Urteil des HessVGH vom 29.03.2017
VGH Kassel: ausschreibung, behörde, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, quelle, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, rechtssicherheit, zusage, umweltrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
VI OE 78/68
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Auch wenn sich ein Verwaltungsakt schon vor der Erhebung der Klage erledigt hat, ist
- nach vorheriger Durchführung des Vorverfahrens - die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO statthaft.
2. Die Ausschreibungsbestimmungen der Verwaltung für Anträge auf Erteilung von
Einfuhrgenehmigungen haben den Charakter von Verwaltungsrichtlinien.
3. Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz des Vertrauensschutzes führt vor
der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach dem AWG nicht zu einer Selbstbindung
der Behörde dergestalt, daß diese die Ausschreibungsbedingungen nicht mehr ändern
könnte.
4. Die Selbstbindung der Behörde hat auch im Fall der Ausschreibung keine andere
Bedeutung als beim Erlaß anderer Verwaltungsrichtlinien, nämlich die Wahrung des aus
Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Gleichbehandlungsgrundsatz.
5. Einzelfall zu der Frage, ob die Ausschreibung eine behördliche Zusage beinhaltet.
6. An die nachträgliche Änderung von Verwaltungsrichtlinien kann mit Rücksicht auf die
Rechtssicherheit keinesfalls ein strengerer Maßstab angelegt werden, als es bei
Gesetzesänderungen der Fall ist. Allein auf Grund der Ausschreibung steht einem
Einführer eine abschließend rechtlich gesicherte Position im Sinne der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur rückwirkenden Abänderbarkeit von
Gesetzen nicht zu.
7. Die doppelte Berücksichtigung eines Referenzzeitraumes widerspricht der dem AWG
zu Grunde liegenden Liberalisierungstendenz und ist daher grundsätzlich geeignet, die
Änderung einer Ausschreibung zu rechtfertigen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.