser Vorschrift, nämlich zum Maß der baulichen Nutzung, nicht
abschließend geprüft, sondern mit der Begründung offengelassen hat, eine
Verletzung des im Begriff des Einfügens aufgehenden Gebots der Rücksichtnahme
sei nicht gegeben. Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung oder der
überbaubaren Grundstücksfläche haben in Plangebieten - anders als die
Festsetzung der Art der baulichen Nutzung - nicht schlechthin nachbarschützende
Wirkung, weil durch sie nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
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Wirkung, weil durch sie nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
entwickelten Maßstäben die Planbetroffenen nicht in gleicher Weise wie durch
Festsetzungen der Nutzungsart zu einer Schicksalsgemeinschaft verbunden
werden. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995
- 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170 <171>) geht davon aus, dass Abweichungen vom
festgesetzten Maß der Nutzung in der Regel den Gebietscharakter nicht berühren
und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbaren
Nachbargrundstücke haben und insoweit das drittschützende
Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn ausreichenden Schutz bietet. Im
unbeplanten Innenbereich geht der Nachbarschutz nicht weiter als im beplanten
Bereich. Selbst bei einer durch die Verletzung von § 34 Abs. 1 BauGB vorliegenden
objektiven Rechtswidrigkeit des Vorhabens wäre kein nachbarlicher
Abwehranspruch der Antragsteller gegeben, weil es das Vorhaben des
Beigeladenen nicht an der gebotenen Rücksicht auf die Bebauung der
Antragsteller fehlen lässt. Nach der Rechtsprechung des Senats werden für die
Gewährung von Drittschutz im unbeplanten Bereich folgende Anforderungen
gestellt: Die schutzwürdige Position des Nachbarn im Rahmen des § 34 BauGB
muss ein privates Interesse sein, das städtebaulich auch im Rahmen der
Bauleitplanung beachtlich sein könnte. Sie muss ferner eine Position sein, die in
einem vergleichbaren Planbereich durch eine Festsetzung eines Bebauungsplans
oder die ergänzende Geltung des § 15 BauNVO ebenso geschützt werden könnte
wie durch das Gebot der Rücksichtnahme im unbeplanten Bereich. Die Position
muss schließlich so schutzwürdig sein, dass sie auch im Falle der Beplanung des
betreffenden Gebiets mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung des
planerischen Ermessens, nämlich bei sachgerechter Abwägung aller einschlägigen
Belange sich im Ergebnis durchsetzen müsste, also nicht - oder in Sonderfällen
jedenfalls nicht entschädigungslos -entzogen werden könnte (Beschluss des
Senats vom 10. Juni 1997 - 4 TG 301/97 -).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ergibt sich hier, dass durch die geplante
Wohnbebauung mit zwei Doppelhaushälften nebst Garagen die Wohnqualität der
Grundstücke der Antragsteller in einem ruhigen, städtischen Wohngebiet merklich
verändert wird. Denn die Bauvorhaben führen zu einer deutlichen Nachverdichtung
in dem bisher großzügig bebauten Wohngebiet. Dementsprechend weisen die
Antragsteller in der Beschwerde zutreffend darauf hin, dass die Bauvorhaben sich
hinsichtlich der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl nur deshalb
rechnerisch innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens halten, weil
dem Baugrundstück eine 34,58 m lange und 3,51 breite Grundstückszufahrt
zugerechnet wird, die dementsprechend als Gartenfläche fehlt. Dies gilt umso
mehr, als es sich bei dem Baugrundstück um die frühere Gartenfläche des
Wohnhauses H-Straße 17 handelt. Die von dem Beigeladenen vorgesehene
Bebauung führt zwar zu einer Verdichtung der Wohnbebauung, verstößt jedoch
nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Einfügens im
Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist.
Der für die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB maßgebende Bereich der
näheren Umgebung ist von dem Verwaltungsgericht nicht näher bestimmt worden
und lässt sich nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht in jeder Hinsicht
verlässlich abgrenzen. Zu der das Baugrundstück prägenden Umgebung gehört
jedenfalls die Bebauung beiderseits der C-Straße sowie die Bebauung auf der
Westseite der H-Straße (Nr. 5 bis Nr. 21). Ob die gegenüberliegende Bebauung der
H-Straße ebenfalls durch das Baugrundstück geprägt wird und dieses umgekehrt
prägt, ist ohne nähere Prüfung nicht zu entscheiden, wobei dem Umstand, dass es
sich insoweit um beplante Grundstücke handeln soll, bei der Beurteilung nach § 34
BauGB in der Regel keine maßgebende Bedeutung zukommt.
Bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung
im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist mangels anderer allgemein
anerkannter Anhaltspunkte auch auf die in der Baunutzungsverordnung
verwandten Begriffsmerkmale zurückzugreifen. Sie sind als Auslegungshilfe
heranzuziehen. Allerdings kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen
Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der
Baunutzungsverordnung für die Geschossfläche an. Dementsprechend ist es bei
einem Dachgeschossausbau unerheblich, ob der Ausbau nach landesrechtlichen
Berechnungsregeln zu einem weiteren Vollgeschoss führt, ohne dass dies als
solches von außen wahrnehmbar ist. Entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude
als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Urteil vom 23.
März 1994 - 4 C 18/92, BVerwGE 95, 277 <280>). Es kommt auf die von außen
wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner
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wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner
Umgebungsbebauung und nicht auf das Ergebnis komplizierter Berechnungen an
(BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 - 4 B 84/96 -, BRS 58 Nr. 83). Daher bieten
sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
absolute Größe der Grundfläche, die Geschosszahl und absolute Höhe des
Bauvorhabens in erster Linie als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen
Maßes der baulichen Nutzung an. Hinsichtlich der absoluten Größe der
Grundfläche und hinsichtlich der Höhe halten sich die Bauvorhaben in dem aus der
Umgebung ableitbaren Rahmen. Dies ziehen die Antragsteller nicht in Zweifel.
Geht man zugunsten der Antragsteller davon aus, dass die teilweise
dreigeschossige Bebauung östlich der H-Straße (Nr. 4 und Nr. 6) nicht mehr
maßstabbildend für die Bauvorhaben wirkt, so spricht viel dafür, dass die
Bauvorhaben insoweit den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen mit drei
Vollgeschossen überschreiten, da sich in der Umgebung westlich der H-Straße und
an der C-Straße bislang lediglich Wohngebäude befinden, die allenfalls zwei
Vollgeschosse mit einem ausgebautem Dachgeschoss oder zwei Vollgeschosse
mit einem teilseitig hervortretenden Untergeschoss aufweisen. Wie oben
dargelegt, kommt es bei der Einordnung dieser Gebäude mit hervortretenden
Kellergeschossen oder mit ausgebauten Dachgeschossen nicht auf Feinheiten der
landesrechtlichen Regelungen über die Geschossigkeit an, sondern auf die von
außen wahrnehmbare Entscheidung der Gebäude im Verhältnis zur
Umgebungsbebauung. In dieser Hinsicht erlauben die dem Senat vorliegenden
Unterlagen keine abschließende Beurteilung, wie etwa die von der Beklagten
herangezogenen Gebäude C-Straße 2 und H-Straße 5 einzuordnen sind. Geht
man weiterhin zugunsten der Antragsteller davon aus, dass die genannten
Gebäude nicht wie dreigeschossig wirken, so überschreiten die Bauvorhaben in
dieser Hinsicht den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen. Eine weitere
Rahmenüberschreitung im Maß der baulichen Nutzung machen die Antragsteller
selbst nicht geltend und liegt nach Lage der Akten auch nicht vor.
Die Bauvorhaben, die somit den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen lediglich
allenfalls hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse geringfügig überschreiten,
fügen sich trotz der feststellbaren Nutzungsintensivierung in ihre Umgebung ein,
weil sie keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugen und insbesondere
gegenüber der Bebauung in ihrer unmittelbaren Nähe die gebotene Rücksicht
wahren. Es handelt sich um eine nur maßvolle Steigerung des Maßes der
baulichen Ausnutzung der Wohngrundstücke der nächsten Umgebung, die das
Baugebiet nicht in Bewegung bringt und die im Zug eines sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden städtebaulich erwünscht sein kann. Die von den
Antragstellern beklagte Bebauung der rückwärtigen Grünzone wird nicht erst durch
die Bauvorhaben eingeleitet, sondern wird in dem von der C-Straße und H-
Straße umschlossenen Baugebiet bereits durch das Wohnhaus der Antragstellerin
zu 3) (H-Straße 13 a) sowie durch vier weitere Wohngebäude, die in zweiter oder
sogar dritter Reihe stehen, verwirklicht. Eine nennenswerte zusätzliche negative
Vorbildwirkung vermögen die Bauvorhaben daher nicht mehr zu entfalten, zumal
sich im maßgeblichen Blockinnenbereich nur noch wenige verbliebene Freiflächen
befinden. Da die Baugrundstücke über den o. g. nahezu 35 m langen Stichweg zur
H-Straße hin erschlossen werden, werden die Antragsteller zu 1) und 2) von dem
Zu- und Abfahrtsverkehr gar nicht betroffen. Die Antragstellerin zu 3) wird nur
ganz geringfügig tangiert, da ihr Grundstück lediglich auf einer Strecke von
wenigen Metern an den Stichweg angrenzt. Auch hinsichtlich der Gesichtspunkte
der hinreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung wahrt das Bauvorhaben
die bauplanungsrechtlich gebotene Rücksichtnahme. Dies ist nämlich im Regelfall
bereits dann gewährleistet, wenn ein Vorhaben die nach Landesrecht zur
Sicherung dieser Belange gebotene Abstandsfläche einhält (BVerwG, Urteil vom
11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - BRS 62 Nr. 102). Aus den vorliegenden Bauvorlagen
ist zu entnehmen, dass die Bauvorhaben die Abstandsvorschriften nicht nur
einhalten, sondern insbesondere an ihrer Westseite einen größeren Grenzabstand
wahren. Dementsprechend müssten im vorliegenden Verfahren besondere
Umstände hinzutreten, die dazu führen könnten, dass die angegriffenen Vorhaben
es an der gebotenen Rücksicht fehlen lassen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss
vom 4. April 2005 - 1 LA 76/04 - NVwZ-RR 2005, S. 521 f.). Solche besonderen
Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. §
100 Abs 1 ZPO. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und mithin
kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der
Billigkeit, die ihm entstandenen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162
Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die
Antragsteller (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und folgt der
Wertfestsetzung durch die erste Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs.
3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.