Urteil des HessVGH vom 21.02.1991

VGH Kassel: verfügung, universität, förderung der kultur, juristische person, aufsichtsbehörde, initiative, auszahlung, präsident, mitgliedschaft, satzung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 2498/90
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 HSchulG HE
1978, § 19 Abs 2 HSchulG
HE 1978, § 63 Abs 2
HSchulG HE 1978, § 19 Abs
3 HSchulG HE 1978, Art 2
Abs 1 GG
(Verfaßte Studentenschaft: allgemein-politisches Mandat;
Aufsichtsmaßnahmen des Präsidenten der Hochschule)
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine rechtsaufsichtliche Verfügung des
Präsidenten der J-Universität G.
Mit Verfügung vom 13. August 1987 untersagte der Präsident der J -Universität G
dem Allgemeinen Studentenausschuß (AStA) der Klägerin, Zahlungen an den
"Verein zur Förderung der Kultur- und Kommunikation" (VFKK) zu leisten, soweit es
sich nicht um Zuschüsse zur Förderung konkreter Einzelprojekte im Rahmen des
Aufgabenbereichs der Studentenschaft nach § 63 HHG handele (Ziff. 1 der
Verfügung). Ferner wurde der AStA darauf hingewiesen, bei der Gewährung von
Zuschüssen sei zu beachten, daß die Projekte einen universitätsbezogenen bzw.
studentenbezogenen Schwerpunkt hätten; die Vorschriften des § 44 LHO seien
sinngemäß anzuwenden. Zuschüsse dürften insbesondere erst ausgezahlt
werden, wenn zuvor in einem förmlichen Antrags- und Bewilligungsverfahren ihre
Höhe, der Zweck der Zuwendung und ggf. Bedingungen und Auflagen festgelegt
würden. Die Zahlungsabsicht sei ihm, dem Präsidenten, unter Darlegung des
Sachverhalts anzuzeigen; die Zuschüsse könnten vierzehn Tage nach der Anzeige
zur Auszahlung gebracht werden, soweit er der Auszahlung nicht widerspreche
(Ziff. 2 der Verfügung). Zur Begründung wurde ausgeführt, der 1977 gegründete
VFKK habe sich gemäß § 1 Abs. 1 seiner Satzung Aufbau und Unterhalt eines
Kultur- und Kommunikationszentrums in G zur Aufgabe gestellt. Die Klägerin sei
Mitglied des Vereins und unterstütze ihn durch regelmäßige Zahlungen. In seinem
Prüfungsbericht vom 8. September 1986 betreffend das Rechnungsjahr 1983 habe
sich der Hessische Landesrechnungshof u.a. mit den Zahlungen der Klägerin an
den VFKK befaßt und ausgeführt, der VFKK habe z.B. eine "Initiative Humanes
Wohnen" und eine "Initiative Sozialistisches Zentrum G" unterstützt, die ebenso
wie der "Bund für Umwelt- und Naturschutz" und die "Initiative Demokratische
Sozialisten" nicht spezifisch hochschulbezogene, sondern allgemein-politische
Interessen verfolgten. Es sei daher davon auszugehen, daß auch der VFKK solche
Interessen vertrete und nicht nur Kultur und Kommunikation der Studentenschaft
fördere. Angesichts dessen lägen die ab 1983 erbrachten Beitragszahlungen in
Höhe von jährlich 1.200,-- DM ebenso wie die Zuschüsse der Studentenschaft von
jährlich 2.400,-- DM nicht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung gemäß § 63 HHG. Die
Einstellung dieser Zahlungen sei daher erforderlich. Ein Vertreter der Klägerin habe
die Bedenken des Rechnungshofes bestätigt und anerkannt, daß der AStA mit der
Mitgliedschaft der Klägerin im VFKK politische Ziele verfolge. Gleichwohl hätten die
mit dem AStA der Klägerin anschließend geführten Besprechungen gezeigt, daß
dieser von sich aus nicht bereit sei, auf allgemeine Zahlungen an den VFKK zu
verzichten. Durch eine finanzielle Unterstützung dieses Vereins, bei der nicht
gewährleistet sei, daß die Mittel nur für Projekte im Rahmen der Aufgaben der
Klägerin nach § 63 HHG eingesetzt würden, überschreite die Klägerin als
Körperschaft des öffentlichen Rechts aber den ihr gesetzlich zugewiesenen
Aufgabenbereich. Die Klägerin könne ihren Tätigkeitsbereich auch nicht dadurch
erweitern, daß sie einen Verein unterstütze, der Aufgaben wahrnehme, die die
Klägerin nicht wahrnehmen dürfe. Die Arbeit des VFKK sei unbeschadet der
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Klägerin nicht wahrnehmen dürfe. Die Arbeit des VFKK sei unbeschadet der
politisch neutral formulierten Vereinsaufgaben in der tatsächlichen Ausgestaltung
politisch nicht neutral, da der Verein mit seiner Arbeit Gruppen und Initiativen
vornehmlich in einem eingegrenzten politischen Bereich fördern wolle. Soweit sich
die Klägerin auf die Gemeinnützigkeit des Vereins berufe, könne dies zu keiner
anderen Beurteilung führen. Die Gemeinnützigkeit setze keine politische
Neutralität voraus, sondern lediglich den Verzicht auf Gewinnerzielung und sei
daher ausschließlich steuerrechtlich bedeutsam. Gegen Zahlungen an den VFKK
bestünden jedoch dann keine Bedenken, wenn konkrete Einzelprojekte im Rahmen
der gesetzlichen Aufgabenstellung der Klägerin nach § 63 HHG gefördert würden.
Zur Beachtung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung sei daher das
festgelegte Verfahren erforderlich. Ferner erschienen im Hinblick auf die
Ausrichtung des Vereins Sicherungsmaßnahmen angezeigt. Die Pflicht zur
vorherigen Anzeige einer Zahlungsabsicht solle der Rechtsaufsichtsbehörde die
Kontrolle ermöglichen.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. September 1987 legte die Klägerin
gegen diese Verfügung Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des
Präsidenten der J-Universität G vom 9. Dezember 1987, zugestellt am 10.
Dezember 1987, zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde in dem
Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 13. August
1987 im öffentlichen Interesse angeordnet. Zur Begründung wurde darauf
hingewiesen, neue Gründe seien weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.
Am 11. Januar 1988, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben und diese
damit begründet, sie habe durch die Mitgliedschaft im VFKK und die Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, sondern Aufgaben
nach § 63 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 HHG wahrgenommen. Die Aufsichtsverfügung finde im
übrigen auch keine Ermächtigungsgrundlage im Hochschulgesetz. Das Schreiben
des Hessischen Rechnungshofes vom 8. September 1986 beruhe auf
unzutreffenden Tatsachen und Spekulationen. Die dort genannte "Initiative
Sozialistisches Zentrum G" habe bereits zu diesem Zeitpunkt und erst recht zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 13. August 1987 nicht
mehr bestanden. Gleiches gelte für die "Initiative Demokratische Sozialisten". Was
die Unterstützung der "Initiative Humanes Wohnen" angehe, bewege sie, die
Klägerin, sich im Rahmen ihrer Aufgabenstellung, da es eine offenkundige
Tatsache sei, daß die Wohnungsnot eines der zentralen sozialen Probleme von
Studenten sei, um das sie sich kümmern müsse und dürfe. Bei der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen an den VFKK handele es sich deshalb nicht um eine
stillschweigende Erweiterung der Aufgabenstellung der Studentenschaft. Im
übrigen sei es eine vom Beklagten nicht zu belegende Spekulation, daß der VFKK
die in der angefochtenen Verfügung genannten Interessen und Ziele verfolge.
Die Klägerin hat beantragt,
die Verfügung des Präsidenten der J-Universität G vom 13. August 1987 sowie
dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1987 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat betont, daß bei dem der Aufsichtsverfügung vorangegangenen Gespräch
ein ehemaliger Vorsitzender des AStA zugegen gewesen sei, der ausdrücklich
(sinngemäß) eingeräumt habe, daß das Studentenparlament und der AStA mit
der Mitgliedschaft im VFKK Vorstellungen aus dem linken Spektrum hätten fördern
wollen. Zur Verdeutlichung der vom Hessischen Rechnungshof vorgenommenen
Bewertung sei auf Kopien von Artikeln und Meldungen aus der Zeitschrift "E"
hinzuweisen, wodurch ein relativ plastisches Bild von den Aktivitäten des VFKK
entstehe. Ferner sei auf die Kopie eines Flugblattes aus dem Jahre 1983 sowie auf
eine Skizze über den VFKK aus dem von der Klägerin herausgegebenen
Hochschulführer aus dem Jahre 1986 aufmerksam zu machen. Es sei auch nicht
erkennbar, auf welche Weise durch die Mitgliedschaft der Klägerin in dem Verein
die ihr obliegende Pflege überregionaler und internationaler
Studentenbeziehungen wahrgenommen werde. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, wie
die Mitgliedschaft der Klägerin im VFKK auf die Vorschrift des § 63 Abs. 2 Nr. 5
HHG gestützt werden könne. Die Studentenschaft sei im Rahmen dieser Vorschrift
zu politischer Neutralität verpflichtet. Schließlich seien auch keine relevanten
Vereinsaktivitäten erkennbar, die geeignet seien, die kulturellen und musischen
Interessen der Studenten zu fördern. Zumindest seien die Vereinsaktivitäten
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Interessen der Studenten zu fördern. Zumindest seien die Vereinsaktivitäten
durch derartige Bemühungen nicht geprägt.
Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung rechtfertige sich aus dem Umstand, daß die
Klägerin auch nach einer Reihe von Gesprächen keine Einsicht gezeigt habe, die
Unzulässigkeit von pauschalen Unterstützungszahlungen an den VFKK
anzuerkennen. Ohne Durchführung einer vorherigen Kontrolle müsse befürchtet
werden, daß die Klägerin im Widerspruch zu dem ausgesprochenen Verbot Gelder
ausgebe, ohne daß dies durch § 63 HHG gedeckt sei. Durch das im Hess.
Hochschulgesetz vorgesehene System von Rechtsaufsichtsmaßnahmen solle
insgesamt sichergestellt werden, daß sich die Studentenschaften als
Körperschaften des öffentlichen Rechts an das für sie geltende Recht hielten. Zu
den Befugnissen der Aufsichtsbehörde gehöre es deshalb auch, einen
bevorstehenden Rechtsverstoß der Studentenschaft zu verhindern und nicht erst
nach seinem Eintritt tätig zu werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn durch
ein nachträgliches Eingreifen der Rechtsaufsichtsbehörde die Auswirkungen eines
bereits erfolgten Rechtsverstoßes nicht mehr rückgängig zu machen seien.
Mit am 16. Mai 1990 beratenen Urteil, der Klägerin am 17. Juli 1990 zugestellt, hat
das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Am 17. August 1990 hat die
Klägerin Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie vor, die Unterstützung des VFKK sei durch § 63 Abs. 2
Nr. 3 bis 6 HHG gedeckt. Die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des
VFKK werde von Studenten durchgeführt und komme Studenten zugute. Daß auch
nichtstudentische Bürger an den Veranstaltungen des Vereins teilnähmen, könne
den studentischen Bezug nicht in Frage stellen. Für die Verpflichtung, eine
Vorabkontrolle durchzuführen, fehle eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im
Hessischen Hochschulgesetz. Da in § 71 Abs. 2 Satz 2 HHG lediglich geregelt sei,
daß die Finanzordnung, der Haushaltsplan und die Entlastung des allgemeinen
Studentenausschusses der Zustimmung des Leiters der Hochschule bedürften,
könne daraus im Umkehrschluß nur gefolgert werden, daß in allen anderen Fällen
ein vorheriges Zustimmungsverlangen, wie es die Verfügung in Ziffer 2 vorsehe,
unzulässig sei. Dieses Bewilligungsverfahren sei des weiteren unverhältnismäßig,
weil es übermäßig in den Selbstverwaltungsbereich der Klägerin eingreife.
Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß der Beklagte es über zehn Jahre
hinweg hingenommen habe, daß die Klägerin Beitragszahlungen an den VFKK
leiste.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Mai 1989, den Bescheid
des Präsidenten der J-Universität G vom 13. August 1987 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1987 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst den vom Beklagten
vorgelegten Anlagen (ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge und ein Heftstreifen
Fotokopien) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Aufsichtsverfügung
des Präsidenten der J-Universität G insoweit zu Recht abgewiesen, als darin der
Klägerin untersagt wird, Zahlungen an den VFKK zu leisten, soweit es sich nicht um
Zuschüsse zur Förderung konkreter Einzelprojekte im Rahmen des
Aufgabenbereichs der Studentenschaft handelt, ferner soweit der AStA darauf
hingewiesen wird, daß die Vorschriften des § 44 Landeshaushaltsordnung -- LHO --
sinngemäß anzuwenden sind und Zuschüsse erst ausgezahlt werden dürfen, wenn
zuvor in einem förmlichen Antrags- und Bewilligungsverfahren ihre Höhe, der
Zweck der Zuwendung und ggfs. Bedingungen und Auflagen festgelegt worden
sind. In diesem Umfang erweist sich die angefochtene Verfügung nämlich als
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sind. In diesem Umfang erweist sich die angefochtene Verfügung nämlich als
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§
113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --).
Die Rechtsaufsichtsverfügung vom 13. August 1987 ist formell rechtmäßig;
insbesondere genügt ihre Adressierung an den AStA der Klägerin den gesetzlichen
Anforderungen. Der AStA ist gemäß §§ 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 Satz 1 Hess.
Hochschulgesetz -- HHG -- vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. Oktober 1987 (GVBl. I S. 181), das zur Vertretung der
Klägerin berufene Organ.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufsichtsverfügung ist § 72 HHG in
Verbindung mit § 19 HHG. Danach kann der Präsident der Universität von der
Studentenschaft Auskunft über einzelne Angelegenheiten fordern (§ 19 Abs. 1
HHG), Beschlüsse und Maßnahmen, die das Recht verletzen, beanstanden und
ihre Aufhebung oder Änderung verlangen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 HHG) sowie
Beschlüsse und Maßnahmen aufheben (§ 19 Abs. 2 Satz 3 HHG); darüber hinaus
ist er für den Fall, daß die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Pflichten nicht
erfüllen, berechtigt anzuordnen, daß diese innerhalb einer zu bestimmenden
angemessenen Frist das Erforderliche veranlassen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HHG); wird
einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist entsprochen, kann
der Präsident die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen (§ 19 Abs. 3 Satz
2 HHG). Schließlich kann der Präsident als Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen,
die die Aufgaben der zuständigen Stelle (Studentenschaft oder eines ihrer Organe)
wahrnehmen, soweit die Befugnisse nach § 19 Abs. 1 bis 3 HHG nicht ausreichen
(§ 19 Abs. 4 HHG). Die Durchsetzung der Aufsichtsmittel richtet sich nach § 72
Abs. 2 HHG. Danach kann die Studentenschaft zu der von ihr geforderten
Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden (§ 72 Abs. 2
Satz 1 HHG), wobei das Ordnungsgeld vor der Festsetzung schriftlich in
bestimmter Höhe angedroht werden muß (§ 72 Abs. 2 Satz 2 HHG).
Die Untersagung, Zahlungen an den VFKK zu leisten, wenn es sich nicht um
Zuschüsse zur Förderung konkreter Einzelprojekte im Rahmen des
Aufgabenbereichs nach § 63 Abs. 2 HHG handelt (Nr. 1 der Verfügung), enthält
zum einen eine Beanstandung im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 HHG und zum
anderen eine Anordnung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 HHG. Folgende Überlegungen
sind für diese rechtliche Beurteilung maßgebend: Die Aufsichtsbehörde hat in dem
angefochtenen Bescheid das Verbot, regelmäßige und pauschale Zahlungen an
den VFKK zu leisten, damit begründet, dieses Verhalten der Klägerin verstoße
gegen die Regelung in § 63 Abs. 2 HHG, wonach der AStA und die sonstigen
Organe der Klägerin ausschließlich hochschulpolitische Belange der Studierenden
wahrzunehmen berechtigt seien, wohingegen allgemein-politische Stellungnahmen
nicht abgegeben werden dürften, so daß das AStA-Info insoweit rechtswidrig sei.
Durch diese Feststellung mißbilligt die Aufsichtsbehörde die Maßnahme des
Organs der aufsichtsunterworfenen Klägerin ausdrücklich, so daß darin eine
Beanstandung zu sehen ist (Hess. VGH, Urteil vom 28. September 1981 -- 6 OE
63/79 --, S. 10, m.w.N.).
In der Untersagung liegt zugleich die Anordnung, das mißbilligte Verhalten künftig
zu unterlassen. Zwar bezieht sich nach ihrem Wortlaut die Anordnung in § 19 Abs.
3 Satz 1 HHG dem ersten Anschein nach nur auf ein Tätigwerden, nämlich auf das
Veranlassen des Erforderlichen innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen
Frist. Das Unterlassen stellt jedoch im System menschlicher Handlungen -- auch --
eine der möglichen Verhaltensformen dar, so daß es vom Gesetzgeber in § 19
Abs. 3 Satz 1 HHG nicht ausdrücklich aufgeführt werden mußte. Daß die
Anordnung, künftiges Verhalten zu unterlassen, vom Gesetzgeber stillschweigend
zu den denkbaren Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde gerechnet wird, zeigt
dabei vor allem die Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 HHG, wonach die
Studentenschaft zu der von ihr geforderten Handlung oder Unterlassung durch
Ordnungsgeld angehalten werden kann.
Die von der Klägerin auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes in den
Jahren 1982 bis 1987 an den VFKK geleisteten Zahlungen (Mitgliedsbeiträge und
Zuschüsse zur Medienwerkstatt) sind von § 63 Abs. 2 HHG nicht gedeckt, wenn
nicht gewährleistet ist, daß die erbrachten Mittel vom VFKK für Projekte verwandt
werden, die dem in § 63 Abs. 2 HHG genannten Aufgabenkatalog unterfallen. Die
von dem Verein wahrgenommenen Aufgaben verbieten eine allgemeine finanzielle
Unterstützung des VFKK, insbesondere die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an
diesen Verein, sowie die allgemeine und undifferenzierte Bezuschussung von
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diesen Verein, sowie die allgemeine und undifferenzierte Bezuschussung von
Projekten. Der VFKK verfolgt nämlich nach seiner Satzung keines der in § 63 Abs. 2
HHG genannten hochschul- und studentenspezifischen Ziele. Gemäß § 1 Abs. 1
der von der Mitgliederversammlung des VFKK am 24. Februar 1987 beschlossenen
Vereinssatzung bezweckt der VFKK den Aufbau und die Unterhaltung eines Kultur-
und Kommunikationszentrums in G, das der Volksbildung und der Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der
Völkerverständigung verpflichtet ist. In § 2 Abs. 1 der Satzung werden diese Ziele
dahingehend konkretisiert, daß der Verein ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgt, und zwar mittels der Anmietung und
Bereitstellung von Räumlichkeiten an in G auf kulturellem Gebiet arbeitende
Gruppen und gemeinnützige Vereine, der Durchführung kultureller
Veranstaltungen, der Bereitstellung von Räumen an sonstige der Satzung
entsprechende Arbeitsgruppen und der Abhaltung von Seminaren und Tagungen
und der Förderung von Publikationen. Demgemäß unterstützt der VFKK eine
Vielzahl von Vereinigungen im Raum G, die die in § 1 Abs. 1 der Satzung
genannten allgemeinen politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Ziele
verfolgen. So wurden seit Gründung des Vereins im Jahre 1977 die Aktivitäten
beispielsweise der "Bunten Hilfe G", der "Initiative Humanes Wohnen", der
"Kurdengruppe", des "Bundes Deutscher Pfadfinder", der "Initiative Sozialistisches
Zentrum G", des "Bundes für Umwelt- und Naturschutz" und der Redaktion der
Zeitschrift "E" unterstützt. Bei der "Bunten Hilfe G" handelte es sich um eine
Einrichtung, "die Leuten, die durch ihren Widerstand mit staatlicher Gewalt
konfrontiert werden und deren Protest mit Gesetzen mundtot und unschädlich
gemacht wird, eine Möglichkeit gibt, auf juristischer Ebene Beistand zu finden";
zusätzlich zur direkten Einzelunterstützung richtete die "Bunte Hilfe G" ein "Demo-
Telefon" ein und verlegte eine Broschüre mit dem Titel "Sofortmaßnahmen am
Demo-Ort". Die Zeitschrift "E" beschrieb und kommentierte überwiegend politische
und kulturelle Ereignisse aus dem Raum G aus sozialistischer und
basisökologischer Sicht. Darüber hinaus war der VFKK in den vergangenen Jahren
nach eigenem Bekunden Kontaktadresse und Briefkasten für zahlreiche kleinere
Gruppen und Initiativen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Boykott der
Volkszählung 1987 (VoBo), mit Demonstrationen gegen Kernkraftwerke und der
friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie Hausbesetzungen. Schon diese
auszugsweise Aufzählung der von dem VFKK geförderten Interessengruppen
macht deutlich, daß die vom VFKK verfolgten Ziele nicht spezifisch die Klägerin
betreffen, sondern überwiegend Aufgaben mit allgemeinem gesellschaftlichem
Bezug wahrgenommen werden, die -- wenn überhaupt -- die Studentenschaft einer
Universität nur wie jeden anderen Bürger tangieren und keine studenten- oder
hochschulspezifische Relevanz aufweisen. Daß der VFKK daneben auch Aufgaben
wahrnimmt, die dem in § 63 Abs. 2 HHG normierten Aufgabengebiet der Klägerin
zuzurechnen sind -- beispielsweise die Pflege der internationalen
Studentenbeziehungen oder die Unterstützung der kulturellen und musischen
Interessen der Studenten --, vermag die Zulässigkeit von pauschalen
Beitragszahlungen und Zuschüssen der Klägerin an den VFKK demgegenüber
nicht zu begründen. Kommt die finanzielle Unterstützung aufgrund einer
undifferenzierten und regelmäßigen Zahlung allen von dem VFKK angesprochenen
Zielgruppen zugute, erfolgt damit zwangsläufig eine rechtswidrige Förderung
nichtstudentenspezifischer Interessen. Die pauschale Unterstützung und
Förderung aller vom Vereinszweck des VFKK umfaßten Aufgaben und Ziele muß
daher als mittelbare Wahrnehmung eines allgemein-politischen Mandats
angesehen werden und verstößt mithin gegen § 63 Abs. 2 HHG, wohingegen -- was
in den angefochtenen Verfügungen in rechtlich zulässiger Weise ausgesprochen
wird -- die Förderung konkreter Einzelprojekte durch die Klägerin durchaus zulässig
ist, wenn sich diese Einzelprojekte jeweils innerhalb des durch § 63 Abs. 2 HHG
gesteckten Rahmens bewegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. Oktober 1981 --
5 A 238/79 --, KMK-HSchR 1982, 228 (235)).
Den verfaßten Studentenschaften -- und damit auch der Klägerin -- steht ein
sogenanntes allgemein-politisches Mandat, d.h. die Befugnis, auch in solchen
Angelegenheiten, die nicht unmittelbar die Hochschule oder die Studenten in ihrer
Eigenschaft als Studenten betreffen, politisch tätig zu werden, insbesondere
politische Entschließungen zu fassen, Forderungen zu erheben und andere
Organisationen durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen zu unterstützen,
nicht zu (gefestigte Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 -
- 5 C 56.79 --, NJW 1982, 1300; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 -- 7 C
58.78 --, BVerwGE 59, 231 (238 f.); BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 -- VII
C 65.68 --, BVerwGE 34, 69 (75 f.); Hess. VGH, Urteil vom 24. November 1980 -- 6
OE 62.79 --, KMK-HSchR 1982, 362 (365); Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 1977 -- VI
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OE 62.79 --, KMK-HSchR 1982, 362 (365); Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 1977 -- VI
OE 33/77 --, HessVG-Rspr. 1978, 57; Hess. VGH, Beschluß vom 17. April 1975 -- VI
EM 5/75 --, ESVGH 25, 140; Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1975 -- 6 OE 55/74
--; Hess. VGH, Beschluß vom 18. November 1974 -- VI TG 40/74 --, ESVGH 24,
217; OVG Münster, Beschluß vom 28. Juni 1984 -- 5 B 132/84 --, KMK-HSchR 1985,
135; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juni 1986 -- 2 A 130/85 --, KMK-HSchR
1986, 1389). Dies folgt aus der Überlegung, daß eine nicht unmittelbar auf die
Hochschule und die Studenten in ihrer Eigenschaft als Studenten bezogene
politische Betätigung der verfaßten Studentenschaft konstituierende Prinzipien der
im Grundgesetz verankerten Ordnung verletzt, verfassungswidrig in die
individuellen Freiheitsrechte der Mitglieder, vor allem in deren Grundrecht aus Art.
2 Abs. 1 Grundgesetz -- GG --, eingreift und auch unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1
und 3 GG nicht zu rechtfertigen ist (OVG Münster, Urteil vom 19. September 1977
-- V A 879/76 --, DVBl. 1977, 994).
Die zur Anordnung der Untersagung erforderliche Wiederholungsgefahr folgt
bereits aus dem Umstand, daß die Klägerin davon ausgeht, daß sie als Mitglied
des Vereins verpflichtet ist, die satzungsmäßig anfallenden Mitgliedsbeiträge
regelmäßig zu entrichten und es sich dabei um ständig wiederkehrende
Leistungen handelt.
Die Untersagungsverfügung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da sie nicht in unangemessener Weise in das der Klägerin
zustehende Selbstverwaltungsrecht eingreift. Mildere Mittel, um die Klägerin zu
einem rechtstreuen Verhalten zu veranlassen, stehen dem Präsidenten der
Universität als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Überprüfung des Finanzgebarens
der Klägerin nicht zur Verfügung. Die Untersagung, künftig undifferenzierte
Zahlungen an den VFKK zu leisten, ist darüber hinaus geeignet, weiteren
Rechtsverletzungen durch die Klägerin vorzubeugen, da die Klägerin dadurch nicht
gehindert ist, die ihr zugewiesenen Gelder nachgewiesenermaßen für Vorhaben zu
verwenden, die spezifisch hochschul- oder studentenbezogen sind und die von
dem VFKK auch ausschließlich in dieser Weise verwendet werden. Dabei wird von
der Klägerin nichts rechtlich Unmögliches verlangt, unabhängig davon, ob sie
tatsächlich in rechtswirksamer Weise Mitglied des VFKK geworden und mithin
aufgrund der vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur
Zahlung von regelmäßigen Monats- oder Jahresbeiträgen verpflichtet ist. Sollte die
Klägerin die Rechtsstellung eines Vereinsmitgliedes im VFKK erworben haben,
würde der Durchsetzung des im Vereinsrecht -- und damit im Privatrecht --
angesiedelten Anspruchs auf Entrichtung der Vereinsbeiträge das im öffentlichen
Recht wurzelnde Verbot einer aufgabenfremden und damit rechtswidrigen
Verwendung von Haushaltsmitteln (Beiträge) entgegenstehen. Die von der
Klägerin darüber hinaus erbrachten Zuschüsse an die Medienwerkstatt beruhten
auf freiwilliger Leistung, so daß sie diese Zahlungen jederzeit einstellen kann, ohne
sich der Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den VFKK aussetzen
zu müssen. Hinzu kommt, daß die Klägerin als juristische Person des öffentlichen
Rechts wegen ihrer im öffentlichen Recht angesiedelten besonderen Bindung an
die Vorschriften des Hochschulgesetzes und des Haushaltsrechts jederzeit die
Möglichkeit hätte, eine etwaige Mitgliedschaft wegen Vorliegens eines wichtigen
Grundes durch schriftliche Austrittserklärung zu beenden. Sollte die Klägerin
demgegenüber nicht rechtswirksam Mitglied des VFKK mit einer konkreten
Zahlungsverpflichtung geworden sein, waren sämtliche in der Vergangenheit
erbrachten Zahlungen ohnehin freiwillig mit der Folge, daß Zahlungsansprüche des
VFKK gegen die Klägerin für die Zukunft nicht bestehen.
Rechtmäßig ist die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich des unter Ziffer 2 (1.
Absatz) enthaltenen Regelungsinhalts, wonach der AStA darauf hingewiesen
wurde, bei der Gewährung von Zuschüssen sei zu beachten, daß die Projekte
einen unversitätsbezogenen bzw. studentenbezogenen Schwerpunkt hätten, daß
die Vorschriften des § 44 LHO sinngemäß anzuwenden seien und daß die
Zuschüsse erst ausgezahlt werden dürften, wenn zuvor in einem förmlichen
Antrags- und Bewilligungsverfahren ihre Höhe, der Zweck der Zuwendung und ggf.
Bedingungen und Auflagen festgelegt worden seien. Auch diese Anordnung beruht
auf § 19 Abs. 3 Satz 1 HHG und ist frei von Rechtsfehlern. Der Hinweis auf die
Vorschriften der Landeshaushaltsordnung ist durch § 105 Abs. 1 Nr. 2 LHO
gedeckt, wonach die Regelungen in den §§ 1 bis 87 LHO für Körperschaften, die --
wie die Klägerin -- der Aufsicht des Landes unterstehen, entsprechend gelten. § 44
LHO verweist auf § 23 LHO und bestimmt, daß Zuwendungen nur unter den dort
genannten Voraussetzungen gewährt werden dürfen, wobei zu bestimmen ist, wie
die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Indem
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die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Indem
der Präsident der J-Universität in seiner Aufsichtsverfügung die Klägerin auf diese
haushaltsrechtlichen Vorschriften und ihre Beachtung hinweist, macht er von der
ihm zustehenden Aufsichtskompetenz in zulässiger Weise Gebrauch.
Soweit demgegenüber die Klägerin in der angefochtenen Verfügung (Ziffer 2, 2.
Absatz) angewiesen wird, die Zahlungsabsicht dem Präsidenten unter Darlegung
des Sachverhalts anzuzeigen und die Zuschüsse frühestens 14 Tage nach der
Anzeige zur Auszahlung zu bringen, wenn der Präsident der Auszahlung nicht
widersprochen hat, ist die angefochtene Verfügung in Gestalt des
Widerspruchsbescheides rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit hat das Verwaltungsgericht die
Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen mit der Folge, daß das angefochtene
Urteil in diesem Umfang keinen Bestand haben kann und die Berufung der
Klägerin begründet ist.
Die Anordnung, die Zahlungsabsicht vor der Vornahme der Zahlung dem
Präsidenten schriftlich anzuzeigen, findet im Hessischen Hochschulgesetz keine
wirksame Grundlage, sie ist insbesondere nicht von § 19 Abs. 1 HHG gedeckt.
Denn bei dieser Anordnung handelt es sich um kein Auskunftsverlangen über
einzelne Angelegenheiten. Der Begriff der einzelnen Angelegenheit setzt voraus,
daß es sich dabei um ein singuläres Ereignis handelt; mehrfache und sich
wiederholende Vorgänge können demgegenüber nicht mehr als einzelne
Angelegenheit angesehen werden. Hier bezieht sich die Anordnung, die
Zahlungsabsicht anzuzeigen, auf alle künftigen Zahlungen an den VFKK, d.h. auf
eine im Zeitpunkt der Anordnung noch offene, unbestimmte Anzahl der in der
Zukunft liegenden Zahlungsvorgänge. Mithin handelt es sich nicht mehr um
einzelne Angelegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 HHG.
Durch die Anordnung, die Auszahlung frühestens nach Ablauf von 14 Tagen nach
erfolgter Anzeige vorzunehmen, wenn bis dahin kein Widerspruch des Präsidenten
vorliegt, überschreitet die Aufsichtsbehörde ebenfalls den ihr im Rahmen der
Rechtsaufsicht zustehenden Anordnungsrahmen. Durch diese Anordnung wird die
Klägerin nämlich bezüglich der Auszahlung der ihr zugewiesenen Gelder der
Dienstaufsicht des Präsidenten der Universität unterworfen, was im Rahmen der
Rechtsaufsicht hier nicht zulässig ist und zu einer rechtsfehlerhaften
Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts führt.
Auf § 19 HHG kann die Anordnung nicht gestützt werden, weil die dort in Abs. 2
und Abs. 3 vorgesehene Beanstandung bzw. Anordnung bestimmter Maßnahmen
voraussetzt, daß ein Rechtsverstoß vorausgegangen ist. Dies ist aber bei der vom
Präsidenten der Universität verfügten Anordnung, die Auszahlung frühestens 14
Tage nach erfolgter Anzeige vorzunehmen, nicht ohne weiteres der Fall. Durch
diese Regelung wird vielmehr ein bedingtes und befristetes allgemeines
Zahlungsverbot verhängt, das unabhängig davon gilt, ob beabsichtigte Zahlungen
rechtmäßig oder rechtswidrig sind. Die darin liegende generelle Auszahlungssperre
ist eine reine Präventivmaßnahme und verfolgt das Ziel, einen in der Zukunft
möglicherweise drohenden Rechtsverstoß der Klägerin zu verhindern. Dies setzt
jedoch voraus, daß die präventive Handhabung der Rechtsaufsicht ausschließlich
rechtswidriges Verhalten des Aufsichtsunterworfenen erfaßt und nicht -- wie im
vorliegenden Fall -- auch rechtmäßiges Tätigwerden einschränkt.
Die hier vom Präsidenten der J-Universität G ergriffene Maßnahme der präventiven
Rechtsaufsicht verstößt darüber hinaus gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da die Aufsichtsbehörde von dem ihr an sich zur Verfügung
stehenden Katalog zulässiger Aufsichtsmittel (vgl. § 19 HHG) keinen Gebrauch
gemacht hat, obwohl sie die Möglichkeit hat, zunächst durch Ausschöpfung der ihr
nach dem Gesetz eingeräumten Maßnahmen der Rechtsaufsicht Rechtsverstößen
wirksam und effektiv begegnen zu können.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.